Kundmachung vom 18. Juni 2002 der Beschlüsse Nr. 159/2001 und 162/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.033.72Law18.06.2002

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2001

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 159/2001 und 162/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 159/2002 und 162/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2001 vom 28. September 2001 1 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2001/23/EG des Rates wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen 3 , die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32c (Richtlinie 2000/79/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"32d. 32001 L 0023: Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ( ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16 )."

Art. 2

In Anhang XVIII wird der Wortlaut von Nummer 23 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2001 vom 9. November 2001 5 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 6 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32da (Entscheidung 2000/738/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"32db. 32000 L 0053: Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 36.

  2. ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

  3. ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.

  4. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

  5. ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 32.

  6. ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

  7. Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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