Durchführungsverordnung (EU) 2026/2090 der Kommission vom 18. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

32026R2090Regulation11.10.2026

vom 18. September 2026

zur Zulassung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.

(2) Der Stoff ätherisches Sternanisöl, früher als Anissternöl bezeichnet, aus Illicium verum Hook.f. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 3 den Schluss, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei kurzlebigen Zieltieren keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und bei langlebigen Zieltieren und Tieren für Reproduktionszwecke sowie bei anderen Tierarten in bestimmten Höchstkonzentrationen schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass bei der Verwendung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. bis zur höchsten vorgeschlagenen Verwendungsmenge in Futtermitteln keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher zu erwarten sind und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie erklärte ferner, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. aufgrund des Vorhandenseins von Estragol (≥ 1 %) als vermutlich genetische Defekte verursachend und karzinogen eingestuft wird und dass die Exposition auf allen Wegen auf ein Minimum reduziert werden sollte. Überdies befand die Behörde, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass es aufgrund des Vorhandenseins von Estragol (bedenklicher Stoff aus der Gruppe der p -Allylalkoxybenzole, d. h. Verbindungen, die genotoxisch und karzinogen sind) erforderlich ist, einen Höchstgehalt für diesen Futtermittelzusatzstoff in Alleinfuttermitteln festzulegen. Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass die gleichzeitige Verwendung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. mit anderen Futtermittelzusatzstoffen zulässig ist, sofern der kombinierte Gehalt an p -Allylalkoxybenzolen (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol und Apiol) in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln unter dem Wert liegt, der sich ergibt, wenn der zugelassene Futtermittelzusatzstoff die höchste Konzentration dieser Stoffe aufweist und mit seinem Höchstgehalt oder dem für die betreffende Tierart oder Tierkategorie empfohlenen Höchstgehalt verwendet wird. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. April 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 11. Oktober 2027 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 11. Oktober 2028 gemäß den vor dem 11. Oktober 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .

2 Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj ).

3 EFSA Journal 2023, 21 (7):e8182, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8182 .

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b238-eoÄtherisches Sternanisöl—: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) ISO 11016.Masttruthühner——24,81.: Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.11. Oktober 2036
Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung——18,5
Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke——0,6
Ziervögel——0,6
Alles Lege- oder Zuchtgeflügel——0,6
Mastschweine——40,0
Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung——33,3
Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae——0,6
Alle Suidae für die Zucht——1,0
Mastkälber6 Monate—83,3
Mastschafe und -ziegen——73,3
Andere Schafe und Ziegen——1,6
Mastrinder; andere Wiederkäuer für die Mast, ausgenommen Schafe, Ziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Mastkameliden——73,3
Alle anderen Wiederkäuer;
alle anderen Kameliden
——1,0
Equidae——1,6
Masthasen——29,3
Andere Hasen——0,6
Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung——83,8
Hunde——1,9
Katzen——1,6
Zierfische——6,5
Sonstige Tierarten und Tierkategorien——0,6
1 „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).
2 Bezieht sich hier nur auf das ätherische Öl aus der Trockenfrucht von Illicium verum Hook.f.
3 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .

Footnotes

  1. „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007). ↩ ↩2 ↩3

  2. Bezieht sich hier nur auf das ätherische Öl aus der Trockenfrucht von Illicium verum Hook.f. ↩ ↩2 ↩3

  3. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3

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