Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.64Law14.10.1997

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 1997

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 29/1997 bis 32/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/97 vom 2. Mai 1997 1 geändert.

Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1
  1. In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel III nach Nummer 4 (Richtlinie 86/663/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"5. 395 L 0016 : Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge ( ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1 ).".

  1. Nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende neue Überschrift und neue Nummer eingefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen: Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: 6. 395 X 0216 : Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge ( ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37 ).".
Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Empfehlung 95/216/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 4 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -

Die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens werden in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 395 R 2796 : Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 ( ABl. Nr. L 290 vom 5.12.1995, S. 1 ); - 395 R 2804 : Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 ( ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 8 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2796/95 und (EG) Nr. 2804/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 7 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0281 : Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 ( ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 9 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 9 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0282 : Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 ( ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 12 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.

  2. ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

  3. ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.

  4. ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.

  5. ABl. Nr. L 290 vom 5.12.1995, S. 1.

  6. ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 8.

  7. ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.

  8. ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 9.

  9. ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.

  10. ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 12.

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