Kundmachung vom 13. März 2007 des Beschlusses Nr. 65/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.42Decree13.03.2007

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 65/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 65/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert 2 . 2. Die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56s (Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:

"56t. 32005 L 0065: Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen ( ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28 )."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/65/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

  3. ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

  4. Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

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