0.110.033.73•Kundmachung vom 2. Juli 2002 des Beschlusses Nr. 139/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.73Decree02.07.2002
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 139/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 139/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2001 vom 28. September 2001 1 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens 6 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
"2b. 32000 L 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ( ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1 ).
2ba. 32000 D 0728: Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens ( ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18 ).
2bb. 32000 D 0729: Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft ( ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20 ).
2bc. 32000 D 0730: Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung ( ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24 ).
2bd. 32000 D 0731: Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens ( ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 31 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidungen 2000/728/EG, 2000/729/EG, 2000/730/EG und 2000/731/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. ↩
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