Kundmachung vom 29. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.41Decree29.06.2004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert 2 . 2. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 3 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ce (Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"5cf. 32002 D 0676: Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) ( ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1 ). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 6 werden folgende Absätze angefügt: "4) Unbeschadet der Abs. 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht für die EFTA-Staaten. 5) Die EFTA-Staaten ihrerseits führen die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Kommission aus und unterrichten den Ständigen Ausschuss über alle rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen können; der Ständige Ausschuss verfasst dann einen Bericht. 6) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den EFTA-Staaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen." "

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind 4 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.

  3. ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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