Kundmachung vom 3. März 1998 der Beschlüsse Nr. 74/1997 bis 77/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.75Law03.03.1998

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. November 1997

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 74/1997 bis 77/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 74/1997 bis 77/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0069: Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 28 (Richtlinie 77/389/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0064: Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 258 vom 11.10.1996, S. 26 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0036: Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 178 vom 17.7.1996, S. 15 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/36/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 76/432/EWG des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 8 (Richtlinie 76/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0063: Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 ( ABl. Nr. L 253 vom 5.10.1996, S. 13 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/63/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64.

  2. ABl. Nr. L 258 vom 11.10.1996, S. 26.

  3. ABl. Nr. L 178 vom 17.7.1996, S. 15.

  4. ABl. Nr. L 253 vom 5.10.1996, S. 13.

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