Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.47Decree21.09.2004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 153/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003 2 geändert. 2. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003 3 geändert. 3. Die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2002/77/EG hebt mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission 5 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist - beschliesst:

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 5cf (Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "5cg. 32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21 ) . Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Umsetzung siehe Anhang XIV. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."

  2. Der Wortlaut von Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.

Art. 2

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "13a. 32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."

  2. Der Wortlaut von Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 31.

  3. ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 37.

  4. ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

  5. ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.

  6. Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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