Gesetz vom 28. September 1962 über die Änderung der Gemeindegrenze Mauren/Schellenberg

142.22Law28.09.1962

Präambel

Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Die von den Bürgerversammlungen der Gemeinden Mauren und Schellenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:2 000 und der dazugehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Archiv der Fürstlichen Regierung, in den beiden Gemeindearchiven und beim Amt für Justiz hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 genehmigt.

Art. 2

Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Mauren und Schellenberg halbscheidig zu tragen.

Art. 3

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.