0.110.034.58•Kundmachung vom 1. Februar 2005 der Beschlüsse Nr. 123/2004 und 124/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.58Law01.02.2005
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 123/2004 und 124/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 123/2004 und 124/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2004 vom 4. Mai 2004 geändert 1 . 2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2004 vom 4. Mai 2004 2 geändert. 3. Die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte 3 , berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Kapitel IV werden unter der Nummer 4g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "4h. 32002 L 0031: Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte ( ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26 ), berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30 , geändert durch: - 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 ( ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" ersetzt durch die Wörter "bis zur Veröffentlichung der in Art. 2 genannten harmonisierten Normen". b) Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 7 dieses Abkommens ergänzt. c) Anhang V wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 2 Abschnitt 7 dieses Abkommens ergänzt."
Die Anlagen 1 und 2 werden gemäss den Anhängen I und II dieses Abkommens ergänzt.
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 11g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "11h. 32002 L 0031: Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte ( ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26 ), berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30 . Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, für die Durchführung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" ersetzt durch die Wörter "bis zur Veröffentlichung der in Art. 2 genannten harmonisierten Normen". b) Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 5 Abschnitt 7 dieses Abkommens ersetzt. c) Anhang V wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 6 Abschnitt 7 dieses Abkommens ersetzt."
Die Anlagen 5 und 6 werden gemäss den Anhängen III und IV dieses Abkommens ergänzt.
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/31/EG des Rates, berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30 , in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004
In Anhang II Anlage 1 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004
In Anhang II Anlage 2 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:
"
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004
In Anhang IV Anlage 5 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004
In Anhang IV Anlage 6 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:
"
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2004 vom 9. Juli 2004 5 geändert. 2. Die Entscheidung 97/830/EG der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Aufhebung der Entscheidung 97/613/EWG und zur Einführung von Sonderbedingungen für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Iran 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/830/EG zur Aufhebung der Entscheidung 97/613/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Iran 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten 8 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse 9 , berichtigt in ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 61 und ABl. L 104 vom 8.4.2004 S. 135 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 2174/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Aflatoxine 10 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl 11 ist in das Abkommen aufzunehmen. 8. Die Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten 12 ist in das Abkommen aufzunehmen. 9. Die Richtlinie 2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicarbonamid als Treibmittel 13 ist in das Abkommen aufzunehmen. 10. Die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos 14 , berichtigt in ABl. L 28 vom 31.1.2004, S. 30 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 11. Die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang 15 ist in das Abkommen aufzunehmen. 12. Die Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg 16 , berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 13. Die Richtlinie 2004/6/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Abweichung von der Richtlinie 2001/15/EG durch Verschiebung der Anwendung des Handelsverbots auf bestimmte Erzeugnisse 17 ist in das Abkommen aufzunehmen. 14. Die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel 18 ist in das Abkommen aufzunehmen. 15. Die Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 19 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 16. Die Richtlinie 2004/13/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/16/EG über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 20 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 17. Die Richtlinie 2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 21 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 18. Die Verordnung (EG) Nr. 242/2004 der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf anorganisches Zinn in Lebensmitteln 22 ist in das Abkommen aufzunehmen. 19. Die Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven 23 ist in das Abkommen aufzunehmen. 20. Mit der Richtlinie 2003/114/EG des Rates wird die Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2174/2003 und 242/2004, der Richtlinien 2003/89/EG, 2003/113/EG, berichtigt in ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 61 und ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 135 , 2003/114/EG, 2003/115/EG, 2003/118/EG, 2003/121/EG, 2004/1/EG, 2004/2/EG, berichtigt in ABl. L 28 vom 31.1.2004, S. 30 , 2004/4/EG, berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92 , 2004/5/EG, 2004/6/EG, 2004/13/EG, 2004/14/EG und 2004/16/EG, der Entscheidungen 97/830/EG und 2003/551/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind 24 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2004
Anhang I Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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