Durchführungsverordnung (EU) 2026/2099 der Kommission vom 21. September 2026 über einen interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

32026R2099Regulation12.10.2026

vom 21. September 2026

über einen interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 1 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2025/327 soll der grenzüberschreitende Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten verbessert werden, um die Kontinuität der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Immer mehr natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat der Union leben, erhalten eine Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat, und ihre elektronischen Gesundheitsaufzeichnungen sind zunehmend auf die Gesundheitssysteme verschiedener Mitgliedstaaten verstreut, die zur Identifizierung natürlicher Personen und ihrer Gesundheitsaufzeichnungen unterschiedliche Kennungen verwenden. Ebenso unterscheiden sich die Mittel zur Identifizierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/327 genannte Plattform MyHealth@EU zu erleichtern, ist es erforderlich, die am Datenaustausch beteiligten Akteure zu ermitteln und die Identität natürlicher Personen ihren elektronischen Gesundheitsaufzeichnungen zuzuordnen. Daher müssen die Anforderungen an einen interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister festgelegt werden.

(2) Eine effiziente und nicht intrusive Möglichkeit der Lokalisierung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ist die Verwendung der Identifizierungsdaten, die natürlichen Personen im nationalen Gesundheitssystem ihres Versicherungsmitgliedstaats zugewiesen sind. Da sich die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Identifizierungsdaten unterscheiden, sollte den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt werden, die Identifizierungsdaten festzulegen, die für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zur Identifizierung natürlicher Personen zu verwenden sind, und sie der Kommission im Hinblick auf ihre Veröffentlichung zu übermitteln. Die Anforderungen an den grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus müssen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entsprechen. Zudem gilt gemäß Artikel 5f Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dass von öffentlichen Stellen bereitgestellte Systeme und von privaten vertrauenden Beteiligten bereitgestellte Online-Dienste, die eine elektronische Identifizierung oder Authentifizierung für den Zugang zu Online-Diensten erfordern, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 akzeptieren müssen, wenn sich natürliche Personen für ihre Verwendung entscheiden. Um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erleichtern, sollten natürliche Personen die Möglichkeit haben, von ihrem Versicherungsmitgliedstaat die Ausstellung ihrer Identifizierungsdaten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Form einer elektronischen Bescheinigung der in ihrer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität zu speichernden Gesundheitsversorgungsattribute zu verlangen. Darüber hinaus sollten natürliche Personen die Möglichkeit haben, ihre Gesundheitsversorgungsattribute Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zur Verfügung zu stellen, damit die Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Gesundheitsdienstleister die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an der Quelle lokalisieren können.

(3) Wenn eine natürliche Person entweder als Bevollmächtigter oder als rechtlicher Vertreter über MyHealth@EU auf die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten einer anderen natürlichen Person zugreifen möchte, sollte der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister die Identität ersterer Person überprüfen. Bei der Überprüfung der Gültigkeit des Mandats der erstgenannten Person, in dieser Funktion zu handeln, kann sich der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister auf die vom betreffenden Versicherungsmitgliedstaat bereitgestellten Informationen stützen, da sich in diesem Mitgliedstaat die Informationsquelle für Vertretungsmandate befindet.

(4) Vor der Einleitung oder Beantragung des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten einer natürlichen Person über MyHealth@EU sollten die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Gesundheitsdienstleister identifiziert und authentifiziert werden, und auch die betreffende natürliche Person sollte identifiziert werden. Eine solche Identifizierung und Authentifizierung ist erforderlich, um die sichere Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu gewährleisten, einen unbefugten Zugriff zu verhindern und die Bereitstellung von Informationen über Datenzugriffe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2025/327 zu ermöglichen. Werden hierfür elektronische Identifizierungsmittel verwendet, sollten diese mindestens das Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufweisen. Die europäische Brieftasche für die Digitale Identität weist das Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung auf. Ab dem 26. März 2030 sollten alle elektronischen Identifizierungsmittel, die zur Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden, deren personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten über MyHealth@EU ausgetauscht werden, das Sicherheitsniveau „hoch“ aufweisen. Ab dem 26. März 2032 sollten alle elektronischen Identifizierungsmittel, die zur Identifizierung und Authentifizierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für die Zwecke eines solchen Austauschs verwendet werden, das Sicherheitsniveau „hoch“ aufweisen. Mit diesem stufenweisen Ansatz bleibt ausreichend Zeit für die vollständige Einführung elektronischer Identifizierungsmittel in den Mitgliedstaaten.

(5) Verwenden Mitgliedstaaten ein elektronisches Identifizierungsmittel, das der Kommission nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde, so sollte das Sicherheitsniveau „hoch“ dieses Mittels von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt werden. Diese Anforderung sollte unabhängig davon gelten, ob der grenzüberschreitende Austausch die Übermittlung von Daten an einen anderen Mitgliedstaat oder den Empfang von Daten aus einem anderen Mitgliedstaat betrifft.

