Durchführungsverordnung (EU) 2026/2091 der Kommission vom 18. September 2026 zur Zulassung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine

32026R2091Regulation11.10.2026

vom 18. September 2026

zur Zulassung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Landtierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 2 zu dem Schluss, dass Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs bei der sicheren Höchstmenge von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Saug- und Absetzferkel sowie Mastschweine sicher ist. In Bezug auf andere Landtierarten bzw. -kategorien können keine Schlüsse gezogen werden. Die Behörde kam weiterhin zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Verwender sicher ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit schloss die Behörde, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, dass er jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Eine Exposition durch Einatmen und über die Haut gilt als Risiko und sollte auf ein Minimum begrenzt werden. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs in Futtermitteln für Landtiere als Bindemittel für Pellets und Trennmittel wirksam ist, wies jedoch darauf hin, dass die Wirksamkeit als Bindemittel für Pellets bei einem Gehalt von 20 000 bis 30 000 mg/kg Alleinfuttermittel nachgewiesen wurde, d. h. bei Mengen, die über denen liegen, für die die Sicherheit belegt wurde. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Im Anschluss an die Stellungnahme der Behörde beantragte der Antragsteller am 16. Februar 2026 förmlich die teilweise Rücknahme des obigen Antrags hinsichtlich der Zulassung des Zusatzstoffs als Trennmittel für alle Landtierarten außer für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) und Mastschweine sowie der Zulassung des Zusatzstoffs in der Funktionsgruppe „Bindemittel“.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffes bei Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögeln, Ferkeln und Mastschweinen zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Trennmittel“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .

2 EFSA Journal. 2025;23:e9780. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9780 .

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Trennmittel
1i567Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs—: Röntgendiffraktometrie (XRD) (EN 13925) undMastgeflügel
Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Ziervögel
Ferkel
Mastschweine
——20 0001.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.11.10.2036
1 Transmissions-Elektronenmikroskopie (TEM)
2 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .

Footnotes

  1. Transmissions-Elektronenmikroskopie (TEM) ↩ ↩2 ↩3

  2. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . ↩ ↩2 ↩3

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