Kundmachung vom 13. April 2004 des Beschlusses Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.034.33Decree13.04.2004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2003

Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2003

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 47/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2002 vom 6. Dezember 2002 2 geändert. 2. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2001 vom 18. Januar 2002 3 geändert. 3. Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG 4 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1
  1. Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt: "IV. Bestimmungen, die für alle Finanzdienstleistungsarten gelten 30d. 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 )." b) Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird im ersten Gedankenstrich (Richtlinie 90/619/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32002 L 0065 : Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 ( ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 )."

  2. Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 ( ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 )." b) Nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 ( ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Footnotes

  1. LR 170.50

  2. ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 28.

  3. ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 40.

  4. ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

  5. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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