32026R1563•Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
32026R1563Regulation10.11.2026
vom 3. Juli 2026
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(Text von Bedeutung für den EWR)
Preamble
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG [^1] des Rates, insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission [2] sind die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU ab dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] für jede Kategorie von Unternehmen angegebenen Geschäftsjahr anzuwenden haben.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates [^4] wurde die Richtlinie 2013/34/EU unter anderem dahin gehend geändert, dass die Zahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie fallen, verringert und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, vereinfacht wurden. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2026/470 und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden Nachhaltigkeitsstandards ist es erforderlich, die bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wie folgt zu ändern: i) Verringerung der Zahl der Datenpunkte, ii) Priorisierung quantitativer Datenpunkte gegenüber erläuterndem Text, iii) genauere Unterscheidung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkten, iv) klare Anweisungen zur Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit, v) verbesserte Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union und vi) Berücksichtigung der Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im größtmöglichen Umfang. Darüber hinaus ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 sowie den Aufbau und die Darstellung der Berichterstattungsstandards zu vereinfachen.
(3) Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigt, die die Kriterien des Artikels 49 Absatz 3b Unterabsätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU erfüllt. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die betreffenden Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission jedoch Änderungen an der fachlichen Stellungnahme der EFRAG vorgenommen, und zwar in Bezug auf Folgendes: i) Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsanalyse, ii) wahrheitsgetreue Darstellung, iii) Grad der Aggregation und Aufgliederung, iv) Möglichkeit, bestimmte Informationen auszulassen, v) erwartete finanzielle Effekte, vi) Treibhausgasemissionen, vii) Übergangspläne für den Klimaschutz, viii) Mikroplastik, ix) Schadstoffemissionen, x) besonders besorgniserregende Stoffe, xi) besondere Bestimmungen für Vermögensverwaltungstätigkeiten, xii) Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung und xiii) Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates [^5] in Bezug auf die Sorgfaltspflichten.
(4) Diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen die Anforderungen des Artikels 29b der Richtlinie 2013/34/EU.
(5) Infolgedessen müssen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt werden.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sollte die vorliegende Verordnung frühestens vier Monate nach ihrem Erlass in Kraft treten.
(8) Um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der neuen Anforderungen vorzubereiten, und um die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte diese Verordnung für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
(9) Um den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die schon jetzt den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der derzeit geltenden Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 unterliegen, soll es diesen Unternehmen gestattet werden, auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, entweder die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission [^6] geänderten Fassung geltenden Standards oder die gemäß der vorliegenden Verordnung geltenden Standards anzuwenden. Darüber hinaus sollen Unternehmen, die sich dafür entscheiden, auf diese Geschäftsjahre die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung anzuwenden, bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen können, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden. Der Transparenz und Vergleichbarkeit halber sollten die Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitserklärung klar angeben, welche Fassung sie auf diese Geschäftsjahre anwenden.
(10) Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [7] genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam konsultiert.
(11) Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingeholt.
(12) Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultiert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen
1. Auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, dürfen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 fallen, eines von Folgendem anwenden: a) die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung; b) die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung mit den folgenden Erleichterungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung: i) ESRS 1 Absatz 27 zum Top-down-Ansatz für die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit; ii) ESRS 1 Absätze 32 und 33 zu unangemessenen Kosten und Anstrengungen und zur Begrenzung der Wertschöpfungskette bei der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit; iii) ESRS 1 Absätze 74 und 75 zu neuen Übernahmen und Veräußerungen; iv) ESRS 1 Absatz 90 zu Kennzahlen für nicht wesentliche Tätigkeiten; v) ESRS 1 Absatz 91 zum Teilumfang der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette; vi) ESRS 1 Absatz 92 zu gemeinsamen Tätigkeiten; vii) ESRS 1 Absatz 106 zur Darstellung von Taxonomie-Angaben in einer gesonderten Anlage; viii) ESRS 1 Absatz 110 zur Kurzübersicht.
2. Unternehmen, die sich entscheiden, die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder in der in Absatz 1 Buchstabe a oder in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fassung anzuwenden, geben in ihrer Nachhaltigkeitserklärung klar an, welche Fassung sie auf Geschäftsjahre anwenden, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 10. November 2026.
Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
[^1] ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj .
[^2] Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ( ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj ).
[^3] Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ( ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj ).
[^4] Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen ( ABl. L, 2026/470, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj ).
[^5] Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 ( ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj ).
[^6] Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Angabepflichten für bestimmte Unternehmen ( ABl. L, 2025/1416, 10.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1416/oj ).
[^7] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 ( ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj ).
[^8] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj ).
„ANHANG I Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ESRS 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung 1. ESRS und Formulierungsgrundsätze 1.1. ESRS und unternehmensspezifische Angaben 1.2. Formulierungsgrundsätze 2. Wahrheitsgetreue Darstellung und qualitative Merkmale von Informationen 3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 3.1. Bewertung der zu meldenden Informationen 3.1.1. Wesentlichkeit der Informationen 3.1.2. Schritte zur Bestimmung der zu meldenden Informationen 3.1.3. Grundlage für die Bewertung der Wesentlichkeit 3.1.4. Periodizität der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit 3.2. Bewertung der doppelten Wesentlichkeit: Wesentlichkeit der Auswirkungen und finanzielle Wesentlichkeit 3.2.1. Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen 3.2.2. Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit 3.3. Besondere Umstände 3.3.1. Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Auswirkungen oder Risiken anderer Themen ergeben 3.3.2. Grad der Aggregation und Aufschlüsselung 4. Sorgfaltspflicht 5. Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette 5.1. Berichtendes Unternehmen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens 5.2. Angabe von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette 5.3. Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der jeweiligen Berichtsgrenzen der eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette 5.4. Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen 6. Berichtszeitraum, Basisjahr und Zeithorizonte 6.1. Berichtszeitraum und Basisjahr 6.2. Zeithorizont: Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung 7. Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen 7.1. Vergleichsinformationen 7.2. Ermessensentscheidungen, Mess- und Ergebnisunsicherheit 7.3. Erleichterungsregelungen für die Erstellung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung 7.4. Angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind 7.5. Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums 7.6. Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen 7.7. Auslassung von Informationen 7.8. Berichterstattung über wesentliche Chancen 8. Anforderungen an die Darstellung und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung 8.1. Allgemeine Anforderung an Darstellung, Struktur und Inhalt der Nachhaltigkeitserklärung 8.2. Darstellung zusätzlicher Informationen, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden 8.3. Möglichkeiten zur Darstellung von Informationen in den verschiedenen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung 9. Verknüpfte Informationen und Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung 9.1. Verknüpfte Informationen 9.2. Direkte und indirekte Verknüpfung mit Abschlüssen, einschließlich Übereinstimmung der Annahmen 9.3. Aufnahme von Informationen mittels Verweis 10. Übergangsbestimmungen 10.1. Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette 10.2. Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 7.1 Vergleichsinformationen 10.3. Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden Anlage A — Liste der Themen Anlage B — Qualitative Merkmale von Informationen Zielsetzung 1. In den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) sind die Nachhaltigkeitsinformationen festgelegt, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, CSRD) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung anzugeben hat. 2. Gemäß den ESRS sind die Unternehmen verpflichtet, Informationen über ihre wesentlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen (im Folgenden zusammen „Auswirkungen, Risiken und Chancen“) offenzulegen. Die Berichterstattung unter diesen beiden Perspektiven stellt den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit dar (siehe Kapitel 3). 3. Das übergeordnete Ziel der Nachhaltigkeitserklärung besteht darin, alle wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wahrheitsgetreu darzustellen (siehe Kapitel 2). Die gemeldeten Informationen müssen für die Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen entscheidungsrelevant sein. 4. Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen sind: (a) Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung, wie bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwaltern, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, und (b) andere Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen, wie Geschäftspartner des Unternehmens, Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen. 5. In seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Informationen über die wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen anzugeben, gegliedert nach den Themen , auf die sie sich beziehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Berichterstattungsbereiche: a) Governance, b) Strategie einschließlich finanzieller Effekte , c) Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der damit zusammenhängenden Konzepte und Maßnahmen , und d) Kennzahlen und Ziele. 6. Die ESRS schreiben kein bestimmtes Verhalten vor, außer in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit die Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten, einschließlich der Sorgfaltspflichten. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 4 (Allgemeiner Zweck) Die Begriffe „allgemeine Finanzberichterstattung“ und „allgemeine Nachhaltigkeitserklärungen “ beziehen sich auf Berichte, die (a) sich an Nutzer richten, die über angemessene Kenntnisse der allgemeinen Themenbereiche solcher Berichte verfügen, und (b) die für Entscheidungen nützlichen Informationen enthalten, die Gruppen von Nutzern benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden. 1. ESRS und Formulierungsgrundsätze 1.1. ESRS und unternehmensspezifische Angaben 7. Im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen werden die Formulierungsgrundsätze erläutert und allgemeine Anforderungen an die Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens sowie an die Erstellung und Darstellung der zu meldenden Informationen festgelegt. Ferner werden allgemeine Anforderungen an die Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung festgelegt. 8. Das Unternehmen hat diesen Standard in Verbindung mit dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (beide als „generelle Standards“ bezeichnet) und den themenbezogenen Standards anzuwenden. 9. Im ESRS 2 Allgemeine Angaben werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle Themen , auf die sich seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen beziehen und die die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken, vorlegen muss. 10. Themenbezogene Standards behandeln Themen und Unterthemen, ergänzen die im ESRS 2 Allgemeine Angaben festgelegten Anforderungen und decken die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche ab. Die Tabelle in Anlage A Themenliste bietet einen Überblick über die Themen und Unterthemen, die von themenbezogenen Standards abgedeckt werden. 11. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt wird, so hat es unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung zu stellen und dabei die Bestimmungen des Kapitels 2 über die wahrheitsgetreue Darstellung zu berücksichtigen. Dies kann aufgrund sektorspezifischer Besonderheiten oder anderer für das Unternehmen selbst relevanter Sachverhalte und Umstände der Fall sein. 12. Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und mit anderen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs/derselben Wirtschaftszweige zu achten. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 2 für Absatz 11 (Unternehmensspezifische Themen) Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann es neben den in den themenbezogenen ESRS-Anforderungen abgedeckten Themen weitere Themen geben, die das Unternehmen gemäß seiner Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigen muss. Dies kann der Fall sein, wenn sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen verbunden sind, die nicht den ESRS-Themen entsprechen. AR 3 für Absatz 11 (Anforderungen an unternehmensspezifische Angaben) Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben hat das Unternehmen sicherzustellen, dass (a) die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Anlage B entsprechen und (b) die Angaben die wesentlichen Informationen umfassen, die für die in Absatz 5 aufgeführten relevanten Berichterstattungsbereiche erforderlich sind. AR 4 für Absatz 11 (Unternehmensspezifische Angaben und Kennzahlen) Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen darauf zu achten, dass (a) die von ihm gewählten Kennzahlen relevante Informationen über wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen liefern, (b) die Messung eine wahrheitsgetreue Darstellung auf der Grundlage von Informationen und Annahmen, die angemessen, belastbar und überprüfbar sind, gewährleistet und (c) es ausreichende Hintergrundinformationen bereitgestellt hat. AR 5 für Absatz 12 (Quellen für unternehmensspezifische Angaben) Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen verfügbare bewährte Verfahren, Rahmen oder Standards für die Berichterstattung verwenden, wie z. B. branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Standards (einschließlich themenbezogener GRI-Standards und GRI-Sektorstandards). 1.2. Formulierungsgrundsätze 13. In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der in den ESRS definierten Begriffe (Anhang II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – ESRS) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet. 14. Die Begriffe „nachhaltigkeitsbezogenes Thema“ und „nachhaltigkeitsbezogenes Unterthema“ in den ESRS werden als Synonyme zu den in der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) verwendeten Begriffen „Nachhaltigkeitsaspekte“ oder „Nachhaltigkeitsfaktoren“ verstanden. Die Angaben in den ESRS sind nach Themen gegliedert. Ein Thema wird weiter in Unterthemen untergliedert. In den ESRS wird der Begriff Thema ( fett und kursiv ) je nach der zur Erreichung der jeweiligen Ziele der Angaben erforderlichen Granularität entweder zur Bezeichnung eines Themas oder eines Unterthemas verwendet. 15. In allen ESRS bezieht sich der Begriff (a) „ Auswirkungen “ auf tatsächliche und potenzielle , positive und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und (b) „ Risiken “ und „ Chancen “ auf die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wovon nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden kann). 16. Die in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen entsprechen den wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie). 17. Die Informationen in den ESRS sind nach „Angabepflichten“ (Disclosure Requirements, DR) strukturiert. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Angabepflichten werden durch die Begriffe „hat anzugeben“, „hat zu melden“, „hat zu beschreiben“ und „hat zu erläutern“ bestimmt, um deutlich zu machen, dass die betreffenden Informationen vorgeschrieben sind, vorbehaltlich der Wesentlichkeit der Informationen (siehe Absätze 23 und 24). 18. Die ESRS enthalten verbindliche „Anwendungsanforderungen“ (Application Requirements, AR), die die Anwendung der im Hauptteil der Standards festgelegten Anforderungen unterstützen und die gleiche bindende Kraft haben wie diese. Anwendungsanforderungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben und in themenbezogenen Standards unterstützen die Erstellung von Angaben, die die qualitativen Merkmale von Informationen erfüllen (siehe Anlage B). In den Anwendungsanforderungen werden die Formulierungen „hat zu berücksichtigen“, „hat zu prüfen“ oder „hat zu achten auf“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet. Anwendungsanforderungen umfassen auch Darstellungsoptionen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Information in tabellarischer Form, als beschreibender Text oder mithilfe anderer Darstellungsarten bereitgestellt werden kann. 2. Wahrheitsgetreue Darstellung und qualitative Merkmale von Informationen 19. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert die Angabe relevanter Informationen über die wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens nach Kapitel 3 sowie deren wahrheitsgetreue Darstellung gemäß den in diesem Standard festgelegten Anforderungen (zur Relevanz und wahrheitsgetreuen Darstellung siehe Anlage B). Um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten, hat das Unternehmen eine vollständige, neutrale und genaue Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorzulegen. 20. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert zudem, dass das Unternehmen Folgendes angibt: (a) Informationen, die vergleichbar, überprüfbar und verständlich sind (siehe Anlage B), und (b) unternehmensspezifische Informationen, sofern die Anwendung der ESRS nicht ausreicht, um es den Nutzern zu ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, nachzuvollziehen (siehe Absatz 3). 21. Die Anwendung der ESRS, einschließlich des Filters für die Wesentlichkeit gemäß Absatz 24 und gegebenenfalls unter Einbeziehung unternehmensspezifischer Angaben (siehe Absatz 11), resultiert in einer Nachhaltigkeitserklärung , die eine wahrheitsgetreue Darstellung gewährleistet. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 6 für die Absätze 19 bis 20 (Betrachtung der Informationen in ihrer Gesamtheit) Um das Ziel seiner Nachhaltigkeitserklärung gemäß Absatz 3 zu erreichen, hat das Unternehmen zu prüfen, ob die Nachhaltigkeitserklärung in ihrer Gesamtheit eine wahrheitsgetreue Darstellung seiner wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen ermöglicht. Dabei ist das Gesamtbild zu berücksichtigen, das sich aus den in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen ergibt, und nicht einzelne Angaben für sich genommen. Dies kann dazu führen, dass unter Anwendung der in Absatz 23 genannten Kriterien für die Wesentlichkeit von Informationen sowohl unternehmensspezifische Angaben hinzugefügt werden als auch die Bestimmung in Absatz 24 umgesetzt wird. Die Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen der Kapitel 5.4, 7.3, 7.4 oder 7.7 beeinträchtigt die wahrheitsgetreue Darstellung nicht, sofern das Unternehmen Erläuterungen liefert, die es den Nutzern ermöglichen, die Folgen für die gemeldeten Informationen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen nachzuvollziehen. AR 7 für Absatz 20 Buchstabe b (Zusätzliche Informationen in anderen Rahmen für die Berichterstattung) „Andere Rahmen für die Berichterstattung“ bezieht sich auf „zusätzliche Informationen“, die ein Unternehmen über die in den Standards festgelegten Anforderungen hinaus angeben muss, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten. In den ESRS dient der Begriff „unternehmensspezifische Angaben“ dem gleichen Zweck. 3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 22. Das Unternehmen bestimmt auf der Grundlage seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (siehe Absatz 2) und der Bestimmungen zur Ermittlung der zu meldenden Informationen, wie in diesem Kapitel erläutert, die anzugebenden Informationen. 3.1. Bewertung der zu meldenden Informationen 3.1.1. Wesentlichkeit der Informationen 23. Informationen sind wesentlich, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich eine Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung dieser Informationen auswirken kann auf (a) Entscheidungen, die Haupt nutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung auf der Grundlage dieser Berichte, einschließlich der Jahresabschlüsse und der Nachhaltigkeitserklärung , in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen treffen, oder (b) Entscheidungen, die andere Nutzer allgemeiner Nachhaltigkeitserklärungen auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, treffen. 24. Mit Ausnahme der Informationen, deren Angabe das Unternehmen gemäß Abschnitt 8.2 Darstellung zusätzlicher Informationen, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind beschließen kann, darf das Unternehmen keine Informationen angeben, die in einer ESRS-Angabepflicht oder einem Datenpunkt vorgeschrieben sind, wenn diese Informationen nicht wesentlich sind; ebenso darf es bei der Angabe unternehmensspezifischer Informationen gemäß Absatz 11 keine Informationen angeben, die nicht wesentlich sind. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 8 für Absatz 23 (Entscheidungen) Bei der Beurteilung des Entscheidungsnutzens von Informationen hat das Unternehmen die Informationen zu berücksichtigen, die Gruppen solcher Nutzer benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden. 3.1.2. Schritte zur Bestimmung der zu meldenden Informationen 25. Das Unternehmen bestimmt die zu meldenden Informationen in zwei Schritten: (a) Es ermittelt Themen , die mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen zusammenhängen (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.2); und anschließend (b) bestimmt es zu jedem dieser Themen die zu meldenden Informationen (siehe Absätze 29, 30 und 31 dieses Standards). 26. In Bezug auf die Ermittlung von Themen hat das Unternehmen wesentliche Informationen zu einem Thema oder Unterthema anzugeben, wenn diese sich auf eine oder mehrere wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen beziehen, die anhand der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 ermittelt wurden. 27. Unbeschadet der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 kann das Unternehmen hinsichtlich der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen , Risiken oder Chancen bei einem Thema oder Unterthema – ohne weitere Bewertung – zu einer Schlussfolgerung gelangen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse seiner Strategie und seines Geschäftsmodells , einschließlich seiner Tätigkeitsbereiche, seiner geografischen Gebiete und der Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette („Top-down“-Ansatz für die Wesentlichkeitsanalyse). Wenn sich anhand der vorstehenden Analyse nicht eindeutig feststellen lässt, ob eine oder mehrere Auswirkungen, Risiken oder Chancen wesentlich sind oder nicht, nimmt das Unternehmen eine spezifische Bewertung der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen vor. 28. Unbeschadet der in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 genannten Kriterien kann sich das Unternehmen auf eine Wesentlichkeitsanalyse stützen, die nur auf der Ebene der Auswirkungen , Risiken und Chancen durchgeführt wird („Bottom-up“-Ansatz für die Wesentlichkeitsanalyse). 29. In Bezug auf die zu meldenden Informationen muss das Unternehmen (a) ESRS 2 Allgemeine Angaben anwenden; (b) bei einem Thema oder Unterthema im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen : i. ESRS 2 Allgemeine Angaben , GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T in Bezug auf Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen und Ziele anwenden; ii. Informationen für die Angabepflichten (einschließlich AR) angeben, die für das spezifische Thema oder Unterthema in den themenbezogenen Standards relevant sind; und (c) gegebenenfalls unternehmensspezifische Informationen gemäß Absatz 11 hinzufügen. 30. Betrifft eine wesentliche Auswirkung , ein wesentliches Risiko oder eine wesentliche Chance ein Unterthema, so hat das Unternehmen nur die wesentlichen Informationen zu diesem Unterthema anzugeben. 31. Macht das Unternehmen von Erleichterungsregelungen Gebrauch, hat es die in den Unterkapiteln 5.4, 7.3, 7.4 und 7.7 vorgeschriebenen Angaben zu machen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 9 für Absatz 27 („Top-down“-Ansatz) Ein Top-down-Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, bei der Bewertung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen , Risiken oder Chancen in Bezug auf ein Thema oder Unterthema unnötigen Aufwand zu vermeiden. Im Allgemeinen erfordert ein Top-down-Ansatz nicht, dass das Unternehmen die Bewertung der Wesentlichkeit auf der Ebene einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen durchführt. In einigen Fällen kann eine granularere Bewertung erforderlich sein, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass diese zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens in Bezug auf ein Thema oder Unterthema führen würde. Nach einem Top-down-Ansatz lässt sich die Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit auf Themenebene für die kombinierten Auswirkungen, Risiken und Chancen ziehen. AR 10 für die Absätze 27 und 28 (Kombination von Ansätzen) Das Unternehmen kann bei einigen Themen einen „Top-down-Ansatz“ mit einer „Bottom-up“-Analyse für andere Themen kombinieren. AR 11 für Absatz 27 (Geografische Gebiete) Geografische Gebiete oder geografische Kontexte können je nach ihrer Relevanz für die Bewertung auf verschiedenen Ebenen (Land, Region, Kreis, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort ) analysiert werden. AR 12 für Absatz 29 (ESRS 2 Allgemeine Angaben – Angabepflichten) Den Angabepflichten gemäß dem ESRS 2 Allgemeine Angaben kommt eine zentrale Bedeutung zu, daher dürften sich daraus für alle Unternehmen wesentliche Informationen ergeben. 3.1.3. Grundlage für die Bewertung der Wesentlichkeit 32. Bei seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (a) muss das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4); (b) ist es nicht verpflichtet, alle möglichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen in allen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit sowie in der nach- und vorgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten, sondern konzentriert sich auf die Bereiche, in denen aufgrund der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens, der geografischen Gebiete , der Sektoren, der Geschäftsbeziehungen , der Art der Tätigkeiten oder anderer Faktoren mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu rechnen ist. 33. Das Unternehmen kann die Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette möglicherweise ohne direkte Beiträge von Akteuren in der Wertschöpfungskette durchführen, indem es stattdessen regionale Durchschnittsdaten, sektorbezogene Daten oder allgemein zugängliche Informationen über das Vorhandensein von Auswirkungen , Risiken und Chancen im jeweiligen Kontext heranzieht. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 13 für Absatz 32 (Angemessene und belastbare Informationen und Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen) Nach dem Grundsatz der Verwendung angemessener und belastbarer Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4), (a) ist die Verwendung quantitativer Informationen oder quantitativer Werte nicht zwingend erforderlich. Eine qualitative Analyse kann ausreichen, damit das Unternehmen eine angemessene Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der Auswirkungen , Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem bestimmten Thema ziehen kann; und (b) ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine erschöpfende Suche nach Informationen durchzuführen, um wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln. AR 14 für Absatz 32 (Übliche interne und externe Quellen) Das Unternehmen kann sich bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit auf die folgenden üblichen internen und externen Quellen stützen: die Verfahren des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und seine allgemeinen Risikomanagementprozesse, seine Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern , Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen, Berichte und Statistiken, wissenschaftliche Daten und Experteneinschätzungen. AR 15 für Absatz 32 (Merkmale des Schweregrads und des Zeithorizonts) Bei der Wesentlichkeit sanalyse (siehe Absätze 27 und 32) muss das Unternehmen Folgendes nicht analysieren: (a) jedes Merkmal des Schweregrads (siehe Kapitel 3.2.1), sofern die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Auswirkungen schwerwiegend sind, ohne jedes Merkmal einzeln zu analysieren, und (b) jeden Zeithorizont für jede Auswirkung , jedes Risiko oder jede Chance , sofern keine weitere Bewertung erforderlich ist, z. B. wenn das Unternehmen davon ausgeht, dass sich die Auswirkung, das Risiko oder die Chance im Laufe der Zeit verändert. AR 16 für Absatz 32 (Ebene der Wesentlichkeitsanalyse) Die folgenden Absätze dienen als Grundlage für die Bestimmung der Ebene, auf der die Wesentlichkeit sanalyse durchgeführt wird. Der Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung für die Zwecke der Berichterstattung wird unabhängig von der Ebene, auf der die Wesentlichkeitsanalyse stattfindet, und gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.3.2 Grad der Aggregation und Aufschlüsselung bestimmt. Bei den gemäß Absatz 32 Buchstabe b ermittelten geografischen Gebieten muss das Unternehmen unter Umständen den spezifischen Kontext berücksichtigen, um die Wesentlichkeit von Auswirkungen , Risiken oder Chancen zu bewerten. Dies kann erforderlich sein, wenn beispielsweise die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance in Bezug auf ein Thema oder Unterthema nicht festgestellt werden kann, ohne den spezifischen Kontext zu berücksichtigen, oder wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der spezifische Kontext die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkung, des betreffenden Risikos oder der betreffenden Chance beeinflussen könnte. Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit Umweltthemen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: die lokale Luft-, Wasser- und Bodenqualität, die Verfügbarkeit von Wasser in Gebieten mit Wasserstress und das Vorkommen bedrohter Arten und Ökosysteme in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität . Hinsichtlich naturbezogener Auswirkungen und Abhängigkeiten bieten die ersten drei Schritte des LEAP-Ansatzes (Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten) eine wertvolle Orientierungshilfe für (a) Lokalisieren, wo sich im eigenen Betrieb des Unternehmens und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, (b) Evaluierung der entsprechenden Abhängigkeiten und Auswirkungen und (c) Bewertung der entsprechenden Risiken oder Chancen . Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit sozialen Themen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: Konflikt- und Hochrisikogebiete und die Präsenz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie indigener Völker oder Wanderarbeitnehmer. 3.1.4. Periodizität der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit 34. Zu jedem Berichtsstichtag hat das Unternehmen zu prüfen, ob wesentliche Änderungen eingetreten sind, die sich auf die Schlussfolgerungen der in früheren Berichtszeiträumen durchgeführten Bewertung der Wesentlichkeit auswirken könnten. Werden solche Änderungen festgestellt, so muss das Unternehmen die Bewertung überprüfen und aktualisieren. Änderungen können sich auf die Tätigkeiten, die Struktur, die Geschäftsbeziehungen , die Nachvollziehbarkeit von Auswirkungen , Risiken oder Chancen , die Bewertungsmethoden oder das externe Umfeld des Unternehmens beziehen. 3.2. Bewertung der doppelten Wesentlichkeit: Wesentlichkeit der Auswirkungen und finanzielle Wesentlichkeit 35. Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit . Das Unternehmen hat die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen zu prüfen. Eine Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Auswirkungen können ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen wesentlich sein, unabhängig davon, ob sie finanziell wesentlich sind. 36. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar. Das Unternehmen prüft auch, ob es wesentliche Risiken oder Chancen gibt, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen, wie z. B. physische Risiken . 37. Das Unternehmen bestimmt anhand der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 und gestützt auf angemessene qualitative Erwägungen und quantitative Schwellenwerte, welche Auswirkungen , Risiken oder Chancen wesentlich sind. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 17 für Absatz 37 (Bewertung der Wesentlichkeit für Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen Kapitalanlagen verwalten) Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es die Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit diesen Anlagen bewertet. 3.2.1. Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen 38. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen werden die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens ermittelt. 39. Das Unternehmen hat Informationen zu einem bestimmten Thema unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen zu melden, wenn sich dieses Thema auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Geschäftsbeziehungen beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse. 40. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen zu bewerten. Potenzielle negative Auswirkungen sind nach einer Kombination aus Schweregrad und Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bewertet: Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit der Auswirkungen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit. 41. Bei tatsächlichen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß und Umfang der Auswirkungen zu bewerten. Bei potenziellen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß, dem Umfang und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen zu bewerten. 42. Die Ergebnisse der Einbeziehung betroffener Interessenträger im Rahmen der laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit sind eine wichtige Dateneingabe für die Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen . Betroffene Interessenträger sind Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten. Die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften können als Nutzer Stellvertreter für die betroffenen Interessenträger sein. 43. Bei der Bestimmung, wie bei der Bewertung der Wesentlichkeit Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: (a) Der Schweregrad der tatsächlichen negativen Auswirkungen – also jener, die sich im Berichtsjahr manifestiert haben – ist anhand dessen zu bewerten, wie sie im Berichtsjahr tatsächlich zutage getreten sind. Zu den tatsächlichen Auswirkungen gehören solche, die ihren Ursprung in früheren Berichtszeiträumen haben und im aktuellen Berichtszeitraum weiterhin bestehen. Ihr Schweregrad wird auf der Grundlage des aktuellen Berichtszeitraums bewertet, d. h. unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie in den vorangegangenen Zeiträumen gemindert, beendet oder minimiert wurden. Bei der Bewertung werden keine Maßnahmen zur Abhilfe für Auswirkungen berücksichtigt, sofern diese während des Berichtszeitraums durchgeführt wurden. (b) Der Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen – solche, die sich in Zukunft manifestieren können – sind nur dann unter Berücksichtigung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung zu bewerten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass diese Konzepte und Maßnahmen den Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit wirksam verringern. Maßnahmen oder Konzepte, die noch nicht umgesetzt wurden, werden nicht berücksichtigt; und (c) die Informationen über die Auswirkungen und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit durch Konzepte und Maßnahmen umgeht, können für die Nutzer entscheidungsrelevant sein, unabhängig davon, wie wirksam das Unternehmen mit ihnen umgeht oder wie wirksam die entsprechenden Themen reguliert werden. In diesen Fällen muss dies bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt werden. 44. Positive Auswirkungen sind separat zu bewerten und werden nicht gegen negative Auswirkungen aufgerechnet. Die Ergebnisse von Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung negativer Auswirkungen, die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen, oder die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften stellen keine positiven Auswirkungen dar. Zu den positiven Auswirkungen gehören die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, die die negativen Auswirkungen einer anderen Partei mindern, abstellen, minimieren oder beheben, sofern diese Auswirkungen nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 18 für die Absätze 38 und 39 (Beispiele für Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen) Im Folgenden sind zwei Beispiele für Auswirkungen aufgeführt, die mit dem Unternehmen zusammenhängen: (a) Verwendet das Unternehmen in seinen Produkten Kobalt, das unter Verwendung von Kinderarbeit abgebaut wird, so stehen die negativen Auswirkungen aufgrund der Geschäftsbeziehungen innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette in Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens. Zu diesen Beziehungen gehören die Lieferanten , die Hüttenwerke und Mineralienhändler sowie das Bergbauunternehmen, das Kinderarbeit einsetzt, und (b) wenn das Unternehmen einem anderen Unternehmen Finanzdarlehen für Geschäftstätigkeiten gewährt, die unter Verstoß gegen vereinbarte Standards zur Verunreinigung von Wasser und Boden im Umfeld des Betriebs führen, so steht diese negative Auswirkung aufgrund seiner Beziehung zu dem Unternehmen, dem es die Darlehen gewährt, im Zusammenhang mit dem Unternehmen. AR 19 für die Absätze 38 bis 39 (Qualitative Überlegungen und quantitative Schwellenwerte) Beim Top-down-Ansatz können qualitative Überlegungen ausreichen, um eine Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit zu ziehen. Beim Bottom-up-Ansatz kann das Unternehmen je nach Art der Auswirkungen , verfügbaren Daten und sonstigen Umständen entweder qualitative Überlegungen oder quantitative Schwellenwerte heranziehen. AR 20 für die Absätze 38 bis 39 (Schritte zur Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen) Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen geht das Unternehmen in folgenden Schritten vor: (a) Verständnis der Zusammenhänge (Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen und Interessenträger ), (b) Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen (sowohl negativer als auch positiver Art) und (c) Bewertung der Wesentlichkeit der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und Bestimmung der Themen , über die Bericht zu erstatten ist, anhand der Ergebnisse der Bewertung. AR 21 für die Absätze 38 bis 39 (In anderen Berichtsrahmen verwendete Begriffe) In einigen bestehenden Berichtsrahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen“ verwendet, wenn auf Auswirkungen Bezug genommen wird, die in den ESRS als „wesentliche Auswirkungen“ beschrieben werden. AR 22 für die Absätze 40 bis 41 (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) Die Schwere einer Auswirkung wird anhand ihres Ausmaßes, ihres Umfangs und ihrer Unabänderlichkeit bewertet: (a) Ausmaß, d. h., wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind, (b) Umfang, d. h., wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der beeinträchtigten Personen verstanden werden; und (c) Unabänderlichkeit, d. h., ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen verbessert werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen. AR 23 für Absatz 42 (Interessenträger) Die typischen Kategorien betroffener Interessenträger eines Unternehmens sind: Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter unter den Arbeitskräften des Unternehmens und in seinen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten , Gemeinschaften, die von seiner Geschäftstätigkeit oder den Tätigkeiten in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, sowie Verbraucher und Endnutzer seiner Produkte und Dienstleistungen. Bei der Berücksichtigung der betroffenen Interessenträger muss denjenigen innerhalb dieser Kategorien, die besonders anfällig sind, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden. Die Natur kann als „stiller Interessenträger“ betrachtet werden. AR 24 für Absatz 42 (Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern) Wenn das Unternehmen im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, sofern vorhanden, betroffene Interessenträger einbezieht, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und zu beseitigen, stellen die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag für die Wesentlichkeit sanalyse dar, ohne dass ein separates Verfahren für die Zusammenarbeit zur Bewertung der Wesentlichkeit eingerichtet werden muss. Das Unternehmen kann jedoch auch betroffene Interessenträger oder ihre Vertreter (z. B. Arbeitnehmer vertreter oder Gewerkschaften) sowie die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere Sachverständige einbeziehen, um direkte Beiträge zu seiner Wesentlichkeitsanalyse zu erhalten. Dazu gehören Rückmeldungen zu den Schlussfolgerungen des Unternehmens in Bezug auf die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen sowie zu den Themen , über die Bericht zu erstatten ist. AR 25 für Absatz 42 (Arbeitnehmervertreter) Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung unterrichtet die Unternehmensleitung die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Ein solches Verfahren und gegebenenfalls die damit verbundene Kommunikation mit den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen sind ein wertvoller Bestandteil der Zusammenarbeit mit den Interessenträgern . AR 26 für Absatz 43 Buchstabe a (Prüfung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen) Zur Veranschaulichung: Bei der Prüfung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf Absatz 43 Buchstabe a gelten im Falle eines Ölunfalls die Bemühungen zur Eindämmung der Verschmutzung als Schadensminderung, während die Behebung der durch die Verschmutzung verursachten Schäden als Abhilfe betrachtet wird. AR 27 für Absatz 43 Buchstabe b (Getrennte Betrachtung der Konzepte) Sieht ein Konzept künftige Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass dadurch der Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung wirksam verringert wird, so sind das Vorhandensein dieses Konzepts und die damit verbundenen künftigen Maßnahmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. AR 28 für Absatz 43 Buchstabe c In den in Absatz 43 Buchstabe c beschriebenen Fällen hat das Unternehmen seinen Ansatz für die Bewertung der Wesentlichkeit entsprechend anzupassen, um dem Informationsbedarf der Nutzer gemäß Absatz 23 gerecht zu werden. 3.2.2. Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit 45. Das Verfahren zur Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit entspricht der Ermittlung von Informationen, die für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen als wesentlich angesehen werden (siehe Absatz 23 Buchstabe a). 46. Bei dem Umfang der finanziellen Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt es sich um eine Erweiterung des Umfangs der Wesentlichkeit , der bei der Festlegung der Informationen, die auf der Grundlage der geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in den Abschluss des Unternehmens aufgenommen werden sollen, zugrunde gelegt wird. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Themas ist nicht auf wesentliche Risiken oder Chancen beschränkt, die Unternehmen betreffen, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zurückzuführen sind (siehe Absatz 62). 47. Das Unternehmen hat Informationen zu einem Thema unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit zu melden, wenn es wesentliche finanzielle Effekte nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Dies trifft zu, wenn die mit einem Thema zusammenhängenden Risiken oder Chancen , die innerhalb von kurz-, mittel- oder langfristigen Zeithorizonten einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung, die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens haben (oder wenn ein solcher Einfluss nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist). 48. Risiken und Chancen können sich aus Ereignissen in der Vergangenheit oder in der Zukunft ergeben. Wesentliche Risiken und Chancen ergeben sich aus (a) wesentlichen Auswirkungen , die im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen ermittelt wurden, (b) Abhängigkeiten von natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen und (c) anderen Faktoren wie der Exposition gegenüber Klimagefahren oder Änderungen der Rechtsvorschriften zur Bewältigung systemischer Risiken . 49. Bei der Ermittlung der Risiken und Chancen hat das Unternehmen Abhängigkeiten als Quellen finanzieller Effekte zu berücksichtigen, sei es in Bezug auf Zahlungsströme oder in Bezug auf Ressourcen, die im Abschluss nicht erfasst sind. Abhängigkeiten können Ursachen von Risiken oder Chancen sein, unabhängig von potenziellen Auswirkungen auf die zugrunde liegenden natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen. 50. Die Wesentlichkeit von Risiken und Chancen wird auf der Grundlage einer Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Effekte bewertet. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 29 für Absatz 48 (Internes Risikomanagement) Der interne Risikomanagementrahmen stellt einen wertvollen Beitrag zur Bewertung der Wesentlichkeit von Risiken und Chancen dar. