Kundmachung vom 6. Juli 2004 des Beschlusses Nr. 13/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.44Decree06.07.2004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2004

Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2004

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 13/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 13/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 2003 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Dieser Beschluss gilt nicht für Island -

beschliesst:

Art. 1

In Kapitel XXI des Abkommens wird nach Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 ( ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 60.

  3. ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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