Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs "Landesangehörige"

101.102Constitution17.12.1970

Präambel

Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff "Landesangehörige" sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.