Kundmachung vom 5. Juli 2005 der Beschlüsse Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.91Law05.07.2005

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2005

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/104/EG 2 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0104: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 ( ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13 ), berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35 ."

  2. Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0104: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 ( ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13 ), berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35 ."

  3. Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgende Anpassung angefügt: Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: In Anhang I wird unter Nummer 5.2 Folgendes angefügt: "IS für Island FL für Liechtenstein 16 für Norwegen".

  4. Nach Nummer 45ze (Entscheidung 2004/90/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "45zf. 32004 L 0104: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ( ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13 ), berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35 ."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/104/EG, berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2005 vom 29. April 2005 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzp (Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"54zzq. 32003 R 1452: Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung ( ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2005 vom 29. April 2005 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/97/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 2004/60/EG hinsichtlich der Fristen 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2005/2/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Aufnahme der Wirkstoffe Ampelomyces quisqualis und Gliocladium catenulatum 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2005/3/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazosulfuron, Laminarin, Methoxyfenozid und s-Metolachlor 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 L 0002: Richtlinie 2005/2/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 ( ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 15 ). - 32005 L 0003: Richtlinie 2005/3/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 ( ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 19 ).

  2. Unter dem 49. Gedankenstrich von Nummer 12a (Richtlinie 2004/60/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32004 L 0097: Richtlinie 2004/97/EG der Kommission vom 27. September 2004 ( ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 53 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2004/97/EG, 2005/2/EG und 2005/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2004 vom 24. September 2004 10 geändert. 2. Die Empfehlung 2003/887/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 zur Einführung und Anwendung von Eurocodes für Bauwerke und tragwerksrelevante Bauprodukte 11 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird nach Nummer 3 (C/62/94/S. 1: Mitteilung der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"4. 32003 H 0887: Empfehlung 2003/887/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 zur Einführung und Anwendung von Eurocodes für Bauwerke und tragwerksrelevante Bauprodukte ( ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 62 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2003/887/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 12 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.

  3. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  4. ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17.

  5. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  6. ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 53.

  7. ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 15.

  8. ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 19.

  9. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  10. ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 53.

  11. ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 62.

  12. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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