Kundmachung vom 18. März 2008 des Beschlusses Nr. 143/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.73Decree18.03.2008

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 143/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 143/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2007 vom 28. September 2007 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 5ct (Entscheidung 2005/928/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "5cu. 32007 R 0717: Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG ( ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32 )."

  2. Unter Nummer 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32007 R 0717: Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 ( ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 36.

  3. ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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