Kundmachung vom 17. April 2007 des Beschlusses Nr. 88/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.44Decree17.04.2007

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006

Zustimmung des Landtags: 21. September 2006

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 88/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 88/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert 2 . 2. Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 30ca (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

"IV. Betriebliche Altersversorgung

30cb. 32003 L 0041: Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ( ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10 )."

  1. Die derzeitige Überschrift "IV" wird in "V" umbenannt.
Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/41/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens 4 in Kraft.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

  3. ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

  4. Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

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