(6) Die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit, die um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ersucht, sollte der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet ist, die Identifizierungsdaten des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder des Gesundheitsdienstleisters übermitteln.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 4 und (EU) 2018/1725 5 des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit anwendbar. Die Ausstellung von Gesundheitsversorgungsattributen ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, die den von den Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen Behörden übertragen wird.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 5. Mai 2026 eine Stellungnahme abgegeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/327 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Anforderungen an den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs elektronischer Gesundheitsdaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Gesundheitsversorgungsattribut“ bezeichnet ein Attribut, das für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs elektronischer Gesundheitsdaten zur Identifizierung einer natürlichen Person verwendet wird;

2. die Begriffsbestimmung für „Attribut“ gemäß Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

3. die Begriffsbestimmung für „elektronische Attributsbescheinigung“ gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

4. die Begriffsbestimmung für „europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

5. die Begriffsbestimmung für „Authentifizierung“ gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Artikel 3

Nationale Gesundheitsversorgungsattribute natürlicher Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat legt die Gesundheitsversorgungsattribute fest, die zur Überprüfung der Identität natürlicher Personen in Verbindung mit ihren elektronischen Gesundheitsaufzeichnungen für die Zwecke des grenzüberschreitenden Austauschs ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu verwenden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 26. März 2028 seine Gesundheitsversorgungsattribute mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schnellstmöglich alle zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Aktualisierungen der Gesundheitsversorgungsattribute mit. Die Kommission veröffentlicht die Gesundheitsversorgungsattribute der Mitgliedstaaten.

(3) Auf Verlangen einer natürlichen Person stellt die zuständige Behörde im Versicherungsmitgliedstaat dieser Person die Gesundheitsversorgungsattribute dieser natürlichen Person in Form einer elektronischen Attributsbescheinigung im Einklang mit den gemäß Absatz 1 festgelegten Gesundheitsversorgungsattributen für die europäische Brieftasche für die Digitale Identität dieser Person aus.

Artikel 4

Identifizierung und Authentifizierung natürlicher Personen für den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

(1) Bevor der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister um den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten einer natürlichen Person über MyHealth@EU ersucht, stellt er die Identität dieser natürlichen Person fest. Zu diesem Zweck kann der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister die Gesundheitsversorgungsattribute der natürlichen Person erheben.

(2) Ersucht ein Angehöriger der Gesundheitsberufe oder ein Gesundheitsdienstleister auf ein von einer natürlichen Person online gestelltes Ersuchen hin darum, dass personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten einer natürlichen Person über MyHealth@EU ausgetauscht werden, so nimmt dieser Angehörige der Gesundheitsberufe oder Gesundheitsdienstleister eine Identifizierung und Authentifizierung dieser natürlichen Person mithilfe von elektronischen Identifizierungsmitteln vor, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurden. Die elektronischen Identifizierungsmittel müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen und ein wenigstens substanzielles Sicherheitsniveau gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufweisen. Ab dem 26. März 2030 müssen die elektronischen Identifizierungsmittel das Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufweisen. Das elektronische Identifizierungsmittel wird der Kommission mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder sein Sicherheitsniveau wird von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt.

(3) Wurde eine natürliche Person gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/327 von einer anderen natürlichen Person berechtigt, in ihrem Namen auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder Teile davon zuzugreifen, oder handelt sie als rechtlicher Vertreter einer anderen natürlichen Person, so nimmt der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister eine Identifizierung dieser natürlichen Person vor und überprüft, ob die natürliche Person, der die Berechtigung erteilt wurde, oder der rechtliche Vertreter die erforderlichen Anforderungen erfüllt, um in dieser Eigenschaft zu handeln.

Artikel 5

Anforderungen an den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsversorgungsattributen natürlicher Personen

(1) Ersucht eine nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit um den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten einer natürlichen Person im Sinne einer Datenübermittlung ausgehend von einer oder an eine andere nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit, so übermittelt die erste nationale Kontaktstelle der zweiten nationalen Kontaktstelle die vom Versicherungsmitgliedstaat ausgestellten Gesundheitsversorgungsattribute der natürlichen Person.

(2) Der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister, der um den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 ersucht, akzeptiert unabhängig davon, ob das Ersuchen der natürlichen Person persönlich oder online gestellt wurde, die in Form einer elektronischen Attributsbescheinigung unter Verwendung einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellten Gesundheitsversorgungsattribute.

(3) Gehen aus den verwendeten Identifizierungsmitteln nicht alle Gesundheitsversorgungsattribute hervor, so fordert der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister, der um den Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ersucht, bei der natürlichen Person zusätzliche Informationen an, um die Vollständigkeit der vom Versicherungsmitgliedstaat ausgestellten Gesundheitsversorgungsattribute der natürlichen Person zu gewährleisten.

