Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen

0.354.910.211Law01.01.1900

Abgeschlossen in Wien am 12. März 2025

Inkrafttreten: 12. März 2025

Präambel

Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich erklären gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, dass in Österreich gemäss Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen geniessen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmassnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.

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