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen können die geltenden Aufsichtsrahmen in die Wesentlichkeitsanalyse einfließen. AR 30 für Absatz 49 (Abhängigkeiten) Abhängigkeiten können sich auswirken auf (a) die Fähigkeit des Unternehmens, die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Ressourcen zu nutzen oder zu beschaffen, (b) die Qualität und Preise dieser Ressourcen oder (c) die Fähigkeit, sich zu akzeptablen Bedingungen auf die für seine Geschäftsprozesse erforderlichen Beziehungen zu verlassen. AR 31 für Absatz 49 (Beitrag zu den finanziellen Effekten) Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Risiken und Chancen hat das Unternehmen deren Beitrag zu den kurz-, mittel- und langfristigen finanziellen Effekten anhand folgender Aspekte zu prüfen: (a) wahrscheinliche Szenarien /Prognosen und (b) erwartete finanzielle Effekte , die keinen (oder noch keinen) Niederschlag im Abschluss finden und sich aus wesentlichen Risiken und Chancen ergeben. Dies kann auf Situationen zurückzuführen sein, die gemäß den Bilanzierungskriterien noch nicht zur Erfassung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Erträgen und Aufwendungen im Abschluss führen. 3.3. Besondere Umstände 3.3.1. Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Auswirkungen oder Risiken anderer Themen ergeben 51. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit werden möglicherweise Situationen ermittelt, in denen die Maßnahmen des Unternehmens zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen , Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem Thema wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Themen nach sich ziehen könnten. In solchen Fällen hat das Unternehmen seine Angaben so darzustellen, dass das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Themen erleichtert wird. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 32 für Absatz 51 (Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen ergeben) Im Folgenden werden solche Situationen veranschaulicht. Der Übergangsplan für den Klimaschutz führt zu wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens . Zur Förderung vernetzter Informationen (siehe Kapitel 9.1) verfährt das Unternehmen wie folgt: a) Es informiert seine Arbeitskräfte über die wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken, die sich aus dem Übergangsplan ergeben, einschließlich der Maßnahmen , die diese verursachen, mit einem Querverweis auf die klimabezogene Berichterstattung, und b) beschreibt in der klimabezogenen Berichterstattung, wie die klimabezogenen wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken angegangen werden. 3.3.2. Grad der Aggregation und Aufschlüsselung 52. Das Unternehmen hat die Informationen so zu aggregieren oder aufzuschlüsseln, dass die Ebene abgebildet wird, auf der erhebliche Abweichungen bei wesentlichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen auftreten, z. B. nach Thema , Sektor, Tochterunternehmen, geografischem Gebiet oder Vermögenswert. Es hat relevante Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen, um den Grad der Aggregation zu bestimmen, der eine wahrheitsgetreue Darstellung der Auswirkungen, Risiken oder Chancen gewährleistet. 53. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Aggregation oder Aufschlüsselung keine wesentlichen Informationen verschleiert werden. 54. Die Aufschlüsselung, die zur Darstellung einer bestimmten Angabe verwendet wird, soll die Ebene wiedergeben, auf der den Nutzern die relevantesten Informationen bereitgestellt werden, d. h. Thema , Gruppe von Auswirkungen , Risiken oder Chancen , individuelle Auswirkungen, Risiken oder Chancen. Dies sollte Faktoren wie die Art der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen bzw. die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wiedergeben. 55. Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass die Tätigkeiten aller Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen auf Gruppenebene ermittelt werden können. Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so hat das Unternehmen die Informationen so aufzuschlüsseln und darzustellen, dass die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) hinreichend verständlich sind. Wenn auf Gruppenebene ermittelte wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht für alle Tochterunternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe relevant sind, können die Informationen aufgeschlüsselt bereitgestellt werden, wobei nur die Tochterunternehmen oder Tätigkeiten erfasst werden, für die die Auswirkungen, Risiken oder Chancen relevant sind (siehe auch die Erleichterungsregelungen für Kennzahlen in Absatz 93). ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 33 für Absatz 52 (Wesentliche geografische Gebiete) Das Unternehmen sollte erwägen, die gemeldeten Informationen nach wesentlichen geografischen Gebieten (siehe AR 11) auf geeigneter Ebene aufzuschlüsseln, wenn der Schweregrad der zugrunde liegenden wesentlichen Auswirkungen in hohem Maße von den Merkmalen des Kontexts dieser geografischen Gebiete abhängt oder wenn es erhebliche Unterschiede bei den Tätigkeiten des Unternehmens gibt, die sich auf diese geografischen Gebiete auswirken. Der gewählte Grad der Aggregation darf die Zusammenhänge zwischen Auswirkungen, Risiken und ihren Ursachen, die in bestimmten geografischen Kontexten bestehen, wie z. B. kumulative Auswirkungen auf Ökosysteme oder gemeinsam genutzte Ressourcen, nicht verschleiern. AR 34 für Absatz 53 (Ungeeigneter Grad der Aggregation) Informationen werden möglicherweise verschleiert, wenn ein ungeeigneter Grad der Aggregation die Entscheidungen der Hauptnutzer allgemeiner Abschlüsse oder die Entscheidungen anderer Nutzer allgemeiner Nachhaltigkeitserklärungen beeinflussen könnte. Ein ungeeigneter Grad der Aggregation von Auswirkungen , Risiken und Chancen kann sich aus der Zusammenfassung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die keine gemeinsamen Merkmale aufweisen, oder aus der Aufschlüsselung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, ergeben. Informationen werden verschleiert, wenn wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden. 4. Sorgfaltspflicht 56. Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem das Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ermittelt, verhindert, mindert, beendet, minimiert und behebt. In der Richtlinie (EU) 2024/1760 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, CSDDD) sind Sorgfaltspflichten für Unternehmen festgelegt, die unter ihre Bestimmungen fallen. Die internationalen Instrumente der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten relevante Orientierungshilfen für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells , der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen sowie der betrieblichen Gegebenheiten und Verfahren des Unternehmens, einschließlich Design, Einkauf, Verkauf und Vertrieb, reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann. 57. Die ESRS enthalten keine Verhaltensregeln in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit; sie erweitern oder ändern auch nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht. Die Bestimmungen der ESRS lassen die Bestimmungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unberührt. 58. Die Ergebnisse des Verfahrens des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit fließen in die Bewertung seiner wesentlichen negativen Auswirkungen ein. 59. Einer der Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens, auch durch Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette . Die Schritte zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht fließen in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen für die Zwecke der Berichterstattung ein (siehe Kapitel 3.2.1). Die Ermittlung wesentlicher negativer Auswirkungen hilft auch bei der Ermittlung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die häufig ein Ergebnis solcher Auswirkungen sind. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen gleichzeitig angehen kann, ist im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen möglich. 5. Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette 5.1. Berichtendes Unternehmen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens 60. Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe berichtende Unternehmen wie der Abschluss. Stellt die Muttergesellschaft einen konsolidierten Abschluss auf, so gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Muttergesellschaft und ihre Tochterunternehmen gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen keinen Abschluss aufstellen muss oder wenn es seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) erstellt. 61. Im Falle der Berichterstattung auf Gruppenebene betrachtet das berichtende Unternehmen im Allgemeinen – ausgenommen konkrete Umstände wie Leasing und Vermögenswerte, die von den langfristigen Systemen des Unternehmens für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden – Folgendes als Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit: die gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften ermittelten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Umsatzerlöse und Ausgaben der Muttergesellschaft und ihrer Tochterunternehmen innerhalb oder außerhalb der EU. Die Absätze 62 bis 75 enthalten weitere Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der Berichtsgrenzen der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette . Darüber hinaus kann das Unternehmen ein Tochterunternehmen, das nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen, es sei denn, es liegen Sachverhalte und Umstände vor, die die Gruppe den Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens in einem Ausmaß aussetzen, das die Wesentlichkeit sschwellen der Gruppe erreicht. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 35 für Absatz 61 (Tochterunternehmen mit anderem Berichtszeitraum) Bezieht das Unternehmen Tochterunternehmen mit abweichenden Berichtszeiträumen in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung ein, kann es die für diese Fälle geltenden Bilanzierungsvorschriften anwenden. AR 36 für Absatz 61 (Anteil an gemeinsamen Tätigkeiten) Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 hat das Unternehmen die Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem im Abschluss erfassten Anteil an den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen seiner gemeinsamen Tätigkeiten als „ eigene Geschäftstätigkeit “ einzustufen. 5.2. Angabe von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette 62. Soweit dies für das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens und zur Erfüllung der qualitativen Merkmale der Informationen (siehe Anlage B) erforderlich ist, sind die gemeldeten Informationen über die eigenen Tätigkeiten hinaus auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Informationen zur Wertschöpfungskette) auszuweiten, unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen in Kapitel 5.4. 63. Das Unternehmen hat wesentliche Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entsprechend den Ergebnissen seiner in diesem Standard und etwaigen spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beschriebenen Bewertung der doppelten Wesentlichkeit anzugeben. 64. Die Anwendung von Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen. 65. Um wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen zu ermitteln, die durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen, und darüber Bericht zu erstatten, kann das Unternehmen Informationen verwenden, die direkt von Geschäftspartnern in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erhoben wurden, oder es kann Schätzungen heranziehen. Dies hängt von den Überlegungen zur Durchführbarkeit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit den erforderlichen Daten ab. Bei den Schätzungen kann das Unternehmen interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, ausgabenbasierte Daten oder andere Näherungswerte verwenden. 66. Bei der Anwendung von Artikel 19a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 und Artikel 29a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass die Obergrenze (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) für die Nachhaltigkeitsinformationen, die von den geschützten Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette verlangt werden können, nur die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission [^1] festgelegten Datenpunkte umfasst. Diese Beschränkung gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens. 67. Unterschiedliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. 68. Die in Bezug auf Konzepte , Maßnahmen und Ziele gemeldeten Informationen müssen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen, soweit die Wertschöpfungskette in den Anwendungsbereich der Konzepte, Maßnahmen und Ziele des Unternehmens fällt. 69. Beteiligungen, einschließlich solcher an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, werden als Geschäftsbeziehungen behandelt. 70. Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 sind in einigen Fällen assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, auch über das Beteiligungsverhältnis hinaus Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, z. B. wenn sie gleichzeitig Lieferanten oder Kunden sind. In diesen Fällen hat das Unternehmen gemäß Absatz 62 Informationen im Zusammenhang mit diesen Liefer- oder Kundenbeziehungen vorzulegen. Hierfür ist der für ähnliche Geschäftsbeziehungen gewählte Ansatz zugrunde zu legen. In diesen Fällen beschränken sich die Daten des assoziierten oder gemeinsamen Unternehmens bei der Festlegung der Kennzahlen nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen , Risiken und Chancen , die durch die Liefer- oder Kundenbeziehung mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen. Demnach berücksichtigt das Unternehmen sowohl seine Beziehung als Investor an dem assoziierten Unternehme oder Gemeinschaftsunternehmen als auch seine Liefer- oder Kundenbeziehung. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 37 für die Absätze 62 und 63 (Berichterstattung über die Wertschöpfungskette für Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen Anlagen verwalten) Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es Daten zu diesen Anlagen bereitstellt. AR 38 für Absatz 63 (Kennzahlen und Wertschöpfungskette) Das Unternehmen ist verpflichtet, unternehmensspezifische Kennzahlen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, sofern dies gemäß Absatz 11 erforderlich ist, da die in den themenbezogenen ESRS festgelegten Kennzahlen nur die eigenen Tätigkeiten abdecken; davon ausgenommen sind THG-Emissionen (ESRS E1-8). 5.3. Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der jeweiligen Berichtsgrenzen der eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette 71. Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut können unterschiedliche Quellen haben, je nachdem, ob sie sich aus der Nutzung des Wirtschaftsguts oder aus dem Eigentum daran ergeben. Der Leasingnehmer nutzt das geleaste Wirtschaftsgut und hat die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Leasingverhältnisses anzugeben. Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, das geleaste Wirtschaftsgut zu nutzen, und hat die mit der Nutzung des Wirtschaftsguts verbundenen Auswirkungen als Teil seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette auszuweisen. Ob Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut sowie Auswirkungen, die nicht mit der Nutzung des geleasten Wirtschaftsguts zusammenhängen, dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zufallen, hängt von den Bestimmungen des Leasingvertrags ab; dies sollte in den gemeldeten Informationen Niederschlag finden. 72. Die Auswirkungen , Risiken oder Chancen , die sich aus Vermögenswerten ergeben, die im Rahmen der langfristigen Systeme für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden, stehen durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der Wertschöpfungskette mit diesem in Zusammenhang. 73. Die Bestimmungen der Absätze 71 und 72 haben Vorrang vor themenbezogenen Standards, auch vor den Bestimmungen des ESRS E1-8. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 39 für Absatz 71 (Geleaste Wirtschaftsgüter) So ist z. B. der Mieter und nicht der Vermieter derjenige, der eine Umweltverschmutzung verursacht, wenn er in einer angemieteten Fabrikhalle Energie oder Wasser verbraucht. Der Mieter bewertet daher die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des angemieteten Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Mietverhältnisses. 5.4. Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen 74. Übernimmt das Unternehmen im Berichtszeitraum ein Tochterunternehmen, so kann es die Einbeziehung dieses Tochterunternehmens in die Bewertung der Wesentlichkeit und in die Nachhaltigkeitserklärung auf den nachfolgenden Berichtszeitraum verschieben. Verlässt ein Tochterunternehmen die Gruppe im Berichtszeitraum, kann das Unternehmen den Umfang der Bewertung der Wesentlichkeit und die Berichtsgrenze ab Beginn des laufenden Berichtszeitraums anpassen. 75. Macht das Unternehmen von der Erleichterungsregelung nach Absatz 74 Gebrauch, so verwendet es die verfügbaren Informationen, um alle bedeutenden Ereignisse anzugeben, die sich im Berichtszeitraum seit der Übernahme oder bis zur Veräußerung auf das Tochterunternehmen ausgewirkt haben und die sich auf die Auswirkungen , Risiken oder Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirken. 6. Berichtszeitraum, Basisjahr und Zeithorizonte 6.1. Berichtszeitraum und Basisjahr 76. Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens – auch für die Berechnung der Kennzahlen – muss mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens übereinstimmen. 77. Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können. 78. Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Kennzahlen vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben. Wurden zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum Meilensteine erreicht, stellt die Berichterstattung über diese Erfolge eine nützliche Hintergrundinformation dar. 6.2. Zeithorizont: Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung 79. Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände festzulegen: a) kurzfristiger Zeithorizont: die Länge des Zeitraums, den das Unternehmen in seinem Abschluss zugrunde gelegt hat; b) mittelfristiger Zeithorizont: vom Ende des kurzen Zeitraums bis zu fünf Jahren; und c) langfristiger Zeithorizont: mehr als fünf Jahre. 80. Das Unternehmen verwendet zusätzliche Aufschlüsselungen für einen langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, da durch die zusätzliche Aufschlüsselung relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden. 81. Das Unternehmen kann eine andere Definition für mittel- oder langfristige Zeithorizonte verwenden, wenn mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 79 zu nicht relevanten Informationen führen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen a) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen oder b) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Zahlungsströme und Geschäftszyklen oder Planungshorizonte, die in der Branche üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen oder die Zeithorizonte, in denen die Nutzer ihre Bewertungen durchführen. 82. Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf Zeithorizonte, die das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 79 bis 81 festlegt. 7. Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen 7.1. Vergleichsinformationen 83. Das Unternehmen legt für alle quantitativen Kennzahlen und Beträge Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Berichtszeitraum vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor. 84. Die Definition und Berechnung der Kennzahlen , einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Kennzahlen, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen Hintergrundinformationen und angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar : a) wenn es eine Kennzahl oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat, oder b) wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in dem vorangegangenen Zeitraum vorlagen. 85. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für Kennzahlen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an. 86. Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für eine Kennzahl oder einen Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS. 87. Für Kennzahlen und Geldbeträge: a) Wenn das Unternehmen Vergleichsbeträge übermittelt, die erheblich von den im vorangegangenen Zeitraum übermittelten Informationen abweichen, muss es die Gründe für die Veränderung und die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Beträgen und den angepassten Beträgen angeben; b) wenn das Unternehmen erstmals über ein Thema oder über wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen berichtet, ist es nicht verpflichtet, im laufenden Berichtszeitraum Vergleichsinformationen dazu vorzulegen (d. h., wenn sie nicht in früheren Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens angegeben wurden); und c) unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (siehe Kapitel 5.4) muss das Unternehmen, sofern dies erforderlich ist, um ein Verständnis über die Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel nach einer größeren Übernahme oder Veräußerung zu vermitteln, darlegen, wie sich die Transaktion auf die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels auswirkt. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 40 für Absatz 84b) (Korrektur von Vergleichszahlen) Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Vergleichszahlen für erhaltene neue Informationen zu korrigieren, wenn die korrigierten Vergleichszahlen nicht zweckdienlich sind, z. B. wenn sich die Schätzmethode für die betreffende Kennzahl zum Berichtsstichtag systematisch auf eine Größe aus dem vorangegangenen Zeitraum stützt. 7.2. Ermessensentscheidungen, Mess- und Ergebnisunsicherheit 88. Das Unternehmen hat Informationen anzugeben, die es den Nutzern ermöglichen, Folgendes zu verstehen: a) die von ihm getroffenen Ermessensentscheidungen, die die gemeldeten Informationen am stärksten beeinflussen, b) die erheblichen Unsicherheiten, die sich auf die vorgelegten Informationen auswirken, und ob Schätzungen zugrunde gelegt wurden, und c) wesentliche Annahmen und Einschränkungen in den Schätzungen. 89. Einige ESRS verlangen die Angabe von Informationen, deren Folgen ungewiss sind, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3.2.2 genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes: a) die erwarteten finanziellen Effekte der Ereignisse (die möglichen Folgen), b) den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der potenziellen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus möglichen künftigen Ereignissen ergeben, und c) die Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 41 für Absatz 89 (Ermessensentscheidungen) Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung trifft das Unternehmen verschiedene Ermessensentscheidungen – abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen –, die die gemeldeten Informationen erheblich beeinflussen können, z. B. wenn a) wesentliche Informationen ermittelt werden, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen sind (siehe Absatz 23) und b) wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen ermittelt und mit den relevanten Themen in Zusammenhang gebracht werden, und geprüft wird, ob eine Aktualisierung der Bewertung der Wesentlichkeit erforderlich ist (siehe Kapitel 3). AR 42 für Absatz 89 Buchstabe (Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen) Die Verwendung sinnvoller Schätzungen, auch bei der Entwicklung von Szenario - oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens. Die Brauchbarkeit dieser Informationen wird dadurch nicht beeinträchtigt, sofern die wesentlichen Annahmen und Schätzungen erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B). AR 43 für Absatz 89 (Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen) Die Anforderung in Absatz 88 bezieht sich auf Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung erfordern. 7.3. Erleichterungsregelungen für die Erstellung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung 90. Das Unternehmen kann Tätigkeiten von den Berechnungen der Kennzahlen ausnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Art keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswirkungen , Risiken oder Chancen haben, die die Kennzahl abbilden soll, und wenn nicht davon auszugehen ist, dass ihr Ausschluss aus der Berechnung die Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung der gemeldeten Informationen beeinträchtigt. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen. 91. Außer bei der Meldung der Kennzahlen für ESRS E1-8 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gilt: Wenn das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zuverlässige direkte oder geschätzte Daten nur für einen objektiv definierten Teil seiner eigenen Tätigkeiten oder seiner vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen kann, hat es anzugeben, dass es wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen ermittelt hat, die entsprechende Kennzahl derzeit jedoch nur für einen Teil der Berichterstattung oder für einen Teil der Wertschöpfungskette ausgewiesen werden kann. In diesem Fall hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang und die Qualität der gemeldeten Informationen in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat. Es wird erwartet, dass der Umfang der gemeldeten Informationen im Laufe der Zeit zunehmen wird, insbesondere bei den Kennzahlen für die eigenen Tätigkeiten. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unterkapitels 7.4. 92. Das Unternehmen kann gemeinsame Tätigkeiten, über die es keine operative Kontrolle ausübt, aus der Berechnung für umweltbezogene Kennzahlen ausschließen, die gemäß dem ESRS E2 Umweltverschmutzung , dem ESRS E3 Wasser , dem ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme und dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ausgewiesen werden. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen. In diesem Fall, und unbeschadet des Ermessens des Unternehmens zu entscheiden, ob es die operative Kontrolle ausübt oder nicht, hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang der gemeldeten Informationen und ihre Qualität in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 44 für Absatz 92 (Erleichterungsregelung und Scope-3-Treibhausgasemissionen) Bei der Zusammenstellung der Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen innerhalb der in diesem Standard und in AR 19 des ESRS E1 Klimawandel festgelegten Grenzen findet Absatz AR 24 des ESRS E1 Klimawandel Anwendung. 7.4. Angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind 93. Das Unternehmen verwendet alle angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen, um a) wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen zu ermitteln, b) den Umfang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , einschließlich ihrer Breite und Zusammensetzung, in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu bestimmen, c) die Informationen durch Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 62 zu ergänzen, d) Informationen über Kennzahlen zu erstellen und e) über die derzeitigen und die erwarteten finanziellen Effekte Bericht zu erstatten. 94. Die Beurteilung, was als unangemessene Kosten oder Anstrengungen anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Unternehmens ab und erfordert eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der sich daraus ergebenden Informationen für die Nutzer . 95. Angemessene und belastbare Informationen, die für das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind, müssen für jeden Berichtszeitraum neu bewertet werden. Darin finden die Ergebnisse früherer Maßnahmen des Unternehmens zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit oder der besseren Verfügbarkeit externer Informationen Niederschlag. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Verfügbarkeit von Informationen im Laufe der Zeit verbessern wird. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 45 für Absatz 94 (Sinnvolle und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind) Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen unternehmensspezifische Faktoren sowie allgemeine Bedingungen im externen Umfeld. Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen Informationen über vergangene Ereignisse und aktuelle Bedingungen sowie Prognosen künftiger Bedingungen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine umfassende Suche nach solchen Informationen durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die Erstellung einer Information zum Berichtsstichtag mit unangemessenen Kosten oder Anstrengungen verbunden wäre, berücksichtigt das Unternehmen folgende Kriterien einzeln oder in Kombination: a) seine Größe, Ressourcen und technische Reife im Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und b) die Verfügbarkeit von Instrumenten für den Zugang zu und den Austausch von Informationen, einschließlich digitaler Instrumente. Bei der Bewertung der Verfügbarkeit von Informationen a) verwendet das Unternehmen interne und externe Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung zur Verfügung stehen, wobei die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Berichterstattung die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum umgesetzten Verbesserungen bei der Datenerhebung widerspiegelt, und b) soll Informationen, die sich aus folgenden Quellen ergeben, als ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbare Informationen betrachten: i. interne Ressourcen, z. B. die Risikomanagementprozesse des Unternehmens, Informationen, die das Unternehmen bei der Erstellung seines Abschlusses, der Umsetzung seines Geschäftsmodells , der Festlegung seiner Strategie, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und dem Management seiner Auswirkungen , Risiken und Chancen verwendet, und ii. externe Ressourcen wie Erfahrungswerte aus der Branche oder von Vergleichsunternehmen und wissenschaftliche Forschung. 7.5. Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums 96. Erhält das Unternehmen nach Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts Informationen, die Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen liefern, hat das Unternehmen seine Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen zu aktualisieren. 97. Das Unternehmen hat Informationen zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen, die nach dem Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts eintreten, anzugeben und erläuternde Informationen, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen, vorzulegen. 7.6. Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen 98. Das Unternehmen hat wesentliche Fehler in früheren Berichtszeiträumen zu berichtigen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar . Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen. 99. Mögliche Fehler im Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitserklärung zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt. Werden wesentliche Fehler in einem späteren Berichtszeitraum aufgedeckt, so gilt: Ist es nicht durchführbar , die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 46 für Absatz 99 (Fehler in früheren Berichtszeiträumen) Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen, a) die zu dem Zeitpunkt verfügbar waren, zu dem der Veröffentlichung des Lageberichts, der die Nachhaltigkeitserklärung für diese Zeiträume enthält, zugestimmt wurde, und b) von denen vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass sie bei der Erstellung der in diesen Berichten enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben berücksichtigt wurden. Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Kennzahlen oder Ziele , das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug. Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben. 7.7. Auslassung von Informationen 100. Bei der Angabe der nach einem ESRS erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die folgenden Informationen auslassen: a) in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder seiner wesentlichen Risiken oder Auswirkungen ; ii. das Unternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise, zum Beispiel auf aggregierter Basis, offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Angabepflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne seiner Geschäftslage ernsthaft zu schaden; iii. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, iv. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können; b) Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse) [2] einzustufen sind, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können. c) Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] , sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können; d) sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können. 101. Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die in Absatz 100 genannten Auslassungen hinaus die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 47 für Absatz 101 Buchstabe (Informationen, die ausgelassen werden können) Die Tatsache, dass nicht in der Union ansässige Unternehmen nicht zur Übermittlung derselben Informationen verpflichtet sind, darf nicht als Rechtfertigung für die Auslassung von Informationen nach Absatz 101 Buchstabe a herangezogen werden. 7.8. Berichterstattung über wesentliche Chancen 102. Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen hat die Angabe aus beschreibenden Informationen zu bestehen, die es den Nutzern ermöglichen, die Chancen nachzuvollziehen. Das Unternehmen soll nicht über allgemeine Chancen für den Sektor Bericht erstatten, sondern nur über Chancen, die derzeit genutzt oder in seine allgemeine Strategie einbezogen werden. Die Bestimmungen zu den finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten auch für die Berichterstattung über wesentliche Chancen. 8. Anforderungen an die Darstellung und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung 8.1. Allgemeine Anforderung an Darstellung, Struktur und Inhalt der Nachhaltigkeitserklärung 103. Das Unternehmen hat alle nach den ESRS vorgeschriebenen Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts darzustellen, der als Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens bezeichnet wird und auch die Angaben enthält, die mittels Verweis gemäß Kapitel 9.3 aufgenommen werden. 104. Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten: a) Informationen, die aufgrund von Angabepflichten der ESRS erforderlich sind, und andere im Lagebericht enthaltene Informationen müssen klar unterschieden werden können und b) die Struktur muss den Zugang zu der Nachhaltigkeitserklärung sowie deren Verständlichkeit sowohl in menschen- als auch in maschinenlesbarer Form erleichtern. 105. Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen, soziale Informationen und Governance-Informationen. Es kann gemäß den Absätzen 107-111 Anlagen oder separate Teilabschnitte verwenden. Das Unternehmen kann seine Nachhaltigkeitserklärung anders gliedern als im ersten Satz dieses Absatzes festgelegt, sofern es eine begründete Erklärung für die Verwendung einer alternativen Struktur vorlegt und alle anderen Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt. 106. Erstellt das Unternehmen Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß den Delegierten Verordnungen der Kommission, so ist es verpflichtet, diese in seine Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, z. B. in einer gesonderten Anlage im Lagebericht. Diese Angaben unterliegen mit Ausnahme dieses Absatzes nicht den Bestimmungen der ESRS. 8.2. Darstellung zusätzlicher Informationen, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden 107. Das Unternehmen kann zusätzliche Informationen in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards oder Rahmen für die Berichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. der Global-Reporting-Initiative), ergeben, auch wenn die Informationen nicht wesentlich sind. Diese Informationen sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen. 108. Sofern dies erforderlich ist, um dem Informationsbedarf eines bestimmten Nutzers gerecht zu werden, kann das Unternehmen zusätzliche Angaben, die nicht wesentlich sind, in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen. 109. Angaben, die ein Unternehmen gemäß den Absätzen 107 und 108 macht, müssen a) klar als Informationen gekennzeichnet sein, die sich nicht aus der Bewertung der Wesentlichkeit ergeben, b) die Aspekte, auf die sie sich beziehen, wahrheitsgetreu darstellen und c) so dargestellt werden, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. 8.3. Möglichkeiten zur Darstellung von Informationen in den verschiedenen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung 110. Das Unternehmen kann in die Nachhaltigkeitserklärung eine Kurzübersicht aufnehmen, die die wichtigsten Aussagen zu seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance sowie zu deren Management enthält. Inhalt und Darstellung dieser Kurzübersicht müssen den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen und sind fester Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Bestimmungen der ESRS erstellt wird. Alternativ kann das Unternehmen Informationen mittels Verweis auf eine Kurzübersicht aufnehmen, die nicht Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung ist, sondern z. B. in einem anderen Abschnitt des Lageberichts zu finden ist, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis erfüllt sind (siehe Unterkapitel 9.3). 111. Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung Anlagen oder separate Unterabschnitte verwenden, um a) detailliertere Informationen zu einem der vier Teile vorzulegen, b) die Lesbarkeit durch Indizes, Entsprechungstabellen oder Verweistabellen zu erleichtern und c) zusätzliche Informationen vorzulegen, die gemäß Unterkapitel 8.2 erstellt wurden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 48 für Absatz 111 (Vorlage detaillierterer Informationen) Das Unternehmen kann in der Nachhaltigkeitserklärung interne Verweise auf verschiedene Teile oder Unterabschnitte (einschließlich Anlagen) verwenden, um das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen zu erleichtern. Bei diesen internen Verweisen handelt es sich nicht um eine Aufnahme mittels Verweis. 9. Verknüpfte Informationen und Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung 9.1. Verknüpfte Informationen 112. Das Unternehmen hat Informationen bereitzustellen, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge a) innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung und b) zwischen der Nachhaltigkeitserklärung und anderen vom Unternehmen veröffentlichten Berichtsdokumenten, einschließlich seines Abschlusses, nachzuvollziehen. 113. Werden die gleichen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung wiederholt, könnten wesentliche Informationen verschleiert und die Bereitstellung prägnanter und verständlicher Informationen beeinträchtigt werden. Sind die gleichen Informationen für mehr als eine Angabepflicht relevant, kann das Unternehmen die Informationen dort ausweisen, wo sie es für am relevantesten hält, und gegebenenfalls auf diese Fundstelle verweisen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 49 für Absatz 113 Buchstabe a (Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung) Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung umfassen a) solche zwischen den allgemeinen Angaben zur Governance und Strategie und den Angaben zu einem bestimmten Thema und b) solche zwischen den Informationen zu wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen gemäß dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (SBM 3 und IRO 2) und den entsprechenden Konzepten , Maßnahmen , Zielen und Kennzahlen . 9.2. Direkte und indirekte Verknüpfung mit Abschlüssen, einschließlich Übereinstimmung der Annahmen 114. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Informationen, die auch im Abschluss des Unternehmens ausgewiesen sind, verweist das Unternehmen auf seinen Abschluss („direkte Verknüpfung“). 115. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Beträge, bei denen es sich um eine Aggregation oder einen Teil von Beträgen handelt, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden („indirekte Verknüpfung“), erläutert das Unternehmen24, in welchem Verhältnis diese Beträge zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. 116. Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden bei der Erstellung des Abschlusses verwendeten Daten und Annahmen übereinstimmen. Um das Verständnis wesentlicher Daten und Annahmen zu erleichtern, erläutert das Unternehmen etwaige wesentliche Abweichungen zwischen den Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen zugrunde gelegt wurden, und denen, die bei der Erstellung des Abschlusses verwendet wurden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 50 für Absatz 115 (Zu verwendende Währung) Für Geldbeträge hat das Unternehmen dieselbe Währung wie im Abschluss zu verwenden. 9.3. Aufnahme von Informationen mittels Verweis 117. Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen oder spezifische Datenpunkte, die gemäß einer Angabepflicht vorgeschrieben sind, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird: a) einen anderen Abschnitt des Lageberichts, b) den Abschluss, c) den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts), d) den nach der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Aktionärsrechte, SRD) [^4] vorgeschriebenen Vergütungsbericht, e) das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prospektverordnung) [^5] , und f) Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung, CRR) [^6] (Offenlegungen nach Säule 3). In diesem Fall müssen die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt werden. 118. Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 117 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Informationen a) ein gesondertes Informationselement darstellen, für das im Quelldokument eindeutig angegeben wird, dass es sich mit der einschlägigen Angabepflicht eines ESRS oder dem einschlägigen Datenpunkt befasst, b) vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden, c) in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind, d) mindestens die gleiche Prüfungssicherheit aufweisen wie die übrige Nachhaltigkeitserklärung. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass das gesamte Dokument, das die Informationen enthält, einer Prüfung unterzogen wird und e) dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die anderen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung erfüllt. 119. Sind die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht oder einem Datenpunkt vorgeschrieben sind, mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [^7] über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage wie für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , erstellt werden. 120. Das Unternehmen hat auf die Schlüssigkeit der gemeldeten Informationen zu achten und sicherzustellen, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird. 10. Übergangsbestimmungen 121. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Übergangsbestimmungen dieses Kapitels ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (Stop-the-Clock-Richtlinie) [^8] und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie). Dementsprechend schränkt eine frühzeitigere freiwillige Anwendung der ESRS die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen in diesem Kapitel nicht ein und begründet auch nicht den Geltungsbeginn der Bestimmungen für Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden. In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff „Geschäftsjahr“ auf den Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung eines Unternehmens, der am oder nach dem 1. Januar des betreffenden Jahres beginnt. 122. „Unternehmen der ersten Welle“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der CSRD definiert. „Andere Unternehmen“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die CSRD in der durch die Stop-the-Clock-Richtlinie und die Omnibus-I-Richtlinie geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3 Buchstabe b der CSRD definiert. 10.1. Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette 123. Für die ersten drei Geschäftsjahre, in denen das Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtline (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette einzuholen, die Gründe, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und seine Pläne, wie die erforderlichen Informationen in Zukunft eingeholt werden sollen. 10.2. Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 7.1 Vergleichsinformationen 124. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 Vergleichsinformationen zu quantitativen Kennzahlen und Beträgen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben, wenn diese Kennzahlen und Beträge nicht mit den Kennzahlen und Beträgen übereinstimmen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in Bezug auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (erstes Paket der ESRS) vorgeschrieben sind. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr Vergleichsinformationen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben. 10.3. Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden 125. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung folgende Angaben auslassen: a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme , des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben , b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte , die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) , sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und f) ESRS S1-6 , S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027. 126. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen oder von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen: a) alle Angabepflichten aller themenbezogenen Standards für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben , b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte , die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) , sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027. 127. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen: a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme , des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre ersten beiden Berichtsjahre, b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte , die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten beiden Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und nach dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten vier Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß ESRS E2-5 für ihre ersten drei Berichtsjahre, e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) , sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für sein erstes Berichtsjahr und f) ESRS S1-6 , S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihr erstes Berichtsjahr. Anlage A Liste der Themen Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und stellt unverbindliche Leitlinien für die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Bestimmungen dar. Die folgende Tabelle enthält die Liste der Themen und Unterthemen, die von themenbezogenen Standards abgedeckt werden und in die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit einfließen. Das Unternehmen muss bei der Bestimmung der berichtspflichtigen Themen oder Unterthemen seine eigenen konkreten Umstände berücksichtigen. Falls erforderlich, hat das Unternehmen Themen oder Unterthemen zu berücksichtigen, die nicht von den ESRS abgedeckt werden, und unternehmensspezifische Angaben zu deren wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen zu erstellen, wie in Absatz 11 beschrieben. Themen Unterthemen Klimawandel (ESRS E1) Klimaschutz Anpassung an den Klimawandel Energie Umweltverschmutzung (ESRS E2) Luftverschmutzung Wasserverschmutzung Bodenverschmutzung Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe Mikroplastik Wasser (ESRS E3) Wassernutzung, einschließlich Entnahme, Verbrauch, Abteilung und Speicherung Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen (einschließlich Veränderungen der Land- und Meereslebensräume, invasive Arten) Zustand der Arten Ausdehnung und Zustand der Land- und Meeresökosysteme Ökosystemdienstleistungen Kreislaufwirtschaft und Ressourcennutzung (ESRS E5) Ressourcenzuflüsse Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen Ressourcenabflüsse (Abfälle) Arbeitskräfte des Unternehmens und Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S1/S2) Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung) und soziale Absicherung Sozialer Dialog und Tarifverhandlungen, Vereinigungsfreiheit, Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Anhörung, auch durch Betriebsräte Gesundheitsschutz und Sicherheit Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung) Sonstige arbeitsbezogene Menschenrechte (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung Betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen, angemessenen Wohnraums und angemessener Nahrungsmittel-, Wasser- und Sanitärversorgung) Bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger) Rechte indigener Völker (einschließlich freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung, Selbstbestimmung, kultureller Rechte) Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4) Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher oder Nutzer (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit) Persönliche Sicherheit von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person) Soziale Inklusion von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvoller Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung) Unternehmensführung (ESRS G1) Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls Politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeiten Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Hinweis für ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette: Der Detaillierungsgrad der Bewertung der Wesentlichkeit für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Vergleich zu der Bewertung für die Arbeitskräfte des Unternehmens hängt von der Art und Qualität der verfügbaren Daten ab. Dies kann zu einer unterschiedlichen Tiefe und Granularität der Analyse führen – insbesondere für Auswirkungen und Risiken in der vor-/nachgelagerten Wertschöpfungskette. Demnach entsprechen sich zwar die Unterthemen des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, doch die Art und Weise, wie das Unternehmen negative Auswirkungen und Risiken berücksichtigt und bewertet, kann sich unterscheiden. „Wasser- und Sanitärversorgung“ betrifft ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen (siehe Kapitel 2 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ). Relevanz QC1. Nachhaltigkeitsinformationen sind relevant, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer im Rahmen des Ansatzes der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3) eine bedeutende Rolle spielen könnten. QC2. Informationen können bei einer Entscheidung eine bedeutende Rolle spielen, selbst wenn einige Nutzer sie nicht heranziehen oder wenn sie bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Nachhaltigkeitsinformationen können sich auf die Entscheidungen der Nutzer auswirken, wenn sie einen prädiktiven Wert, einen bestätigenden Wert oder beides haben. Informationen haben einen prädiktiven Wert, wenn sie als Input für Prozesse verwendet werden können, die von den Nutzern zur Vorhersage künftiger Ergebnisse eingesetzt werden. Bei Nachhaltigkeitsinformationen muss es sich nicht um Vorhersagen oder Prognosen handeln, um einen prädiktiven Wert zu haben, vielmehr entsteht dieser, wenn sie von den Nutzern bei der Erstellung ihrer eigenen Vorhersagen verwendet werden. QC3. Informationen haben einen bestätigenden Wert, wenn sie Rückmeldungen zu früheren Bewertungen geben (Bestätigungen oder Änderungen). QC4. Die Wesentlichkeit ist ein relevanter unternehmensspezifischer Aspekt, der auf der Art und/oder dem Umfang der Elemente basiert, auf die sich die Informationen beziehen, und wird im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens bewertet (siehe Kapitel 3). Wahrheitsgetreue Darstellung QC5. Um von Nutzen zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevante Phänomene darstellen, sondern auch die Substanz der Phänomene, die sie darstellen sollen, wahrheitsgetreu wiedergeben. Eine wahrheitsgetreue Darstellung setzt voraus, dass die Informationen a) vollständig, b) neutral und c) korrekt sind. QC6. Die vollständige Darstellung einer Auswirkung , eines Risikos oder einer Chance umfasst alle wesentlichen Informationen, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen, Risiken oder Chancen nachzuvollziehen. Dazu gehört auch, wie das Unternehmen seine Strategie, sein Risikomanagement und seine Governance entsprechend diesen Auswirkungen, Risiken oder Chancen angepasst hat, sowie die Konzepte und Maßnahmen zu deren Management und die Kennzahlen , die zur Festlegung von Zielen und zur Leistungsmessung ermittelt wurden. QC7. Eine neutrale Darstellung erfordert eine unvoreingenommene Auswahl und Angabe von Informationen. Informationen sind neutral, wenn sie nicht einseitig, gewichtet, hervorgehoben, abgeschwächt oder auf andere Weise verändert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Nutzer diese Informationen auf positivere oder negativere Weise aufnehmen. Sie müssen ausgewogen sein, d. h. günstige/positive und ungünstige/negative Aspekte abdecken. Sowohl negative als auch positive wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie wesentliche Risiken und Chancen unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit werden gleichermaßen berücksichtigt. Alle angestrebten Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. Ziele oder Pläne, müssen sowohl Bestrebungen als auch Faktoren abdecken, die das Unternehmen daran hindern könnten, diese Ziele zu erreichen, um eine neutrale Darstellung sicherzustellen. QC8. Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden. QC9. Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Korrekte Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Kapitel 7.2). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Themen ab. Um Korrektheit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass a) Sachinformationen frei von wesentlichen Fehlern sind, b) Beschreibungen präzise sind, c) Schätzungen, Näherungswerte und Prognosen eindeutig als solche gekennzeichnet sind, d) keine wesentlichen Fehler bei der Auswahl und Anwendung eines geeigneten Verfahrens für die Erstellung einer Schätzung, Annäherung oder Prognose gemacht wurden und die Beiträge zu diesem Verfahren angemessen und nachvollziehbar sind, e) Aussagen angemessen sind und auf Informationen von ausreichender Qualität und Quantität beruhen und f) Informationen über Beurteilungen der Zukunft sowohl diese Beurteilungen als auch die Informationen, auf denen sie beruhen, wahrheitsgetreu widerspiegeln. Vergleichbarkeit QC10. Nachhaltigkeitsinformationen sind vergleichbar, wenn sie mit Informationen verglichen werden können, die das Unternehmen in früheren Berichtszeiträumen bereitgestellt hat, und wenn sie mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können, insbesondere solchen, die ähnliche Aktivitäten ausüben oder in demselben Sektor tätig sind. Als Vergleichsmaßstab kann ein Ziel , ein Ausgangswert, einen sektorspezifischen Referenzwert, vergleichbare Informationen von anderen Unternehmen oder von einer international anerkannten Organisation usw. dienen. QC11. Einheitlichkeit steht mit der Vergleichbarkeit in Zusammenhang, ist jedoch nicht das Gleiche. Einheitlichkeit bezieht sich auf die Anwendung der gleichen Ansätze oder Methoden für dasselbe Thema in mehreren Berichtszeiträumen durch das Unternehmen und andere Unternehmen. Einheitlichkeit hilft dabei, das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen. QC12. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Damit Informationen vergleichbar sind, müssen ähnliche Elemente ähnlich aussehen, und unterschiedliche Elemente müssen unterschiedlich aussehen. Die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht dadurch verbessert, dass man aus unterschiedlich aussehenden Elementen ähnlich aussehende Elemente macht oder umgekehrt. Überprüfbarkeit QC13. Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und korrekt sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern. QC14. Überprüfbarkeit bedeutet, dass sich unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter darauf verständigen können (wobei keine vollständige Einigkeit erzielt werden muss), dass es sich bei einer bestimmten Darstellung um eine wahrheitsgetreue Darstellung handelt. Nachhaltigkeitsinformationen werden so bereitgestellt, dass sie gut überprüfbar sind, z. B. durch a) die Aufnahme von Informationen, die den Nutzern durch einen Vergleich mit anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, andere Unternehmen oder das externe Umfeld zur Verfügung stehen, untermauert werden können, b) die Bereitstellung von Informationen über Dateneingaben und Berechnungsmethoden, die zur Erstellung von Schätzungen oder Näherungswerten verwendet werden, und c) die Bereitstellung von Informationen, die von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen oder ihren Ausschüssen überprüft und bestätigt werden. QC15. Einige Nachhaltigkeitsinformationen werden in Form von Erläuterungen oder zukunftsorientierten Informationen vorgelegt. Diese Angaben können durch eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien, Pläne und Risikoanalysen des Unternehmens gestützt werden. Um die Nutzer bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Informationen zu unterstützen, erläutert das Unternehmen die der Erstellung der Informationen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie andere Faktoren, die belegen, dass sie die tatsächlichen Pläne oder Entscheidungen des Unternehmens wiedergeben. Verständlichkeit QC16. Nachhaltigkeitsinformationen sind verständlich, wenn sie klar und prägnant sind. Die Verständlichkeit ermöglicht es jedem angemessen sachkundigen Nutzer , die übermittelten Informationen leicht nachzuvollziehen. QC17. Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben prägnant sind, müssen a) zu allgemeine, möglicherweise vorformulierte Informationen vermieden werden, die sich nicht speziell auf das Unternehmen beziehen, b) unnötige doppelte Informationen vermieden werden, einschließlich Informationen, die auch in den Abschlüssen enthalten sind, und c) klare Formulierungen und gut strukturierte Sätze und Absätze verwendet werden. Prägnante Angaben enthalten ausschließlich wesentliche Informationen. Bei der Bereitstellung von zusätzlichen Informationen gemäß Unterkapitel 8.2 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. QC18. Die Klarheit könnte verbessert werden, indem zwischen Informationen über Entwicklungen im Berichtszeitraum und „stetigen“ Informationen, die sich von einem Zeitraum zum nächsten relativ wenig verändern, unterschieden wird. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Merkmale der nachhaltigkeitsbezogenen Governance- und Risikomanagementverfahren des Unternehmens, die sich seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert haben, und die unverändert gebliebenen Merkmale getrennt voneinander beschrieben werden. QC19. Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben vollständig, klar und vergleichbar sein können, müssen die Informationen als kohärentes Ganzes dargestellt werden. Damit die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben kohärent sind, müssen sie so dargestellt werden, dass der Kontext und die Zusammenhänge zwischen den entsprechenden Informationen nachvollziehbar sind. Um für Kohärenz zu sorgen, ist es auch erforderlich, dass das Unternehmen Informationen in einer Weise bereitstellt, die es Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen den Informationen über seine Auswirkungen , Risiken und Chancen und den Informationen im Abschluss des Unternehmens erkennen zu können. QC20. Wenn die im Abschluss erörterten Risiken und Chancen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, nimmt das Unternehmen die Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung auf, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen zu bewerten und angemessene Verbindungen zum Abschluss darzustellen (siehe Kapitel 9). Die Informationsebene, die Granularität und die Formalitäten sind an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer anzupassen. Abkürzungen sind zu vermeiden, und die Maßeinheiten müssen definiert und angegeben werden. ESRS 2 – ALLGEMEINE ANGABEN INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Angabepflichten Angabepflicht BP-1 – Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung Angabepflicht BP-2 – Spezifische Informationen, wenn das Unternehmen von den Möglichkeiten der schrittweisen Einführung Gebrauch macht Governance Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit Angabepflicht GOV-2 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme Angabepflicht GOV-3 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht 57 Angabepflicht GOV-4 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung Strategie Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und zu meldende wesentliche Informationen Angabepflicht IRO-2 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten Allgemeine Angabepflichten (General Disclosure Requirements, GDR) für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele Allgemeine Angabepflicht für Konzepte – GDR-P Allgemeine Angabepflicht für Maßnahmen und Mittel – GDR-A Allgemeine Angabepflicht für Kennzahlen – GDR-M Allgemeine Angabepflicht für Ziele – GDR-T Anlage A – Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben Zielsetzung 1. Der ESRS 2 Allgemeine Angaben enthält die Angabepflichten, die für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Er deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind. 2. Das Unternehmen wendet bei der Bereitstellung von Informationen über wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen und die damit zusammenhängenden Themen die in diesem Standard festgelegten Angabepflichten an und gibt diese Informationen gemäß den Absätzen 52 und 53 (Aggregation und Aufschlüsselung) des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen an. Angabepflichten Angabepflicht BP-1 – Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung 3. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu vermitteln, einschließlich der Angaben, die nach ESRS 1 Allgemeine Anforderungen unter bestimmten Umständen erforderlich sind. 4. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde und, falls die Berichtsgrenze der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens von der im konsolidierten Abschluss zugrunde gelegten abweicht, eine Beschreibung und die Gründe für diese Abweichung und b) einen Überblick darüber, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt. 5. Das Unternehmen hat anzugeben, dass seine Nachhaltigkeitserklärung im Einklang mit den am Ende des Berichtszeitraums geltenden ESRS erstellt wurde. 6. Das Unternehmen hat alle im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen, Optionen oder sonstigen besonderen Bestimmungen, von denen es Gebrauch macht, zusammen mit den entsprechenden erforderlichen Informationen anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR BP-1 AR 1 für Absatz 4 Buchstabe a Abweichungen von der im konsolidierten Abschluss verwendeten Berichtsgrenze können auftreten, wenn ein Tochterunternehmen von der Konsolidierung ausgeschlossen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 62). AR 2 für Absatz 6 Folgende Erleichterungsregelungen, Optionen oder sonstige besondere Bestimmungen sind zu berücksichtigen: a) Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 74 und 75), b) Abweichung von vorab festgelegten Zeithorizonten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 81), c) Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 84 und 85), d) Anpassungen der Vergleichsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 87 Buchstaben a und c), e) Anwendung wesentlicher Ermessensentscheidungen und Informationen, mit denen erhebliche Unsicherheiten verbunden sind (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 89), f) Auslassung bestimmter Informationen in den Fällen, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 100, genannt sind, g) Erleichterungsregelung für den Ausschluss von Tätigkeiten, die keine wesentlichen Einflussfaktoren für Auswirkungen , Risiken oder Chancen darstellen, von der Berechnung einer Kennzahl (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 90), h) Erleichterungsregelung für die Angabe einer teilweisen Meldegrenze für eine Kennzahl aufgrund fehlender zuverlässiger Daten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 91), i) Erleichterungsregelung für den Ausschluss gemeinsamer Tätigkeiten von den Umweltkennzahlen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absatz 92), j) erhebliche Einschränkungen, die sich auf die gemeldeten Informationen im Rahmen der Bestimmung zu unangemessenen Kosten oder Anstrengungen für bestimmte Datenpunkte auswirken (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 7.4), k) Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 96 und 97), l) Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 98 und 99). Das Unternehmen kann die nach Absatz 6 erforderlichen Informationen im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten Angaben, auf die sich die Informationen beziehen, vorlegen. Angabepflicht BP-2 – Spezifische Informationen, wenn das Unternehmen von den Möglichkeiten der schrittweisen Einführung Gebrauch macht 7. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Bestimmungen über die schrittweise Einführung zu vermitteln, von denen das Unternehmen Gebrauch gemacht hat. 8. Wenn das Unternehmen durch Anwendung der in den Absätzen 125 Buchstabe a, 126 Buchstabe a und 127 Buchstabe a des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Bestimmungen über die schrittweise Einführung Informationen auslässt, die nach einem oder mehreren der in diesen Absätzen aufgeführten Standards erforderlich sind, so hat es dennoch anzugeben, ob die Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den in diesen Standards behandelten Themen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. 9. Zusätzlich zu Absatz 8 muss das Unternehmen für den Fall, dass eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich eingestuft wurden, a) das Thema oder das Unterthema/die Unterthemen angeben, das/die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens seine Auswirkungen in Bezug auf diese Themen berücksichtigen. Das Unternehmen kann diese Information auf der Ebene eines Themas oder Unterthemas darstellen, b) kurz alle terminierten Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Themen festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, c) kurz seine Konzepte in Bezug auf die betreffenden Themen erläutern, d) kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Themen zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen, und e) für das betreffende Thema relevante Kennzahlen angeben. 10. Lässt das Unternehmen durch Anwendung der sonstigen Bestimmungen über die schrittweise Einführung, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen in Absatz 125 Buchstaben b bis e, Absatz 126 Buchstaben b bis e und Absatz 127 Buchstaben b bis e vorgesehen sind, die Informationen aus, die nach anderen in diesen Absätzen aufgeführten Angabepflichten erforderlich sind, so hat es dies anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR BP-2 AR 3 für Absatz 9 Das Unternehmen kann die nach Absatz 9 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten themenbezogenen Angaben vorlegen. AR 4 für Absatz 10 Das Unternehmen kann die nach Absatz 10 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder im Index gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben IRO-2, AR 29 angeben, wenn es von dieser Option Gebrauch macht. Governance Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit 11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie der damit verbundenen Prozesse, Kontrollen und Verfahren beim Monitoring, beim Management und bei der Überwachung wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen zu vermitteln. 12. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) in Bezug auf die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder [^9] , die Vertretung von Arbeitnehmern und anderen Arbeitskräften (sofern vorhanden), und den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt, b) das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf die Überwachung und das Management wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen sowie die Art und Weise, wie sie feststellen, ob geeignete Fähigkeiten und Fachwissen vorhanden sind oder entwickelt werden, um Strategien und andere Maßnahmen zum Umfang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen zu steuern oder zu überwachen, c) die Namen und die Zuständigkeiten der Personen, des Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums innerhalb der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die für das Management oder die Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind, mit Angabe etwaiger Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane direkt befassen, ohne wesentliche Entscheidungen an andere Gremien oder die Geschäftsleitung zu delegieren, d) Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele steuern und überwachen, und e) wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Steuerung oder Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens und entsprechenden Konzepten berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob das Gremium/die Gremien oder die Person(en) Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt hat/haben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-1 AR 5 für Absatz 12 Für die Zwecke dieser Angabepflicht umfasst das Management der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen das eingerichtete Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. AR 6 für Absatz 12 Buchstabe a Die Geschlechtervielfalt des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet [^10] . AR 7 für Absatz 12 Buchstabe b „Nachhaltigkeitsbezogenes Fachwissen“ bezieht sich auf Fachwissen, über das die Organe unmittelbar verfügen oder zu dem sie Zugang haben. AR 8 für Absatz 12 Buchstabe c Die Beschreibung der Zuständigkeiten soll einen Überblick darüber geben, wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen und die entsprechenden Themen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Konzepten zum Ausdruck kommen. [^10] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt. Angabepflicht GOV-2 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme 13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Merkmale von mit Nachhaltigkeitsthemen verbundenen Anreizsystemen zu vermitteln, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden. 14. Sofern das Unternehmen über mit Nachhaltigkeitsthemen verbundene Anreizsysteme für die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane verfügt, hat es anzugeben, inwiefern die Vergütung der Mitglieder an Nachhaltigkeitsthemen geknüpft ist, einschließlich a) einer Beschreibung der Hauptmerkmale der Anreizsysteme, b) der Ziele oder Kennzahlen, die zugrunde gelegt werden, wenn die Leistung anhand spezifischer nachhaltigkeitsbezogener Ziele oder Kennzahlen bewertet wird, und c) des Anteils der variablen Vergütung, der von nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und/oder Kennzahlen abhängt. Angabepflicht GOV-3 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht 15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, an welcher Stelle in der Nachhaltigkeitserklärung die wichtigsten Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 4) in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen angegeben werden. 16. Das Unternehmen hat zu erläutern, wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet [^11] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-3 AR 9 für Absatz 16 Das Unternehmen kann die nach Absatz 16 erforderlichen Informationen in Form einer Tabelle vorlegen, in der die wichtigsten Schritte seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den einschlägigen Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung abgeglichen werden. Angabepflicht GOV-4 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung 17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Risikomanagements und der internen Kontrollverfahren und -systeme des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln. 18. Das Unternehmen hat den Umfang, die Hauptmerkmale und die Bestandteile seiner Verfahren und Systeme für das Risikomanagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GOV-4 AR 10 für Absatz 18 Das Unternehmen hat auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten und die Genauigkeit der Schätzergebnisse als Aspekte zu achten, die im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Rahmen des Berichterstattungsverfahrens relevant sind. Strategie Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette 19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Kernelemente der allgemeinen Strategie, des Geschäftsmodells und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen betreffen oder sich auf diese auswirken, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber solchen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben. 20. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie und seines Geschäftsmodells anzugeben, die sich auf die Themen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen beziehen oder sich auf diese auswirken: a) eine Beschreibung seines Geschäftsmodells, seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und seiner Position in dieser Wertschöpfungskette, b) eine Beschreibung i. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, der bedeutenden Märkte oder Kundengruppen, die bedient wurden, und ihrer Bedeutung für die Erreichung der allgemeinen Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens, einschließlich wesentlicher Änderungen im Berichtszeitraum (z. B. neue/nicht mehr aktuelle Produkte, Dienstleistungen, Märkte oder Kundengruppen), ii. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen , die auf bestimmten Märkten verboten sind, c) der bedeutenden Sektoren, in denen es tätig ist, einschließlich gruppeninterner Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten erheblich sind oder mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang stehen oder stehen könnten, d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den zugehörigen Umsatzerlösen hervorgeht, ob das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist: i. im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), einschließlich einer Aufschlüsselung der Erlöse aus Kohle, Erdöl und Erdgas [^12] , ii. in der Herstellung von Chemikalien [^13] , d. h., seine Tätigkeiten fallen unter Anhang I Abschnitt 20.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [^14] , iii. im Bereich der verbotenen Waffen [^15] (Antipersonenminen, Streumunition, chemische oder biologische Waffen), iv. im Anbau und in der Produktion von Tabak [^16] , ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR SBM-1 AR 11 für Absatz 20 Buchstabe c Die Angabe der bedeutenden Sektoren ist für die Nutzer von Bedeutung, da sie das Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Unternehmen fördert, insbesondere wenn diese in einem bestimmten Sektor üblich sind. Darüber hinaus trägt dies zum Verständnis möglicher unternehmensspezifischer Informationen bei, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind und Aspekte abdecken, die entweder unternehmensspezifisch oder in einem bestimmten Sektor üblich sind. AR 12 für Absatz 20 Buchstabe c Die Sektoren, in denen das Unternehmen tätig ist, sind diejenigen seiner eigenen Tätigkeiten. AR 13 für Absatz 20 Buchstaben b und c Ein Sektor, ein Markt und eine Gruppe von Produkten , Dienstleistungen oder Verbrauchern gelten als bedeutend, wenn a) auf sie mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens entfallen oder b) sie mit tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Für bedeutende Sektoren, die sich aus gruppeninternen Tätigkeiten ergeben, ist nur das Kriterium unter Buchstabe b zu erfüllen. ESRS 2 Allgemeine Angaben schreibt keine bestimmte Systematik für die Klassifikation der Geschäftstätigkeiten vor. Bei der Angabe seiner bedeutenden Sektoren kann das Unternehmen einen der folgenden Ansätze anwenden: a) das NACE-System (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union, NACE Rev. 2.1), b) die im Abschluss gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen berichtspflichtigen Segmente oder c) eine verfügbare Klassifikation bewährter Verfahren oder Rahmen, wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Sektorstandards gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , AR 5. AR 14 für Absatz 20 Buchstabe d Ziffer i Die Berechnung der Umsatzerlöse, die im Sektor der fossilen Brennstoffe erzielt wurden, beruht auf den Umsatzerlösen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb fossiler Brennstoffe, einschließlich Transport, Lagerung und Handel gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [17] . [17] Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj ). Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger 21. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Einbeziehung der Interessenträger durch das Unternehmen und dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der wichtigsten Interessenträger seinen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen zur Kenntnis gebracht werden und in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. 22. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) eine zusammenfassende Beschreibung der Einbeziehung der Interessenträger , einschließlich Informationen über die wichtigsten Interessenträger , mit denen es in einen Dialog eingetreten ist, unter Bezugnahme auf die typischen Kategorien betroffener Interessenträger gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , AR 23, b) inwieweit das Unternehmen die Interessen und Standpunkte seiner wichtigsten Interessenträger im Zusammenhang mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell nachvollziehen kann und c) wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über die Standpunkte und Interessen der wichtigsten betroffenen Interessenträger (einschließlich Arbeitnehmervertretern ) in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen informiert werden. Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte 23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Zusammenspiels zwischen den wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell sowie der damit verbundenen finanziellen Effekte zu vermitteln. 24. Das Unternehmen hat eine allgemeine Beschreibung darüber vorzulegen, inwieweit sich wesentliche Auswirkungen aus seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell ergeben, wie sich Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette auswirken und wie es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen in seiner Strategie und Entscheidungsfindung berücksichtigt hat und zu berücksichtigen beabsichtigt. 25. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich wesentliche Risiken und Chancen auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows im Berichtszeitraum ausgewirkt haben ( aktuelle finanzielle Effekte ). 26. Das Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen über die in Absatz 25 genannten wesentlichen Risiken und Chancen anzugeben, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht. 27. Es hat qualitative und quantitative Informationen darüber anzugeben, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management wesentlicher Risiken und Chancen ( erwartete finanzielle Effekte ) kurz-, mittel- und langfristig verändern werden. 28. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte vorzulegen, wenn es feststellt, dass a) die Auswirkungen nicht getrennt ausgewiesen werden können oder b) das mit der Schätzung dieser Auswirkungen verbundene Maß an Messunsicherheit so hoch ist, dass die sich daraus ergebenden quantitativen Informationen nicht von Nutzen wären (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 89 und 90). 29. Das Unternehmen braucht keine quantitativen Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher Risiken oder Chancen vorzulegen, wenn es nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Ressourcen verfügt, um diese quantitativen Informationen bereitzustellen. 30. Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen alle angemessenen und belastbaren Informationen zu verwenden, die ihm zum Berichtsstichtag ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 94, 95 und 96). 31. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es aus einem der in den Absätzen 28 und 29 genannten Gründe keine quantitativen Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte oder die erwarteten finanziellen Effekte eines Risikos oder einer Chance vorlegen muss, so hat es a) zu erläutern, warum es keine quantitativen Informationen vorgelegt hat, b) qualitative Informationen über diese finanziellen Effekte vorzulegen, einschließlich der Angabe von Posten, Summen und Zwischensummen in den entsprechenden Abschlüssen, auf die sich dieses Risiko oder diese Chance wahrscheinlich auswirken wird oder bereits ausgewirkt hat, und c) quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte dieses Risikos oder dieser Chance in Verbindung mit anderen Risiken oder Chancen und anderen Faktoren vorzulegen, es sei denn, das Unternehmen gelangt zu dem Schluss, dass quantitative Informationen über die kombinierten finanziellen Effekte nicht von Nutzen wären. 32. Bei der Bereitstellung quantitativer Informationen kann das Unternehmen einzelne Beträge oder Spannen angeben. 33. Das Unternehmen hat qualitative Informationen über die Widerstandsfähigkeit seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf seine Fähigkeit, seine wesentlichen Risiken , wie sie gemäß Absatz 24 angegeben wurden, zu bewältigen, vorzulegen. Diese Informationen müssen Angaben dazu enthalten, wie die Analyse durchgeführt wurde und welche Zeithorizonte berücksichtigt wurden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR SBM-3 AR 15 für Absatz 24 Das Unternehmen kann den Verbindungen zwischen Absatz 24 und IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, Rechnung tragen, um den Inhalt so darzustellen, dass Dopplungen vermieden werden und das Verständnis der gemäß diesen Absätzen gemeldeten Informationen erleichtert wird. Absatz 24 konzentriert sich auf die Berichterstattung über das Zusammenspiel zwischen den wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell . IRO-2, Absatz 37 Buchstabe a, konzentriert sich auf eine Beschreibung dieser Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie darauf, wie sie sich wahrscheinlich auf Mensch und Umwelt auswirken. AR 16 für die Absätze 25 und 26 Sofern die Informationen im Abschluss enthalten sind, können sie mittels Verweis aufgenommen werden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 9.3). AR 17 für Absatz 27 Bei der Erstellung der Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens angesichts seiner Strategie für das Management der Risiken und Chancen kurz-, mittel- und langfristig verändern werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) seine angekündigten Investitions- und Veräußerungspläne (z. B. Investitionsausgaben, umfangreiche Übernahmen und Veräußerungen, Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmensumwandlungen, Innovationen, neue Geschäftsbereiche und Anlagenabgänge), einschließlich der Pläne, bei denen keine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens besteht, und b) die für die Umsetzung seiner Strategie vorgesehenen Finanzierungsquellen. c) Für die Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Effekte müssen wahrscheinlich Schätzungen herangezogen werden. Sollten sich die in einem früheren Berichtszeitraum angegebenen Schätzungen der erwarteten finanziellen Effekte zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen, weil zusätzliche Informationen bekannt werden, hat das Unternehmen seine Schätzungen in seiner nächsten geeigneten Nachhaltigkeitserklärung anzupassen. Die mögliche Notwendigkeit, eine Schätzung anzupassen, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass ein Fehler bei der Berichterstattung vorliegt, wie im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , AR 46, erläutert. d) Die Bestimmungen über die Auslassung bestimmter Informationen im ESRS 1, Kapitel 7.7, einschließlich der Auslassung von Informationen, die der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten, gelten auch für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Effekte. AR 18 für die Absätze 25 und 27 Quantitative Informationen können aus nichtmonetären Informationen wie Mengen, Anzahl der Produkte oder Anzahl der Beschäftigten bestehen. AR 19 für die Absätze 25 und 27 Bei der Darstellung der gemäß den Absätzen 25 und 27 zu meldenden Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte kann das Unternehmen die Verbindung zu den gemäß GDR-A, Absatz 46 Buchstaben b und c, gemeldeten Informationen über die Mittel, die den wichtigsten Maßnahmen zugewiesen werden, berücksichtigen. AR 20 für die Absätze 25 und 27 Ziel der Angabepflicht in Bezug auf die aktuellen finanziellen Effekte und die erwarteten finanziellen Effekte ist es, die im Abschluss enthaltenen Informationen zu ergänzen. In Kapitel 9 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ist beschrieben, wie die Verständlichkeit der Zusammenhänge zwischen Risiken und Chancen und der im Abschluss enthaltenen Informationen unterstützt werden kann. AR 21 für die Absätze 28 und 29 Wenn das Unternehmen keine quantitativen Informationen gemäß den Absätzen 28 und 29 vorlegen kann, wird von ihm erwartet, dass es qualitative Informationen bereitstellt, die gemäß Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen entscheidungsrelevant sind. In diesem Fall gilt auch Absatz 24 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen . Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und zu meldende wesentliche Informationen 34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Verfahrens zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen , Risiken, Chancen und die entsprechenden Themen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 3). 35. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) eine kurze Beschreibung des Verfahrens und der Entscheidungsschritte zur Ermittlung der Auswirkungen , Risiken und Chancen und der entsprechenden Themen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit , einschließlich des Ansatzes zur Erfassung der eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , der wichtigsten angewandten Methoden, der zugrunde gelegten Daten und Annahmen sowie der qualitativen Überlegungen oder quantitativen Schwellenwerte, b) Informationen darüber, wie es die Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schweregrade und Wahrscheinlichkeiten bewertet und priorisiert hat (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 44 und 45), wie es Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen berücksichtigt hat und wie es Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat, c) Angabe, ob sich die Bewertung auf das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit stützt und für den Fall, dass das Unternehmen betroffene Interessenträger und externe Sachverständige konsultiert, um seine Auswirkungen zu verstehen, wie diese Konsultationen in die Bewertung einfließen, d) wesentliche Änderungen des Verfahrens gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum und e) Zeitpunkt der letzten Aktualisierung seiner Bewertung der Wesentlichkeit. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR IRO-1 AR 22 für Absatz 35 Buchstabe a Beiträge können, sofern relevant und über allgemeine Informationen hinausgehend, Folgendes umfassen: Informationen über die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die in die Bewertung eingeflossen sind, spezifische Datenquellen, sektorspezifische Referenzwerte-Analysen und eine Beschreibung der Risikomanagementprozesse, Einbeziehung betroffener Interessenträger , Erfahrungswerte der Branche oder von Vergleichsunternehmen, Berichte, Statistiken und wissenschaftliche Daten und Einbeziehung von Sachverständigen. AR 23 für Absatz 35 Buchstabe a Die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen sollte gegebenenfalls auch Abhängigkeiten berücksichtigen. AR 24 für Absatz 35 Buchstaben a bis d Das Unternehmen konzentriert sich auf Informationen, die sich speziell auf sein Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit beziehen. Es vermeidet standardisierte, zu allgemeine Angaben (vorformulierte Informationen), zum Beispiel detaillierte Ausführungen, dass es die in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen dargelegten Kriterien angewandt oder das empfohlene Verfahren befolgt hat. AR 25 für Absatz 35 Buchstabe b Informationen über die Einbeziehung betroffener Interessenträger sind im ESRS 2 IRO-1 und SBM-2 sowie im ESRS S1-S4 enthalten. Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen, a) umfassen die einschlägigen Angaben nach ESRS 2 IRO-1 Absatz 35 Buchstabe c auch Informationen darüber, inwieweit das Verfahren der Wesentlichkeit sanalyse die Konsultation betroffener Interessenträger und externer Sachverständiger umfasst, b) werden Informationen über die laufende Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern (gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , AR 23) in den jeweiligen Sozialstandards (ESRS S1-2, S2-2, S3-2 und S4-2) berücksichtigt, c) werden Angaben dazu, wie die Interessen und Standpunkte der wichtigsten betroffenen Interessenträger (einschließlich der Arbeitnehmervertreter ) den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens zur Kenntnis gebracht werden und in seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Hinblick auf seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen einfließen, unter ESRS 2 SBM-2 Absatz 22 Buchstabe c berücksichtigt. AR 26 für Absatz 35 Buchstabe b Absatz 32 Buchstabe b und Absatz 33 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen enthält Leitlinien für die Angabe von Informationen, wie das Unternehmen Bereiche mit erhöhtem Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen oder geografischen Gebieten berücksichtigt hat. Angabepflicht IRO-2 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten 36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen sowie der gemäß den ESRS gemeldeten wesentlichen Informationen zu vermitteln. 37. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) eine kurze Beschreibung seiner tatsächlichen und potenziellen positiven und negativen wesentlichen Auswirkungen , einschließlich der Art und Weise, wie sie sich auf Mensch oder Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, sowie seiner wesentlichen Risiken und Chancen , unter Angabe der damit verbundenen Themen und einer Erläuterung, wie und wo die Auswirkungen, Risiken und Chancen mit seinen eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zusammenhängen, b) die Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, sofern das Unternehmen zu diesem Schluss gelangt ist und daher alle Angabepflichten gemäß dem ESRS E1 Klimawandel außer Acht lässt, c) Änderungen in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum, d) eine Liste der Angabepflichten, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung beachtet wurden, sodass die Nutzer erkennen können, an welcher Stelle in der Nachhaltigkeitserklärung die entsprechenden Angaben zu finden sind, und in der gesondert angegeben wird, welche Angaben mittels Verweis aufgenommen wurden (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 9.3), e) eine Liste der „zusätzlichen“ Informationen, die gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 8.2 angegeben werden, f) seine Exposition gegenüber einem erhöhten Risiko von Vorfällen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Kinderarbeit nach Art der Tätigkeit (z. B. Herstellungsbetrieb) oder nach Ländern oder geografischen Gebieten [^18] , wenn das Unternehmen durch seine eigene Tätigkeit oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette mit wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung steht, und g) eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage A dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, bzw. für diejenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat, dass sie „nicht wesentlich“ sind. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR IRO-2 AR 27 für Absatz 37 Buchstabe a Die Beschreibung der wesentlichen Risiken und Chancen umfasst auch die damit verbundenen Abhängigkeiten , soweit dies für das Verständnis dieser Risiken und Chancen erforderlich ist. Für die Darstellung der in dieser Angabepflicht vorgeschriebenen Angaben gilt Absatz 49 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen . AR 28 für Absatz 37 Buchstabe a Das Unternehmen kann die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen , Risiken oder Chancen an derselben Stelle darlegen wie die Angaben zu den entsprechenden Konzepten , Maßnahmen , Kennzahlen und Zielen , die deren Management dienen, um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu unterstützen. Macht das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss es dennoch neben den gemäß IRO-2 erstellten Angaben eine kurze Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen. AR 29 für Absatz 37 Buchstabe d Das Unternehmen kann für die Angaben einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten, um das Auffinden zu erleichtern (Seiten/Absätze). Es kann die Liste der Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden, in eine Anlage zu seiner Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen oder die erforderlichen Informationen in die Liste der berücksichtigten Angabepflichten gemäß Absatz 37 Buchstabe d aufnehmen. Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung direkt auf die Nummern der Angabepflichten verweisen (z. B. in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen). Das Unternehmen kann die gemäß Absatz 37 Buchstabe e angegebenen „zusätzlichen“ Informationen so darstellen, dass sie in den Überschriften von Abschnitten oder Absätzen oder in dem oben genannten Index hervorgehoben werden, sodass sie klar als zusätzliche Informationen erkennbar sind. Allgemeine Angabepflichten (General Disclosure Requirements, GDR) für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele 38. Informationen über Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen und Ziele sollen ein Verständnis dafür vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen steuert. Hat das Unternehmen nur für bestimmte Aspekte eines Themas Konzepte eingeführt, Maßnahmen ergriffen oder Ziele festgelegt oder verwendet nur für diese Aspekte Kennzahlen, muss sich dies in der Art und Weise zeigen, wie die Angaben erstellt und dargestellt werden, damit die Nutzer nachvollziehen können, welche spezifischen Aspekte abgedeckt sind. 39. Verfügt das Unternehmen nicht über Konzepte , Maßnahmen oder Ziele in Bezug auf ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen , so hat es dies anzugeben. 