Artikel 6

Identifizierung, Authentifizierung und Berechtigung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern für den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

(1) Jeder Mitgliedstaat führt die Stelle(n) auf, die für die Identifizierung, Authentifizierung und Berechtigung des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder des Gesundheitsdienstleisters, der um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ersucht, zuständig ist/sind.

(2) Vor dem Stellen eines Ersuchens um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über MyHealth@EU nehmen die in Absatz 1 genannten Stellen eine Identifizierung, Authentifizierung und Berechtigung des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder des Gesundheitsdienstleisters vor, der um diesen Austausch ersucht.

(3) Zur Identifizierung und Authentifizierung des Angehörigen der Gesundheitsberufe verwendet/verwenden die in Absatz 1 genannte(n) Stelle(n) elektronische Authentifizierungsmittel, die mindestens das Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufweisen. Ab dem 26. März 2032 müssen die zur Authentifizierung von Angehörigen der Gesundheitsberufe verwendeten elektronischen Authentifizierungsmittel das Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufweisen. Das elektronische Identifizierungsmittel wird der Kommission mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder sein Sicherheitsniveau wird von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer gleichwertigen Stelle bestätigt.

Artikel 7

Anforderungen an den Austausch von Identifizierungsdaten von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern

Ersucht der Angehörige der Gesundheitsberufe oder der Gesundheitsdienstleister um den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über MyHealth@EU, so übermittelt die für diesen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Gesundheitsdienstleister zuständige nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, an die das Ersuchen gerichtet ist, die Identifizierungsdaten des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder des Gesundheitsdienstleisters. Die Identifizierungsdaten müssen den technischen Spezifikationen im Anhang entsprechen.

Artikel 8

Mechanismus für den Austausch von Identifizierungsdaten über MyHealth@EU

Der Mechanismus für den Austausch von Identifizierungsdaten über MyHealth@EU unterstützt Folgendes:

a) die Mitteilung und Veröffentlichung der Gesundheitsversorgungsattribute gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung,

b) den Austausch der Gesundheitsversorgungsattribute zwischen den nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit gemäß Artikel 5 Absatz 1,

c) den Austausch der Identifizierungsdaten des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder des Gesundheitsdienstleisters zwischen den nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit gemäß Artikel 7.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. März 2027.

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 gelten jedoch erst ab dem 26. März 2029.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L, 2025/327, 5.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/327/oj .

2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ( ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj ).

3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ( ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj ).

4 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).

5 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).

Tabelle 1

Pflichtdaten für den Angehörigen der Gesundheitsberufe

DatenkennungDefinition
family_nameNachname(n) des Angehörigen der Gesundheitsberufe.
given_nameVorname(n), gegebenenfalls einschließlich Mittelname(n) des Angehörigen der Gesundheitsberufe.
country_codeAlpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 für den Mitgliedstaat, der die Identifizierungsdaten für den Angehörigen der Gesundheitsberufe ausgestellt hat.
hp_identifierEine dem Angehörigen der Gesundheitsberufe zugewiesene Kennung für Angehörige der Gesundheitsberufe, die unter allen Kennungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Angehörige der Gesundheitsberufe registriert ist, ausgestellt wurden, eindeutig ist.
issuing_authority_nameName der Stelle, die für die Ausstellung der Kennung des Angehörigen der Gesundheitsberufe zuständig ist.
hp_professional_roleBerufliche Funktion des Angehörigen der Gesundheitsberufe.
healthcare_provider_identifierKennung der Gesundheitsdienste erbringenden Organisation oder der Gesundheitseinrichtung, in der der Angehörige der Gesundheitsberufe Behandlungen durchführt. Diese Kennung ist in dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, eindeutig.

Tabelle 2

Pflichtdaten für den Gesundheitsdienstleister

DatenkennungDefinition
healthcare_provider_identifierKennung der Gesundheitsdienste erbringenden Organisation oder der Gesundheitseinrichtung, in der der Angehörige der Gesundheitsberufe Behandlungen durchführt. Diese Kennung ist in dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, eindeutig.
issuing_authority_nameName der Stelle, die für die Ausstellung der Kennung des Gesundheitsdienstleisters zuständig ist.
healthcare_provider_nameName des Gesundheitsdienstleisters.
healthcare_provider_addressVollständige offizielle Anschrift des Gesundheitsdienstleisters.

Footnotes

  1. . ↩ ↩2

  2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (, ELI: ). ↩ ↩2

  3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (, ELI: ). ↩ ↩2

  4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (, ELI: ). ↩ ↩2

  5. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (, ELI: ). ↩ ↩2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.