Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.28Law15.10.1996

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juni 1996

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Februar 1996 1 geändert.

Die Entschliessung 95/C 341/03 des Rates vom 27. November 1995 zu den industriellen Aspekten, die sich für die Europäische Union aus der Errichtung der Informationsgesellschaft ergeben 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26d (Entschliessung 95/C 258/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

"26e. 395 Y 1219(03) : Entschließung 95/C 341/03 des Rates vom 27. November 1995 zu den industriellen Aspekten, die sich für die Europäische Union aus der Errichtung der Informationsgesellschaft ergeben ( ABl. Nr. C 341 vom 19.12.1995, S. 5 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 95/C 341/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 37/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 geändert.

Die Entscheidung 95/337/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Kapitel II des Anhangs XX des Abkommens wird in Nummer 13b (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch: - 395 D 0337 : Entscheidung 95/337/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 ( ABl. Nr. L 200 vom 24.8.1995, S. 1 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 95/337/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. Nr. L 102 vom 25.4.1996, S. 50.

  2. ABl. Nr. C 341 vom 19.12.1995, S. 5.

  3. ABl. Nr. L 200 vom 24. 8.1995, S. 1.

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