32026R2096•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2096 der Kommission vom 18. September 2026 zur Einführung der Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2096 der Kommission vom 18. September 2026 zur Einführung der Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung
32026R2096Regulation11.10.2026
vom 18. September 2026
zur Einführung der Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „ECDC“) betreibt das ECDC spezialisierte Überwachungsnetze (im Folgenden „spezialisierte Netze“), die zusammen das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2371 geregelte Netz für die epidemiologische Überwachung bilden. Da die Tätigkeiten der spezialisierten Netze die Basis für die Überwachung und letztendlich die Prävention und Kontrolle übertragbarer Krankheiten auf Unionsebene bilden, sollten die Verfahren für ihren Betrieb wirksam, effizient und netzwerkübergreifend einheitlich sein.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 bestehen die spezialisierten Netze aus nationalen Anlaufstellen bzw. operativen Kontaktstellen, die von den nationalen Koordinatoren im Namen der nationalen zuständigen koordinierenden Stellen benannt werden. Daher sollten die Verfahren diesen unterschiedlichen Funktionen Rechnung tragen, wenn die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt werden.
(3) Regelmäßiger Kontakt und Austausch sorgt unionsweit für eine stärkere Koordinierung und eine bessere Überwachung. Dadurch können bewährte Verfahren einem Benchmarking unterzogen und die Überwachungssysteme der Union an Änderungen bezüglich Epidemiologie, Verhalten der Bevölkerung und Laborverfahren angepasst werden. Daher sollte jedes spezialisierte Netz regelmäßig zusammenkommen, und es sollte erforderlichenfalls auch zwischen den Sitzungen eine Kommunikation stattfinden.
(4) Die Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung sollten regelmäßig bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie dem Bedarf der Union bezüglich der Überwachung übertragbarer Krankheiten entspricht.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verfahren für die Mitgliedschaft in den spezialisierten Überwachungsnetzen
(1) Im Namen der nationalen zuständigen koordinierenden Stelle eines jeden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 benennt der nationale Koordinator die Mitglieder der spezialisierten Netze für die Überwachung (im Folgenden „spezialisierte Netze“). Diese Mitgliedschaft wird widerrufen, wenn ein Mitglied eines Netzes eine neue berufliche Funktion übernimmt, die die Krankheit, das damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiko oder die Funktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht mehr berührt, für die bzw. das das Netz zuständig ist.
(2) Die Benennungen gemäß Absatz 1 a) erfolgen elektronisch über die spezialisierte Plattform für die Verwaltung der Beziehungen mit Interessenträgern, die vom ECDC betrieben wird; b) erfolgen gezielt für die spezifische Funktion des Netzmitglieds als nationale Anlaufstelle oder als operative Kontaktstelle und gezielt für das spezialisierte Netz betreffend eine Krankheit, das damit zusammenhängende besondere Gesundheitsrisiko oder die Funktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
(3) Die nationale zuständige koordinierende Stelle kann auch stellvertretende Mitglieder benennen, die die Hauptmitglieder des Netzes bei Abwesenheit vertreten.
(4) Werden für ein bestimmtes spezialisiertes Netz keine Mitglieder benannt, so wird sämtliche einschlägige Interaktion mit dem ECDC betreffend die Überwachung über den nationalen Koordinator abgewickelt.
Artikel 2
Nationale Anlaufstellen
Die nationalen Anlaufstellen unternehmen innerhalb ihres spezialisierten Netzes jeweils Folgendes:
a) sie überwachen jeglichen Austausch von Überwachungsdaten bzw. überwachungsbezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und dem ECDC;
b) sie beraten ihren nationalen Koordinator bezüglich der Benennung der operativen Kontaktstellen und der Teilnehmer an Sitzungen der Netze sowie an sonstigen einschlägigen Sitzungen;
c) sie beraten das ECDC in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht;
d) sie sorgen dafür, dass aktuelle, vollständige und präzise nationale Überwachungsdaten sowie alle sonstigen für die Überwachung maßgeblichen Informationen innerhalb der Fristen, die das ECDC nach Rücksprache mit dem spezialisierten Netz gesetzt hat, an EpiPulse übermittelt werden;
e) sie koordinieren die Tätigkeiten mit anderen Netzmitgliedern, die von derselben zuständigen koordinierenden Stelle ernannt wurden, und mit einschlägigen nationalen Akteuren sowie mit einschlägigen Partnern, darunter die EU-Referenzlaboratorien für die öffentliche Gesundheit, und arbeiten eng mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten zusammen.
Artikel 3
Operative Kontaktstellen
Die operativen Kontaktstellen unternehmen innerhalb ihres spezialisierten Netzes jeweils Folgendes:
a) sie agieren als Hauptkontakt für jeglichen Austausch von Überwachungsdaten bzw. überwachungsbezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und dem ECDC;
b) sie übermitteln aktuelle, vollständige und präzise nationale Überwachungsdaten innerhalb der Fristen, die das ECDC nach Rücksprache mit den spezialisierten Netzen gesetzt hat, an EpiPulse;
c) sie überprüfen den im Entwurf vorliegenden Output der Überwachung, den das ECDC erstellt hat, und wirken neben dem ECDC und den anderen operativen Kontaktstellen an der Auslegung der Ergebnisse der Überwachung mit;
d) sie setzen das ECDC über die nationalen Datenquellen und Überwachungssysteme in Kenntnis;
e) sie beaufsichtigen die Umsetzung der Änderungen bei den Überwachungsmetadaten auf nationaler Ebene;
f) sie koordinieren die Tätigkeiten mit anderen Netzmitgliedern, die von derselben zuständigen koordinierenden Stelle ernannt wurden, und mit einschlägigen nationalen Akteuren sowie mit einschlägigen Partnern, darunter die EU-Referenzlaboratorien für die öffentliche Gesundheit, und arbeiten eng mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten zusammen.
Artikel 4
Das ECDC-Sekretariat
Das ECDC nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) es agiert als zentrale Koordinierungs- und Kommunikationsstelle für alle Tätigkeiten der spezialisierten Netze und stellt das wissenschaftliche Sekretariat und leistet administrative Unterstützung;
| b) | i): die spezialisierte Plattform für die Verwaltung der Beziehungen mit Interessenträgern und die einschlägigen Anweisungen für die Benennung von Netzmitgliedern und die Aktualisierung ihres Mitgliedsstatus; | i) | die spezialisierte Plattform für die Verwaltung der Beziehungen mit Interessenträgern und die einschlägigen Anweisungen für die Benennung von Netzmitgliedern und die Aktualisierung ihres Mitgliedsstatus; | ii) | technische Unterstützung bei der Überwachung und Förderung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb eines spezialisierten Netzes bzw. aller spezialisierter Netze untereinander; |
|---|---|---|---|---|---|
| i) | die spezialisierte Plattform für die Verwaltung der Beziehungen mit Interessenträgern und die einschlägigen Anweisungen für die Benennung von Netzmitgliedern und die Aktualisierung ihres Mitgliedsstatus; | ||||
| ii) | technische Unterstützung bei der Überwachung und Förderung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb eines spezialisierten Netzes bzw. aller spezialisierter Netze untereinander; |
c) es organisiert regelmäßige Sitzungen der Netze, in denen Daten und bewährte Verfahren ausgetauscht, Probleme bei der Datenqualität und andere Mängel bei der Überwachung angesprochen sowie strategische Entscheidungen innerhalb eines spezialisierten Netzes bzw. aller spezialisierter Netze erörtert werden;
d) es unterhält im Namen der spezialisierten Netze Kontakte zu einschlägigen Partnern, darunter die EU-Referenzlaboratorien für die öffentliche Gesundheit, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und andere EU-Agenturen, um Tätigkeiten zu koordinieren (auch bezüglich „Eine Gesundheit“), Daten auszutauschen, die Zusammenarbeit zu erleichtern bzw. den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, je nachdem, was zutrifft.
Artikel 5
Technische Arbeitsverfahren
(1) Das ECDC kündigt den spezialisierten Netzen den Beginn und das Ende jeder jährlichen routinemäßigen Erhebung von Überwachungsdaten an und stellt jedem einzelnen von ihnen die letzte Fassung des einschlägigen Meldeprotokolls mit der krankheitsspezifischen gemeinsamen Datenstruktur zur Verfügung.
(2) Die operativen Kontaktstellen der spezialisierten Netze übermitteln ihre nationalen Überwachungsdaten elektronisch an EpiPulse, wobei sie die Meldefrist einhalten, die das ECDC nach Rücksprache mit dem spezialisierten Netz gesetzt hat, und die gemeinsame Datenstruktur gemäß Absatz 1 beachten.
(3) Die operativen Kontaktstellen der Netze für Krankheiten überprüfen den automatisierten Bericht zur Datenvalidierung in EpiPulse sowie jegliches zusätzliches Feedback zur Validierung seitens des ECDC und übermitteln die Daten gegebenenfalls erneut in der Qualität, die für die Erreichung der Ziele der Überwachung erforderlich ist.
(4) Die routinemäßig erhobenen Überwachungsdaten werden vom ECDC zeitnah und mindestens mit einer Frequenz, die der Datenerhebung entspricht, ausgewertet und übermittelt.
Artikel 6
Administrative Verfahren
(1) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen dem ECDC und einem bestimmten spezialisierten Netz kann das ECDC einen Koordinierungsausschuss ernennen.
(2) Das ECDC beruft regelmäßig Sitzungen des Netzes ein, um in Absprache mit dem Koordinierungsausschuss des betreffenden Netzes, sofern ernannt, die Ziele der Überwachung, die Falldefinitionen, Änderungen bei den Metadaten, die Pläne für die Datenanalyse, die Erkenntnisse aus der Überwachung, bewährte Verfahren oder technische Innovationen zu erörtern.
(3) Die Sitzungen des Netzes können in Präsenz, online oder hybrid abgehalten werden und das ECDC nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
(4) Spätestens eine Woche vor der Sitzung verteilt das ECDC die endgültige Fassung der Tagesordnung an das Netz. Das ECDC führt Protokoll und übermittelt einen Sitzungsbericht an alle Teilnehmenden. In Absprache mit dem Koordinierungsausschuss des Netzes, sofern ernannt, befasst sie sich mit allen Angelegenheiten, die weiter zu verfolgen sind, und sie erstattet dem Netz schriftlich oder auf der darauf folgenden Sitzung des Netzes darüber Bericht.
(5) Finden die Sitzungen des Netzes online oder hybrid statt, kann das ECDC dazu aufrufen, Vorschläge schriftlich zu kommentieren. Im Fall einer dringenden fachlichen Erörterung zwischen den Sitzungen des Netzes kann das ECDC den Koordinierungsausschuss des betreffenden Netzes, sofern ernannt, schriftlich oder online konsultieren.
(6) Das ECDC verteilt alle Dokumente für die Sitzungen des Netzes oder des Koordinierungsausschusses bzw. für die Konsultationen mit genug Vorlauf und gewährt ausreichend Zeit für eine gründliche Prüfung und die interne Koordinierung der nationalen Standpunkte und der schriftlichen Stellungnahmen durch die nationale zuständige koordinierende Stelle.
(7) In Bezug auf Überwachungsprogramme, die gemeinsam mit der WHO durchgeführt werden, können die Sitzungen des Netzes gemeinsam abgehalten werden, wobei ECDC und WHO diese Sitzungen gemeinsam organisieren und sich ECDC und WHO auf die Kostenregelung einigen müssen.
Artikel 7
Regelmäßige Evaluierung
Das ECDC und die spezialisierten Netze evaluieren regelmäßig die Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung und teilen der Kommission das Ergebnis dieser Evaluierungen mit.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26 , http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj .
2 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten ( ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj ).
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