40. Das Unternehmen hat die in GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn es entweder nach einem themenbezogenen Standard oder auf unternehmensspezifischer Grundlage Informationen über Folgendes angibt: a) seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher negativer Auswirkungen und zum Umgang mit wesentlichen Risiken oder zur Nutzung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher positiver Auswirkungen und wesentlicher Chancen und b) die Kennzahlen und Ziele zur Bewertung der Fortschritte im Laufe der Zeit in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR PATM AR 30 für Absatz 38 Wendet das Unternehmen dieselben Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen oder Ziele auf mehrere wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen oder auf mehrere Themen an, muss es die Informationen nur einmal angeben, dabei aber den Geltungsumfang deutlich machen. Es kann gegebenenfalls an anderer Stelle im Bericht auf diese Informationen verweisen. Dieser Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, Informationen in einer Weise darzustellen, die mit seinem Managementansatz im Einklang steht. Das Unternehmen kann seine Angaben so strukturieren und darstellen, dass sie den Managementansatz basierend auf seinen Managementprioritäten wiedergeben, welche wiederum seine Strategie und sein Geschäftsmodell widerspiegeln und mit diesen im Einklang stehen. AR 31 für Absatz 39 Wenn das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen (IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a) und die entsprechenden Themen in tabellarischer Form darstellt, kann es in derselben Tabelle die wesentlichen Themen oder die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben, für die es keine Konzepte , Maßnahmen oder Ziele festgelegt hat, und in der Tabelle entsprechend kennzeichnen. AR 32 für Absatz 38 Der Detaillierungsgrad kann je nach Angabepflicht variieren, abhängig von der Art der betreffenden wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen , und je nach dem derzeitigen Ansatz des Unternehmens für deren Management. Der Detaillierungsgrad muss in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der Auswirkungen, zum Ausmaß des Risikos oder der Chance oder zur Bedeutung der Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens stehen. Die Informationen müssen sich, soweit möglich, auf den Berichtszeitraum beziehen. Bei der Berichterstattung über Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen und Ziele hat das Unternehmen relevante Informationen anzugeben und dabei Standardformulierungen zu vermeiden, die für die Nutzer nicht von Bedeutung sind. Zu viele Details, insbesondere in Bezug auf gängige Praktiken, die einem einigermaßen sachkundigen Nutzern bekannt sind, können wesentliche Informationen verschleiern. AR 33 für Absatz 40 Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu gewährleisten, kann das Unternehmen die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen gemäß IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a zusammen mit Informationen über die Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen und Ziele vorlegen, mit denen es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen steuert. Allgemeine Angabepflicht für Konzepte – GDR-P 41. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Konzepte zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um seine wesentlichen tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, wesentliche Risiken zu steuern und wesentliche Chancen oder positive Auswirkungen zu nutzen. 42. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über seine Konzepte anzugeben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen einsetzt: a) eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, auf die es sich bezieht, und – sofern sich im Berichtszeitraum Änderungen an den angenommenen Konzepten ergeben haben – eine Beschreibung dieser Änderungen, b) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit und die vor- oder nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens, geografische Gebiete und – sofern festgelegt – betroffene Gruppen von Interessenträgern , c) ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat, sofern sich das Konzept auf Standards oder Initiativen Dritter bezieht, und d) bei sozialen Themen eine Beschreibung, wie die Interessen der betroffenen Interessenträger bei der Beschließung dieses Konzepts berücksichtigt wurden (sofern solche Überlegungen angestellt wurden). 43. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es über eine übergeordnete Menschenrechtspolitik verfügt, mit der es sich zur Umsetzung [^19] der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verpflichtet. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die in Absatz 42 genannten Informationen zu dieser Politik vorzulegen und anzugeben, welche Gruppen betroffener Interessenträger davon erfasst werden (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens , Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , betroffene Gemeinschaften , Verbraucher und Endnutzer ). ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-P AR 34 für Absatz 43 Bei den Angaben über seine Menschenrechtspolitik zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen die Internationale Charta der Menschenrechte, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, sowie die Grundsätze der IAO betreffend die grundlegenden Rechte, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, zu berücksichtigen. Allgemeine Angabepflicht für Maßnahmen und Mittel – GDR-A 44. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die das Unternehmen ergriffen hat oder plant, um seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen zu steuern und gegebenenfalls die Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen. 45. Sofern das Unternehmen wichtige Maßnahmen zum Management wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen durchführt, hat es Folgendes anzugeben: a) eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, einschließlich des Zeitrahmens, b) eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen und c) die erwarteten Ergebnisse der wichtigsten Maßnahmen und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele des Konzepts beiträgt. 46. Wurden oder werden voraussichtlich erhebliche finanzielle Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben) für die Durchführung der wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt, so hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: a) die Art der derzeitigen und künftigen erheblichen finanziellen Mittel, die für die wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt werden, und ob die Fähigkeit zur Umsetzung dieser wichtigsten Maßnahmen von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt), b) den Betrag der erheblichen finanziellen Mittel, die den wichtigsten Maßnahmen im Berichtszeitraum zugewiesen wurden (falls zutreffend), und die entsprechenden Posten oder Anhangangaben im Abschluss und c) eine indikative Spanne für künftige finanzielle Mittel, die voraussichtlich für die Durchführung der wichtigsten Maßnahmen bereitgestellt werden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-A AR 35 für Absatz 45 Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht sind Maßnahmen, die eine wichtige Rolle beim Management der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens spielen, einschließlich Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Abhilfe zu schaffen. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen solche, die Teil der Geschäftspraktiken des Unternehmens, der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und des allgemeinen Betriebs- und Risikomanagements sind. Die wichtigsten Maßnahmen wurden möglicherweise bereits in früheren Berichtszeiträumen eingeleitet und werden im laufenden Berichtszeitraum weiter umgesetzt oder zeigen dort ihre Wirkung. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden. Decken die wichtigsten Maßnahmen hingegen mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ab, kann dies angegeben und erforderlichenfalls mit Querverweisen versehen werden. AR 36 für Absatz 45 Maßnahmen können vom Unternehmen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen durchgeführt werden, insbesondere wenn die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen systemischer oder weitreichender Natur sind und vom Unternehmen allein nicht bewältigt werden können. Für die Nutzer kann es hilfreich sein zu erfahren, ob eine bestimmte wichtigste Maßnahme zusammen mit anderen Unternehmen durchgeführt wurde. AR 37 für Absatz 45 Die wichtigsten Umweltmaßnahmen können einer Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie zugeordnet werden (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Ausgleich). AR 38 für Absatz 45 Buchstabe a Der Umfang der wichtigsten Maßnahmen bezieht sich auf Aktivitäten im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , Tochterunternehmen, geografischen Gebieten und gegebenenfalls der betroffenen Gruppen von Interessenträgern . Der Zeitrahmen bezieht sich auf die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen. AR 39 für Absatz 46 Das Unternehmen kann die Informationen über die Mittelzuweisung in Form einer Tabelle oder aufgeschlüsselt nach i) Investitionsausgaben und Betriebsausgaben und ii) für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte darstellen. AR 40 für Absatz 46 Buchstaben b und c Hat das Unternehmen erhebliche nichtfinanzielle Ressourcen (z. B. Vollzeitäquivalente) zugewiesen, können die Informationen über diese Ressourcen als nichtmonetäre Mengen angegeben werden. AR 41 für Absatz 46 Buchstaben b und c Bei der Erstellung von Angaben zu erheblichen finanziellen Mitteln, die für die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen eingesetzt wurden oder voraussichtlich eingesetzt werden, kann das Unternehmen die Angaben beschränken auf a) seine genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und b) die für die Umsetzung dieser wichtigsten Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen. Allgemeine Angabepflicht für Kennzahlen – GDR-M 47. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, die Erstellung der Angaben zu den Kennzahlen durch das Unternehmen zu unterstützen. 48. Das Unternehmen hat die Kennzahlen anzugeben, die nach den themenbezogenen Standards in Bezug auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen vorgeschrieben sind, sowie die Kennzahlen, die gemäß Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen unternehmensspezifisch festgelegt wurden. Dazu können Kennzahlen gehören, die das Unternehmen verwendet, um seine Leistung zu bewerten und die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu verfolgen. 49. Für jede Kennzahl gibt das Unternehmen Folgendes an: a) die Kennzahl selbst, ihre Maßeinheit, die Berechnungsmethode und die für die Berechnung verwendeten Quellen (z. B. Eingabeparameter) sowie gegebenenfalls die Schätzmethode, einschließlich wesentlicher Annahmen und Einschränkungen, b) für die Kennzahlen in Bezug auf die Wertschöpfungskette gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Daten aus indirekten Quellen oder Näherungswerten und alle geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Datenqualität (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 5), c) Hintergrundinformationen zu der Kennzahl und d) wesentliche Veränderungen in der Leistung gegenüber den vorangegangenen Berichtszeiträumen, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung der vom Unternehmen festgelegten Ziele , und im Falle größerer Übernahmen oder Veräußerungen deren Auswirkungen auf diese Fortschritte. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-M AR 42 für Absatz 48 Die Kennzahlen umfassen diejenigen, die in den ESRS definiert sind, sowie Kennzahlen, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden, wie z. B. für die themenbezogenen Standards ESRS S2-S4, die keine spezifischen Kennzahlen vorschreiben. AR 43 für Absatz 49 Buchstabe a Das europäische System für Einheiten im Messwesen basiert auf dem Internationalen System für Einheiten im Messwesen (International System of Units, SI). Die Maßeinheiten sind unter Verwendung der Bezeichnungen und Symbole anzugeben, die in der Richtlinie 80/181/EWG des Rates [20] , geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [21] , festgelegt sind. Die Kennzahlen sind in den Einheiten anzugeben, die in den themenbezogenen Standards festgelegt sind und den in der genannten Richtlinie verwendeten Einheiten entsprechen. SI-Vorsätze und die entsprechenden Symbole können gegebenenfalls zur Bezeichnung bestimmter dezimaler Vielfacher oder Teilmultiplikatoren verwendet werden, um Werte auf der Ebene darzustellen, die das Unternehmen für am besten geeignet hält. So kann das Unternehmen beispielsweise statt 1 200 000 tCO 2 e auch 1,2 Mio. tCO 2 e angeben. AR 44 für Absatz 49 Buchstabe c Hintergrundinformationen zu einer Kennzahl können Folgendes umfassen: a) die Gründe, aus denen das Unternehmen einen bestimmten Messansatz gewählt hat, sowie die Gründe für die verwendeten Dateneingaben und Annahmen und b) bei Umweltkennzahlen die spezifischen ökologischen Bedingungen und Merkmale des Gebiets, in dem die Auswirkungen auftreten, und die zum Verständnis der betreffenden Kennzahl erforderlich sind. [^20] Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG ( ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/181/oj ). [^21] Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ( ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/3/oj ). Allgemeine Angabepflicht für Ziele – GDR-T 50. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen Ziele festlegt, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden, und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen sowie die Gesamtfortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit verfolgt. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ob die Fortschritte anhand eines entsprechenden Maßnahmenplans gemessen werden oder ob wesentliche Sachverhalte und Umstände im Zusammenhang mit dem Maßnahmenplan die Verwirklichung des Ziels beeinträchtigen. 51. Das Unternehmen hat die messbaren, zeitgebundenen und ergebnisorientierten qualitativen oder quantitativen Ziele anzugeben, die es in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen festgelegt hat. Für jedes Ziel hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: a) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben und Maßnahmen des Konzepts , b) den festgelegten Zielwert (bzw. das Zielniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt), einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist, sofern als solches definiert, und in welcher Einheit es gemessen wird, c) den Umfang des Ziels in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen, d) den Bezugswert (bzw. das Bezugsniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt) und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte, sofern vom Unternehmen festgelegt, e) das Jahr oder den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und eine Beschreibung etwaiger Etappen- oder Zwischenziele, die das Unternehmen festgelegt hat, f) die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, g) ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist, h) gegebenenfalls die gewählten Szenarien , auf denen es beruht, die wichtigsten Datenquellen und den Grad der Übereinstimmung mit nationalen, europäischen oder internationalen politischen Zielen und i) ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltthemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. 52. Wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, hat es anzugeben, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen verfolgt. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN FÜR GDR-T AR 45 für Absatz 50 Informationen über die Fortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit werden gemäß GDR-M, Absatz 49 Buchstabe d, angegeben. AR 46 für Absatz 51 Ergebnisorientierte Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen werden im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen und die Umwelt definiert. AR 47 für Absatz 51 Ziffer i „Auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhend“ ist als die Verwendung belastbarer, von Fachkollegen überprüfter oder anderweitig verlässlicher biophysikalischer Informationen zu verstehen, mit denen relevante ökologische Schwellenwerte ermittelt oder Bedingungen, Zielpfade und Einschränkungen anhand empirischer Daten, Modellierungen oder anerkannter wissenschaftlicher Rahmenkonzepte quantifiziert werden. Diese Nachweise sollen es dem Unternehmen ermöglichen, ökologisch fundierte, kontextspezifische und messbare Ziele festzulegen. Anlage A Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 Allgemeine Angaben und enthält eine unverbindliche Darstellung der Datenpunkte im ESRS 2 Allgemeine Angaben und in den themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben. Tabelle 1 Datenpunkte im Hauptteil des Standards Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt im ESRS SFDR -Referenz Säule-3 -Referenz Referenzwerte-Verordnungs [24] -Referenz EU-Klimagesetz [25] -Referenz ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS 2 GOV-3 Erklärung zur Sorgfaltspflicht Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 3 ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang 1 Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission [26] , Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken, Vorlage 1: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 2 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 [27] , Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS 2 GDR-P Menschenrechtspolitik Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Abschnitte 1 und 2 zum sozialen Faktor in Anhang II ESRS E1-1 Übergangsplan für den Klimaschutz Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 ESRS E1-6 THG-Emissionsreduktionsziele Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 2 Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6 ESRS E1-7 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E1-7 Energieverbrauch und Energiemix Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 ESRS E1-8 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1 Tabelle 1 Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 ESRS E1-9 Entnahme von Treibhausgasen und CO 2 -Zertifikate Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 ESRS E1-11 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabedingten physischen Risiken Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS E1-11 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energieeffizienzklassen Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten ESRS E1-11 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 ESRS E2-4 Menge der wesentlichen Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden emittiert werden Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E3-1 Wasserbezogene Konzepte Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E3-1 Konzepte für Gebiete mit Wasserstress Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E3-4 Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Indikator Nr. 6.2 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E4-5 Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 ESRS E4-2 Konzepte für Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität Indikator Nr. 14.2 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E5-5 Gefährlicher Abfall und radioaktiver Abfall Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 1 ESRS 2 IRO-2 Risiko von Zwangsarbeit Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3 ESRS 2 IRO-2 Risiko von Kinderarbeit Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3 ESRS 2 GDR-P Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S1-2 Beschwerdemechanismen, auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 ESRS S1-13 Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S1-13 Quote der Arbeitsunfälle Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS S1-13 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S1-15 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS S1-15 Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S1-16 Fälle von Diskriminierung Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S1-16 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS S2-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 ESRS S2-1 Verhaltenskodex Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 3 ESRS S3-2 Beschwerdemechanismus Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 ESRS S2-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS S3-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS S4-2 Beschwerdemechanismus Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 ESRS S4-3 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Abschnitte 1 und 2 (Soziales) ESRS G1-1 Konzepte, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehen Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 3 ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 3 ESRS G1-2 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung Indikator Nr. 16 in Anhang 1 Tabelle 3 ESRS G1-4 Verurteilungen und Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Indikator Nr. 17 in Anhang 1 Tabelle 3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR) ( ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj ). Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR). [^24] Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) ( ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj ). [^25] Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) ( ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj ). [26] Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission. [27] Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte ( ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17 ), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission. Tabelle 2 Methodische Spezifikationen in Angabepflichten, die den EU-Rechtsvorschriften entsprechen Anwendungsanforderung in geänderten ESRS SFDR [28] -Referenz Säule-3 [29] -Referenz Referenzwerte-Verordnungs [30] -Referenz EU-Klimagesetz [31] -Referenz ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II ESRS E1-11 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischem Risiko befinden Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel Risikopositionen mit physischem Risiko. ESRS E4-5 Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E4-5 Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete Indikator Nr. 14.1 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Konzepte im Bereich Ozeane/Meere Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2 ESRS E4-2 Konzepte zur Bekämpfung der Entwaldung Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 2 [28] Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR). [29] Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR). [30] Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel). [31] Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz). ESRS E1 – KLIMAWANDEL INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten Strategie Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz Angabepflicht E1-2 – Ermittlung klimabedingter Risiken und Szenarioanalyse Angabepflicht E1-3 – Resilienz in Bezug auf den Klimawandel Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E1-4 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Angabepflicht E1-5 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E1-6 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel Angabepflicht E1-7 – Energieverbrauch und Energiemix Angabepflicht E1-8 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 Angabepflicht E1-9 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO 2 -Zertifikate Angabepflicht E1-10 – Interne CO 2 -Bepreisung Angabepflicht E1-11 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie wesentliche klimabezogene Chancen Zielsetzung 1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit dem Klimawandel festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unter themen . Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E1 Klimawandel enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten . 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten bilden. 5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmenvorschriften, u. a. das EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119), die Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (Verordnung (EU) 2020/1818), die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung (EU) 2019/2088), die EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Offenlegungen nach Säule 3 im Rahmen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) 2022/2453). 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Klimaschutz , Anpassung an den Klimawandel und Energie. 7. „ Klimaschutz “ bezieht sich auf die Bemühungen des Unternehmens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119) auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dieser Standard enthält Angabepflichten darüber, wie das Unternehmen mit seinen Treibhausgasemissionen sowie mit den damit verbundenen Übergangsrisiken umgeht. 8. „ Anpassung an den Klimawandel “ bezeichnet den Vorgang der Anpassung des Unternehmens an die tatsächlichen und die erwarteten Folgen des Klimawandels. Dieser Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf klimabedingte Gefahren, die zu physischen Klimarisiken für das Unternehmen führen können, sowie die Anpassungslösungen zur Verringerung dieser Risiken . Darüber hinaus deckt er Übergangsrisiken ab, die sich aus der erforderlichen Anpassung an klimabedingte Gefahren ergeben. 9. Die Angabepflichten in Bezug auf „Energie“ umfassen alle Arten der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs. Zusammenspiel mit anderen ESRS 10. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Stellen, an denen der ESRS E1 Klimawandel mit den anderen themenbezogenen Standards in Wechselwirkung steht, sind folgende: a) Der ESRS E1 Klimawandel deckt unter anderem die sieben Treibhausgase ab: CO 2 , CH 4 , N 2 O, H-FKW, PFKW, SF 6 und NF 3 . Der ESRS E2 Verschmutzung deckt ozonabbauende Stoffe (ODS), Stickstoffoxide (NO x ) und Schwefeloxide (SO x ) ab, die neben anderen Emissionen in die Luft mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen. b) Der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel stehen in Zusammenhang mit Themen , die insbesondere in ESRS E3 Wasser und ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich unter anderem mit akuten und chronischen physischen Risiken , die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben. Außerdem befasst sich der ESRS E1 Klimawandel mit Treibhausgasemissionen aus der Nutzung natürlicher Ressourcen, Landnutzung und Landnutzungsänderungen sowie mit der Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre, z. B. durch naturbasierte Lösungen . Der Biodiversitätsverlust und die Schädigung von Ökosystemen, die durch den Klimawandel verursacht werden, werden im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt. c) Die Auswirkungen , die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf die Menschen ergeben können, sind Gegenstand des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens , des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer . Angabepflichten Strategie Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz 11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119), einschließlich der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, vereinbar sind. 12. Die Informationen zum Übergangsplan für den Klimaschutz [^32] müssen Folgendes umfassen: a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale. Dazu gehören die THG-Emissionsreduktionsziele , die Dekarbonisierungshebel , die wichtigsten Maßnahmen , Investitionen und Finanzmittel, die zur Unterstützung der Umsetzung des Plans erforderlich sind, die Genehmigung des Plans durch die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und die Art und Weise, wie der Plan in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist. Anzugeben sind auch Informationen darüber, wie die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens gemäß der Umsetzung des Plans mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und mit dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, vereinbar sind oder sein werden; b) CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden [^33] , sofern das Unternehmen in diesen tätig ist, c) Informationen über die wichtigsten Annahmen und Abhängigkeiten , auf die sich der Plan stützt, d) eine qualitative Bewertung und Erläuterung, inwiefern potenzielle gebundene Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten physischen Vermögenswerten und Produkten die Umsetzung des Plans gefährden und das Übergangsrisiko begünstigen könnten, und e) eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans. 13. Verfügt das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan für den Klimaschutz , der die in Absatz 12 Buchstabe a aufgeführten wichtigsten Merkmale enthält, so hat es darauf hinzuweisen und anzugeben, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Plan voraussichtlich annehmen wird. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 12 (Übergangsplan für den Klimaschutz) In einem Übergangsplan für den Klimaschutz wird dargelegt, wie das Unternehmen seine Strategie und sein Geschäftsmodell anzupassen beabsichtigt, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Plan die in Absatz 12 aufgeführten wichtigsten Merkmale. Der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz kann die Form eines eigenständigen Plans haben oder in einem umfassenderen Übergangsplan enthalten sein, der sowohl Aspekte des Klimaschutzes als auch der Anpassung an den Klimawandel abdeckt. Deckt der Übergangsplan des Unternehmens auch die Anpassung ab, ist dies anzugeben und es muss ein Querverweis auf die gemäß ESRS E1-3 und E1-5 angegebenen Informationen erfolgen. AR 2 für Absatz 12 Buchstabe a (Beschreibung der wichtigsten Merkmale) Bei der Angabe der in Absatz 12 Buchstabe a genannten wichtigsten Merkmale hat das Unternehmen gegebenenfalls auf an anderer Stelle gemachte Angaben zu Konzepten , Maßnahmen , Mitteln und Ressourcen sowie Zielen zu verweisen (z. B. ESRS E1-5 und E1-6 sowie ESRS 2 Allgemeine Angaben ). Mit der Angabe des Übergangsplans werden die wichtigsten Merkmale des Plans des Unternehmens in einer kohärenten Beschreibung konsolidiert, die deutlich macht, dass sie strategisch aufeinander abgestimmt sind, um den Wandel des Unternehmens voranzutreiben. Die einschlägigen Angaben nach diesem Absatz umfassen a) eine Erklärung dazu, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind (unter Bezugnahme auf ESRS E1-6 Absatz 24 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen (AR)). Gibt das Unternehmen Informationen über einen Übergangsplan an, der sich auf THG-Emissionsreduktionsziele bezieht, die nicht mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind, so muss es dies in der Erklärung angeben, insbesondere indem es erläutert, wie sich seine Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat, b) ermittelte Dekarbonisierungshebel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5), einschließlich Änderungen des Produkt - und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , c) Betrag erheblicher finanzieller Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben), die für die Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz zugewiesen wurden oder voraussichtlich zugewiesen werden, einschließlich einer indikativen Spanne der erwarteten künftigen finanziellen Mittel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5 und ESRS 2 GDR-A). Diese Angabe kann sich beschränken auf a) die genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und b) die für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen (ESRS 2 AR 41). Die nach Absatz 12 Buchstabe a erforderliche Angabe konzentriert sich auf die Kernelemente, die erforderlich sind, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit des Übergangsplans für den Klimaschutz des Unternehmens nachzuweisen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, detaillierte interne Informationen anzugeben, die zur Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz verwendet werden und über den Umfang dieser Angabe hinausgehen. AR 3 für Absatz 12 Buchstabe c (Wichtigste Annahmen und Abhängigkeiten) Informationen über Abhängigkeiten beziehen sich beispielsweise auf den Einsatz bestimmter Technologien, die Verfügbarkeit von Arbeitskräften oder die Fähigkeit, Änderungen in der Wertschöpfungskette umzusetzen. Gegebenenfalls muss das Unternehmen Informationen gemäß ESRS 2 GDR-A in Bezug auf Abhängigkeiten von künftigen finanziellen Mitteln und anderen Ressourcen angegeben und erläutern, inwiefern diese die Maßnahmen des Übergangsplans für den Klimaschutz einschränken könnten. Informationen über Annahmen beziehen sich beispielsweise auf Erwartungen hinsichtlich regulatorischer Anforderungen oder die Fähigkeit des Unternehmens, geplante Änderungen in seiner Wertschöpfungskette umzusetzen. AR 4 für Absatz 12 Buchstabe d (Bewertung der gebundenen Emissionen) Mit der qualitativen Bewertung der gebundenen Emissionen soll sichergestellt werden, dass diese Emissionen vom Unternehmen in seinem Übergangsplan für den Klimaschutz angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll erläutert werden, inwiefern das Ausmaß der gebundenen Emissionen die Umsetzung des Übergangsplans potenziell gefährden kann. AR 5 für Absatz 12 Buchstabe e (Erläuterung der Fortschritte) Bei der Erläuterung seiner Fortschritte bei der Umsetzung des Übergangsplans für den Klimaschutz muss das Unternehmen auf quantitative und qualitative Aspekte eingehen, wie z. B. den Einsatz von Ressourcen , die ergriffenen Maßnahmen sowie die erzielten oder erwarteten THG-Emissionsreduktionen . Die Informationen über die Fortschritte umfassen gegebenenfalls sektorspezifische Kennzahlen , anhand derer die Fortschritte bei bestimmten Klimazielen, die das Unternehmen möglicherweise festgelegt hat, unter Verwendung anerkannter sektorspezifischer Dekarbonisierungsstandards verfolgt werden können. Angabepflicht E1-2 – Ermittlung klimabedingter Risiken und Szenarioanalyse 14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen klimabedingte Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit ermittelt und bewertet. 15. Das Unternehmen hat für jedes ermittelte wesentliche klimabedingte Risiko (gemäß ESRS 2 IRO-2 Absatz 37) zu erläutern, ob es sich bei dem Risiko um ein klimabedingtes physisches Risiko oder ein klimabedingtes Übergangsrisiko handelt. 16. Zusätzlich zu den Angaben gemäß ESRS 2 IRO-1 hat das Unternehmen die Kernelemente der Methode anzugeben, mittels derer bewertet wird, inwieweit seine Vermögenswerte und seine eigene Geschäftstätigkeit und die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kurz-, mittel- und langfristig folgenden Faktoren ausgesetzt und gegenüber diesen anfällig sein können: a) klimabedingte Gefahren und b) klimabedingte Übergangsereignisse und Trends. 17. Verwendet das Unternehmen eine klimabezogene Szenarioanalyse , hat es Folgendes anzugeben: a) die Bandbreite der angewandten Szenarien, einschließlich der Angabe, i. ob für klimabedingte physische Risiken mindestens ein Szenario mit hohen Emissionen verwendet wurde, ii. ob für klimabedingte Übergangsrisiken mindestens ein Szenario angewandt wurde, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C ohne oder mit begrenzter Überschreitung berücksichtigt, und iii. die damit verbundene Projektion der globalen Durchschnittstemperatur der Szenarien und die Gründe, aus denen sie als relevant erachtet werden, b) den Umfang der erfassten Tätigkeiten (z. B. Betriebsstandorte, Geschäftsbereiche), c) die wichtigsten Annahmen (z. B. öffentliche Konzepte, makroökonomische Trends, nationale oder regionale Variablen, Energieverbrauch und -mix, technologische Entwicklungen) und d) den Zeitraum, in dem sie durchgeführt wurde. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 6 für die Absätze 16 und 17 (Kernelemente der Methode und Szenarioanalyse) Bei der Durchführung seiner klimabezogenen Risikoanalyse verfährt das Unternehmen wie folgt: a) Ermittlung von kurz-, mittel- und langfristigen klimabedingten Gefahren (für klimabedingte physische Risiken ) oder Übergangsereignissen (für klimabedingte Übergangsrisiken ) und Überprüfung seiner Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten, um zu prüfen, ob sie solchen Risiken ausgesetzt sind, und b) Bewertung, inwieweit seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, des Ausmaßes und der Dauer den ermittelten klimabedingten Gefahren ausgesetzt und anfällig für diese sein können. Im Falle von klimabedingten Gefahren hat das Unternehmen dabei die Standorte seiner Vermögenswerte und die geschäftlichen Abhängigkeiten in seiner Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. Das Unternehmen kann eine klimabezogene Szenarioanalyse verwenden, z. B. wenn es diese Analyse verwendet, um andere Anforderungen zu erfüllen, wenn es einen anderen Berichterstattungsrahmen anwendet oder wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Analyse dazu beiträgt, klimabezogene Risiken und Chancen für die finanzielle Wesentlichkeit zu ermitteln und zu bewerten. Angabepflicht E1-3 – Resilienz in Bezug auf den Klimawandel 18. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens auf wesentliche klimabedingte Risiken vorbereitet sind und daran angepasst werden können. 19. Zusätzlich zu den Angaben gemäß dem ESRS 2 SBM-3 hat das Unternehmen die folgenden Informationen über die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gegenüber klimabedingten Risiken anzugeben: a) die Ergebnisse seiner Analyse der Klimaresilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken. Das Unternehmen hat Folgendes zu erläutern: i) die etwaigen Auswirkungen der Bewertung für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, ii) inwiefern die im Rahmen der gegebenenfalls durchgeführten klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelten Auswirkungen die potenzielle Reaktion des Unternehmens auf klimabezogene Risiken beeinflussen und iii) inwiefern sein Übergangsplan , sofern vorhanden, und seine derzeitigen und geplanten Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen (ESRS E1-5) zu seiner Resilienz in Bezug auf klimabezogene Risiken beitragen, b) die Bereiche, in denen bei der Bewertung seiner Klimaresilienz Unsicherheiten bestehen, und c) seine Fähigkeit, seine Strategie und sein Geschäftsmodell kurz-, mittel- und langfristig an den Klimawandel anzupassen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 7 für Absatz 19 Die Analyse der Klimaresilienz stützt sich auf die Ermittlung klimabezogener Risiken , die gemäß ESRS E1-2 Absatz 15 anzugeben sind. Daher richtet sich der Umfang der Analyse der Klimaresilienz nach dem Umfang der wesentlichen klimabezogenen Risiken des Unternehmens und stützt sich gegebenenfalls auf eine klimabezogene Szenarioanalyse . Wird die klimabezogene Szenarioanalyse speziell für die Zwecke der Bewertung der Klimaresilienz verwendet, so hat das Unternehmen die in den Absätzen 17 und 19 vorgeschriebenen Informationen anzugeben. AR 8 für Absatz 19 (Resilienz der Strategie) Bei der Bewertung der Klimaresilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells berücksichtigt das Unternehmen die Auswirkungen der gemäß dem ESRS E1-2 durchgeführten Bewertungen und der gemäß dem ESRS E1-11 angegebenen Risiko positionen ( erwartete finanzielle Effekte ) für seine Strategie und sein Geschäftsmodell, einschließlich der Maßnahmen , die erforderlich sind, um auf die klimabezogenen Risiken und Chancen zu reagieren, die gegebenenfalls im Rahmen einer klimabezogenen Szenarioanalyse ermittelt wurden. AR 9 für Absatz 19 Buchstabe a (Resilienz der Strategie) Bei der Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen seiner Analyse der Klimaresilienz gemäß Absatz 19 Buchstabe a hat das Unternehmen seine Bewertung der Klimaresilienz zum Berichtsstichtag vorzulegen. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, jährlich eine Analyse der Klimaresilienz durchzuführen. Hat das Unternehmen seine Bewertung der klimabezogenen Auswirkungen , Risiken und Chancen (gemäß ESRS E1-2) aktualisiert, so muss es auch seine Analyse der Resilienz aktualisieren. Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 19 können Finanzinstitute Informationen verwenden, die sie nach dem geltenden Aufsichtsrahmen melden, sofern sie Verweise auf Resilienzanalysen oder auf damit zusammenhängende Konzepte wie die Verwendung von Szenarien im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten. AR 10 für Absatz 19 Buchstabe c (Resilienz der Strategie) Bei der Angabe seiner Fähigkeit zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells gemäß Absatz 19 Buchstabe c hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: a) die Verfügbarkeit und Flexibilität bestehender finanzieller Mittel zur Bewältigung der finanziellen Effekte klimabezogener Risiken und zur Nutzung klimabezogener Chancen , b) seine Fähigkeit zur Umwidmung, Umfunktionierung, Modernisierung oder Stilllegung vorhandener Vermögenswerte als Reaktion auf klimabezogene Veränderungen, c) die Auswirkungen der laufenden und geplanten Investitionen in den Klimaschutz , die Anpassung an den Klimawandel und Chancen zur Stärkung der Klimaresilienz , d) Querverweise auf seine Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die gemäß dem ESRS E1-5 anzugeben sind. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E1-4 – Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel 20. Das Unternehmen hat seine Konzepte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. Angabepflicht E1-5 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel 21. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. 22. Zusätzlich zum ESRS 2 GDR-A hat das Unternehmen bei der Angabe der laufenden und geplanten Maßnahmen Folgendes anzugeben: a) seine wichtigsten Klimaschutzmaßnahmen , bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, und b) die erreichte und erwartete Verringerung der THG-Emissionen durch den Dekarbonisierungshebel. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E1-6 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel 23. Das Unternehmen hat seine Klimaschutzziele gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. 24. Das Unternehmen hat seine festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele [^34] anzugeben, unter anderem: a) absolute THG-Emissionsreduktionsziele für die Kategorien Scope 1, 2 und 3, entweder getrennt oder kombiniert, und gegebenenfalls in Intensitätswerten. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen anzugeben, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen und welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht; b) sofern der Umfang des THG-Emissionsreduktionsziels (geografisches Gebiet, erfasste Treibhausgase, einbezogene Unternehmen) vom Umfang des Treibhausgasinventars (gemäß ESRSE1-8) abweicht, die Prozentsätze für Scope 1, 2 und 3, die unter das Ziel fallen, sowie die erfassten Treibhausgase und c) eine Angabe, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, und welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen kurz zu erläutern, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 11 für Absatz 23 (Klimaschutzziele) Sofern das Unternehmen ein Netto-Null-Ziel getrennt von den von ihm gemäß dem ESRS 2 GDR-T festgelegten THG-Emissionsreduktionszielen angibt, so hat es zu erläutern, wie es beabsichtigt, etwaige verbleibende Treibhausgasemissionen dauerhaft zu neutralisieren. AR 12 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf die Entnahme von Treibhausgasen, CO 2 -Zertifikate oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen. Gemäß dem ESRS 2 GDR-T hat das Unternehmen Informationen über den Umfang und die Methoden zur Festlegung des Ziels anzugeben, einschließlich der Methode, die zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode). AR 13 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Sofern das Unternehmen Intensitäts ziele angibt, müssen diese als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert werden. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, hat es die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahre) anzugeben; davon ausgenommen sind bei Finanzinstituten die Scope-3- Emissionen der Kategorie 15, wie unten erläutert. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahre) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet. Finanzinstitute sind von der Pflicht zur Angabe absoluter Werte für ihre Intensitätsziele für Scope-3-Emissionen der Kategorie 15 befreit, sofern sie a) physische oder finanzielle Messgrößen als Nenner für Intensitätsziele verwenden und die absoluten finanzierten Emissionen im Einklang mit dem Umfang dieser Ziele angeben (z. B. Ziele für wesentliche Sektoren mit erheblichen Auswirkungen) und b) Hintergrundinformationen gemäß GDR-M für die festgelegten Ziele angeben, in denen die wichtigsten Faktoren beschrieben werden, die die erwarteten Veränderungen der absoluten finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit beeinflussen, und in welchem Verhältnis sie zu den in den letzten drei bis fünf Jahren beobachteten Trends stehen. AR 14 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Bei Anwendung des ESRS 2 GDR-T a) dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wichtigen Änderungen der Ziel - oder der Berichtsgrenze, und b) muss das Unternehmen ein aktuelles und repräsentatives Basisjahr auswählen. Das vom Unternehmen gewählte Basisjahr kann entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. AR 15 für Absatz 24 (Darstellung der Ziele und Maßnahmen) Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Absatz 22) vorlegen, in denen die Dekarbonisierungshebel und deren quantitativer Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele als Tabelle (siehe z. B. Abbildung 1) oder Grafik, aus der die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen (siehe z. B. Abbildung 2) dargestellt sind. Basisjahr (z. B. 2025) Ziel für 2030 Ziel für 2035 … Ziel bis 2050 THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO 2 e) 100 60 40 Energieeffizienz und Verbrauchssenkung - -10 -4 Materialeffizienz und Verbrauchssenkung - -5 - Brennstoffwechsel - -2 - Elektrifizierung - - -10 Nutzung erneuerbarer Energien - -10 -3 Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts - -8 - Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens - -5 -3 Sonstiges - - Abbildung 1. ESRS E1 Klimawandel – Tabelle 1 Abbildung 2. ESRS E1 Klimawandel – Abbildung 1 AR 16 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele) Das Unternehmen hat eine Berichtsgrenze für die Ziele festzulegen, die mit der für E1-8 festgelegten Grenze übereinstimmt. AR 17 für Absatz 24 Buchstabe c (THG-Emissionsreduktionsziele, die mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind) Bei der Angabe der nach Absatz 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie sich seine/n Zielwerte) im Vergleich zu einem sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einem sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verhalten. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 und einen separaten für Scope 3 (sofern es THG-Emissionsreduktionsziele für Scope 3 festgelegt hat), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können. Ob und wie die Ziele miteinander vereinbar sind, wird durch Vergleich des Zielwerts mit dem Referenzzielwert erläutert. Die Validierung durch einen unabhängigen Dritten, einschließlich Informationen über diesen Dritten, der angewandten Methode/des angewandten Standards und des verwendeten Zielpfads, kann wertvolle Informationen liefern, die bei dieser Erläuterung berücksichtigt werden sollten. Angabepflicht E1-7 – Energieverbrauch und Energiemix 25. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Energieverbrauch und den Energiemix des Unternehmens zu vermitteln. 26. Das Unternehmen hat seinen Gesamtenergieverbrauch in Megawattstunden (MWh) im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb anzugeben, aufgeschlüsselt wie folgt: a) Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen [^35] , b) Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen und c) Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen. 27. Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln: a) Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen, b) Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen, c) Brennstoffverbrauch aus Erdgas, d) Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen und e) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus fossilen Quellen. 28. Erzeugt das Unternehmen Energie, hat es darüber hinaus seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben [^36] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 18 für Absatz 26 (Energieverbrauch und Energiemix) Bei der Erstellung der nach Absatz 26 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch verwendet das Unternehmen die folgenden Ansätze für die Berechnung: a) Es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden (z. B. Erdgas zur Herstellung von Polymeren). Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen; b) es gibt alle quantitativen verbrennungsbezogenen Informationen in MWh als unteren Heizwert an; c) es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch übermittelt werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht; d) es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berücksichtigt; e) der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird; f) Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene“ Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt; g) es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie“ bezieht, als „erworbene oder erhaltene“ Energie; h) es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen“ erfasst; und i) es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen einem konservativen Ansatz und gibt an, ob sich der Anteil erneuerbarer Energien aus dem marktbezogenen oder dem standortbezogenen Ansatz ergibt. Stützt sich das Unternehmen auf den marktbezogenen Ansatz, berücksichtigt es den Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Art des erworbenen Umweltmerkmals in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (d. h. Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa [37] oder ähnliche Instrumente wie Zertifikate für erneuerbare Energien in den USA und Kanada). [37] Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj ). Angabepflicht E1-8 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 29. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der direkten und indirekten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln. 30. Das Unternehmen ist verpflichtet, a) die absoluten THG-Bruttoemissionen anzugeben, die während des Berichtszeitraums erzeugt wurden, ausgedrückt in Tonnen CO 2 -Äquivalent , aufgeschlüsselt nach [^38] : i. Scope-1-Treibhausgasemissionen , einschließlich des prozentualen Anteils der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS), sofern Emissionen aus diesem System zu verzeichnen sind, ii. Scope-2-Treibhausgasemissionen (standortbezogen und marktbezogen) und iii. Scope-3-Treibhausgasemissionen aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie insgesamt und nach Kategorie. b) den Ansatz anzugeben, den es zur Messung seiner Treibhausgasemissionen gemäß dem ESRS 2 GDR-M verwendet, c) für THG-Emissionen der Kategorien Scope 1 und Scope 2, die gemäß Absatz 30 Buchstabe a Ziffern i und ii angegeben werden, sind die Emissionen wie folgt aufzuschlüsseln: i. zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (bei einem Unternehmen, das die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, würde diese Gruppe beispielsweise das Mutterunternehmen und die konsolidierten Tochterunternehmen umfassen), und ii. sonstige Emissionen, die nicht unter Absatz 30 Buchstabe c Ziffer i fallen. 31. Das Unternehmen hat seine direkten biogenen CO 2 -Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 19 für Absatz 30 (Ansatz zur Messung von Treibhausgasen) In Kapitel 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ist die zu verwendende Berichtsgrenze festgelegt, die der finanziellen Kontrolle gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004) entspricht. Alternativ kann das Unternehmen den gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004) festgelegten Eigenkapitalansatz oder Ansatz der operativen Kontrolle verwenden. Die Bestimmungen der Absätze 71 (Geleaste Wirtschaftsgüter), 72 (Leistungssysteme) und AR 36 für Absatz 61 (gemeinsame Tätigkeiten) des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Standards. Die in Absatz 30 Buchstabe c genannte Aufschlüsselung hat den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Berichtsgrenze widerzuspiegeln. AR 20 für die Absätze 29 und 30 (Emissionsberichterstattung) Bei der Zusammenstellung der Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es beachtet den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen (Fassung 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission [^39] oder die Norm EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. In allen Fällen haben die Anforderungen der ESRS Vorrang vor den oben genannten Standards für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (z. B. in Bezug auf die Berichterstattungsgrenzen); b) es gibt die Emissionen von CO 2 , CH 4 , N 2 O, H-FKW, PFKW, SF 6 und NF 3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden; c) es verwendet die aktuellsten vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO 2 -Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO 2 -Gasen. Sind Emissionsfaktoren, die auf älteren GWP-Werten basieren, am besten geeignet oder verfügbar, kann das Unternehmen diese verwenden und gemäß Absatz 49 des ESRS 2 GDR-M erläutern, auf welchen GWP-Werten das Treibhausgasinventar beruht; d) es schließt jegliche Entnahme, alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO 2 -Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Treibhausgasemissionen aus; und e) es berücksichtigt keine biogenen CO 2 -Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse in den Kategorien Scope 1, 2 und 3. Das Unternehmen berücksichtigt die Emissionen anderer Treibhausgase als CO 2 , wie CH 4 und N 2 O, bei den jeweiligen Kategorien. AR 21 für Absatz 30 Buchstabe a (Im EU-EHS erfasste Scope-1-Emissionen) Für Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fallen, erstattet das Unternehmen Bericht über Scope-1- Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen, sofern die Methode den nationalen rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften entspricht und für das Unternehmen relevant ist. AR 22 für Absatz 30 Buchstabe a (Berichterstattung über Scope-1-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 Buchstabe a erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus seinen Emissionsquellen, die dem EU-EHS unterliegen; b) es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht; und c) es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel: AR 23 für Absatz 30 Buchstabe b (Berichterstattung über Scope-2-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es berücksichtigt die Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Fassung von 2015), insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente. Das Unternehmen kann auch die Empfehlung (EU) 2021/2279, die Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission [^40] oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen aus importierter Energie gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen; und b) es gibt gemäß dem ESRS 2 GDR-M Informationen über etwaige vertragliche Instrumente an, die erforderlich sind, um den Nutzern ein Verständnis der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln. AR 24 für Absatz 30 Buchstabe c (Berichterstattung über Scope-3-Emissionen) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 30 erforderlichen Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es beachtet den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung 2011). Das Unternehmen kann auch die Empfehlung (EU) 2021/2279 oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen; b) es überprüft unter Verwendung relevanter Schätzungen seine gesamten Scope-3-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der 15 Scope-3-Kategorien, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011) beschrieben werden. Alternativ kann das Unternehmen seine indirekten Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der in Abschnitt 5.2.4 der Norm EN ISO 14064-1:2018 genannten Kategorien überprüfen (außer bei indirekten Treibhausgasemissionen aus importierter Energie); c) es ermittelt und übermittelt seine signifikanten Scope-3-Kategorien auf der Grundlage der Größenordnung ihrer geschätzten Treibhausgasemissionen und anderer Kriterien gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung von 2011, S. 61 und 65-68) oder gemäß Anhang H.3.2 der Norm EN ISO 14064-1:2018, z. B. Finanzausgaben, Einfluss, zugehörige Übergangsrisiken und Chancen oder Standpunkte der Interessenträger ; d) es priorisiert seine Inputs und Annahmen auf der Grundlage der Merkmale der Daten (z. B. Daten aus bestimmten Tätigkeiten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens; aktuelle Daten, die das Hoheitsgebiet der vor- und nachgelagerten Tätigkeiten der Wertschöpfungskette und ihre Treibhausgasemissionen sowie die für diese Tätigkeiten verwendete Technologie wahrheitsgetreu wiedergeben, und Daten, die überprüft wurden); e) es aktualisiert jährlich die Scope-3-Treibhausgasemissionen in jeder signifikanten Kategorie auf der Grundlage aktueller Tätigkeitsdaten, es aktualisiert mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten eines signifikanten Ereignisses oder einer erheblichen Änderung der Umstände das gesamte Scope-3-Treibhausgasinventar; f) es berücksichtigt den Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für Treibhausgase für die Finanzbranche der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF), insbesondere Teil A „Financed Emissions“ (PCAF (2022): „The Global GHG Accounting and Reporting Standard Part A: Financed Emissions“, Zweite Ausgabe), wenn es sich um ein Finanzinstitut handelt; und g) es gibt, sofern relevant, die Treibhausgasemissionen aus erworbenen Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdiensten als Teil der übergeordneten Scope-3-Kategorie 1 „vorgelagerte erworbene Waren und Dienstleistungen“ an. AR 25 für die Absätze 29 und 30 (Aufschlüsselung der Emissionen) Das Unternehmen muss seine Treibhausgasemissionen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 3.3.2 aufschlüsseln. Beispielsweise kann es seine Treibhausgasemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, Treibhausgas (CO 2 , CH 4 , N 2 O, H-FKW, PFKW, SF 6 , NF 3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln. AR 26 für die Absätze 29 und 30 (Aufschlüsselung der Emissionen) Das Unternehmen kann seine Treibhausgasemissionen gemäß der nachstehenden Tabelle darstellen und die Zeilen entsprechend seinen Angaben gemäß Absatz 30 füllen. Ein Vergleich der Emissionen des Unternehmens im Zeitverlauf kann durchgeführt werden, indem die Emissionen des laufenden Jahres mit einem aussagekräftigen Vergleichswert, z. B. dem Basisjahr für das THG-Emissionsreduktionsziel , verglichen werden, wobei die prozentuale Veränderung (Verringerung/Erhöhung) in der entsprechenden Spalte angegeben wird. Vergleich Laufendes Jahr Prozentuale Veränderung Jahr Emissionen Emissionen Scope-1-Treibhausgasemissionen Scope-1-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO 2 e) Prozentualer Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) (%) Scope-2-Treibhausgasemissionen Standortbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO 2 e) Marktbezogene Scope-2-THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO 2 e) Signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen Gesamte indirekte (Scope-3-) THG-Bruttoemissionen (Tonnen CO 2 e) 1. Erworbene Waren und Dienstleistungen Unterkategorie: Cloud-Computing und Rechenzentrumsdienste 2. Investitionsgüter 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brennstoffen und Energie (nicht in Scope 1 oder Scope 2 enthalten) 4. Vorgelagerter Transport und Vertrieb 5. Abfallaufkommen in Betrieben 6. Geschäftsreisen 7. Pendelnde Arbeitnehmer 8. Vorgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter 9. Nachgelagerter Transport 10. Verarbeitung verkaufter Produkte 11. Verwendung verkaufter Produkte 12. Behandlung von Produkten am Ende der Lebensdauer 13. Nachgelagerte geleaste Wirtschaftsgüter 14. Franchises 15. Investitionen Direkte biogene Scope-1-Emissionen [^39] Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs ( ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2279/oj ). [^40] Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (ABl. L, 2024/2395, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2395/oj). Angabepflicht E1-9 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO 2 -Zertifikate 32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion und dauerhaften Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre sowie der Menge und Qualität der CO 2 -Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt. 33. Sofern das Unternehmen Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen umgesetzt hat, hat es Informationen über die Projekte, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette [^41] beigetragen hat, anzugeben, unter anderem: a) eine kurze Beschreibung der Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen, b) die Menge der im Rahmen der einzelnen Projekte entnommenen und gespeicherten Treibhausgase, c) eine Erläuterung, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich Annahmen und der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen, und d) Angabe etwaiger Umkehrungen (in Tonnen CO 2 e), die im Berichtszeitraum möglicherweise eingetreten sind, und Kürzung der Menge des entnommenen und gespeicherten CO 2 um diese Menge. 34. Das Unternehmen hat Informationen über Projekte außerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, die es mit dem Erwerb von CO 2 -Zertifikaten [^42] finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt, unter anderem: a) die Menge der CO 2 -Zertifikate in Tonnen CO 2 e, die nach anerkannten Qualitätsstandards für CO 2 -Zertifikate überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, b) die Menge der im Berichtszeitraum erworbenen und noch nicht gelöschten CO 2 -Zertifikate in Tonnen CO 2 e und c) den Anteil der CO 2 -Zertifikate aus Entnahmeprojekten (Prozentsatz der Gesamtmenge der CO 2 -Zertifikate) mit einer Erläuterung, ob sie aus naturbasierten oder technologischen Senken stammen. 35. Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO 2 -Zertifikaten öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern: a) ob und wie diese Geltendmachung und die Nutzung von CO 2 -Zertifikaten die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele weder behindern noch untergraben und b) die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO 2 -Zertifikate unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards für CO 2 -Zertifikate und alle sonstigen Faktoren, die für das Verständnis der Glaubwürdigkeit und Integrität der CO 2 -Zertifikate erforderlich sind, die das Unternehmen zu verwenden beabsichtigt. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 27 für Absatz 33 (Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen) Die Entnahme und die Speicherung von Treibhausgasen umfassen sowohl naturbasierte Lösungen als auch die technologische Entnahme und Speicherung. Bei der Zusammenstellung der Informationen über seine Projekte hat das Unternehmen wie folgt vorzugehen: a) Es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, wie z. B. die EU-Verordnung für die Zertifizierung von CO 2 -Entnahmen und kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung (Carbon Removals and Carbon Farming Certification, CRCF; Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates [^43] ); b) es berücksichtigt bei der Berechnung die Entnahme aus Betrieben, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO 2 -Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden; dabei achtet es darauf, dass Daten nicht doppelt gezählt oder angegeben werden; c) es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß dem ESRS E1-8; und d) es berücksichtigt bei der Berechnung die Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten . AR 28 für Absatz 34 (CO 2 -Zertifikate) Bei der Zusammenstellung der Informationen über CO 2 -Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards für CO 2 -Zertifikate ; b) es bezieht keine CO 2 -Zertifikate aus Projekten zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Projekte zur Entnahme von Treibhausgasen in seinem eigenen Geschäftsbetrieb oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ein, um Doppelzählungen zu vermeiden; und c) es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO 2 -Zertifikate als Summe der CO 2 -Zertifikate in Tonnen CO 2 -Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen. [^43] Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO 2 -Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO 2 -Speicherung in Produkten (ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3012/oj). Angabepflicht E1-10 – Interne CO 2 -Bepreisung 36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, welche Rolle die interne CO 2 -Bepreisung bei der strategischen und operativen Entscheidungsfindung des Unternehmens zur Verringerung der Treibhausgasemissionen spielt. 37. Das Unternehmen hat Informationen über die Verwendung interner CO 2 -Bepreisungssysteme anzugeben, und zwar: a) eine Erläuterung, ob und wie das Unternehmen bei seiner Entscheidungsfindung die CO 2 -Bepreisung anwendet (z. B. bei Investitionsentscheidungen, bei der Gestaltung der Verrechnungspreise und bei Szenarioanalysen ) und die Kohärenz der verwendeten Preise mit den im Abschluss für Überprüfungen auf Wertminderung verwendeten Preisen gewährleistet; und b) den durchschnittlichen CO 2 -Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen für jedes interne Bepreisungssystem. Angabepflicht E1-11 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie wesentliche klimabezogene Chancen 38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie sich die wesentlichen klimabezogenen physischen Risiken , klimabezogenen Übergangsrisiken und klimabezogenen Chancen voraussichtlich auf die Finanzlage und die künftige Leistung des Unternehmens auswirken werden. Die Absätze 39 und 42 dieses Standards ergänzen den ESRS 2 SBM-3 um themenbezogene Spezifikationen. Die gemäß dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen sind Teil der Informationen zu den aktuellen und erwarteten finanziellen Effekten , die nach dem ESRS 2 SBM-3 vorzulegen sind. 39. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher physischer Risiken [^44] anzugeben, unter anderem: a) den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, einschließlich der relevanten Zeithorizonte, b) den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen, zum Berichtsstichtag und c) den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen physischen Risiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte. 40. Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Effekte aufgrund wesentlicher Übergangsrisiken anzugeben, unter anderem: a) den Buchwert der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, einschließlich der relevanten Zeithorizonte, und eine Spanne von geschätzten potenziell verlorenen Vermögenswerten vom Berichtsjahr bis zum mittel- und langfristigen Zeithorizont auf der Grundlage eines Szenarios , das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist, b) den Prozentsatz des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, c) eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, die als Sicherheiten für Darlehen dienen, nach Energieeffizienzklassen [^45] ; d) die geschätzten potenziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem klimabedingten Wandel, die zum Berichtsstichtag die Kriterien für den Ansatz nicht erfüllen, aber möglicherweise in künftigen Berichtszeiträume im Abschluss ausgewiesen werden müssen, und e) den Geldbetrag der Nettoumsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem wesentlichen Übergangsrisiko und gegebenenfalls der Nettoumsatzerlöse seiner Kunden, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind, einschließlich der relevanten Zeithorizonte. 41. Das Unternehmen hat anzugeben, welche Methode es zur Quantifizierung der in den Absätzen 39 und 40 genannten Beträge angewandt hat, einschließlich des bei der Berechnung zugrunde gelegten Umfangs, der kritischen Annahmen, Parameter und Einschränkungen sowie der Angabe, ob die Berechnung auf dem Verfahren (z. B. Szenarioanalyse ) basiert, das zur Ermittlung und Bewertung von Übergangsrisiken verwendet wird. 42. Das Unternehmen hat den Betrag der Vermögenswerte oder Umsatzerlöse aus seinen Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit den ermittelten klimabezogenen Chancen [^46] , einschließlich der damit verbundenen Zeithorizonte, anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 29 für die Absätze 39 und 42 (Berechnungsansätze) Bei der Angabe der nach den Absätzen 39 bis 42 erforderlichen Informationen wendet das Unternehmen die folgenden Ansätze an: a) Es berücksichtigt die (kurz-, mittel- und langfristigen) Zeithorizonte, in denen nach vernünftigem Ermessen mit den Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen zu rechnen ist; b) es berücksichtigt alle Arten seiner eigenen physischen Vermögenswerte, einschließlich – im Falle von Finanzierungsleasing – der zugrunde liegenden Vermögenswerte, für die das Nutzungsrecht besteht; c) es gibt die Geldbeträge (oder Prozentsätze) in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne an; d) es gibt den Buchwert der Vermögenswerte zum Berichtsstichtag und die Nettoumsatzerlöse für den Berichtszeitraum an; e) es gibt für Absatz 40 Buchstabe c die Energieeffizienzklasse an, die in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m 2 oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dargestellt wird. Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht; und f) es gibt die Nettoumsatzerlöse und den Buchwert der Vermögenswerte an und gewährleistet, dass sie mit dem Abschluss übereinstimmen. AR 30 für Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e (Brutto oder netto) Bei der Angabe der nach Absatz 39 Buchstabe c und Absatz 40 Buchstaben a und e erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, ob der Betrag vor oder nach Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen ermittelt wurde. AR 31 für Absatz 40 Buchstabe d (Geschätzte potenzielle Verbindlichkeiten) Macht das Unternehmen die nach Absatz 40 Buchstabe d vorgeschriebenen Angaben in seinem Abschluss, muss es darauf verweisen. AR 32 für Absatz 41 (Standort von Vermögenswerten) Bei der Angabe der Methode, die zur Quantifizierung der nach den Absätzen 39 und 40 anzugebenden Beträge angewandt wird, hat das Unternehmen gegebenenfalls den Standort seiner Vermögenswerte mit wesentlichen physischen Risiken anzugeben und die Informationen so zu aggregieren, dass eine wahrheitsgetreue Darstellung der Risiken gewährleistet ist [47] . [47] Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. ESRS E2 – UMWELTVERSCHMUTZUNG INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe Zielsetzung 1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung festzulegen, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 6 dieses Standards genannten Unter themen . Sofern die Bewertung der Wesentlichkeit ergeben hat, dass nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben sind, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS E2 Umweltverschmutzung enthalten, wenn dieses Thema mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen in Zusammenhang steht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO 2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten . 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt u. a. die folgenden EU-Rechtsrahmen: den EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit „Für eine schadstofffreie Umwelt“, das Kiew-Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die E-PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [^48] über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) und die Änderungen der IEPR (Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates [^49] über das Industrieemissionsportal), die IED (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [^50] über Industrieemissionen) und die Änderungen der IED 2.0 (Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates [^51] über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung), die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [^52] zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und die REACH-Änderungen der Mikroplastikrichtlinie (Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission [^53] hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel) und die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [^54] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung, Mikroplastik , besorgniserregende Stoffe (SoC) und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) . 7. Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung und Bodenverschmutzung beziehen sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft, das Wasser und den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen. Emissionen in das Wasser umfassen Emissionen in Süßwasser und Meerwasser. 8. Ziel der Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen ist es, den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen zu vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Herstellung, ihrer Verwendung, ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung. 9. Im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sind kontextspezifische Überlegungen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, sollte eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht gezogen werden, z. B. nach Standort , Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung . Zusammenspiel mit anderen ESRS 10. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Stellen, an denen der ESRS E2 Umweltverschmutzung mit den anderen themenbezogenen Standards in Wechselwirkung steht, sind folgende: a) Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen (THG) und deren Emissionen in die Luft: Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und Stickstofftrifluorid (NF 3 ). Diese THG-Emissionen werden im ESRS E2 Umweltverschmutzung nicht behandelt. b) Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Nutzung von Wasserressourcen und berücksichtigt dabei auch die Menge der Ableitung von Wasser . Schadstoffe , einschließlich Mikroplastik , die in Wasser emittiert werden, werden jedoch im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt c) Der ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit der Umweltverschmutzung als direktem Einflussfaktor für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen , einschließlich der Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Biodiversität und die Ökosysteme , während Schadstoffemissionen im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt werden. d) Der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Ressourcennutzung und dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft , nicht jedoch mit Schadstoffemissionen , die durch Abfall oder durch die Gewinnung, Umwandlung und Nutzung von Ressourcen entstehen und unter den ESRS E2 Umweltverschmutzung fallen. e) Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit den mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens, da diese Menschen und Gemeinschaften betreffen können. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung 11. Das Unternehmen hat seine Konzepte im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. Angabepflicht E2-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung 12. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung 13. Das Unternehmen hat seine Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung 14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der Schadstoffemissionen des Unternehmens in Luft, Wasser und Boden sowie der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu vermitteln. 15. Das Unternehmen hat die Mengen der wesentlichen Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten, auch aufgrund von Umweltunfällen , im Berichtszeitraum anzugeben [^55] . 16. Das Unternehmen hat die Mengen an hergestelltem oder in seinen Produkten verwendetem primärem Mikroplastik und gesondert die Mengen an direkt in die Umwelt freigesetztem Mikroplastik anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für die Absätze 15 und 16 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Die Mengen an Schadstoffen und primärem Mikroplastik sind in relevanten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben. AR 2 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Wesentliche Schadstoffemissionen sind im Rahmen einer betriebsinternen Bewertung zu ermitteln, bei der die Tätigkeiten und das jeweilige Tätigkeitsfeld berücksichtigt werden. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR), der Verordnung (EU) 2024/1244 (IEPR) und ihren Änderungen aufgeführten Schadstoffe, die für das Unternehmen relevant sind, stellen zusammen mit anderen Schadstoffen, die das Unternehmen misst oder überwacht, eine wertvolle Grundlage für diese Bewertung dar. Bei der Beurteilung, ob die Emission eines bestimmten Schadstoffs wesentlich ist, kann das Unternehmen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1244 festgelegten Schwellenwerte für Freisetzungen berücksichtigen. AR 3 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung) Verbringungen von in Wasser enthaltenen Schadstoffen zu außerbetrieblichen Kläranlagen gelten als Umweltverschmutzung innerhalb der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Sind sie wesentlich, wird von dem Unternehmen erwartet, dass es Verbringungen als unternehmensspezifische Angaben ausweist (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Absätze 11 und 12). Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe 17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel oder der Verwendung von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu vermitteln, einschließlich der Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben. 18. Hersteller von Stoffen , Formulierer von Stoffen oder Importeure von Stoffen – sei es in Reinform oder in Gemischen – müssen das Gesamtgewicht der besorgniserregenden Stoffe und gesondert das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe angeben, die a) in Reinform oder in Gemischen bezogen wurden, b) in Reinform oder in Gemischen herstellt wurden, c) in Reinform oder in Gemischen in Verkehr gebracht wurden und d) direkt in die Umwelt (Luft, Wasser und Boden ) freigesetzt wurden, einschließlich unbeabsichtigter Freisetzungen durch Leckagen oder andere ungewollte Austritte. 19. Verwender von Stoffen in Reinform oder in Gemischen haben Folgendes anzugeben: a) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe , die sie während der Herstellung und der Erbringung der Dienstleistungen verwendet haben, und b) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie direkt in die Umwelt freigesetzt haben. 20. Hersteller von Erzeugnissen , Importeure von Erzeugnissen oder Verwender von Erzeugnissen , die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) die Namen der Stoffe angeben, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenanteil enthalten sind, und zwar in a) bezogenen Bestandteilen oder Erzeugnissen und b) in Verkehr gebrachten Bestandteilen oder Erzeugnissen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für die Absätze 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die Anforderungen in Absatz 18 gelten nur für Unternehmen, die im Chemiesektor tätig sind, d. h. chemische Stoffe herstellen (z. B. NACE Rev. 2.1 C20 und gegebenenfalls C21), chemische Gemische formulieren (z. B. NACE Rev. 2.1 C20.3, C20.4, C20.5) oder im Großhandel mit chemischen Stoffen tätig sind (z. B. NACE Rev. 2.1 G46.85). Diese Anforderungen gelten nicht für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung nichtchemischer Produkte ist. Die Anforderungen in Absatz 19 gelten nur für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 fallen. AR 5 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Unternehmen, die nach Absatz 18 oder 19 berichten, haben besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse (laut CLP-Verordnung 1272/2008) zu gruppieren. Dies bedeutet, dass ein einzelner Stoff unter allen anwendbaren Gefahrenklassen gezählt werden muss. Bei den Gesamtmengen der beschafften, hergestellten, verkauften und freigesetzten Stoffe ist jedoch eine Doppelzählung zu vermeiden. AR 6 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die Stoffe sind in Tonnen oder Kilogramm oder einer anderen für die Menge und Art der freigesetzten Schadstoffe relevanten Masseneinheit anzugeben. AR 7 für Absatz 18, 19 und 20 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe) Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006, deren spätere Änderungen, usw.) angeben muss. ESRS E3 – WASSER INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser Angabepflicht E3-4 – Wasserkennzahlen Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Wasser, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E3 Wasser zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten. 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen in ESRS 2 Allgemeine Angaben GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die einschlägigen Angabepflichten bieten. 5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [56] ), der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates [57] ), der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU), der Europäische Wasserresilienzstrategie, der Verordnung über das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009), der Gewässer-Konvention der Vereinten Nationen (1997) und der UNECE-Wasserkonvention (1992). 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Wassernutzung, einschließlich Wasserentnahme , Wasserverbrauch , Ableitung von Wasser und gespeichertes Wasser 7. Wasser umfasst Süßwasser und andere Arten von Wasser, z. B. Brackwasser, aus verschiedenen Quellen wie Oberflächenwasser , Grundwasser , Meerwasser, Produktionswasser und Wasser von Dritten. 8. Kontextspezifische Erwägungen sind in Bezug auf Wasser besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort , Einzugsgebiet, Gebiet mit Wasserstress oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung . Zusammenspiel mit anderen ESRS 9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die wichtigsten Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E3 Wasser und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) ESRS E1 Klimawandel , befasst sich mit akuten und chronischen physischen Risiken , die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten, Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, Wasserstress , schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen. b) ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit den Emissionen in Wasser, einschließlich Emissionen in Meerwasser, sowie mit der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik . c) ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit den Auswirkungen auf Meeres- und Süßwasserökosysteme und die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit der Wassernutzung. d) ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Art und Kreislauffähigkeit von Ressourcenzuflüssen , einschließlich Meeresressourcen . e) ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen Auswirkungen auf Menschen und Gemeinschaften, die sich aus den Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Wasser ergeben, einschließlich Änderungen der Verfügbarkeit, der Qualität oder des Zugangs zu Wasser. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser 10. Das Unternehmen hat seine Konzepte im Zusammenhang mit Wasser im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben [^58] . 11. Verfügt das Unternehmen über Standorte in Gebieten mit Wasserstress , die nicht unter seine Konzepte im Zusammenhang mit Wasser fallen, so hat es dies anzugeben [^59] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 11, 13, 14 und 16 Buchstabe b (Wasserstress) Wasserstress umfasst Menge oder Verfügbarkeit (im Zusammenhang mit Wasserknappheit ) zusammen mit Erwägungen der Wasserqualität und der Zugänglichkeit von Wasser und liefert ein Maß für die Belastung des Einzugsgebiets. Wasserstress ist neben anderen, nicht mit Wasserstress im Zusammenhang stehenden Faktoren wie Überschwemmungen und Dürren, ein Bestandteil der physischen Risiken im Zusammenhang mit Wasser. Bei einem umfassenden Verständnis der wasserbezogenen Risiken werden alle Aspekte physischer Risiken im Zusammenhang mit Wasser (z. B. Wasserstress, Überschwemmungen, Dürren) sowie regulatorische Risiken und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit Wasser berücksichtigt. AR 2 für Absatz 11, 13, 14 und 16 Buchstabe b (Gebiete mit Wasserstress) Zu den globalen Indikatoren (mit den zugehörigen Datensätzen) und den damit zusammenhängenden Schwellenwerten für die Bewertung, ob ein Gebiet von Wasserstress betroffen ist, zählen: a) Baseline-Wasserstress – größer oder gleich „hoch“: 40-80 % b) Erschöpfung der Wasserressourcen – größer als „hoch“: 25-75 % (Saison); c) Erschöpfung der Wasserressourcen (Baseline) – größer oder gleich „hoch“: 50-75 % und d) WEI+ (Water Exploitation Index plus) – größer oder gleich 40 %. Während diese globalen Indikatoren den Wasserstress in Bezug auf die Menge der verfügbaren Wasserressourcen (im Zusammenhang mit Wasserknappheit ) berücksichtigen, umfasst eine umfassende Bewertung des Wasserstresses alle Dimensionen (Menge, Qualität und Zugänglichkeit). Die Beurteilung, ob ein Gebiet Wasserstress ausgesetzt ist, erfolgt in der Regel mindestens auf Ebene des Einzugsgebiets. Um zu bewerten, ob ein Gebiet Wasserstress ausgesetzt ist und lokales Wissen nutzen kann, können individuell angepasste Methoden angewandt werden. Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser 12. Das Unternehmen gibt seine wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser und die für ihre Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A an. 13. Das Unternehmen gibt die wichtigsten Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete mit Wasserstress an. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser 14. Das Unternehmen hat seine Ziele im Zusammenhang mit Wasser gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 3 für Absatz 14 (Ziele für Gebiete mit Wasserstress) Im Einklang mit den in ESRS 2 GDR-T Absatz 51 Buchstabe c dargelegten Erwägungen zum Anwendungsbereich hat das Unternehmen gegebenenfalls Ziele im Zusammenhang mit Wasser in Bezug auf bestimmte geografische Gebiete wie Gebiete mit Wasserstress anzugeben. Angabepflicht E3-4 – Wasserkennzahlen 15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Nutzern ein Verständnis für die Leistung des Unternehmens in Bezug auf Wasser zu vermitteln. 16. Das Unternehmen gibt die folgenden Wasser- Kennzahlen für seine eigene Geschäftstätigkeit an: a) Gesamt- Wasserverbrauch , b) Gesamt- Wasserverbrauch in Gebieten mit Wasserstress , c) gesamte Wasserentnahme , d) gesamte Ableitung von Wasser , e) das Gesamtvolumen des aufbereiteten und wiederverwendeten Wassers [^60] und f) insgesamt gespeichertes Wasser . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für Absatz 16 (Wasserkennzahlen) Der Wasserverbrauch c) kann direkt gemessen, modelliert, geschätzt oder berechnet werden, indem die gesamte Ableitung von Wasser d) von der gesamten Wasserentnahme (W) im Berichtszeitraum abgezogen wird: C = W - D. AR 5 für Absatz 16 (Wasserkennzahlen – Einheiten) Die Wasserkennzahlen nach Absatz 16 Buchstaben a bis f sind in Kubikmetern (m 3 ) oder Vielfachen davon anzugeben. ESRS E4 – BIODIVERSITÄT UND ÖKOSYSTEME INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten Strategie Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf die Biodiversität und Ökosysteme, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten . 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die EU-Rechtsrahmen und andere einschlägige Rahmen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Zielvorgaben und Ziele , der einschlägigen Aspekte der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [61] und Richtlinie 92/43/EWG des Rates [62] ), der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [63] ), des Meeresaktionsplans der EU für 2023, der Wasserrahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2000/60/EG) und der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates [64] ). 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen , Zustand der Arten, Zustand und Ausdehnung von Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen und Ökosystemdienstleistungen . 7. Die Begriffe „ Biodiversität “ und „ biologische Vielfalt “ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser -, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören. 8. Kontextspezifische Erwägungen sind im Zusammenhang mit der Biodiversität und den Ökosystemen besonders wichtig. Wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen mit bestimmten geografischen Gebieten zusammenhängen, ist es wichtig, eine angemessene Aggregation oder Aufschlüsselung der gemeldeten Informationen in Betracht zu ziehen, z. B. nach Standort , Ökosystem oder einer anderen Ebene gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen , Kapitel 3.3.2 Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung. Zusammenspiel mit anderen ESRS 9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Zu den direkten Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen zählen beispielsweise der Klimawandel , Umweltverschmutzung , Landnutzungsänderungen , Änderungen der Süßwasser - und Meeresnutzung, die direkte Nutzung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten . Diese Faktoren werden im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme berücksichtigt, mit Ausnahme des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, die im ESRS E1 Klimawandel bzw. im ESRS E2 Umweltverschmutzung behandelt werden. Die wichtigsten Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit dem Klimaschutz , der Anpassung an den Klimawandel und Energie, während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. b) Der ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit der Emission von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik , während die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Biodiversität und die Ökosysteme im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. c) Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Wassernutzung, während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit der Wassernutzung im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. d) Der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befasst sich mit der Art und der Kreislauffähigkeit der Ressourcenzuflüsse , einschließlich Meeresressourcen , Abfall und der Umsetzung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft , während die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme im Zusammenhang mit diesen Themen im ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme behandelt werden. e) Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften , die sich aus den dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme ergeben. Angabepflichten Strategie Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme 10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Reaktion und des Beitrags des Unternehmens zu dem im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal vorgesehenen Übergang zu vermitteln, wenn es über einen Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme verfügt und dessen wichtigsten Merkmale veröffentlicht hat. 11. Verfügt das Unternehmen über einen Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme , um sein Geschäftsmodell und seine Strategie so umzugestalten, dass es zu dem im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal festgelegten globalen Ziel beiträgt, den Biodiversitätsverlust aufzuhalten und umzukehren, und hat es die wichtigsten Merkmale eines solchen Plans veröffentlicht, so legt es diese Merkmale offen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 11 (Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme) Die Biodiversität kann auch Teil eines umfassenderen Übergangsplans eines Unternehmens sein, der sich beispielsweise mit dem Klimawandel befasst. Übergangspläne für Biodiversität und Ökosysteme oder Pläne, die die Biodiversität einbeziehen, enthalten Informationen zu Zielen , wichtigsten Maßnahmen , Finanzplanung und Governance. Es wird zudem erwartet, dass darin klar erläutert ist, wie sich die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens weiterentwickeln werden, um zum globalen Ziel beizutragen, den weltweiten Biodiversitätsverlust aufzuhalten und umzukehren, das im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal (GBF) festgelegt ist; es kann die Ermittlung und das Management von Synergien und Zielkonflikten mit anderen Zielen des Übergangsplans umfassen, einschließlich etwaiger Reaktionen auf Beiträge zu dem mit dem Übereinkommen von Paris angelegten Übergang. AR 2 für Absatz 11 (Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme) „Veröffentlicht“ bedeutet, dass das Unternehmen die wichtigsten Merkmale seines Übergangsplans für Biodiversität und Ökosysteme vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seiner Nachhaltigkeitserklärung über zugängliche öffentliche Kanäle wie seine Website oder Berichte zugänglich gemacht hat. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E4-2 – Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen 12. Das Unternehmen gibt seine Konzepte für Biodiversität und Ökosysteme im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P an. 13. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P hat das Unternehmen den Inhalt seiner Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen zu beschreiben, und zwar in Bezug auf: a) die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten , Bestandteilen und Rohstoffen mit wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Biodiversität und Ökosysteme innerhalb seiner Wertschöpfungskette , und b) Standorte im eigenen Betrieb in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität [^65] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 3 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Sofern relevant hat das Unternehmen bei der Beschreibung des Inhalts seiner Konzepte anzugeben, ob es nachhaltige Landnutzungs- oder landwirtschaftliche Verfahren, nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane oder Meere und Entwaldung angeht [^66] . AR 4 für Absatz 12 (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Die Szenarioanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme kann in die Ermittlung, die Bewertung und das Management wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte einfließen. Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Konzepte , Maßnahmen und Ziele die Verwendung von Szenarioanalysen berücksichtigen. AR 5 für Absatz 13 Buchstabe b (Konzepte im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Befindet sich der Standort des Unternehmens in oder in der Nähe eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität , so können seine Tätigkeiten mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität in Verbindung stehen. Ob sich der Standort eines Unternehmens außerhalb eines Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität in der Nähe eines solchen Gebiets befindet, wird durch Festlegung des Einflussbereichs des Standorts bestimmt. Der Einflussbereich kann durch die Anwendung von Sicherheitsabständen bestimmt werden, die für die Art der Tätigkeit des Unternehmens spezifisch sind und den regulatorischen Anforderungen, wissenschaftlich fundierten Empfehlungen und bewährten Verfahren der Branche entsprechen. [^66] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)). Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen 14. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen und die für deren Umsetzung zugewiesenen Ressourcen im Einklang mit den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben. 15. