0.110.033.88•Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.88Decree14.01.2003
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 88/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2001 vom 31. Januar 2001 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 5 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) wird Folgendes eingefügt: " Ausbildungsbeihilfen 1d. 32001 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen ( ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt. b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. c) Art. 1 erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen". d) In Art. 2 Bst. a werden die Angaben "87 Abs. 1 EG-Vertrag" durch "61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt. e) In Art. 2 Bst. e finden die Worte "der Gemeinschaft" keine Anwendung. f) In Art. 3 werden die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt. g) In Art. 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 3 EWR-Abkommen" ersetzt. Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt. h) In Art. 4 Abs. 2 und 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. c EG-Vertrag" und "Art. 87 Abs. 3 Bst. a EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c EWR-Abkommen" beziehungsweise durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a EWR-Abkommen" ersetzt. i) In Art. 4 Abs. 6 Bst. b wird das Wort "Gemeinschaftsregister" durch "Register in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet" ersetzt. j) In Art. 6 Abs. 2 werden die Worte "Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1" durch "Beihilfen im Sinne des Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt. "De-minimis"-Beihilfen 1e. 32001 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen ( ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt. b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. c) In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "in allen Wirtschaftsbereichen" durch "in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen" ersetzt. d) Art. 1 Bst. a erhält folgende Fassung: "Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallende Waren beziehen". e) In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" und "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" beziehungsweise durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt. Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 1f. 32001 R 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen ( ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt. b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. c) Das Wort "Kommission" wird durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 EWR-Abkommen" ersetzt. d) Die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt. e) Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt. f) In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft" durch "Regeln des EWR-Abkommens" ersetzt. Die Worte "in allen Wirtschaftsbereichen" werden durch "in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen" ersetzt. g) Art. 1 Abs. 2 Bst. a erhält folgende Fassung: "Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallenden Waren beziehen". h) In den Art. 3 und 5 werden die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt. i) In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. c" durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c EWR-Abkommen" ersetzt; Die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. a" werden durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a EWR-Abkommen" ersetzt.
Dem Anhang XV wird Folgendes angefügt:
"Anlage
Nummer der Brüsseler Nomenklatur Warenbezeichnung Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig Kapitel 5 05.04 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungeniessbar Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 9 Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03) Kapitel 10 Getreide Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter Kapitel 13 ex 13.03 Pektin Kapitel 15 15.01 Schweineschmalz und anderes ausgeschmolzenes Schweinefett und Geflügelfett 15.02 nicht ausgeschmolzenes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen; Talg (auch Feintalg ('premier jus')) aus diesen Fetten 15.03 Schmalzstearin, Oleostearin und Talgstearin; Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 15.04 Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, auch raffiniert 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, raffiniert oder gereinigt 15.12 Tierische und pflanzliche Fette und Öle, hydriert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere geniessbare verarbeitete Fette 15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren oder Weichtieren Kapitel 17 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest 17.02 Andere Zucker; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert 17.03 Melassen, auch entfärbt 17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker Kapitel 18 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet 18.02 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen Kapitel 22 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, dessen Gärung anders als durch Alkohol unterbrochen worden ist 22.05 Wein aus frischen Weintrauben; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist 22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke ex 22.08 ex 22.09 Ethylalkohol und neutraler Alkohol, auch vergällt, mit beliebigem Alkoholgehalt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, ausgenommen Likör und andere Spirituosen, zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen - konzentrierte Extrakte - zur Herstellung von Getränken 22.10 Speiseessig Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 24 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle Kapitel 45 45.01 Naturkork, unbearbeitet, Korkschrot und Korkmehl; Korkabfälle Kapitel 54 54.01 Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschliesslich Reissspinnstoff) Kapitel 57 57.01 Hanf ( Cannabis sativa ), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschliesslich Reissspinnstoff)
"
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 68/2001, 69/2001 und 70/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
{
"legislation": {
"lgbiNo": "2003.034",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/2003034000",
"lrNumber": "0.110.033.88",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/2003034000"
},
"content": {
"lgbiNo": "2003.034",
"lrNumber": "0.110.033.88"
}
}