Durchführungsverordnung (EU) 2026/2051 der Kommission vom 11. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Hydrogen Peroxide Product Family_P & G gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

32026R2051Regulation04.10.2026

vom 11. September 2026

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1 , insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Januar 2017 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QQ029200-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“, die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission 3 unter der Zulassungsnummer EU-0031657-0000 zugelassen wurde.

(2) Die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist.

(3) Am 6. März 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften von „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“.

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ auf der Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Nach der Zulassung der Referenz-Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ am 23. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission am 5. März 2026 gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf einer Zusammenfassung der Produkteigenschaften der gleichen Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ angeglichen werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Procter & Gamble Services Company NV erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032408-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 4. Oktober 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj .

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/414/oj ).

3 Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L, 2026/158, 26.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/158/oj ).

4 Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 6. März 2024 zur Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“, UBP-C-1716651-14-00/F, https://echa.europa.eu/de/opinions-on-applications-for-union-authorisation .

5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten ( ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj ).

Hydrogen peroxide product family_P & G

Produktart(en)

PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind

Zulassungsnummer: EU-0032408-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0032408-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1. Familienname

NameHydrogen peroxide product family_P & G

1.2. Produktart(en)

Produktart(en)PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind

1.3. Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des ZulassungsinhabersNameProcter & Gamble Services Company NV
AnschriftTemselaan 100 1853 Brussels BE
ZulassungsnummerEU-0032408-0000
R4BP-AssetnummerEU-0032408-0000
Datum der Zulassung4.10.2026
Ablauf der Zulassung31.1.2036

1.4. Hersteller des Produkts

Name des HerstellersMPD plus, s.r.o.
Anschrift des HerstellersNábřeží Dr. Beneše 2307 269 01 Rakovník Tschechien
Standort der ProduktionsstättenMPD plus, s.r.o. site 1 Nábřeží Dr. Beneše 2307 269 01 Rakovník Tschechien

1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

WirkstoffWasserstoffperoxid
Name des HerstellersArkema France
Anschrift des Herstellers420 rue d’Estienne d'Orves 92705 Colombes Cedex Frankreich
Standort der ProduktionsstättenArkema France site 1 Route National 85 BP1 38560 Jarrie Frankreich
Arkema France site 2 Am Haupttor, Bau 2410 06237 Leuna Deutschland

2. ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1. Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

TrivialnameIUPAC-NameFunktionCAS-NummerEG-NummerGehalt (%)
WasserstoffperoxidWirkstoff7722-84-1231-765-019,95 - 19,95 % (w/w)

2.2. Art(en) der Formulierung

Formulierungsart(en)SL Lösliches Konzentrat

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE META-SPC(S)

1. META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1. META-SPC 1 Identifikator

IdentifikatorMeta SPC: Meta SPC 4

1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer1-1

1.3. Produktart(en)

Produktart(en)PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind

2. META-SPC-ZUSAMMENSETZUNG 1

2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

TrivialnameIUPAC-NameFunktionCAS-NummerEG-NummerGehalt (%)
WasserstoffperoxidWirkstoff7722-84-1231-765-019,95 - 19,95 % (w/w)

2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierungsart(en)SL Lösliches Konzentrat

3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

GefahrenhinweiseH272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
SicherheitshinweiseP303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen].
P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P220: Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.
P370 + P378: Bei Brand: Wasser zum Löschen verwenden.
P234: Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P390: Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
P363: Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC

4.1. Verwendungsbeschreibung

Tabelle 1

Wäschedesinfektionsmittel in Bereichen außerhalb des Gesundheitswesens, SL

ProduktartPT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung/
Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)Wissenschaftlicher Name: keine Daten
Trivialname: Bakterien
Entwicklungsstadium: keine Daten
Wissenschaftlicher Name: keine Daten
Trivialname: Hefen
Entwicklungsstadium: keine Daten
Anwendungsbereich(e)Innenverwendung
Wäschedesinfektionsmittel (Hauptwäsche) in Bereichen außerhalb des Gesundheitswesens
Anwendungsmethode(n)Methode: Geschlossenes System: Waschmaschine
Detaillierte Beschreibung:
Dosieren Sie (mit automatischer Dosierpumpe) das Produkt unverdünnt in die Waschmaschine (Hauptwäsche) zusammen mit dem Alkalitätsverstärker P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra und dem Flüssigwaschmittel P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent. Bei 60 °C oder mehr waschen.
Anwendungsrate(n) und HäufigkeitAufwandmenge: Kontaktzeit: 15 Minuten. Verhältnis von Textilien zu Flüssigkeit: 5 l auf 1 kg Textilien Verdünnung (%): 2,25 ml Produkt pro Liter Wasser (entspricht 0,45 ml H2O2 pro Liter Wasser), zusammen mit 2 ml Flüssigwaschmittel P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent pro Liter und 0,715 ml P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra pro Liter
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:
Dosieren Sie (mit automatischer Dosierpumpe) das Produkt unverdünnt in die Waschmaschine (Hauptwäsche) zusammen mit dem Alkalitätsverstärker P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra und dem Flüssigwaschmittel P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent. Bei 60 °C oder mehr waschen.
Bakterien und Hefen: 2,25 ml Produkt pro Liter Wasser (entspricht 0,45 ml H2O2 pro Liter Wasser), zusammen mit 2 ml Flüssigwaschmittel P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent pro Liter und 0,715 ml P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra pro Liter
15 Minuten
Anwendungshäufigkeit: maximal 10 Mal pro Tag
Anwenderkategorie(n)Berufsmäßige Verwender
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial10 Liter, 20 Liter und 60 Liter Behälter aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE)

