Kundmachung vom 10. Mai 2005 der Beschlüsse Nr. 33/2005 und 37/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.71Law10.05.2005

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. März 2005

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 33/2005 und 37/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 33/2005 und 37/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/2004 vom 3. Dezember 2004 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission vom 30. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32004 L 0096: Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 ( ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 51 ), - 32004 L 0098: Richtlinie 2004/98/EG der Kommission vom 30. September 2004 ( ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2004/96/EG und 2004/98/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/1994 vom 15. Dezember 1994 5 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 6 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 94/25/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0044: Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 ( ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 51.

  3. ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63.

  4. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  5. ABl. L 372 vom 31.12.1994, S. 20.

  6. ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

  7. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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