0.110.035.47•Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 69/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.47Decree24.04.2007
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 69/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XVI (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2004 vom 8. Juni 2004 geändert 2 . 2. Die Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission wird die in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 5 aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 L 0075: Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 ( ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 55 ) - 32005 R 2083: Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 ( ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28 )"
Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 2083: Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 ( ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28 )."
Der erste Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission) der Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 und der Richtlinie 2005/75/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 , bzw. an dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2. Juni 2006, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
{
"legislation": {
"lgbiNo": "2007.085",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/2007085000",
"lrNumber": "0.110.035.47",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/2007085000"
},
"content": {
"lgbiNo": "2007.085",
"lrNumber": "0.110.035.47"
}
}