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A hat das Unternehmen alle im Rahmen seiner Maßnahmen verwendeten Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen zu beschreiben, einschließlich des Ziels der Kompensationen, der finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, des Gebiets, der Art und der Qualitätskriterien sowie der Standards, denen die Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen entsprechen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 6 für Absatz 14 (Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Bei den nach Absatz 14 offenzulegenden Maßnahmen ist das Recht indigener Völker auf freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung zu berücksichtigen (siehe auch ESRS S3-2). Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen 16. Das Unternehmen hat seine Ziele für Biodiversität und Ökosysteme gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. 17. Verwendet das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen , so hat es anzugeben, wie diese Kompensationen verwendet wurden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 7 für Absatz 16 (Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen) Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität : a) Hier wird in der Regel auf „Belastungen“ für die Natur eingegangen und darauf abgezielt, die Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen zu verringern, z. B. durch Vermeidung von Landnutzungsänderungen aufgrund der Umwandlung von Waldflächen. Sie befassen sich in der Regel auch mit dem „Naturzustand“ und zielen darauf ab, die Verbreitung und den Zustand von Arten und Ökosystemen zu verbessern, z. B. durch die Erhöhung der Populationsgröße von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, oder die Wiederherstellung eines Landschaftszustands im Vergleich zu einem Ausgangsniveau, b) sind am wirksamsten, wenn sie wissenschaftlich fundiert und auf ökologische Schwellenwerte abgestimmt sind und zu den Zielen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal beitragen, c) können auf verschiedenen Ebenen festgelegt werden (siehe ESRS 2 Allgemeine Angaben , Absatz 51 Buchstabe c), z. B. auf Ebene des Standorts , der Landschaft, des Unternehmens oder der vorgelagerten Wertschöpfungskette , je nach Ziel der Vorgabe und der Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss darauf zu nehmen, dass es erreicht wird, d) werden in der Regel im Einklang mit der Hierarchie der Minderungsmaßnahmen umgesetzt: Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Ausgleich. Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen 18. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens im Hinblick auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Veränderungen der Biodiversität und der Ökosysteme zu ermöglichen. 19. Das Unternehmen hat für wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit der Biodiversität und der Veränderung von Ökosystemen die folgenden Informationen anzugeben: a) die Standorte im eigenen Betrieb, auf die sich die wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen beziehen, b) für diese Standorte gegebenenfalls eine Liste der Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität (Name und Art) im Zusammenhang mit den wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens, und c) die Tätigkeiten des Unternehmens, die mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die unter Buchstabe b beschriebenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität verbunden sind [^67] . 20. Zusätzlich zu Absatz 19 und im Einklang mit dem ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen Kennzahlen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme zu melden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 8 für Absatz 19 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Als Grundlage für die Priorisierung der Offenlegung und die Aggregations- oder Aufschlüsselungsebene hat das Unternehmen Standorte zu berücksichtigen, an denen seine eigene Geschäftstätigkeit mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität verbunden ist. Von dem Unternehmen wird nicht notwendigerweise erwartet, dass es eine erschöpfende Liste aller einzelnen Standorte oder Betriebsstätten vorlegt, an denen seine eigenen Geschäftstätigkeiten mit Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität in Wechselwirkung stehen, oder dass es Informationen für jeden seiner einzelnen Standorte bereitstellt. Das Unternehmen kann Informationen für relevante Gruppen von Standorten im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen aggregieren, z. B. auf der Grundlage desselben Gebiets mit schutzbedürftiger Biodiversität oder Clustern von Gebieten in einer Region, die von mehreren Standorten betroffen ist. Der Grad der Detaillierung, Aggregation oder Aufschlüsselung der Informationen ist gemäß den in Abschnitt 3.3.2 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen dargelegten Grundsätzen festzulegen, wobei die Art der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die Ähnlichkeit der betroffenen Standorte oder Gebiete und der Entscheidungsnutzen der bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann das Unternehmen Informationen auf aggregierter Ebene für Gruppen von Standorten oder Gebieten vorlegen, die ähnlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit der Biodiversität ausgesetzt sind, sofern eine solche Aggregation wesentliche Informationen nicht verdeckt. AR 9 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Bei der Beschreibung der wesentlichen Auswirkungen gemäß ESRS 2 IRO-2 hat das Unternehmen anzugeben, welche wesentlichen Auswirkungen Landdegradation , Wüstenbildung oder Bodenversiegelung betreffen, sowie Tätigkeiten, die sich auf bedrohte Arten oder Ökosysteme auswirken [^68] . AR 10 für Absatz 2 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Je nachdem, welches Unterthema wesentlich ist, muss das Unternehmen Kennzahlen in Bezug auf Folgendes enthalten: a) Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen , b) Zustand der Arten (z. B. im Zusammenhang mit dem Risiko des Aussterbens), c) den Zustand und die Ausdehnung von Land-, Süßwasser- und Meeresökosystemen (z. B. im Zusammenhang mit dem Zustand des Standorts und der Landschaft) und d) Ökosystemdienstleistungen. AR 11 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Primärdaten als Kennzahlen über den Zustand der Natur, die auf Standortebene oder durch Fernerkundung erhoben werden, sind das beste Mittel, um die Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme zu bestimmen. Die Verwendung von Primärdaten über den Zustand der Natur ist besonders wichtig, wenn sich die Standorte des Unternehmens in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden. Das Unternehmen kann seine Auswirkungen auch anhand von Daten über Einflussfaktoren oder Sekundärdaten über den Zustand der Natur abschätzen. AR 12 für Absatz 20 (Kennzahlen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemveränderungen) Bei der Ermittlung der anzugebenden Kennzahlen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: a) Häufigkeit der Überwachung und Ausgangszustand oder -wert und Ausgangsjahr oder -zeitraum und b) ob die Kennzahlen es den Nutzern ermöglichen, zu verstehen, in welchem Verhältnis sie zu den wesentlichen Auswirkungen stehen. [^68] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)). ESRS E5 – RESSOURCENNUTZUNG UND KREISLAUFWIRTSCHAFT INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse Produkte Abfall Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Bewertung der Wesentlichkeit nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten. 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflicht vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen der EU, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (2020), des europäischen Deals für eine saubere Industrie (2025), der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates [69] ), der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [70] ), der Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates [71] ) und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates [72] ). 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: Ressourcenzuflüsse , Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Abfall . Zusammenspiel mit anderen ESRS 7. Ökologische und soziale Themen beeinflussen einander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und den anderen themenbezogenen Standards sind nachstehend aufgeführt: a) Der ESRS E1 Klimawandel befasst sich mit dem Klimaschutz , der Anpassung an den Klimawandel und dem Energieverbrauch, während sich der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft mit dem Zufluss von Materialien (einschließlich fossiler Brennstoffe , die nicht für die Energiegewinnung verwendet werden), der Ressourcengewinnung und Verfahren der Kreislaufwirtschaft befasst, mit denen die Treibhausgasemissionen (CO 2 -Fußabdruck) und die Energieintensität verringert werden können. b) Der ESRS E2 Umweltverschmutzung befasst sich mit Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich Mikroplastik ) und besorgniserregenden Stoffen (SoC) , einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) , während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sich mit Ressourcennutzung und Abfallbewirtschaftungspraktiken befasst, die solche Emissionen in der Wertschöpfungskette verursachen oder mindern können. c) Der ESRS E3 Wasser befasst sich mit der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser als physischer Ressource und den Tätigkeiten des Unternehmens in Gebieten mit Wasserstress , während sich der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft mit Meeresressourcen und wasserintensiven Prozessen befasst, durch die kreislauforientierte Maßnahmen den Verbrauch verringern und die Effizienz verbessern können. d) Der ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme befasst sich mit den Auswirkungen auf die Biodiversität und die Ökosysteme , während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sich mit der Ressourcennutzung, der Abfallbewirtschaftung und Tätigkeiten der Kreislaufwirtschaft befasst, die zu solchen Auswirkungen beitragen oder diese abmildern können. e) Der ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften befasst sich mit wesentlichen Auswirkungen auf Menschen und Gemeinschaften, die sich aus den Tätigkeiten des Unternehmens ergeben, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Ressourcennutzung, Produkten und Dienstleistungen sowie Abfall, während der ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft diese Tätigkeiten aus technischer Sicht in Bezug auf Ressourcenzuflüsse , Ressourcenabflüsse , Abfall und Verfahren der Kreislaufwirtschaft behandelt. f) Der ESRS S4 Verbraucher und Endnutze r befasst sich mit Auswirkungen im Zusammenhang mit Informationen auf Verbraucher oder Endnutzer , ihre persönliche Sicherheit und ihre soziale Inklusion, während der ESRS E5 Aspekte der Ressourcennutzung, der Abfallbewirtschaftung und der Kreislaufwirtschaft dieser Produkte und Dienstleistungen behandelt. Angaben zu diesen Aspekten im Rahmen des ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sind für das Verständnis der Auswirkungen im Zusammenhang mit Informationen und Inklusion auf Verbraucher und Endnutzer, die im Rahmen des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer gemeldet werden, relevant. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht E5-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft 8. Das Unternehmen hat seine Konzepte für Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. 9. Zusätzlich zu den nach dem ESRS 2 GDR-P erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie es die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft oder Ökodesign-Anforderungen in seine wichtigsten Produkte und Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft integriert. Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft 10. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen in den Bereichen Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft 11. Das Unternehmen hat seine Ziele in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse 12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcenzuflüsse des Unternehmens zu vermitteln. Dazu gehören Informationen über die Arten und die Kreislauffähigkeit der Ressourcen, die in das Unternehmen eingebracht werden. 13. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) die verwendeten wichtigsten Materialien mit jeweils einer kurzen Beschreibung und Angabe etwaiger darin enthaltener kritischer Rohstoffe und strategischer Rohstoffe , b) das Gesamtgewicht aller wichtigsten Materialien, c) eine Aufschlüsselung jedes wichtigsten Materials, ausgedrückt als Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts aller wichtigsten Materialien, und d) die verwendeten Sekundärressourcen , ausgedrückt als Gewicht oder als Prozentsatz des Gesamtgewichts der wichtigsten Materialien. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 13 Buchstabe a (Ressourcenzuflüsse) Bei der Meldung der nach Absatz 13 Buchstabe a erforderlichen Informationen: a) hat das Unternehmen eine kurze Beschreibung jedes wichtigsten Materials vorzulegen, aus der dessen Rolle und Relevanz im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hervorgeht; b) ist die Unterscheidung zwischen technischem Material und biologischem Material relevant, um die Auswirkungen , Risiken oder Chancen des Unternehmens zu verstehen, so muss sich diese Unterscheidung in der Beschreibung seiner wichtigsten Materialien abbilden. AR 2 für Absatz 13 Buchstabe a (Ressourcenzuflüsse) Kritische Rohstoffe und strategische Rohstoffe gemäß den Anhängen I und II der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) können zu den wichtigsten Materialien des Unternehmens gehören. In diesem Fall hat das Unternehmen dies anzugeben. So kann ein Unternehmen beispielsweise eine Batterie als wichtigstes Material für seine Tätigkeiten ermitteln und angeben, dass sie Lithium enthält, das als kritischer und strategischer Rohstoff eingestuft ist. Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse 14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, herstellt und bereitstellt und Abfälle wirksam bewirtschaftet. Produkte 15. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) qualitative oder quantitative Informationen über die erwartete Haltbarkeit ihrer wichtigsten Produkte , b) qualitative oder quantitative Informationen darüber, inwieweit seine wichtigsten Produkte reparierbar sind, c) der durch das Design bedingte Anteil der Recyclingfähigkeit seiner wichtigsten Produkte und ihrer Verpackung . Abfall 16. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über Abfälle aus seinen eigenen Geschäftstätigkeiten an: a) eine Beschreibung der Abfallströme des Unternehmens, b) die Gesamtmenge des Abfallaufkommens nach Gewicht, c) den Anteil an Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Verwertungsarten: i. Vorbereitung zur Wiederverwendung , ii. Recycling, iii. sonstige Tätigkeiten zur Verwertung , d) den Anteil der zu entsorgenden Abfälle, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens [73] , aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen [74] und aufgeschlüsselt nach den folgenden Verfahrensarten: i. Verbrennen, ii. Deponierung, iii. sonstige Beseitigungsverfahren e) Anteil der Abfälle, deren endgültiger Bestimmungsort unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens. 17. Das Unternehmen hat die Gesamtmenge der von ihm erzeugten radioaktiven Abfälle gemäß der Definition des Begriffs „radioaktive Abfälle“ in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates [75] [76] anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 3 für Absatz 15 Buchstabe c (Produkte) Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 15 Buchstabe c verwendet das Unternehmen folgende Gleichung: a) für Produkte : b) für Verpackungen : AR 4 für Absatz 16 Buchstabe a (Abfälle) Bei der Berichterstattung gemäß Absatz 16 Buchstabe a über Abfallströme reicht es aus, einen Namen (z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und die wichtigsten Materialien anzugeben, die im Abfallstrom enthalten sind, wie Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe , seltene Erden usw. AR 5 für Absatz 16 Buchstaben b bis d und Absatz 17 (Abfälle) Bei der Meldung gemäß den Absätzen 16 Buchstabe b bis d und 17 müssen die Daten das Gewicht des Materials in seinem ursprünglichen Zustand wiedergeben und dürfen nicht mit weiteren Datenmanipulationen, wie der Meldung als „trockenes“ Gewicht, dargestellt werden. AR 6 für Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii (Abfälle) Eine Liste der Verfahren zur Verwertung findet sich in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). „Sonstige Verwertungsverfahren“ haben den Begriffsbestimmungen und Anforderungen der WRRL zu entsprechen. Bei der Meldung von Abfällen gemäß Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii gibt das Unternehmen gegebenenfalls an, um welche „sonstigen Verwertungsverfahren“ es sich handelt. Die Verbrennung mit energetischer Verwertung gilt nur dann als „sonstiges Verwertungsverfahren“, wenn sie die Bedingungen von Anhang II „Verwertungsverfahren“ Punkt R1 der WRRL erfüllt. AR 7 für Absatz 16 Buchstabe d Ziffer iii (Abfälle) Eine Liste der Beseitigungsverfahren findet sich in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). ESRS S1 – ARBEITSKRÄFTE DES UNTERNEHMENS INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens Angabepflicht S1-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern; Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können Angabepflicht S1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S1-4 – Ziele im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens Angabepflicht S1-5 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens Angabepflicht S1-7 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog Angabepflicht S1-8 – Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene Angabepflicht S1-9 – Angemessene Entlohnung Angabepflicht S1-10 – Soziale Absicherung Angabepflicht S1-11 – Menschen mit Behinderungen Angabepflicht S1-12 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Angabepflicht S1-15 – Vergütungskennzahlen Angabepflicht S1-16 – Fälle von Diskriminierung und sonstige Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte des Unternehmens, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Wesentlichkeit sanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, ausgenommen: a) Angabepflicht (DR) ESRS S1-5, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass seine eigenen Arbeitskräfte nach der Wesentlichkeitsanalyse anzugeben sind, und b) ESRS S1-6, den das Unternehmen anzuwenden hat, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die bei ihm tätigen Fremdarbeitskräfte mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in Verbindung stehen. Der Filter für die Wesentlichkeit von Informationen, der in ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Absatz 23 festgelegt ist, gilt weiterhin auch für diese beiden Angabepflichten. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung muss Informationen in Bezug auf den ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten. 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die überarbeitete Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die politischen Prioritäten der EU gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte und EU-Rechtsvorschriften, einschließlich des EU-Besitzstands im Bereich des Arbeitsrechts. 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unter themen festgelegt: a) Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung , Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben , Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, soziale Absicherung ), b) sozialer Dialog , Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen , c) Gesundheitsschutz und Sicherheit, d) Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, e) Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen , Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und f) sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit , Zwangsarbeit , Privatsphäre und angemessener Wohnraum). 7. Die Arbeitskräfte des Unternehmens umfassen i) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („ Beschäftigte “), und ii) Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens als „ Fremdarbeitskräfte “ bezeichnet werden. Letztere umfassen Personen, die mit dem meldenden Unternehmen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code 078). Informationen über Personen, die innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens gemäß diesem Standard als „Fremdarbeitskräfte“ bezeichnet werden, haben keinen Einfluss auf ihren Status nach geltendem Arbeitsrecht. Dieser Standard gilt nicht für Beschäftigte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Diese Arbeitskräfte fallen unter den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette . 8. Die Definitionen der Begriffe „Selbstständige“ und „Personen, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die hauptsächlich im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind“, beruhen auf den nationalen Rechtsvorschriften. Beispiele für Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die in den Bereich der Arbeitskräfte des Unternehmens fallen könnten, sind: a) Selbstständige unter den Arbeitskräften des Unternehmens, z. B.: i. Selbstständige, die vom Unternehmen eingestellt werden, um Arbeiten auszuführen, die andernfalls von einem Beschäftigten oder in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf der Straße) ausgeführt würden, ii. Selbstständige, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen. b) Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind, der im Bereich Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig ist, wozu auch Personen gehören können, die die gleiche Arbeit verrichten wie Arbeitnehmer, wie z. B. Personen, die Arbeitnehmer vertreten, die vorübergehend abwesend sind, oder die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden können, um für das Unternehmen zu arbeiten (im Folgenden „entsandte Arbeitskräfte“). Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS 9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens , ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer , sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Der ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette deckt dieselben Unterthemen ab wie der ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens für diejenigen Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, b) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft eine Quelle von Auswirkungen, Risiken und Chancen für den ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens ist; und c) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E2 Umweltverschmutzung zu lesen, als Umweltverschmutzung wesentliche negative Auswirkungen auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz haben kann. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens 10. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang den Arbeitskräften des Unternehmens gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen innerhalb seiner eigenen Arbeitskräfte (z. B. Beschäftigte in einer bestimmten Fabrik oder einem geografischen Gebiet oder Selbstständige) oder alle Arbeitskräfte des Unternehmens abdecken. 11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Konzepte in Bezug auf die Arbeitskräfte des Unternehmens ausdrücklich die Themen Menschenhandel [^77] , Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 10 (Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten , Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens , Investoren). Angabepflicht S1-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern; Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können 12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften des Unternehmens zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können , wie z. B. Beschwerdemechanismen , und seines Abhilfe -Ansatzes. 13. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften des Unternehmens oder Arbeitnehmervertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner eigenen Arbeitskräfte in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem: a) wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften des Unternehmens erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen ), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und b) die Globalen Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte des Unternehmens erzielt hat, sofern es solche Vereinbarungen oder Ergebnisse gibt. 14. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die seinen eigenen Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt [^78] . Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 15. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens verursacht oder dazu beigetragen hat. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 2 für Absatz 13 (Einbeziehung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden. AR 3 für Absatz 14 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen “ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte , um Einzelpersonen, einschließlich Arbeitnehmervertretern , vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen. Angabepflicht S1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens 16. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 17. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen, und b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für Absatz 17 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie. AR 5 für Absatz 17 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu mindern, die sich aus dem Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So kann es beispielsweise zu Downscaling oder Massenentlassungen kommen, wenn eine Fabrik geschlossen wird, was zu Maßnahmen wie unternehmensinternen Vermittlungen oder Vorruhestandsplänen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten führen könnte. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S1-4 – Ziele im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens 18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf seine Arbeitskräfte gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 6 für Absatz 18 (Nachverfolgung der Leistung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte oder der Arbeitnehmervertreter des Unternehmens kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 17 Buchstabe b angegebenen Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen , der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele . Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen. Angabepflicht S1-5 – Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens 19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Beschäftigungspraktiken zu geben, einschließlich der sicheren Beschäftigung der Arbeitskräfte des Unternehmens. Er dient auch als Grundlage für die Berechnung bestimmter quantitativer Kennzahlen , die in anderen Angabepflichten in diesem Standard vorgeschrieben sind, und liefert Hintergrundinformationen für diese Kennzahlen. 20. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) Gesamtzahl der Beschäftigten nach Personenzahl, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, b) die Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind, c) die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an: i. unbefristeten Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, ii. Zeitarbeitskräften, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, iii. Abrufkräften, d) die Fluktuationsrate der fest angestellten Beschäftigten im Berichtszeitraum und e) eine qualitative Erläuterung für den Fall, dass eine Unstimmigkeit zwischen den unter Buchstabe a genannten Angaben und der repräsentativsten Zahl im Abschluss besteht. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 7 für Absatz 20 Buchstabe b (Definition der verschiedenen Arten von Beschäftigten) Die Definitionen von unbefristeten und befristeten Beschäftigten und Abrufkräften unterscheiden sich von Land zu Land. Hat das Unternehmen Beschäftigte in mehr als einem Land, so verwendet es für die Berechnung der Daten auf Länderebene die Definitionen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Länder, in denen die Beschäftigten tätig sind. Zur Berechnung der Gesamtzahlen werden dann Daten auf Länderebene addiert. AR 8 für Absatz 20 (Informationen zum methodischen Kontext) Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die zur Berechnung und Zusammenstellung von Arbeitnehmer -Daten verwendete Methode (z. B. am Ende des Berichtsjahres oder als Durchschnitt) anzugeben und Hintergrundinformationen bereitzustellen. AR 9 für Absatz 20 Buchstaben a und b (Darstellungstabellen – Beschäftigtenzahl) Das Unternehmen hat die verlangten Angaben entweder in beschreibender Form oder in den folgenden Tabellenformaten vorzulegen. Tabelle 1 Vorlage für die Darstellung von Angaben zur Personenzahl nach Geschlecht Geschlecht Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum Männlich Weiblich Divers Keine Angaben Beschäftigte insgesamt In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist. Tabelle 2 Vorlage für die Darstellung der Zahl der Beschäftigten nach Personenzahl für jedes der Länder, in denen es 50 oder mehr Beschäftigte hat und die gemessen an der Arbeitnehmerzahl die zehn größten Länder sind Land Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – aktueller Berichtszeitraum Zahl der Beschäftigten (Personenzahl) – vorheriger Berichtszeitraum Land A Land B Land C Land D AR 10 für Absatz 20 Buchstabe c (Darstellungstabelle – Aufschlüsselung der Arbeitnehmerzahl) Das Unternehmen hat die Informationen entweder als beschreibenden Text oder unter Verwendung der folgenden Tabelle darzustellen. Tabelle 3 Vorlage für die Darstellung von Informationen über Beschäftigte nach Vertragsart, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Personenzahl oder VZÄ) WEIBLICH MÄNNLICH DIVERS KEINE ANGABEN INSGESAMT Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum Zahl der unbefristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Aktueller Berichtszeitraum Zahl der befristeten Beschäftigten (Personenzahl/VZÄ) – Vorheriger Berichtszeitraum Zahl der Abrufkräfte (Personenzahl/VZÄ) entfällt entfällt entfällt entfällt In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, dass sich Personen rechtmäßig mit einem dritten Geschlecht registrieren lassen, was in der vorstehenden Tabelle unter „Divers“ kategorisiert wird. Ist das dritte Geschlecht jedoch gesetzlich nicht zulässig, kann das Unternehmen dies erläutern und darauf hinweisen, dass die Kategorie „Divers“ nicht anwendbar ist. In einigen Ländern können Abrufverträge gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als unbefristete oder befristete Verträge betrachtet werden. AR 11 für Absatz 20 Buchstabe d (Berechnung der Mitarbeiterfluktuation) Für die Berechnung der Arbeitnehmerfluktuation hat das Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten, die freiwillig oder wegen Entlassung, Eintritt in den Ruhestand oder Tod ausscheiden, zu berechnen. Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens 21. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie stark das Unternehmen auf Fremdarbeitskräfte als Teil seiner eigenen Arbeitskräfte angewiesen ist. 22. Das Unternehmen hat die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 12 für Absatz 22 (Wesentlichkeitserwägungen für Fremdarbeitskräfte) Diese Angabepflicht ist anwendbar, wenn für Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens eine Verbindung zu Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens besteht. Diese Situation entsteht, wenn Fremdarbeitskräfte für das Geschäftsmodell des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, z. B. wenn sie eingesetzt werden, um flexible Arbeitskräfte bereitzustellen, oder wenn sie in Kernprozessen eingesetzt werden. Abhängigkeiten von Fremdarbeitskräften aufgrund des Geschäftsmodells können ein Risiko für das Unternehmen darstellen, insbesondere wenn die Abhängigkeit von Fremdarbeitskräften zunimmt, z. B. aufgrund von Änderungen der Arbeitsmarktvorschriften. Der Einsatz von Fremdarbeitskräften kann auch mit wesentlichen negativen Auswirkungen verbunden sein, wenn Fremdarbeitskräfte einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte des Unternehmens ausmachen oder wenn potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen in Bezug auf Fremdarbeitskräfte wesentlich sind. AR 13 für Absatz 22 (Berechnungsmethode und Verwendung von Schätzungen) Die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte wird entweder als Personenzahl oder als Vollzeitäquivalent (VZÄ) berechnet und entweder zum Ende des Berichtszeitraums oder als Durchschnitt über den gesamten Berichtszeitraum angegeben. Eine Erläuterung, welche dieser Optionen das Unternehmen gewählt hat, kann eine wesentliche Hintergrundinformation darstellen. Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so hat es die Bestimmungen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen auf Schätzungen anzuwenden. Angabepflicht S1-7 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog 23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln. 24. Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen anzugeben: a) wie viel Prozent seiner gesamten Beschäftigten von Tarifverträgen abgedeckt sind, b) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (die unter Absatz 20 Buchstabe b genannten EWR-Länder): ob es über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Beschäftigten, die unter diese Verträge fallen, für jedes Land, in dem es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat, und c) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums den prozentualen Anteil der Beschäftigten des Unternehmens, für die Tarifverträge gelten, aufgeschlüsselt nach Regionen. 25. Das Unternehmen hat für EWR-Staaten folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben: a) den Prozentsatz der Beschäftigten , die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat, berechnet laut Absatz 24 Buchstabe b oben, und b) die Existenz von Vereinbarungen mit seinen Beschäftigten über die Vertretung durch einen Europäischen Betriebsrat, einen Betriebsrat einer Societas Europaea (SE) oder einen Betriebsrat einer Societas Cooperativa Europaea (SCE). ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 14 für Absatz 24 Buchstabe a (Berechnung der tarifvertraglichen Abdeckung) Der Prozentsatz der Beschäftigten , die von Tarifverträgen abgedeckt sind, wird auf der Grundlage der Personenzahl der Beschäftigten nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten ______________________________________________ X 100 Anzahl der Beschäftigten Die tarifvertraglich abgedeckten Arbeitskräfte des Unternehmens sind diejenigen Personen, auf die das Unternehmen den Vertrag anwenden muss. Wenn keiner der Beschäftigten des Unternehmens tarifvertraglich abgedeckt ist, bedeutet das, dass der gemeldete Prozentsatz bei null liegt. Ein Beschäftigter des Unternehmens, der von mehr als einem Tarifvertrag abgedeckt ist, muss nur einmal gezählt werden. AR 15 für Absatz 24 und 25 (Darstellungstabelle – tarifvertragliche Abdeckung) Das Unternehmen hat die nach den Absätzen 24 Buchstabe b und 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen in beschreibender Form oder unter Verwendung der nachstehenden Tabelle darzustellen. Tabelle 4 Vorlage für die Berichterstattung über die tarifvertragliche Abdeckung und den sozialen Dialog Tarifvertragliche Abdeckung Sozialer Dialog Abdeckungsquote Beschäftigte – EWR (für Länder mit >50 Beschäftigten in den zehn größten Ländern) Beschäftigte – Nicht-EWR-Länder Vertretung am Arbeitsplatz (nur EWR) (für die EWR-Länder mit >50 Beschäftigten in den zehn größten Ländern) Aktueller Berichtszeitraum Vorheriger Berichtszeitraum Aktueller Berichtszeitraum Vorheriger Berichtszeitraum Aktueller Berichtszeitraum Vorheriger Berichtszeitraum 0-19 % Region A 20-39 % Land A Region B 40-59 % Land B Land A 60-79 % Land B 80-100 % AR 16 für Absatz 25 Buchstabe a (Berechnung der Abdeckung durch den sozialen Dialog) Für die Berechnung der nach Absatz 25 Buchstabe a erforderlichen Informationen gibt das Unternehmen an, in welchen EWR-Ländern es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat. Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Beschäftigten an, die in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Arbeitnehmer durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden. Eine „Niederlassung“ bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %. Anzahl der Beschäftigten, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten ___________________________________________________ X 100 Anzahl der Beschäftigten Angabepflicht S1-8 – Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene 26. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene zu vermitteln. 27. Das Unternehmen hat die Geschlechterverteilung in Bezug auf die Anzahl (Personenzahl) und den Prozentsatz auf der obersten Führungsebene anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 17 für Absatz 27 (Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene) Für die Zwecke der Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene wird „obere Führungsebene“ als die beiden Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane definiert. Alternativ kann das Unternehmen seine eigene Definition des Begriffs „oberste Führungsebene“ verwenden; in diesem Fall hat es die von ihm verwendete Definition anzugeben. Angabepflicht S1-9 – Angemessene Entlohnung 28. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob die Beschäftigten des Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten oder nicht, und den Referenzwert zu ermitteln, den das Unternehmen für seine Bewertung verwendet. 29. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seinen Beschäftigten eine angemessene Entlohnung gezahlt wird und anhand welcher Referenzwerte es angemessene Entlohnung ermittelt, und gibt die Länder an, für die ein bestimmter Referenzwert verwendet wird. Wird den Beschäftigten keine angemessene Entlohnung gezahlt, so hat das Unternehmen die Länder und den Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 18 für Absatz 29 (Angemessene Entlohnung) Wenn alle Beschäftigten eine angemessene Entlohnung erhalten, reicht die Angabe dieser Tatsache und der für ihre Bewertung herangezogenen Referenzwerte aus, um diese Anforderung zu erfüllen. AR 19 für Absatz 29 (Berechnung der angemessenen Entlohnung) Grundlage dieser Berechnung ist der niedrigste Lohn unter den Beschäftigten des Unternehmens , ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Mindestlohns zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Beschäftigten garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer wenn der relevante angemessene Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird. AR 20 für Absatz 29 (Angemessene Referenzwerte für die Entlohnung) Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung , die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als: a) in der EU: der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union oder in Tarifverträgen festgelegte Mindestlohn, b) Außerhalb der EU: i. ein angemessener Mindestlohn, der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt ist und einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet, wobei die Grundsätze der IAO zur Schätzung eines existenzsichernden Mindestlohns (unbeschadet höherer Standards für die Angemessenheit des Lohns) zu berücksichtigen sind, oder ii. eine Schätzung des existenzsichernden Lohns, einschließlich Schätzungen, die von der IAO oder einer von den Behörden des Landes, in dem die Beschäftigten ansässig sind, beauftragten Einrichtung erstellt wurden und die den Grundsätzen der IAO zur Schätzung eines existenzsichernden Lohns Rechnung trägt. Angabepflicht S1-10 – Soziale Absicherung 30. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die Beschäftigten des Unternehmens gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse sozial abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist. 31. Fehlt es den Beschäftigten des Unternehmens an sozialer Absicherung durch öffentliche Programme oder durch Leistungen, die das Unternehmen selbst anbietet, so gibt es die Länder an, in denen es tätig ist, und in denen die folgenden wichtigen Lebensereignisse nicht durch bestehende Programme zur sozialen Absicherung abgedeckt sind: a) Krankheit, b) Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist, c) Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit, und d) Mutterschaftsurlaub. Angabepflicht S1-11 – Menschen mit Behinderungen 32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Beschäftigten des Unternehmens gehören. 33. Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten ist. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 21 für Absatz 33 (Datenerhebung für Menschen mit Behinderungen) Gemäß der Angabepflicht über Menschen mit Behinderungen muss das Unternehmen nur Daten angeben, die rechtmäßig erhoben werden können. Der Behindertenstatus hängt von den nationalen rechtlichen Definitionen ab, aber das Unternehmen kann in den verschiedenen Ländern, in denen es tätig ist, dieselbe Definition verwenden oder anwendbare nationale Definitionen verwenden. Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Berechnungsmethode, die Datenarten und die Quellen anzugeben, die als Input verwendet werden. Dabei kann es sich z. B. um freiwillige Mitarbeiterbefragungen oder um Informationen aus obligatorischen Quoten für Menschen mit Behinderungen handeln, die vom Unternehmen gemeldet werden. Angabepflicht S1-12 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung 34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vermitteln, die den Beschäftigten im Rahmen einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung angeboten wurden, um die Qualifikationen der Beschäftigten zu verbessern und die weitere Beschäftigungsfähigkeit zu erleichtern. 35. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen: a) Prozentsatz der Beschäftigten , die an formalisierten Leistungs- und Laufbahnbeurteilungen teilgenommen haben, und b) die durchschnittliche Zahl der Weiterbildungsstunden pro Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 22 für Absatz 35 Buchstabe a (Berechnung der Leistungsbeurteilung) Eine formalisierte Leistungs- und Laufbahnbeurteilung ist als eine Überprüfung auf der Grundlage von Kriterien, die den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten bekannt sind, definiert und wird mindestens einmal jährlich mit Wissen der Beschäftigten durchgeführt. Die Beurteilung kann eine Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschäftigten, durch Gleichrangige oder durch ein breiteres Spektrum von Beschäftigten umfassen. An der Beurteilung kann auch die Personalabteilung beteiligt sein. Zur Angabe der nach Absatz 35 Buchstabe a erforderlichen Informationen hat das Unternehmen die in der Angabepflicht ESRS S1-5 angegebenen Arbeitnehmerzahlen im Nenner zu verwenden, um Folgendes zu berechnen: AR 23 für Absatz 35 Buchstabe b (Berechnung der durchschnittlichen Weiterbildungsstunden) Die durchschnittliche Zahl der nach Absatz 35 Buchstabe b erforderlichen Weiterbildungsstunden ist wie folgt zu berechnen: Gesamtzahl der Weiterbildungsstunden, die den Beschäftigten angeboten und von ihnen absolviert wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Beschäftigten. Für die Berechnung der durchschnittlichen Gesamtzahl der Weiterbildungsstunden sind die im ESRS S1-5 angegebenen Zahlen für die Gesamtbeschäftigung zu verwenden. Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit 36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Umfangs, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um Arbeitsunfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern. 37. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen: a) den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens , die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem des Unternehmens für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind [^79] , b) vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen die Summe aus: i. der Zahl der Todesfälle durch meldepflichtige Arbeitsunfälle bei allen Personen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens sowie bei Beschäftigten, die an den Standorten des Unternehmens arbeiten, aber nicht zu seinen eigenen Arbeitskräften gehören, und ii. die Zahl der Todesfälle aufgrund von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen bei seinen Beschäftigten , c) die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens [80] , d) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und e) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage durch meldepflichtige Arbeitsunfälle und meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankungen [81] . Bewertet das Unternehmen den ESRS S1-6 als wesentlich, so nimmt es in die Informationen nach Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c auch die Fälle der Fremdarbeitskräften unter den Arbeitskräften des Unternehmens auf. Sofern relevant werden diese Angaben nach Beschäftigten und Fremdarbeitskräften aufgeschlüsselt. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 24 für Absatz 37 Buchstabe a (Abdeckung durch Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit) Der prozentuale Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens , der unter sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit fällt, wird auf der Grundlage der Personenzahl und nicht auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten angegeben. AR 25 für Absatz 37 Buchstabe c (Berechnung meldepflichtiger Arbeitsunfälle) Bei der Berechnung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle teilt das Unternehmen die Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1 000 000. Dies entspricht der Zahl der Fälle pro eine Million geleisteter Arbeitsstunden und ungefähr der Gesamtzahl der von 500 Vollzeitarbeitskräften in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden. Wenn im nationalen Recht der Länder, in denen die Beschäftigten des Unternehmens arbeiten, der Begriff „Arbeitsunfall“ anders definiert ist als im ESRS-Glossar, kann das Unternehmen die nationale Definition verwenden. In diesem Fall hat es dies gemäß ESRS 2 GDR-M offenzulegen. Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern. AR 26 für Absatz 37 Buchstabe c (Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle) Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle sind in dieser Zahl enthalten. AR 27 für Absatz 37 Buchstabe d (Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen) „Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen“ in Absatz 37 Buchstabe d bezieht sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, über die das Unternehmen von den betroffenen Personen, Entschädigungsstellen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe informiert wurde, oder auf Fälle, die es während des Berichtszeitraums im Rahmen der ärztlichen Überwachung festgestellt hat. In diesem Zusammenhang werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht unter Arbeitsunfällen) erfasst. AR 28 für Absatz 37 Buchstabe e (Ausfalltage) Die Zahl der Ausfalltage umfasst den ersten ganzen Tag und den letzten Tag der Abwesenheit. Für die Zählung werden Kalendertage verwendet. Tage, an denen die betroffene Person nicht zur Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten daher als Ausfalltage. Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben 38. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Beschäftigten des Unternehmens auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen zu vermitteln, der Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige umfasst. 39. Das Unternehmen hat den Prozentsatz der Beschäftigten anzugeben, die während des Berichtszeitraums Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 29 für Absatz 39 (Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen) Haben alle Beschäftigten des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen , genügt es, den Gesamtprozentsatz anzugeben, um Absatz 39 zu erfüllen. Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 GDR-M können sich auf die Arten von Ansprüchen auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen beziehen, z. B. wenn die Beschäftigten des Unternehmens nur Anspruch auf zwei der vier Arten von Arbeitsfreistellung haben. AR 30 für Absatz 39 (Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben) Für die Zwecke des Absatzes 39 sind Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben, Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge fallen, die Ansprüche auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen enthalten. Angabepflicht S1-15 – Vergütungskennzahlen 40. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln und zu verdeutlichen, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist. 41. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern , ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Arbeitnehmer [^82] und b) das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson) [^83] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 31 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles) Die Offenlegung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 41 Buchstabe a umfasst den Bruttostundenverdienst aller männlichen und weiblichen Beschäftigten und wird wie folgt berechnet: (Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten – Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von weiblichen Beschäftigten) _________________________________________________ X 100 Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten AR 32 für Absatz 41 Buchstabe a (Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles) Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe a erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor: a) es berücksichtigt alle männlichen und weiblichen Beschäftigten , b) es berücksichtigt das Grundgehalt und c) es berücksichtigt jegliche allen Beschäftigten zur Verfügung stehenden sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt (ergänzende oder variable Bestandteile). AR 33 für Absatz 41 Buchstabe a (Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle) Absatz 41 Buchstabe a schreibt eine Offenlegung des unbereinigten geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles vor, das die gesamte Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von männlichen und weiblichen Beschäftigten misst, aber keine spezifischen Faktoren berücksichtigt, die diese Einkommensdifferenz weiter erklären können. Das bereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle nach Arbeitnehmerkategorien und/oder aufgeschlüsselt nach Ländern kann zusätzliche Hintergrundinformationen liefern, die das unbereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle ergänzen. AR 34 für Absatz 41 Buchstaben a und b (Informationen zum methodischen Kontext) Gemäß ESRS 2 GDR-M gibt das Unternehmen an, nach welcher Methode es die Daten zusammengestellt hat und/oder wie die Daten zusammengestellt wurden. AR 35 für Absatz 41 Buchstabe b (Berechnung der jährlichen Gesamtvergütung) Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor: a) Es berücksichtigt alle Beschäftigten ; b) es berücksichtigt das Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung, c) je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte: i. Geldleistungen, wie beispielsweise Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen, ii. Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung und Wellnessprogramme und iii. den gesamten beizulegenden Zeitwert aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen), d) es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung : Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen ________________________________________________________________ Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person) Angabepflicht S1-16 – Fälle von Diskriminierung und sonstige Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte 42. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit sich Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte auf die Arbeitskräfte des Unternehmens auswirken. 43. Für wesentliche Unterthemen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: a) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen oder aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer einschlägiger Formen der Diskriminierung , einschließlich Belästigung [^84] , b) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens , mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Diskriminierung beziehen und gemäß Absatz 43 Buchstabe a gemeldet werden [^85] , und c) den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die während des Berichtszeitraums im Abschluss für Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte erfasst wurden. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 36 für Absatz 43 Buchstabe b (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte , die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle. AR 37 für Absatz 43 Buchstabe a (Fälle von Diskriminierung) Unter diese Angabe fallen Fälle von Diskriminierung , die sich auf Diskriminierung beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle. AR 38 für Absatz 43 Buchstaben a und b (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ) auf die in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte . AR 39 für Absatz 43 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte und Fälle von Diskriminierung) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte und Fällen von Diskriminierung für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen , relevant sind, kann es auf Absatz 43 Buchstabe b und Absatz 14 verweisen. Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Methodik anzugeben, die es zur Zusammenstellung der Daten zu den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen verwendet hat. AR 40 für Absatz 43 Buchstaben a und b (Abhilfe oder Maßnahmen im Zusammenhang mit angegebenen Vorfällen) Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß dem ESRS S1-3 angegebenen Informationen verlinkt werden. AR 41 für Absatz 43 Buchstabe c (Verknüpfung mit den Daten des Jahresabschlusses) Diese Zahl ergibt sich aus dem im Abschluss angesetzten Geldbetrag und ist gemäß ESRS 1 Absätze 115 und 116 anzugeben. Der Begriff „Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen“ bezieht sich auf Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die dem Unternehmen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren auferlegt werden. ESRS S2 – ARBEITSKRÄFTE IN DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Angabepflicht S2-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette; Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen Angabepflicht S2-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S2-4 – Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Wesentlichkeit sanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung hat Informationen in Bezug auf den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu enthalten, wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten. 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die revidierte Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 6. In diesem Standard werden die Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unter themen festgelegt: a) Arbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung , Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben , Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung, sozialer Absicherung ), b) sozialer Dialog , Vereinigungsfreiheit, Betriebsräte, Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und Tarifverhandlungen , c) Gesundheitsschutz und Sicherheit, d) Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, e) Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen , Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Belästigung) und f) sonstige Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeit (einschließlich Kinderarbeit , Zwangsarbeit , Privatsphäre, angemessener Wohnraum und Wasser- und Sanitärversorgung). 7. Dieser Standard deckt alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Diese Auswirkungen können im Zusammenhang mit den eigenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und/oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette stehen. Dazu gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens sowie durch seine Geschäftsbeziehungen . Dieser Standard gilt für Arbeitskräfte, die nicht in den Anwendungsbereich der „ Arbeitskräfte des Unternehmens “ im Sinne des ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens fallen (Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („ Beschäftigte “), und Personen, die für die Zwecke der ESRS-Berichterstattung als im Unternehmen tätige „ Fremdarbeitskräfte “ bezeichnet werden). 8. Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen könnten, sind beispielsweise: a) Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten), b) Arbeitskräfte eines von dem Unternehmen beauftragten Lieferanten , die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten, oder Arbeitskräfte eines „nachgelagerten“ Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erwirbt, c) Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten gemäß dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten, und d) Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden. Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS 9. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens , ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer , sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette deckt dieselben Unterthemen ab wie der ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens für diejenigen Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette , die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit, b) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft eine Quelle von Auswirkungen , Risiken und Chancen für den ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ist; und c) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E2 Umweltverschmutzung zu lesen, als Umweltverschmutzung wesentliche negative Auswirkungen auf Gesundheitsschutz und Sicherheit haben kann. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette 10. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (z. B. bestimmte Altersgruppen oder Arbeitnehmer in einer bestimmten Fabrik oder einem bestimmten Land) oder alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken. 11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seine Konzepte in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ausdrücklich die Themen Menschenhandel [^86] , Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen. 12. Ferner hat das Unternehmen anzugeben, ob es über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt [^87] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 10 (Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten , Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , Investoren). Angabepflicht S2-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette; Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen 13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können , wie z. B. Beschwerdemechanismen , und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen . 14. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette , ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem: a) wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sind (z. B. weibliche Beschäftigte, Wanderarbeitnehmer, Beschäftigte mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und b) globale Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Vertretern der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte erzielt hat. 15. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und sie prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt [^88] . Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 16. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen , wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 2 für Absatz 14 (Einbeziehung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden. AR 3 für Absatz 15 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen “ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte , um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen. Angabepflicht S2-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette 17. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 18. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel bei der Beschaffung oder im Vertrieb), und b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 19. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden [^89] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für Absatz 18 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, zu beenden, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie. AR 5 für Absatz 18 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen so darzustellen, dass es möglich wird, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind. Umgekehrt können sich Maßnahmen wie aktualisierte Beschaffungspraktiken oder die Schulung von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette positiv auswirken. Weitere Beispiele sind aktuelle und/oder erwartete externe Entwicklungen mit Einfluss auf Abhängigkeiten , die potenziell Risiken für den gerechten Übergang darstellen. AR 6 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte , die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle. AR 7 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ) auf die in Absatz 19 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette . AR 8 für Absatz 19 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder Arbeitskräften in der betroffenen Wertschöpfungskette . AR 9 für Absatz 19 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen , relevant sind, kann es auf Absatz 19 und Absatz 15 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 18 angegebenen Informationen verlinkt werden. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S2-4 – Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette 20. Das Unternehmen hat qualitative oder quantitative Ziele in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 10 für Absatz 20 (Nachverfolgung der Leistung) Die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihrer rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdigen Stellvertretenden kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 18 Buchstabe b angegebenen Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen , der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele . Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Einbeziehung zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen. ESRS S3 – BETROFFENE GEMEINSCHAFTEN INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften Angabepflicht S3-2 – Einbeziehung betroffener Gemeinschaften; Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen Angabepflicht S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist es, Angabepflichten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften festzulegen, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Wesentlichkeit sanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen in Bezug auf den ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften , wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten . 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker. 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: a) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen , angemessenen Wohnraums und angemessener Nahrungsmittel-, Wasser- und Sanitärversorgung), b) bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger), und c) Rechte indigener Völker (einschließlich freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) , Selbstbestimmung, kulturelle Rechte). Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS 7. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens , ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer , sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit, und b) dieser Standard bezieht sich auf die Umweltstandards (ESRS E1 bis E5), da sich Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften aus Umweltauswirkungen, -risiken und -chancen ergeben können, die das Unternehmen im Rahmen dieser Standards offenlegt. Beispielsweise kann sich der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz oder die Biodiversität auf die Flächen, Gebiete und natürlichen Ressourcen indigener Völker auswirken. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften 8. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management der wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften im Einklang mit dem ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte betroffene Gemeinschaften (z. B. eine Gemeinschaft indigener Völker oder eine Gemeinschaft, die in der Umgebung eines Standorts lebt) oder alle betroffenen Gemeinschaften abdecken. 9. Das Unternehmen hat alle besonderen Bestimmungen seines Konzepts zur Verhinderung und Bewältigung von Auswirkungen auf indigene Völker anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 8 (Maßnahmen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten , Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben. Angabepflicht S3-2 – Einbeziehung betroffener Gemeinschaften; Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen 10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können , wie z. B. Beschwerdemechanismen , und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen . 11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie es direkt mit betroffenen Gemeinschaften , ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven der betroffenen Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von betroffenen Gemeinschaften erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Mädchen, Migranten, Menschen mit Behinderungen ), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen. 12. Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker , hat das Unternehmen anzugeben, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) in Bezug auf: ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Bei der Einbeziehung indigener Völker hat das Unternehmen auch anzugeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung). 13. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen und Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt [^90] . Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 14. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen , wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 2 für Absatz 11 (Einbeziehung) Die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden. AR 3 für Absatz 12 (Einbeziehung indigener Völker) Beispiele für die Angabe der Einbeziehung nach Absatz 12 sind das Verfahren zur Einholung der Zustimmung indigener Völker und zur Gewährleistung von Verhandlungen nach Treu und Glauben, wenn das Unternehmen durch Umsiedlung oder Besetzung Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat. AR 4 für Absatz 13 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen “ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte , um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen. Angabepflicht S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften 15. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 16. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel seine Praktiken im Zusammenhang mit Planung und dem Erwerb von Flächen oder mit der Nutzung und der Finanzierung von Rohstoffen), und b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die betroffenen Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 17. Für die Unter themen , die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden [^91] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 5 für Absatz 16 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie. AR 6 für Absatz 16 (Klimabedingter Wandel) Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind. AR 7 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte , die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle. AR 8 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Festlegung schwerwiegender Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (FPIC) indigener Völker zu berücksichtigen. AR 9 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ) auf die in Absatz 17 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften . AR 10 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Gemeinschaften. AR 11 für Absatz 17 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen , relevant sind, kann es auf Absatz 17 und Absatz 13 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann durch einen Querverweis mit gemäß Absatz 16 angegebenen Informationen verknüpft werden. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften 18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 12 für Absatz 18 (Nachverfolgung der Leistung) Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften , ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen , der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele . Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen. ESRS S4 – VERBRAUCHER UND ENDNUTZER INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Angabepflicht S4-2 – Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern; Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen Angabepflicht S4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S4-4 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer, vor allem hinsichtlich der in Absatz 6 dieses Standards aufgeführten Unter themen . Sind nach der Wesentlichkeit sanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen zum ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer , wenn sich dieses Thema auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen bezieht. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten . 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. Dieser Standard berücksichtigt die internationalen und europäischen Menschenrechtsinstrumente und -übereinkommen, einschließlich der Internationalen Charta der Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. 6. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unter themen festgelegt: a) Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Zusammenhang mit Informationen (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit), b) persönliche Sicherheit von Verbrauchern und Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person), und c) soziale Inklusion von Verbrauchern und Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvolle Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung). 7. Der Missbrauch oder die rechtswidrige Verwendung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards. Zusammenspiel mit anderen themenbezogenen ESRS 8. Soziale und ökologische Themen stehen in Wechselwirkung zueinander. Die Wechselwirkungen zwischen dem ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer und den anderen themenbezogenen Standards sind folgende: a) Alle Sozialstandards, d. h. ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens , ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer , sind inhaltlich und strukturell aufeinander abgestimmt und miteinander verbunden. Die Angaben in den Sozialstandards beziehen sich auf wesentliche Informationen, die für die Berichterstattung über die Auswirkungen auf Menschen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit jeder Gruppe von Interessenträgern erforderlich sind, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit; b) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E1 Klimawandel zu lesen, als der Übergang zu einer CO 2 -armen und klimaresistenten Wirtschaft wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen für Verbraucher und Endnutzer mit sich bringen kann; und c) dieser Standard ist insofern in Verbindung mit dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu lesen, als Verbraucher und Endnutzer über die Aspekte Ressourcennutzung , Abfallbewirtschaftung oder Kreislaufwirtschaft der von ihnen gekauften Produkte oder Dienstleistungen informiert werden. Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern 9. Das Unternehmen hat seine Konzepte für das Management wesentlicher Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-P zu beschreiben. Es hat anzugeben, ob diese Strategien bestimmte Gruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen) oder alle Verbraucher und Endnutzer abdecken. Es hat anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen (z. B. bestimmte Altersgruppen) oder alle Verbraucher und Endnutzer abdecken. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 9 (Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern) Beispiele für anzugebende Aspekte der Konzepte sind Kommunikationsmittel, die das Unternehmen zur Kommunikation seiner Konzepte gegenüber Einzelpersonen, Personengruppen oder Unternehmen nutzt, für die sie relevant sind, entweder, weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. die Beschäftigten , Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens) oder weil sie ein direktes Interesse an deren Umsetzung haben. Angabepflicht S4-2 – Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern; Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen 10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können , wie z. B. Beschwerdemechanismen , und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen . 11. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es Verbraucher und Endnutzer , ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter direkt einbezieht und wie die Perspektiven der Verbraucher und Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Verbrauchern und Endnutzern erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Menschen mit Behinderungen , Kinder), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen. 12. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt [^92] . Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 13. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer verursacht oder dazu beigetragen hat. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 2 für Absatz 11 (Einbeziehung) Die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden. AR 3 für Absatz 12 (Beschwerdemechanismus) Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen “ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte , um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, so kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen. Angabepflicht S4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern 14. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen , Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 15. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung), und b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für Verbraucher und Endnutzer nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 16. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzverordnung Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden [^93] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für Absatz 15 (Wichtigste Maßnahmen) Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie AR 5 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte , die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle. AR 6 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ) auf die in Absatz 16 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer . AR 7 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte) Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Verbrauchern und Endnutzern . AR 8 Absatz 16 (Querverweise) Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen , relevant sind, kann es auf Absatz 16 und Absatz 12 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 15 angegebenen Informationen verlinkt werden. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht S4-4 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern 17. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 9 für Absatz 17 (Nachverfolgung der Leistung) Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern , ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen , der Festlegung von Zielvorgaben und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Zielen . Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen. ESRS G1 – UNTERNEHMENSFÜHRUNG INHALTSVERZEICHNIS Zielsetzung Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht G1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung Angabepflicht G1-2 – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung Kennzahlen und Ziele Angabepflicht G1-3 – Ziele im Zusammenhang mit der Unternehmensführung Angabepflicht G1-4 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung Angabepflicht G1-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme und Lobbytätigkeiten Angabepflicht G1-6 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken Zielsetzung 1. Die Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Angabepflichten in Bezug auf die Unternehmensführung, vor allem hinsichtlich der in Absatz 5 dieses Standards aufgeführten Unterthemen. Sind nach der Wesentlichkeit sanalyse nicht alle in diesem Standard vorgeschriebenen Unterthemen anzugeben, findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. 2. Die Nachhaltigkeitserklärung enthält Informationen in Bezug auf den ESRS G1 Unternehmensführung , wenn wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen in Bezug auf dieses Thema bestehen. Diese Informationen müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. 3. Die Angabepflichten in diesem Standard ergänzen die Bestimmungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben , wonach das Unternehmen Informationen zu Themen im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen angeben muss, insbesondere: a) ESRS 2 SBM 3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte und b) ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten. 4. In diesem Standard wird jede Angabepflicht durch ein Angabeziel eingeführt, mit Ausnahme von Konzepten , Maßnahmen und Zielen , für die die Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T den erforderlichen Rahmen für die betreffenden Angabepflichten vorgeben. 5. In diesem Standard werden Angabepflichten in Bezug auf die folgenden Unterthemen festgelegt: a) Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung , des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls; b) Management der Beziehungen zu Lieferanten , einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und c) politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeiten . Angabepflichten Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen Angabepflicht G1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung 6. Das Unternehmen hat seine Konzepte zur Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. 7. Zusätzlich zu den laut ESRS 2 GDR-P erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: a) ob es über Konzepte zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung verfügt, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehen [^94] , b) ob es über Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern verfügt [^95] , und c) die Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 1 für Absatz 6 (Korruption oder Bestechung – Definition) Für die Zwecke dieses Standards wendet das Unternehmen die ESRS-Definition von Korruption und Bestechung (siehe ESRS-Glossar) an; sie ist allgemein gehalten, um die unterschiedlichen Definitionen in lokalen Gesetzen oder in Gesetzen, die im Zuständigkeitsbereich des Mutterunternehmens gelten, zu überwinden und die Vergleichbarkeit zwischen den berichtenden Unternehmen zu gewährleisten. AR 2 für Absatz 7 Buchstabe b (Hinweisgeber) Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 6 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen. AR 3 für Absatz 7 Buchstabe c (Korruption oder Bestechung) Bei der Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 7 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „am stärksten gefährdete Funktionen oder Rollen“ diejenigen Funktionen oder Rollen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens am stärksten von Korruption oder Bestechung bedroht sind, z. B. Funktionen oder Rollen, die in Ländern mit hohem Risiko tätig sind oder mit Behörden und Regierungen interagieren. Angabepflicht G1-2 – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung 8. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben. 9. Zusätzlich zu den nach ESRS 2 GDR-A erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Angaben zu folgenden Maßnahmen zu machen: a) die Verwaltung der Beziehungen zu Lieferanten , einschließlich: i. wenn das Unternehmen die Nachhaltigkeitsleistung bei der Auswahl seiner Lieferanten berücksichtigt, wie dies geschieht, ii. gegebenenfalls Schulungen zur Nachhaltigkeit für das Beschaffungsteam, und iii. Einbeziehung von Lieferanten zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung, und b) das System, mit dem das Unternehmen Vorwürfe oder Vorfälle im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung verhindert, aufdeckt, untersucht oder verfolgt, einschließlich: i. Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung für die am stärksten gefährdeten Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, einschließlich der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane , und ii. alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen [^96] . ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 4 für Absatz 9 Buchstabe a (Beziehungen zu den Lieferanten) Bei der Darstellung der Informationen gemäß Absatz 9 Buchstabe a kann das Unternehmen Querverweise auf die Informationen über das Bestehen eines Verhaltenskodex für Lieferanten gemäß ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette , Absatz 11, erwägen. Kennzahlen und Ziele Angabepflicht G1-3 – Ziele im Zusammenhang mit der Unternehmensführung 10. Das Unternehmen gibt seine Ziele für die Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T an. Angabepflicht G1-4 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung 11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Transparenz in Bezug auf Verurteilungen und Sanktionen, einschließlich Geldbußen, im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums sowie auf die damit verbundenen Ergebnisse zu ermöglichen. 12. Das Unternehmen hat die Zahl der Verurteilungen und Sanktionen, einschließlich des Gesamtbetrags der Geldbußen, für Verstöße gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung [^97] während des Berichtszeitraums anzugeben. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 5 für Absatz 12 (Korruption oder Bestechung – Verurteilungen und Sanktionen) Verurteilungen wegen Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf rechtskräftige Urteile eines Strafgerichts gegen eine Person oder ein Unternehmen wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung, wenn diese Gerichtsentscheidungen im Strafregister des verurteilenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder, falls außerhalb der EU, im gleichwertigen Register oder Verzeichnis des betreffenden Staates eingetragen sind. Sanktionen wegen Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungs- oder Regulierungsbehörden gegen eine Person oder ein Unternehmen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung. AR 6 für Absatz 12 (Korruption oder Bestechung – Geldbußen) Geldstrafen wegen Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen sich auf Zwangsgeldstrafen, die wegen solcher Verstöße von einem Gericht, einer Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde verhängt werden, die an eine öffentliche Kasse gezahlt werden, und die im Berichtszeitraum im Abschluss des Unternehmens erfasst werden. Angabepflicht G1-5 – Kennzahlen im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme und Lobbytätigkeiten 13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses durch politische Zuwendungen und Lobbytätigkeiten zu vermitteln. 14. Das Unternehmen gibt den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt von dem Unternehmen getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen im Berichtszeitraum an, aufgeschlüsselt nach Ländern oder gegebenenfalls nach geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers/Begünstigten. 15. Das Unternehmen legt die wichtigsten Themen seiner Lobbytätigkeiten und die wichtigsten vertretenen Standpunkte offen, einschließlich Erläuterungen zur Wechselwirkung seiner Lobbytätigkeiten mit seinen wesentlichen Auswirkungen , Risiken und Chancen . 16. Das Unternehmen legt Informationen über die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im laufenden Berichtszeitraum offen, die in den beiden Vorjahren eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich der Regulierungsbehörden) innehatten. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 7 für Absatz 14 (Politische Zuwendungen) Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „politische Zuwendung“ eine finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Zuwendungen können in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder des Kaufs von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen und sonstiger ähnlicher Praktiken erfolgen. Sachleistungen können unter anderem Werbung, Nutzung von Anlagen und Einrichtungen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung, Mitgliedschaft in Leitungsorganen, Beschäftigung oder Beratung für gewählte oder für ein Amt kandidierende Politiker umfassen. AR 8 für Absatz 14 (Indirekte politische Zuwendungen) Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „indirekte politische Zuwendung“ politische Zuwendungen, die über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten oder Wohltätigkeitsorganisationen geleistet werden, oder die Unterstützung für eine Organisation wie einer Denkfabrik oder eines Berufsverbands, die mit bestimmten politischen Parteien oder Anliegen verbunden ist oder diese unterstützt. AR 9 für Absatz 16 (Politische Einflussnahme) Bei der Bestimmung einer „vergleichbaren Position“ in diesem Standard berücksichtigt das Unternehmen den Verantwortungsgrad und den Umfang der durchgeführten Tätigkeiten. Angabepflicht G1-6 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken 17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Standardzahlungsbedingungen und der Leistung des Unternehmens im Hinblick auf Zahlungen, insbesondere verspätete Zahlungen an KMU, zu vermitteln. 18. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: a) eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen nach Hauptlieferantenkategorie, wobei die Standardzahlungsbedingungen für KMU anzugeben sind, wenn sie sich von denen unterscheiden, die für andere Lieferanten gelten, b) den Prozentsatz seiner Zahlungen, die diesen Standardbedingungen entsprechen; und c) die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs. ANWENDUNGSANFORDERUNGEN (AR) AR 10 für Absatz 18 Buchstabe b (Zahlungspraktiken) Wenn Zahlungsverzug an KMU für das Unternehmen ein wesentliches Thema ist, findet Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, daher hat das Unternehmen eine unternehmensspezifische Kennzahl vorzulegen, falls diese wesentlich ist.“
[^1] Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind ( ABl. L, 2026/1560, 21.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj ).
[^2] Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung („Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse“) ( ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj ).
[^3] Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) ( ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj ).
[^4] Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften ( ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/36/oj ) (Richtlinie über Aktionärsrechte oder SRD).
[^5] Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG ( ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj ) (Prospektverordnung).
[^6] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj ) (Eigenmittelverordnung oder CRR).
[^7] Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG ( ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1221/oj ).
[^8] Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen ( ABl. L, 2025/794, 16.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/794/oj ) (Stop-the-Clock-Richtlinie).
[^9] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission bei (Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt 1).
[^10] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.
[^11] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“)).
[^12] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“)).
[^13] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)).
[^14] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ( ABl. L 393, 30.12.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj ).
[^15] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen).
[^16] Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b offenzulegen.
[^17] Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj ).
[^18] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“)).
[^19] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Tabelle 3 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und „Fehlende Menschenrechtspolitik“)). Sie unterstützen auch den Informationsbedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.
[^20] Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG ( ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/181/oj ).
[^21] Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ( ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/3/oj ).
[^32] Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
[^33] Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes: a) B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), b) C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung, c) D.35.1 Elektrizitätsversorgung, d) D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung), e) D.46.81 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe).
[^34] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO 2 -Emissionen“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit den Anforderungen der Vorlage 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission. Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
[^35] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)). Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle 2 desselben Anhangs („Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen“).
[^36] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)).
[^37] Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj ).
[^38] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Treibhausgasemissionen“ und „CO 2 -Fußabdruck“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel), Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit.
[^39] Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs ( ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2279/oj ).
[^40] Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung ( ABl. L, 2024/2395, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2395/oj ).
[^41] Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
[^42] Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz).
[^43] Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO 2 -Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO 2 -Speicherung in Produkten ( ABl. L, 2024/3012, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3012/oj ).
[^44] Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission.
[^45] Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.
[^46] Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
[^47] Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.
[^48] Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates ( ABl. L 33 vom 4.2.2006 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/166/oj ).
[^49] Verordnung (EU) 2024/1244 es Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ( ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj ).
[^50] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ( ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj ).
[^51] Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ( ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj ).
[^52] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission ( ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj ).
[^53] Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel ( ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2055/oj ).
[^54] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj ).
[^55] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Tabelle 1 und Indikatoren Nr. 1, 2 und 3 in Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen in Wasser“, „Emissionen von anorganischen Schadstoffen“, „Emissionen von Luftschadstoffen“ und „Emissionen ozonabbauender Stoffe“)).
[^56] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj ).
[^57] Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj ).
[^58] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“)).
[^59] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“)).
[^60] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“)).
[^61] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj ).
[^62] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj ).
[^63] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ( ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj ).
[^64] Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 ( ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj ).
[^65] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verbindlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Konzepte zum Schutz der Biodiversität für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden“)).
[^66] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)).
[^67] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“)).
[^68] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)).
[^69] Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG ( ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).
[^70] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj ).
[^71] Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 ( ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj ).
[^72] Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 ( ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj ).
[^73] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“)).
[^74] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).
[^75] Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ( ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/70/oj ).
[^76] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).
[^77] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).
[^78] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen“ und „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
[^79] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen“)).
[^80] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unfallquote“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^81] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage“)).
[^82] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^83] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane“)).
[^84] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fälle von Diskriminierung“)).
[^85] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^86] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)).
[^87] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verhaltenskodex für Lieferanten“)).
[^88] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
[^89] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^90] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
[^91] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^92] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)).
[^93] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
[^94] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“)).
[^95] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“)).
[^96] Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“)).
