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101.101 ΓÇó Kundmachung vom 6. Juni 1929
In Übereinstimmung mit der Regierung hat der Landtag in seiner Sitzung vom 16. Mai 1929 in Anwendung des Art. 112 der Verfassung zur Behebung von Zweifeln über die Auslegung von Verfassungsbestimmungen nachstehenden Beschluss gefasst und so entschieden:
"1. Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt;