Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 73/1998 bis 75/1998, 78/1998 und 79/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.032.09Law01.12.1998

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Juli 1998

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 73/1998 bis 75/1998, 78/1998 und 79/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 73/1998 bis 75/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs IX(Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/98 vom 6. März 1998 1 geändert.

Die Entscheidung 97/828/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird der Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 D 0828 : Entscheidung 97/828/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 ( ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 25 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/828/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) desEWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/98 vom 6. März 1998 3 geändert.

Die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 37 (Empfehlung 92/48/EWG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

"38. 397 X 0489: Empfehlung 97/489/EWG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die nicht mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) ( ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 97/489/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) desEWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Entschliessung 97/C 303/01 des Rates vom 22. September 1997 über die Weiterentwicklung eines Numerierungskonzepts für Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26e (Entschliessung 95/C 341/03 des Rates) folgende Nummer angefügt:

"26f. 397 Y 1004(01): Entschliessung 97/C 303/01 des Rates vom 22. September 1997 über die Weiterentwicklung eines Numerierungskonzepts für Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft ( ABl. C 303 vom 4.10.1997, S. 1 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 303/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997 6 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 536/97 des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen 7 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens werden unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 R 0536 : Verordnung (EG) Nr. 536/97 des Rates vom 17. März 1997 ( ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 5 ). - 397 R 1417 : Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom 22. Juli 1997 ( ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 10 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 536/97 und (EG) Nr. 1417/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997 9 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1419 : Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates vom 22. Juli 1997 ( ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 13 )."

Art. 2

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1419 : Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates vom 22. Juli 1997 ( ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 13 )."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 17.

  2. ABl. L 343 vom 31.12.1997, S. 25.

  3. ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 17.

  4. ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52.

  5. ABl. C 303 vom 4.10.1997, S. 1.

  6. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

  7. ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 5.

  8. ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 10.

  9. ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

  10. ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 13.

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