Kundmachung vom 23. August 2006 des Beschlusses Nr. 105/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.035.26Decree23.08.2006

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 105/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 105/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2005 vom 11. März 2005 geändert 2 . 2. Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5j (Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"5k. 32003 L 0098: Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ( ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/98/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 36.

  3. ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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