4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung

4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung

4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung

4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung

4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen

siehe allgemeine Anweisungen zur Verwendung

5. ALLGEMEINE ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 1

5.1. Gebrauchsanweisung

Nur zur berufsmäßigen Verwendung.

Dosieren Sie (mit automatischer Dosierpumpe) im Hauptwaschgang reines Produkt in die Waschmaschine zusammen mit dem Alkalitätsverstärker (P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra) und dem Flüssigwaschmittel (P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent). Bei 60 °C oder mehr waschen.

Dosierung: Pro Liter Wasser 2,25 ml Produkt (entspricht 0,45 ml H2O2 pro Liter Wasser), 2 ml Flüssigwaschmittel P & G Professional Ariel S1 Actilift Detergent und 0,715 ml P & G Professional Ariel S7 SC Alca Extra hinzufügen.

Kontaktzeit: 15 Minuten

Verhältnis von Textilien zu Flüssigkeit: 5 l auf 1 kg Textilien

5.2. Risikominderungsmaßnahmen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Während des Einfüllens des Produkts in die automatische Dosierpumpe: Schutzhandschuhe klassifiziert nach EN 374 oder einem Äquivalent und Schutzbrille entsprechend EN ISO 16321 oder einem Äquivalent tragen.

Die vollständigen Verweise auf die EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Dies ist unbeschadet der Anwendung von Ratsrichtlinie 98/24/EG und weiterer Unionsgesetzgebung im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Siehe Abschnitt 6 für die vollständige Referenz zu diesem Gesetz.

Hände nach der Verwendung waschen.

5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Maßnahmen:

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren. Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Umweltschutzmaßnahmen:

Das Produkt darf nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen.

Verschüttungen mit viel Wasser verdünnen.

5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. Darf nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden. Produkt nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Gemäß den Verordnungen der örtlichen Behörden entsorgen.

5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen

In einem trockenen, dunklen und gut belüfteten Bereich aufbewahren. Vor Frost schützen. Bei unter 30 °C lagern. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Behälter dicht verschlossen halten. Nur in der Originalverpackung aufbewahren. Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate.

6. SONSTIGE ANGABEN

Die vollständigen Titel der in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ referenzierten EN-Standards sind:

EN 374 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

EN ISO 16321 - Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11 ).

7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)Ariel Professional S8 SC Quitamanchas HydrOxi
Ariel Professional S8 SC HydrOxi Folteltávolító
Ariel Professional S8 Odplamiacz SC Hyrdoxi
Ariel Professional S8 SC HydrOxi Vlekverwijderaar
Ariel Professional S8 SC Smacchiatore Hydroxi
Ariel Professional S8 Aditiv SC HydrOxi (Hydroxi Stainbuster)
Ariel Professional S8 SC Détachant HydrOxi
Ariel Professional S8 SC HydrOxi Stainbuster
Ariel Professional S8 SC Détachant HydrOxi / SC HydrOxi Vlekverwijderaar / SC HydrOxi Fleckentferner
Ariel Professional S8 SC HydrOxi Fleckentferner
SC HydrOxi Stainbuster
ZulassungsnummerEU-0032408-0001 1-1
TrivialnameIUPAC-NameFunktionCAS-NummerEG-NummerGehalt (%)
WasserstoffperoxidWirkstoff7722-84-1231-765-019,95 % (w/w)

Footnotes

  1. , ELI: . ↩ ↩2

  2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2026/158 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (). ↩ ↩2

  4. Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 6. März 2024 zur Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Product Family_P & G“, UBP-C-1716651-14-00/F, . ↩ ↩2

  5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (, ELI: ). ↩ ↩2

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