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101.102 ΓÇó Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs "Landesangehörige"
101.102Constitution17.12.1970
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff "Landesangehörige" sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.
Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.