Kundmachung vom 19. Januar 1999 der Beschlüsse Nr. 45/1998 und 47/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.032.21Law19.01.1999

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 45/1998 und 47/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 45/1998 und 47/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 1 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 97/37/EG der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XI nach Nummer 4 (Richtlinie 75/36/EWG des Rates) folgende Nummern angefügt:

"4a. 396 L 0073 : Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen ( ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1 ).

4b. 396 L 0074 : Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen ( ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38 ), geändert durch: - 397 L 0037 : Richtlinie 97/37/EG der Kommission vom 19. Juni 1997 ( ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 74 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 96/73/EG, 96/74/EG und 97/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/97 vom 9. Dezember 1997 4 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54q (Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"54r. 397 R 0194 : Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln ( ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

  2. ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.

  3. ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 74.

  4. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 45.

  5. ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

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