Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.06Law28.11.1995

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 1995

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 24/1995, 26/1995 bis 32/1995 und 34/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhanges IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 19/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 1994 1 geändert.

Die Entscheidung 93/43/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 393 D 0043: Entscheidung 93/43/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 ( ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 51 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 93/43/EWG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhanges XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 28/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 1994 3 geändert.

Die Entschliessung 94/C 379/03 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen 4 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entschliessung 94/C 379/04 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Weiterentwicklung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Satellitenkommunikation unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zur Raumsegmentkapazität und deren Bereitstellung 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 26 (Entschliessung 94/C 48/01 des Rates) die folgenden Nummern eingefügt:

"26a. 394 Y 1222(03): Entschliessung 94/C 379/03 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen ( ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 4 ).

26b. 394 Y 122(04): Entschliessung 94/C 379/04 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Weiterentwicklung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Satellitenkommunikation unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zur Raumsegmentkapazität und deren Bereitstellung ( ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 5 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessungen 94/C 379/03 und 94/C 379/04 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 29/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 1994 6 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt 7 ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 44 (Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates) vor der Anpassung folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 394 R 2812: Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 ( ABl. Nr. L 298 vom 19.11.1994, S. 22 ). - 394 R 3314: Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 ( ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 8 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 9 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird in Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 3039: Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission vom 14. Dezember 1994 ( ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994, S. 11 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3039/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 29/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 1994 11 geändert.

Die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleute 12 nist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 54 (Richtlinie 79/115/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"54a. 394 L 0058: Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 28 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/58/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 13 geändert.

Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden 14 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EG des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:

"55b. 394 L 0057: Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden ( ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 20 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/57/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 15 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschliessung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

"55c. 394 R 2978: Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschliessung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast ( ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 1 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 17 geändert.

Die Entschliessung 94/C 379/05 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Sicherheit von "Roll-on/Roll-off"-Fahrgastfährschiffen

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 59a (Richtlinie 92/143/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"59b. 394 Y 1231(08): Entschliessung 94/C 379/05 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Sicherheit von "Roll-on/Roll-off"-Fahrgastfährschiffen ( ABl. Nr. C 379 vom 31. Dezember 1994, S. 8 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 379/05 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 18 geändert.

Die Entschliessung 94/C 379/02 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Navigationssatellitensystems (GNSS 19 )ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 77 (Entschliessung des Rates vom 26. März 1992) folgende Nummer eingefügt:

"78. 394 Y 1231(02): Entschliessung 94/C 379/02 des Rates vom 19. Dezember 1994 zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) ( ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2 ).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 379/02 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 71.

  2. ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 51.

  3. ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 87.

  4. ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 4.

  5. ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 5.

  6. ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 89.

  7. ABl. Nr. L 298 vom 19.11.1994, S. 22.

  8. ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 8.

  9. ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994, S. 11.

  10. ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

  11. ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 89.

  12. ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 28.

  13. ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

  14. ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

  15. ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

  16. ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S.1.

  17. ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 8.

  18. ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2.

  19. ABl. Nr. C 379 vom 31.12.1994, S. 2.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.