Kundmachung vom 10. Mai 2005 der Beschlüsse Nr. 3/2005 bis 7/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.70Law10.05.2005

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2005

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 3/2005 bis 7/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 3/2005 bis 7/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2004 vom 3. Dezember 2004 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt 2 , berichtigt in ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0078: Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 ( ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 100 ), berichtigt in ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69 ."

  2. Unter Nummer 1 wird nach dem 19. Gedankenstrich (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32004 L 0078: Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 ( ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 100 ), berichtigt in ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2004 vom 3. Dezember 2004 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen 4 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45e (Richtlinie 92/24/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32004 L 0011: Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ( ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2004 vom 3. Dezember 2004 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 zur Anpassung der Richtlinie 93/93/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 6 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45p (Richtlinie 93/93/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32004 L 0086: Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 ( ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/86/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2004 vom 3. Dezember 2004 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel 8 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0061: Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/61/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2004 vom 29. Oktober 2004 10 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 11 , ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 86/609/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0065: Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 ( ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 12 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 100.

  3. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  4. ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19.

  5. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  6. ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12.

  7. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  8. ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81.

  9. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  10. ABl. L 102 vom 21.4.2005, S. 17.

  11. ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32.

  12. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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