32026R2158•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2158 der Kommission vom 28. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2158 der Kommission vom 28. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
32026R2158Regulation19.10.2026
vom 28. September 2026
zur Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Die Stoffe ätherisches Nelkenknospenöl und ätherisches Nelkenblätteröl aus Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und der stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl (letzterer Stoff war zuvor Teil des Eintrags für ätherisches Nelkenblätteröl) aus Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 3 zu dem Ergebnis, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und eine stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry für die Zieltierarten für die Mast unbedenklich sind und dass schädliche Auswirkungen bei allen anderen Arten sowie bei langlebenden Tieren und Zuchttieren äußerst unwahrscheinlich sind, wenn für jede Tierart bestimmte Höchstkonzentrationen festgelegt werden. Darüber hinaus gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass bei der Verwendung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine Bedenken für die Verbraucher festgestellt wurden und dass ihre Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde befand, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und eine stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollten. Die Behörde wies darauf hin, dass es bei der Handhabung der Zusatzstoffe durch ungeschützte Verwender zu einer Exposition gegenüber Methyleugenol kommen kann und dass daher zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender möglichst weitgehend vermieden werden sollte. Die Behörde gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und eine stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion ätherischen Nelkenblätteröls von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und die stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Nach Auffassung der Kommission muss aufgrund des Vorkommens von Methyleugenol, einem bedenklichen Stoff aus der Gruppe der p -Allylalkoxybenzole, in ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry der Höchstgehalt dieser Futtermittelzusatzstoffe in Alleinfuttermitteln festgelegt werden. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die gleichzeitige Verwendung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry und von anderen Futtermittelzusatzstoffen zulässig ist, sofern der kombinierte Gehalt an p -Allylalkoxybenzolen (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol und Apiol) in Einzel- und Mischfuttermitteln unter dem Wert liegt, der sich ergibt, wenn der zugelassene Futtermittelzusatzstoff die höchste Konzentration dieser Stoffe aufweist und mit seinem Höchstgehalt oder mit dem für die betreffende Tierart oder Tierkategorie empfohlenen Höchstgehalt verwendet wird. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und die stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. April 2027 gemäß den vor dem 19. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Oktober 2027 gemäß den vor dem 19. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Oktober 2028 gemäß den vor dem 19. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj ).
3 EFSA Journal 2023:21(7):e08183. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8183 .
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b188-eo | Ätherisches Nelkenknospenöl | —: Gaschromatografie in Verbindung mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 3142) | Masttruthühner | — | — | 43,0 | 1.: Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben. | 19. Oktober 2036 |
| Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 32,0 | |||||
| Alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | — | — | 28,5 | |||||
| Ziervögel | — | — | 28,5 | |||||
| Alles Lege- oder Zuchtgeflügel | — | — | 28,5 | |||||
| Mastschweine | — | — | 50,0 | |||||
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 50,0 | |||||
| Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae | — | — | 30,5 | |||||
| Alle Suidae für die Zucht | — | — | 50,0 | |||||
| Mastkälber | 6 Monate | — | 50,0 | |||||
| Schafe und Ziegen | — | — | 50,0 | |||||
| Mastrinder; andere Wiederkäuer für die Mast, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Kameliden für die Mast | — | — | 50,0 | |||||
| Alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Kameliden | — | — | 50,0 | |||||
| Equidae | — | — | 50,0 | |||||
| Leporidae | — | — | 30,5 | |||||
| Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 50,0 | |||||
| Hunde | — | — | 50,0 | |||||
| Katzen | — | — | 25,0 | |||||
| Zierfische | — | — | 50,0 | |||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | — | — | 25,0 | |||||
| 1 Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). 2 Bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf das ätherische Öl aus den getrockneten Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry. 3 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b188i-eo | Ätherisches Nelkenblätteröl | —: Gaschromatografie in Verbindung mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 3141) | Masttruthühner | — | — | 48 | 1.: Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben. | 19. Oktober 2036 |
| Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 36 | |||||
| Alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | — | — | 54 | |||||
| Ziervögel | — | — | 54 | |||||
| Alles Lege- oder Zuchtgeflügel | — | — | 54 | |||||
| Mastschweine | — | — | 77 | |||||
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 65 | |||||
| Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae | — | — | 65 | |||||
| Alle Suidae für die Zucht | — | — | 95 | |||||
| Mastkälber | 6 Monate | — | 100 | |||||
| Schafe und Ziegen | — | — | 100 | |||||
| Mastrinder; andere Wiederkäuer für die Mast, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Kameliden für die Mast | — | — | 100 | |||||
| Alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Kameliden | — | — | 92 | |||||
| Equidae | — | — | 100 | |||||
| Leporidae | — | — | 57 | |||||
| Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 100 | |||||
| Hunde | — | — | 100 | |||||
| Katzen | — | — | 28 | |||||
| Zierfische | — | — | 100 | |||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | — | — | 28 | |||||
| 4 Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). 5 Bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf das ätherische Öl aus den Blättern von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry. 6 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 2b188ii-eo | Stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ätherisches Öl, gewonnen aus den Blättern von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl Ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats 7 , gewonnen aus den Blättern von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry durch fraktionierte Destillation des eigentlichen Nelkenblätteröls. CoE-Nummer:188 Spezifikationen β-Caryophyllen: 70-90 % Estragol: ≤ 0,01 % Methyleugenol: ≤ 0,06 % Analysemethode 8 Zur Bestimmung von β-Caryophyllen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie in Verbindung mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 11024) | Masttruthühner | — | — | 34 | 1.: Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben. | 19. Oktober 2036 |
| Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 26 | |||||
| Alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | — | — | 38 | |||||
| Ziervögel | — | — | 38 | |||||
| Alles Lege- oder Zuchtgeflügel | — | — | 38 | |||||
| Mastschweine | — | — | 54 | |||||
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 46 | |||||
| Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae | — | — | 46 | |||||
| Alle Suidae für die Zucht | — | — | 67 | |||||
| Mastkälber | 6 Monate | — | 114 | |||||
| Schafe und Ziegen | — | — | 101 | |||||
| Mastrinder; andere Wiederkäuer für die Mast, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Kameliden für die Mast | — | — | 101 | |||||
| Alle anderen Wiederkäuer; alle anderen Kameliden | — | — | 65 | |||||
| Equidae | — | — | 101 | |||||
| Leporidae | — | — | 40 | |||||
| Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 112 | |||||
| Hunde | — | — | 50 | |||||
| Katzen | — | — | 20 | |||||
| Zierfische | — | — | 50 | |||||
| Sonstige Tierarten und Tierkategorien | — | — | 20 | |||||
| 7 Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). 8 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
Footnotes
-
Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). ↩ ↩2 ↩3
-
Bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf das ätherische Öl aus den getrockneten Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry. ↩ ↩2 ↩3
-
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . ↩ ↩2 ↩3
-
Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). ↩
-
Bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf das ätherische Öl aus den Blättern von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry. ↩
-
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . ↩
-
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . ↩ ↩2
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.