32026R2074•Durchführungsverordnung (EU) 2026/2074 der Kommission vom 17. September 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2074 der Kommission vom 17. September 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
32026R2074Regulation08.10.2026
vom 17. September 2026
zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856, für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Eine Exposition der Verwender über die Haut und durch Einatmen gilt als Risiko. Diese Schlussfolgerung gilt im Prinzip für alle Zubereitungen mit diesen Wirkstoffen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 den pH-Wert von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs bei einem empfohlenen Mindestgehalt von 1,0 × 10 8 KBE/kg Einzelfuttermittel senken kann. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Tierarten zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 EFSA Journal . 2026;24:e9876. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9876 .
| KBE/kg Einzelfuttermittel | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Säureregulatoren. | ||||||||
| 1k1802i | Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 | —: Identifizierung von Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856: DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697) | Alle Tierarten | — | 1 × 10 8 | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben. | 8. Oktober 2036 |
| 1 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
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