0.110.034.87•Kundmachung vom 28. Juni 2005 des Beschlusses Nr. 110/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.87Decree28.06.2005
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2004
Zustimmung des Landtags: 20. Oktober 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 110/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 110/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVII des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 3 , berichtigt in ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 (Richtlinie 92/100/EWG des Rates) und in Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 L 0029: Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 ( ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10 ), berichtigt in ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70 ."
Nach Nummer 9d (Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "9e. 32001 L 0029: Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 ( ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10 ), berichtigt in ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70 . Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Vertreter zu den Sitzungen des Kontaktausschusses zu entsenden."
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/29/EG, berichtigt in ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 70 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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