Kundmachung vom 16. Dezember 2008 des Beschlusses Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.91Decree16.12.2008

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006

Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2006

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert 2 . 2. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 geändert 3 . 3. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30d (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 )."

Art. 2

Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "7g. 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 )."

  2. Unter Nummern 2 (Richtlinie 84/450/EWG des Rates), 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 )."

  3. Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 )."

Art. 3

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/29/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

  3. ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

  4. ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

  5. Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

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