[^97] Mit diesen Informationen wird der Informationsbedarf folgender Akteure gedeckt: Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“)), Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
„ ANHANG II Abkürzungen und Glossar Dieser Anhang enthält alle Abkürzungen (Tabelle 1) sowie alle Begriffsbestimmungen der ESRS (Tabelle 2). Tabelle 1 Abkürzungen AR Anwendungsanforderungen (Application Requirements) BP-1 Angabepflicht – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen BP-2 Angabepflicht – Konkrete Informationen bei Nutzung von Optionen zur schrittweisen Einführung durch das Unternehmen CapEx Investitionsausgaben (Capital Expenditure) CH 4 Methan CLP Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) CO 2 Kohlendioxid CRR Verordnung (EU) 575/2013 CSRD Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) DR Angabepflichten EK Europäische Kommission EWR Europäischer Wirtschaftsraum EFRAG Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) EFRAG SRB Gremium für Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG Sustainability Reporting Board) E-PRTR Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollutant Release and Transfer Register) (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) ESG Umwelt, Soziales und Governance (Environmental, Social and Governance). ESRS Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards) ESRS 1 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 1 – Allgemeine Anforderungen ESRS 2 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2 – Allgemeine Angaben ESRS E1 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E1 – Klimawandel ESRS E2 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E2 – Umweltverschmutzung ESRS E3 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E3 – Wasser ESRS E4 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E4 – Biodiversität und Ökosysteme ESRS E5 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ESRS G1 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung G1 – Unternehmensführung ESRS S1 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens ESRS S2 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ESRS S3 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S3 – Betroffene Gemeinschaften ESRS S4 Europäischer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung S4 – Verbraucher und Endnutzer EU Europäische Union EU-EHS Emissionshandelssystem der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates [^1] ) FPIC Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent) VZÄ Vollzeitäquivalent GBF Globaler Biodiversitätsrahmen (Global Diversity Framework) von Kunming-Montreal GDR Allgemeine Angabepflichten (General Disclosure Requirements) GDR-A Allgemeine Angabepflicht für Maßnahmen und Mittel GDR-M Allgemeine Angabepflicht für Kennzahlen GDR-P Allgemeine Angabepflicht für Konzepte GDR-T Allgemeine Angabepflicht für Ziele THG Treibhausgas GOV-1 Angabepflicht – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit GOV-2 Angabepflicht – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme GOV-3 Angabepflicht – Erklärung zur Sorgfaltspflicht GOV-4 Angabepflicht – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung GRI Global Reporting Initiative GWP Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential) FKW Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe IEPR Industrieemissionsportalverordnung (Verordnung (EU) 2024/1244) IFRS Internationale Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards) IAO Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) IRO-1 Angabepflicht – ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und der anzugebenden wesentlichen Informationen IRO-2 Angabepflicht – ESRS 2 IRO-2 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie von der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten ISO Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization) IUCN Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature) KBA Biodiversitäts-Schlüsselgebiete (Key Biodiversity Areas) LEAP Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten, Vorbereiten (Locate Evaluate Assess Prepare) MWh Megawattstunden N 2 O Distickstoffoxid NACE Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft NF 3 Stickstofftrifluorid NRO Nichtregierungsorganisationen NOX Stickstoffoxide OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) OpEx Betriebsausgaben (Operating Expenditure) PFKW Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (Perfluorocarbons) REACH Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) SBM-1 Angabepflicht – ESRS 2 SMB-1 Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette SBM-2 Angabepflicht – ESRS 2 SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger SBM-3 Angabepflicht – ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte SDG Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) SFDR Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung (EU) 2019/2088) SF 6 Schwefelhexafluorid KMU Kleine und mittlere Unternehmen SoC Besorgniserregende Stoffe (Substances of Concern) SOX Schwefeloxide SVHC Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern) UN Vereinte Nationen (United Nations) WRI Weltressourceninstitut [^1] Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ( ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj ). Tabelle 2 Glossar der in den ESRS definierten Begriffe In dieser Tabelle sind die Begriffe definiert, die für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen im Einklang mit den ESRS zu verwenden sind. Begriff Begriffsbestimmung Maßnahme Maßnahmen bezieht sich auf: (a) Maßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspläne ), die durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen festgelegte Ziele erreicht, und mit denen das Unternehmen auf wesentliche Auswirkungen , Risiken und Chancen reagiert, und (b) Entscheidungen, diese mit finanziellen, personellen oder technologischen Mitteln zu unterstützen. Bei den Maßnahmen kann es sich um Einzelmaßnahmen handeln, die von dem Unternehmen allein ergriffen werden, oder um kollektive Maßnahmen; letztere bezeichnen ein gemeinsames Vorgehen einer Gruppe von Interessenträgern , wie Unternehmen, Behörden, Zivilgesellschaft oder Gemeinschaften, zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen oder zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele, insbesondere wenn diese Ziele von keinem einzelnen Akteur allein wirksam erreicht werden können. Tatsächliche Auswirkung Tatsächliche Auswirkungen sind Auswirkungen , die im Berichtszeitraum eingetreten sind. Dazu gehören auch solche, die in früheren Berichtszeiträumen entstanden sind und im laufenden Berichtszeitraum fortbestehen. Angemessene Entlohnung Ein Lohn , der ausreicht, um die Bedürfnisse der Arbeitskraft und ihrer Familie unter Berücksichtigung der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu befriedigen. Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan Die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane beziehen sich auf Governance-Organe mit der größten Entscheidungsbefugnis im Unternehmen, einschließlich seiner Ausschüsse. Gibt es im Unternehmen keine Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, sollte der Geschäftsführer (CEO) einbezogen werden, sowie – wenn es diese Funktion gibt – auch der stellvertretende Geschäftsführer. Betroffene Gemeinschaft Personen oder Gruppen, die in demselben Gebiet leben oder arbeiten und von den Tätigkeiten eines berichtenden Unternehmens oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder sein könnten. Betroffene Gemeinschaften können von Gemeinschaften, die unmittelbar neben der Betriebsstätte des Unternehmens leben (lokale Gemeinschaften), bis zu in weiterer Entfernung lebenden Gemeinschaften reichen. Betroffene Gemeinschaften umfassen tatsächlich und potenziell betroffene indigene Völker . Jährliche Gesamtvergütung Die jährliche Gesamtvergütung für die Arbeitskräfte des Unternehmens umfasst Gehälter, Bonuszahlungen, Aktienprämien, Optionsprämien, nichtaktienbasierte Vergütung im Rahmen von Anreizplänen, Änderung des Rentenwerts und nicht qualifizierte zurückgestellte Vergütungsgewinne, die im Laufe eines Jahres anfallen. Erwarteter finanzieller Effekt Finanzielle Effekte , die nicht den Erfassungskriterien für die Aufnahme in die Posten des Jahresabschlusses im Berichtszeitraum entsprechen und die nicht von den aktuellen finanziellen Effekten erfasst werden. Erzeugnis (für die Zwecke des ESRS E2) Ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Verbotenes Produkt Verbotene Produkte sind Waren oder Materialien, deren Herstellung, Verkauf, Vertrieb, Einfuhr, Ausfuhr oder Verwendung aufgrund der Risiken , die sie für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder öffentliche Ordnung darstellen, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. Verbotene Dienstleistung Verbotene Dienstleistungen sind Dienstleistungen, deren Angebot, Erbringung oder Nutzung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist, weil sie als unsicher, rechtswidrig oder unethisch gelten oder anderweitig dem öffentlichen Interesse oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme Ein Übergangsplan für Biodiversität und Ökosysteme ist ein Aspekt der allgemeinen Geschäftsstrategie einer Organisation, in dem die Ziele, Vorgaben , Maßnahmen , Mechanismen der Rechenschaftspflicht und vorgesehenen Mittel der Organisation dargelegt werden, um auf den im globalen Biodiversitätsrahmen vorgesehenen Übergang zu reagieren und dazu beizutragen, wobei: (a) der Biodiversitätsverlust bis 2030 gestoppt und umgekehrt wird, und (b) die Biodiversität wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass bis 2050 Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden. Die Biodiversität kann auch Teil des umfassenderen Übergangsplans eines Unternehmens sein. Er sollte die Menschenrechte achten und kann unter anderem die Ermittlung und Steuerung von Synergien und Kompromissen mit anderen Zielen des Übergangsplans umfassen, einschließlich aller Reaktionen und Beiträge zum Übergang, der sich aus dem Übereinkommen von Paris ergibt ( Übergangsplan für den Klimaschutz ). Siehe auch die Definition des Begriffs „Übergangsplan“. Biodiversität oder biologische Vielfalt Die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb von und zwischen Arten und Ökosystemen. Biodiversitätsverlust Die Reduzierung eines Aspekts der biologischen Vielfalt (d. h. Vielfalt auf genetischer Ebene, auf Ebene der Arten und der Ökosysteme ) in einem bestimmten Gebiet durch Tod (einschließlich Aussterben), Zerstörung oder physische Entfernung; dies kann in unterschiedlichen Maßstäben erfolgen, vom Aussterben von Populationen bis zum weltweiten Aussterben, und führt zu einer Verringerung der Gesamtvielfalt in derselben Größenordnung. Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahme Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen sind messbare Fortschritte beim Artenschutz, die darauf ausgerichtet sind, nachteilige und unvermeidbare Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf die Biodiversität und die Ökosysteme auszugleichen, zusätzlich zu bereits durchgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Im Kontext der Abhilfemaßnahmenhierarchie (d. h. mit Beitrag zu Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Kompensation) gelten Biodiversitäts-Kompensationsmaßnahmen in der Regel als letztes Mittel. Gebiet mit schutzbedürftiger Biodiversität Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität sind (a) durch rechtliche oder andere wirksame Mittel geschützte Gebiete, darunter Natura-2000, UNESCO-Weltnaturerbestätten, Ramsar- Gebiete und andere Schutzgebiete, beispielsweise solche, die durch nationale Rechtsvorschriften ausgewiesen sind, und (b) Gebiete, die zu den Biodiversitäts-Schlüsselgebieten (KBA) , den ökologisch oder biologisch bedeutsamen Meeresgebieten, der Roten Liste der Ökosysteme der IUCN oder den Lebensräumen von Arten zählen, die in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN aufgeführt sind (die wissenschaftlich als für die Biodiversität bedeutsam anerkannt sind). Biologische Materialien Materialien, die aus lebenden Organismen wie Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen gewonnen werden und die nach der Nutzung sicher in die Biosphäre zurückkehren können, ohne der Umwelt zu schaden. Dazu gehören sowohl lebende als auch tote organische Materialien wie Bäume, Nutzpflanzen, Gräser, Algen, Tiere und biologische Abfälle wie Dung. Biologische Materialien können primär/sekundär und erneuerbar /nicht erneuerbar sein. Materialien biologischen Ursprungs, die in geologische Formationen eingebettet oder in fossile Materialien umgewandelt sind, gelten nicht als biologische Materialien (z. B. fossile Brennstoffe ). Bestechung Unredliche Überzeugung einer Person durch eine andere Person, zu deren Gunsten zu handeln, indem ihr ein Geldgeschenk oder ein anderer Anreiz gegeben wird. Geschäftsmodell Das System des Unternehmens, durch seine Tätigkeiten Inputs in Outputs und Ergebnisse umzuwandeln, mit dem Ziel, kurz-, mittel- und langfristig die strategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen und Werte zu schaffen. In ESRS wird der Begriff „ Geschäftsmodell “ im Singular verwendet, wobei anerkannt wird, dass Unternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügen können. Geschäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen sind die Beziehungen des Unternehmens zu Geschäftspartnern, Betrieben in seiner Wertschöpfungskette und anderen nichtstaatlichen oder staatlichen Stellen, die unmittelbar mit seinen Geschäftstätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen in Zusammenhang stehen. Geschäftsbeziehungen beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse. Sie umfassen auch indirekte Geschäftsbeziehungen innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens, die über die erste Ebene hinausgehen, sowie Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen sowie sonstige Investitionen. CO 2 -Zertifikat Ein übertragbares oder handelbares Instrument, das eine Tonne CO 2 -Äquivalent Emissionsreduktion oder -entnahme darstellt und nach anerkannten Qualitätsstandards ausgegeben und überprüft wird. Kohlendioxidäquivalent (CO 2 -Äquivalent, CO 2 e) Die universelle Maßeinheit zur Angabe des Erderwärmungspotenzials (Global Warming Potential, GWP ) jedes Treibhausgases , ausgedrückt als das GWP einer Einheit von Kohlendioxid. Sie wird verwendet, um die Freisetzung (oder Vermeidung der Freisetzung) verschiedener Treibhausgase auf einer gemeinsamen Grundlage zu bewerten. Kanal, über den Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können , sind formale Strukturen, die vom Unternehmen oder Dritten (z. B. Regierungen, NRO, Industrieverbänden) einschließlich seiner Geschäftsbeziehungen mit speziellen Verfahren eingerichtet werden, und über die betroffene Interessenträger ihre Anliegen oder Bedürfnisse äußern können. Solche Strukturen umfassen in der Regel Schritte oder Kriterien, die befolgt werden, um sicherzustellen, dass Anliegen oder Bedürfnisse angemessen behandelt werden. Sie können gegebenenfalls auch Verfahren umfassen, um für tatsächliche Auswirkungen Abhilfe zu schaffen oder daran mitzuwirken. Beispiele für Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, sind unter anderem Beschwerdemechanismen , Hotlines, Gewerkschafts- oder Gemeinschaftsvertreter auf Arbeitsplatz- oder lokaler Ebene, Betriebsräte, Dialogprozesse, Beschwerdemechanismen für Gemeinschaften oder Verbraucher sowie Hinweisgebermechanismen, soweit sie es den Menschen ermöglichen, Anliegen oder Bedürfnisse in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen zu äußern, die sie selbst oder andere Interessenträger betreffen. Kinderarbeit Arbeit, die Kindern ihrer Kindheit, ihres Potenzials und ihrer Würde beraubt und ihre körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigt. Der Begriff bezieht sich auf Arbeit, die: (a) geistig, körperlich, sozial oder moralisch gefährlich und schädlich für Kinder ist, und/oder (b) ihre Schulbildung beeinträchtigt, in dem ihnen die Möglichkeit genommen wird, die Schule zu besuchen, sie dazu zwingt, die Schule frühzeitig zu verlassen oder dazu führt, dass sie versuchen müssen, den Schulbesuch mit übermäßig langer und schwerer Arbeit zu kombinieren. Ein Kind ist definiert als eine Person unter 18 Jahren. Ob bestimmte Formen der „Arbeit“ als „ Kinderarbeit “ bezeichnet werden können, hängt vom Alter des Kindes, der Art der geleisteten Arbeit und der Arbeitszeit sowie den Bedingungen ab, unter denen sie geleistet wird. Die Antwort ist von Land zu Land sowie von Sektor zu Sektor innerhalb eines Landes unterschiedlich. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung sollte nicht unter dem Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht liegen, in jedem Fall aber nicht unter 15 Jahren gemäß dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter. Ausnahmen sind in bestimmten Ländern möglich, in denen die Wirtschaft und die Bildungseinrichtungen unzureichend entwickelt sind; dort gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Diese Länder, für die Ausnahmen gelten, werden von der IAO auf besonderen Antrag des betreffenden Landes und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festgelegt. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Beschäftigung von Personen von 13 bis 15 Jahren bei leichter Erwerbstätigkeit zulassen, solange dies ihrer Gesundheit oder ihrer Entwicklung nicht abträglich ist und den Schulbesuch oder die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen nicht beeinträchtigt. Das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Jugendlichen gefährden kann, beträgt mindestens 18 Jahre. Kreislauffähigkeit Grad der Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer Kreislaufwirtschaft . Kreislaufwirtschaft Ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und die Effizienz in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfall aufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie. Grundsatz der Kreislaufwirtschaft Die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft lauten: (a) Abfall und Umweltverschmutzung vermeiden, indem Produkte und Materialien so gestaltet werden, dass sie nach ihrer Nutzung wieder in die Wirtschaft zurückgeführt werden können, (b) Kreislaufführung von Produkten und Materialien (zu ihrem höchsten Wert) durch Wartung, Wiederverwendung und Aufbereitung, und (c) Regenerierung der Natur mit Schwerpunkt auf der Verbesserung natürlicher Lebensräume und der Wiederherstellung wichtiger ökologischer Funktionen. Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft Gemäß Anhang II der EU-Taxonomie (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852) gelten die folgenden Wirtschaftstätigkeiten (CEY 5.1 – CEY 5.6) als wesentlicher Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft : (a) Wartung und Reparatur, (b) Wiederverwendung und Weiterverteilung, (c) Produkt als Dienstleistung, (d) Recycling und Verwertung von Ressourcen, und (e) nachhaltiges Design und Beratungsdienstleistungen. Anpassung an den Klimawandel Der Vorgang der Anpassung an den tatsächlichen und den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen . Klimaschutz Der Prozess der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris. Klimabezogene Chancen Potenzielle positive Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen. Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel können Chancen für Unternehmen eröffnen. Klimabezogene Chancen werden je nach Region, Markt und Industrie, in der ein Unternehmen tätig ist, unterschiedlich sein. Klimabedingte physische Risiken (Physische Risiken aufgrund des Klimawandels) Risiken aufgrund des Klimawandels, bei denen es sich um ereignisbedingte (akute) oder längerfristige (chronische) Verschiebungen von Klimamustern handeln kann. Akute physische Risiken ergeben sich aus besonderen Gefahren, insbesondere Wetterereignissen wie Stürmen, Überschwemmungen, Bränden oder Hitzewellen. Chronische physische Risiken entstehen durch längerfristige Klimaveränderungen, beispielsweise Temperaturänderungen, und ihre Auswirkungen auf den Anstieg der Meeresspiegel, eine geringere Verfügbarkeit von Wasser, den Biodiversitätsverlust und Veränderungen in der Ertragsfähigkeit von Flächen und Böden . Klimabedingte Übergangsrisiken Risiken , die aufgrund des Übergangs zu einer CO 2 -armen, klimaresilienten Wirtschaft entstehen. Sie umfassen in der Regel politische Risiken, rechtliche Risiken, technologische Risiken, Marktrisiken und Reputationsrisiken. Klimaresilienz Die Fähigkeit eines Unternehmens, sich an den Klimawandel und an Entwicklungen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel anzupassen. Klimaresilienz umfasst die Fähigkeit, klimabedingte Risiken zu bewältigen und klimabezogene Chancen zu nutzen, einschließlich der Fähigkeit, auf Übergangsrisiken und physische Risiken zu reagieren und sich daran anzupassen. Die Klimaresilienz eines Unternehmens umfasst sowohl seine strategische als auch seine Betriebsstabilität gegenüber klimabezogenen Veränderungen, Entwicklungen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Tarifverhandlungen Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um (a) die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, und/oder (b) die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln, und/oder (c) die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern oder ihren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen zu regeln. Verbraucher Personen, die Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch entweder für sich selbst oder für Dritte erwerben, verbrauchen oder nutzen, nicht aber für den Weiterverkauf, den Handel oder für gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Zwecke. Unternehmenskultur Die Unternehmenskultur bringt Ziele durch Werte und Überzeugungen zum Ausdruck. Durch sie werden die Tätigkeiten des Unternehmens durch gemeinsame Annahmen und Gruppennormen wie Werte oder Aufgabenerklärungen oder einen Verhaltenskodex geleitet. Korruption Missbrauch übertragener Befugnis aus persönlichem Gewinninteresse, der von Einzelpersonen oder Organisationen ausgehen kann. Dazu zählen Praktiken wie Bestechungsgelder, Betrug, Erpressung, geheime Absprachen und Geldwäsche. Außerdem umfasst Korruption das Anbieten oder die Annahme von Geschenken, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen für eine oder von einer Person als Anreiz, etwas zu tun, das unredlich, rechtswidrig oder ein Vertrauensbruch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Dies kann Geld- oder Sachleistungen wie unentgeltliche Waren, Geschenke und Urlaub oder besondere persönliche Dienstleistungen umfassen, die zwecks eines ungerechtfertigten Vorteils erbracht werden oder zu einem moralischen Druck hinsichtlich der Erlangung eines solchen Vorteils führen können. Glaubwürdige Stellvertretende Personen mit hinreichender Erfahrung bei der Einbeziehung betroffener Interessenträger aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Umfeld (z. B. weibliche Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben, indigene Völker oder Wanderarbeitnehmende), denen sie dabei helfen können, ihre Anliegen wirksam vorzubringen. In der Praxis können diese Nichtregierungsorganisationen in den Bereichen Entwicklung und Menschenrechte, internationale Gewerkschaften und die lokale Zivilgesellschaft, einschließlich religiöser Organisationen, umfassen. Kritische Rohstoffe Kritische Rohstoffe sind Rohstoffe, die eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben und einem Versorgungsrisiko unterliegen, das auf Faktoren wie geografische Konzentration, wirtschaftliche oder geopolitische Beschränkungen, niedrige Recyclinganteile am Ende der Lebensdauer oder Schwierigkeiten bei der Substitution zurückzuführen ist. Kritische Rohstoffe sind die in Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung über kritische Rohstoffe (2023) aufgeführten Rohstoffe. Aktuelle finanzielle Effekte Finanzielle Effekte für die laufende Berichtsperiode, die in den primären Abschlussbestandteilen erfasst werden. Dekarbonisierungshebel Aggregierte Arten von Klimaschutzmaßnahmen wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien , Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette , die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen. Abhängigkeit Die Situation eines Unternehmens, das für seine Geschäftsprozesse auf natürliche, menschliche und/oder soziale Ressourcen angewiesen ist. Abhängigkeiten können Quellen von Risiken oder Chancen sein, unabhängig von den potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen, auf die es angewiesen ist. Wüstenbildung Landdegradation in ariden, semiariden und trockenen semihumiden Gebieten, die auf verschiedene Faktoren wie Klimaschwankungen und menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Der Begriff „ Wüstenbildung “ bezieht sich nicht auf die natürliche Ausdehnung bestehender Wüsten. Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit Ein Indikator, der den Anteil des Ressourcenabflusses misst, der so konzipiert und hergestellt ist, dass er zu recyceltem Material verarbeitet werden kann. Der durch das Design bedingte Anteil der Recyclingfähigkeit kann beispielsweise durch die Verwendung von Materialien nachgewiesen werden, die mit bestehenden Recyclingsystemen vollständig recycelbar sind, durch die Auswahl einer geringeren Anzahl von Materialarten und eine größere Materialhomogenität, durch die Fähigkeit, das Produkt zu demontieren, oder durch die Eignung der Produktteile und Materialien für das Recycling zu hochwertigen Materialien und durch die Umsetzung angemessener Leitlinien für das recyclingorientierte Design für die Produktart. Die Quote ist ein Berichtsindikator dafür, wie das Produkt und die verwendeten Materialien durch ein bestehendes Recyclingsystem recycelt werden können und dass die „Nutzungsphase“ die Recyclingfähigkeit nicht wesentlich verändert (z. B. Verunreinigung, die das Recycling verhindert). Diskriminierung Diskriminierung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber der Art und Weise, wie andere, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, behandelt werden oder würden, eine weniger günstige Behandlung erfährt, und der Grund dafür ein besonderes Merkmal dieser Person ist, das unter „verbotene Gründe“ fällt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine Person oder eine Gruppe, deren Angehörige gleiche Merkmale aufweisen, benachteiligt. Die Benachteiligung einer Gruppe durch eine Entscheidung ist anhand eines Vergleichs mit einer Vergleichsgruppe nachzuweisen. Doppelte Wesentlichkeit Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit . Ein Nachhaltigkeitsthema erfüllt das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen oder dem finanziellen Gesichtspunkt oder beiden wesentlich ist. Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen Alle Faktoren, die direkt oder indirekt Veränderungen in Bezug auf die Natur, anthropogene Vermögenswerte, den Beitrag, den die Natur für den Menschen leistet, und eine gute Lebensqualität verursachen. Direkte Einflussfaktoren können sowohl natürlich als auch vom Menschen verursacht sein. Sie haben direkte physische (mechanische, chemische, Lärm, Licht usw.) Auswirkungen auf die Natur, die auch Verhaltensweisen beeinflussen. Dazu gehören unter anderem der Klimawandel, Umweltverschmutzung , verschiedene Arten von Landnutzungsänderungen, invasive gebietsfremde Arten und Zoonosen sowie direkte Nutzung von Organismen. Indirekte Einflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen wirken diffus, indem sie direkte Faktoren sowie andere indirekte Faktoren verändern und beeinflussen. Sie wirken sich auf das Niveau, die Richtung oder den Anteil direkter Einflussfaktoren aus. Wechselwirkungen zwischen indirekten und direkten Einflussfaktoren führen zu unterschiedlichen Ketten von Beziehungen, Zuordnungen und Auswirkungen, die je nach Art, Intensität, Dauer und Entfernung variieren können. Diese Beziehungen können auch verschiedene Ausstrahlungseffekte verursachen. Globale indirekte Einflussfaktoren stammen unter anderem aus den Bereichen Wirtschaft, Demografie, Regierungsführung, Technologie und Kultur. Besondere Aufmerksamkeit wird hinsichtlich der indirekten Einflussfaktoren der Rolle der (formellen und informellen) Institutionen und den Auswirkungen der Produktions-, Liefer- und Verbrauchsmuster auf die Natur, dem Beitrag, den die Natur für den Menschen leistet, und einer guten Lebensqualität gewidmet. Haltbarkeit Die Fähigkeit eines Produkts , Bestandteils oder Materials, unter festgelegten Nutzungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen bis zum Ende seiner technischen Nutzungsdauer funktionstüchtig und relevant zu bleiben. Haltbarkeit bezieht sich häufig auf die physische Fähigkeit eines Produkts, Verschleiß, Beschädigung oder Abnutzung zu widerstehen, sie kann aber auch die technologische Langlebigkeit umfassen, beispielsweise die Fähigkeit, durch Software-Updates wirksam zu bleiben. Ökodesign-Anforderung Leistungs- oder Informationsanforderungen, die darauf abzielen, ein Produkt , einschließlich der entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts ablaufenden Prozesse, ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Die Anforderungen umfassen: a) Verbesserung der Haltbarkeit , Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten, b) Verbesserung der Möglichkeiten zur Wartung und Aufarbeitung von Produkten, c) Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten, d) Behandlung des Vorhandenseins von Stoffen , die die Kreislauffähigkeit beeinträchtigen, e) Erhöhung des Rezyklatanteils, f) Erleichterung der Wiederaufarbeitung und des Recyclings von Produkten, g) Festlegung von Vorschriften für den CO 2 - und den Umweltfußabdruck, h) Begrenzung des Abfallaufkommens und i) Verbesserung der Verfügbarkeit von Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten. Die vollständige Liste ist in Verordnung (EU) 2024/1781 enthalten. Ökologischer Schwellenwert Der Punkt, an dem eine relativ geringe Veränderung der äußeren Bedingungen zu einer raschen Veränderung in einem Ökosystem führt. Wenn ein ökologischer Schwellenwert überschritten wurde, kann das Ökosystem möglicherweise nicht mehr mittels seiner inhärenten Resilienz in seinen ursprünglichen ausgeglichenen Zustand zurückkehren. Ökosystem Ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden. Eine Typologie der Ökosysteme bietet die Global Ecosystem Typology 2.0 der IUCN. Ökosystemdienstleistung Der Beitrag von Ökosystemen zu den Vorteilen, die im Rahmen wirtschaftlicher und anderer menschlicher Tätigkeiten genutzt werden, bzw. zu den Vorteilen, die den Menschen aus den Ökosystemen erwachsen. Im Rahmen der Millenniums-Bewertung der Ökosysteme wird zwischen unterstützenden, regulierenden, bereitstellenden und kulturellen Ökosystemdienstleistungen unterschieden. In der Gemeinsamen Internationalen Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen werden Arten von Ökosystemdienstleistungen ebenfalls klassifiziert. Emissionen Die direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen , Erschütterungen, Wärme oder Lärm aus einzelnen oder diffusen Quellen in Luft, Wasser oder Boden (Richtlinie (EU) 2024/1785). Arbeitnehmer/Beschäftigter Einzelpersonen, die mit dem Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entspricht. Endnutzer Personen, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung letztlich nutzen oder die für die Nutzung vorgesehen sind. Umweltunfall Ein unerwartetes Ereignis, z. B. eine Emission , ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen während des Betriebs ergibt und zu potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt führt. Gleichbehandlung Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des europäischen Rechts, der voraussetzt, dass vergleichbare Sachverhalte oder Parteien, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, gleich behandelt werden. Im Zusammenhang mit ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens bezieht sich der Begriff „Gleichbehandlung“ auch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geben darf. Ausdehnung des Land-, Süßwasser- und Meeresökosystems/Ausdehnung eines Ökosystems Die Größe eines vorhandenen Ökosystems , wobei ein vorhandenes Ökosystem eine zusammenhängende Fläche eines bestimmten Ökosystemtyps ist, der durch eine Reihe von biotischen und abiotischen Komponenten sowie deren Wechselwirkungen gekennzeichnet ist. Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen umfasst Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige, der nach nationalem Recht oder Tarifverträgen gewährt wird. Für die Zwecke der ESRS werden diese Begriffe wie folgt definiert: a) Mutterschaftsurlaub (auch Schwangerschaftsurlaub): Arbeitsfreistellung mit Beschäftigungsschutz für erwerbstätige Frauen unmittelbar um die Zeit der Entbindung (oder in einigen Ländern der Adoption), b) Vaterschaftsurlaub: Arbeitsfreistellung für Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege, c) Elternurlaub: Arbeitsfreistellung für Eltern anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung dieses Kindes, gemäß der Definition des jeweiligen Mitgliedstaats, und d) Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitsfreistellung für Arbeitskräfte zur persönlichen Pflege oder Unterstützung einer angehörigen Person oder einer im selben Haushalt lebenden Person, die aus einem von jedem Mitgliedstaat festgelegten schwerwiegenden medizinischen Grund erhebliche Pflege- oder Unterstützungsleistungen benötigt. Finanzielle Effekte Kurz-, mittel- oder langfristige Auswirkungen von Risiken und Chancen , die die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens beeinflussen. Finanzielle Wesentlichkeit Ein Nachhaltigkeitsthema ist aus finanzieller Sicht wesentlich, wenn es Risiken oder Chancen mit sich bringt, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirkt (oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann). Zwangsarbeit Jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff bezieht sich auf alle Situationen, in denen Personen mit beliebigen Mitteln zur Ausübung einer Arbeit gezwungen werden, und umfasst sowohl tradierte „sklavereiähnliche“ Praktiken als auch moderne Formen von Zwang, bei denen Arbeitskräfte ausgebeutet werden, wozu auch Menschenhandel und moderne Sklaverei gehören können. Formulierer Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe zu Gemischen kombiniert und sie häufig unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Diese Definition gilt nur für Unternehmen, die in der chemischen Industrie tätig sind. Fossiler Brennstoff Nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl. Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent, FPIC) Teil des Rechts indigener Völker , ihre politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Prioritäten selbst zu bestimmen. Sie stellt drei miteinander verknüpfte und sich ergänzende Rechte indigener Völker dar: das Recht auf Anhörung, das Recht auf Beteiligung und das Recht auf ihr Land, ihre Gebiete und ihre Ressourcen. FPIC bezieht sich auf indigene Völker und ist im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), anerkannt. Süßwasser Grundwasser und Oberflächengewässer mit einem durchschnittlichen jährlichen Salzgehalt von < 0,5 ‰ (d. h. dem in Anhang II der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) genannten Grenzwert). Allgemeine Angabepflicht (GDR) In einer Allgemeinen Angabepflicht wird der erforderliche Inhalt der Informationen festgelegt, die das Unternehmen bei der Berichterstattung über Konzepte , Maßnahmen , Kennzahlen oder Ziele , wie in ESRS 2 Allgemeine Angaben beschrieben, entweder gemäß einer Angabepflicht in einem ESRS oder auf einer unternehmensspezifischen Basis angibt. Ihre Abkürzung lautet GDR. THG-Emissionsreduktion Reduktion der Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2, 3 oder der THG-Gesamtemissionen des Unternehmens am Ende des Berichtszeitraums im Verhältnis zu den Emissionen im Basisjahr. Emissionsreduktionen können unter anderem durch Energieeffizienz, Elektrifizierung, Dekarbonisierung der Lieferanten , Dekarbonisierung des Strommixes, der Entwicklung nachhaltiger Produkte oder Änderungen der Berichtsgrenzen oder Tätigkeiten (z. B. Auslagerung, verringerte Kapazitäten) erreicht werden, sofern sie innerhalb des Betriebs und der vorgelagerten und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens erreicht werden. Entnahmen und vermiedene Emissionen werden nicht als Emissionsreduktionen gezählt. Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen Die (anthropogene) Entnahme bezieht sich auf die Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch bewusste menschliche Aktivitäten. Dazu gehören die Verbesserung biologischer anthropogener CO 2 -Senken und der Einsatz chemischer Verfahrenstechnik für die langfristige Entfernung und die langfristige Speicherung. Durch die CO 2 -Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage) aus industriellen und energiebezogenen Quellen, die allein kein CO 2 aus der Atmosphäre entfernen, kann in Kombination mit der Erzeugung von Bioenergie atmosphärisches CO 2 entfernt werden (Bioenergy with Carbon Capture & Storage). Die Entnahme kann sich umkehren, wenn gespeicherte THG aus der vorgesehenen Speicherung zurück in die Atmosphäre gelangen. Wenn beispielsweise ein Wald, der zur Entnahme einer bestimmten Menge CO 2 angepflanzt wurde, von einem Waldbrand betroffen ist, werden die in den Bäumen gespeicherten Emissionen umgekehrt. Geografische Gebiete Geografische Gebiete oder geografische Kontexte können auf unterschiedlichen Ebenen analysiert werden, z. B. Land, Region, Landkreis, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort, je nach ihrer Relevanz für die Bewertung der Wesentlichkeit . Globale Rahmenvereinbarung (GFA) Globale Rahmenvereinbarungen (GFA) dienen dazu, eine dauerhafte Beziehung zwischen einem multinationalen Unternehmen und einem internationalen Gewerkschaftsbund herzustellen, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen in jedem Land, in dem es tätig ist, die gleichen Standards einhält. Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) Ein Faktor, der die Strahlungsantriebswirkung (Grad der Schädigung der Atmosphäre) einer Einheit eines bestimmten Treibhausgases im Vergleich zu einer CO 2 -Einheit beschreibt. Treibhausgase (THG) Die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Gase. Dazu gehören Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), Schwefelhexafluorid (SF 6 ), Stickstofftrifluorid (NF 3 ), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW). Beschwerdemechanismus Alle routinisierten, staatlichen oder nichtstaatlichen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, über die Interessenträger Beschwerden geltend machen und Rechtsmittel einlegen können. Beispiele für staatliche gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdemechanismen sind Gerichte, Arbeitsgerichte, nationale Menschenrechtsinstitutionen, nationale Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, Ombudsstellen, Verbraucherschutzbehörden , Regulierungsaufsichtsbehörden und staatliche Beschwerdestellen. Zu den nichtstaatlichen Beschwerdemechanismen gehören diejenigen, die von dem Unternehmen allein oder gemeinsam mit Interessenträgern verwaltet werden, wie Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene und Tarifverhandlungen , einschließlich der durch Tarifverträge geschaffenen Mechanismen. Dazu gehören auch Mechanismen, die von Industrieverbänden, internationalen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger verwaltet werden. Beschwerdemechanismen auf operativer Ebene werden vom Unternehmen entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Parteien verwaltet und sind für die Interessenträger des Unternehmens direkt zugänglich. Sie ermöglichen es, Beschwerden frühzeitig und direkt wahrzunehmen und anzugehen, wodurch eine Eskalation der Schäden und Beschwerden verhindert werden kann. Darüber hinaus bieten sie wichtige Rückmeldungen zur Wirksamkeit der vom Unternehmen wahrgenommenen Sorgfaltspflicht gegenüber den unmittelbar betroffenen Personen. Gemäß dem VN-Leitprinzip 31 müssen wirksame Beschwerdemechanismen legitim, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Rechten vereinbar und eine Quelle für kontinuierliches Lernen sein. Zusätzlich zu diesen Kriterien beruhen wirksame Beschwerdemechanismen auf operativer Ebene auch auf Engagement und Dialog. Für das Unternehmen kann es schwieriger sein, die Wirksamkeit der Beschwerdemechanismen, an denen es beteiligt ist, zu beurteilen, als die Wirksamkeit der Mechanismen, die es selbst geschaffen hat. Grundwasser Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Auch definiert als Wasser, das in einer unterirdischen Formation gespeichert und aus dieser entnommen werden kann. Belästigung Eine Situation, in der ein unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsgrund (z. B. Geschlecht gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates) mit dem Ziel oder der Wirkung eintritt, die Würde einer Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld zu schaffen. Gefährlicher Abfall Abfall , der eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Klimaintensive Sektoren Sektoren, die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288). Vorfall in Bezug auf Menschenrechte Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte sind Vorfälle, die die Nichtachtung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) betreffen. Diese Vorfälle werden verstanden als die Zahl der vom Unternehmen erfassten begründeten Fälle von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Auswirkungen Siehe Definition für nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen . Wesentlichkeit der Auswirkungen Ein Nachhaltigkeitsthema ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn es sich auf die kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt bezieht. Ein wesentliches Nachhaltigkeitsthema aus der Wirkungsperspektive umfasst Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen . Einführer Jede natürliche oder juristische Person, die für die Einfuhr (d. h. das physische Verbringen in das Zollgebiet) verantwortlich ist. Die Einfuhr von Stoffen als solchen oder in Gemischen umfasst den Großhandel mit chemischen Stoffen gemäß NACE-Code G46.85 (Rev.2.1). Nicht durchführbar Die Anwendung einer Anforderung ist nicht durchführbar, wenn ein Unternehmen sie nicht anwenden kann, nachdem es dafür alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Beispielsweise sind Daten im vorangegangenen Zeitraum möglicherweise nicht in einer Weise erhoben worden, die die rückwirkende Anwendung einer neuen Definition einer Kennzahl ermöglicht, und die Neuerstellung der Daten könnte nicht durchführbar sein. Fall von Diskriminierung Fälle von Diskriminierung sind Fälle, die sich auf Diskriminierung beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und b) sonstige Vorfälle, einschließlich solcher, die es im Rahmen seiner internen Prozesse ermittelt hat. Unabhängiges Gremienmitglied Gremienmitglieder, die ein unabhängiges Urteil ohne jeglichen Einfluss von außen und ohne Interessenkonflikte abgeben. Unabhängigkeit bedeutet in der Regel die Ausübung eines objektiven und ungehinderten Urteils. Als Maßnahme zur Beurteilung des Eindrucks der Unabhängigkeit oder zur Einstufung eines nicht geschäftsführenden Mitglieds der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihrer Ausschüsse als unabhängig gilt das Fehlen eines Interesses, einer Stellung, eines Zusammenschlusses oder einer Beziehung, das aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Dritten beurteilt geeignet ist, ungebührlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu nehmen oder Voreingenommenheit zu verursachen. Indigene Völker Es gibt keine einheitliche Definition für indigene Völker , die auf internationaler Ebene vereinbart wurde. In der Praxis herrscht unter den internationalen Agenturen Übereinstimmung darüber, welche Gruppen als indigene Völker angesehen werden können und als solche besonderen Schutz genießen sollten. Ein wichtiges Kriterium für die Definition indigener Völker ist ihre Bindung an ein traditionelles Gebiet gemäß Artikel 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 169, in dem es heißt, dass das Übereinkommen gilt für: „a) in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, die sich infolge ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft unterscheiden und deren Stellung ganz oder teilweise durch die ihnen eigenen Bräuche oder Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist, b) in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen , wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben“ . In Artikel 1 Absatz 2 des IAO-Übereinkommens 169 heißt es ferner: „Das Gefühl der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden.“ Indirekte Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen , die infolge der Aktivitäten eines Unternehmens entstehen, aber an Quellen verursacht werden, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens befinden. Indirekte Emissionen sind eine Kombination aus Scope-2-Treibhausgasemissionen und Scope-3-Treibhausgasemissionen . Internes CO 2 -Bepreisungssystem Eine organisatorische Regelung, die es dem Unternehmen ermöglicht, CO 2 -Preise bei der strategischen und operativen Entscheidungsfindung anzuwenden. Der interne CO 2 -Preis ist der Preis, den ein Unternehmen verwendet, um die finanziellen Effekte von Änderungen der Investitions-, Produktions- und Verbrauchsmuster sowie möglicher technologischer Fortschritte und künftiger Kosten für die Emissionsminderung zu bewerten. Unternehmen verwenden in der Regel zwei Arten von internen CO 2 -Preisen. Zum einen gibt es den Schattenpreis, bei dem es sich um einen theoretischen Kosten- oder Nominalbetrag handelt, den das Unternehmen nicht in Rechnung stellt, der aber zur Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Trade-offs in Bezug auf Risikoauswirkungen, neue Investitionen, den Kapitalwert von Projekten oder Kosten und Nutzen verschiedener Initiativen herangezogen werden kann. Zum anderen gibt es als CO 2 -Preis eine interne Steuer oder Gebühr, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, einer Produktlinie oder eines anderen Geschäftsbereichs auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen berechnet wird (diese internen Steuern oder Gebühren ähneln der unternehmensinternen Verrechnungspreisgestaltung). Invasive Arten/Invasive gebietsfremde Arten Arten, deren durch menschliches Handeln verursachte Einbringung und/oder Ausbreitung außerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete eine Bedrohung für die biologische Vielfalt , die Ernährungssicherheit sowie die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden darstellt. Der Begriff „gebietsfremd“ bezieht sich auf eine Art, die in Gebiete außerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete eingebracht wurde („exotisch“ und „nicht einheimisch“ sind Synonyme für „gebietsfremd“). „Invasiv“ beschreibt die Tendenz eingebrachter Arten zur Ausbreitung in Ökosystemen und zu deren Veränderung. Demnach kann eine Art gebietsfremd sein, ohne invasiv zu sein, sie kann sich aber auch in der Region, in der sie einheimisch ist, ausbreiten und somit invasiv sein, ohne eine gebietsfremde Art zu sein. Biodiversitäts-Schlüsselgebiet (Key Biodiversity Area, KBA) Gebiet , das erheblich zur weltweiten Persistenz der Biodiversität in Land-, Süßwasser - und Meeresökosystemen beiträgt. Gebiete gelten als globale Biodiversitäts-Schlüsselgebiete , wenn sie eines oder mehrere von elf Kriterien erfüllen, die in fünf Kategorien unterteilt sind: bedrohte Biodiversität, geografisch begrenzte Biodiversität, ökologische Integrität , biologische Prozesse und Unersetzbarkeit. Die World Database of Key Biodiversity Areas wird von BirdLife International im Namen der Partnerschaft für Biodiversitäts-Schlüsselgebiete verwaltet. Material von wesentlicher Bedeutung Materialien, Stoffe , Komponenten oder Produkte , die für die Fähigkeit des Unternehmens, seine Produkte oder Dienstleistungen herzustellen oder zu erbringen, von wesentlicher Bedeutung sind und die durch eine Managementbewertung ermittelt wurden, bei der Folgendes berücksichtigt wird: a) interne Faktoren wie Volumen, Kosten, operative Kritikalität oder strategische Bedeutung, und b) externe Faktoren, einschließlich ökologischer und sozialer Auswirkungen wie Erwartungen der Interessenträger , regulatorische Anforderungen oder reputationsbezogene Relevanz. Beispiele hierfür sind unter anderem Silizium (Materialien), Elektrolyte (Stoffe), Mikrokondensatoren (Komponenten) und Smartphones (Produkte). Produkt von wesentlicher Bedeutung Produkte , die für die Wertschöpfung oder die strategischen Ziele des Unternehmens von zentraler Bedeutung sind und die durch eine Managementbewertung ermittelt wurden, bei der Folgendes berücksichtigt wird: a) interne Faktoren wie Beitrag zu Umsatzerlösen, Rentabilität, Innovation oder Fortführung des Geschäftsbetriebs, oder b) externe Faktoren, einschließlich ökologischer oder sozialer Auswirkungen wie Wahrnehmungen der Interessenträger , regulatorische Anforderungen oder reputationsbezogene Bedeutung. Landdegradation Landdegradation bezieht sich auf die vielen Prozesse, die den Rückgang oder Verlust der Biodiversität , der Ökosystemfunktionen oder ihres Nutzens für die Menschen vorantreiben und die Schädigung aller terrestrischen Ökosysteme umfassen. Deponie Eine Abfall beseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (siehe Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien). Landnutzung und Landnutzungsänderungen Der Begriff „Landnutzung“ bezieht sich auf die menschliche Nutzung einer spezifischen Fläche für einen bestimmten Zweck (beispielsweise als Wohngebiet, für die Landwirtschaft, zur Erholung, zu industriellen Zwecken usw.). Sie wird von der Landbedeckung beeinflusst, ist aber nicht gleichbedeutend mit ihr. Der Begriff „ Landnutzungsänderung “ bezieht sich auf eine veränderte Nutzung oder Bewirtschaftung von Land durch Menschen, wodurch sich auch die Landbedeckung ändern kann. Rechtmäßiger Vertreter Personen, die gesetzlich oder in der Praxis als rechtmäßige Vertreter anerkannt sind, wie z. B. gewählte Gewerkschaftsvertreter im Falle von Arbeitskräften oder andere ähnlich frei gewählte Vertreter betroffener Interessenträger . Hebelwirkung Die Fähigkeit des Unternehmens, eine Änderung der missbräuchlichen Praktiken einer anderen Partei vorzunehmen, die mit negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit verbunden ist. Lobbytätigkeit Tätigkeiten, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die Formulierung oder Umsetzung von Politik oder Rechtsvorschriften oder die Entscheidungsprozesse von Regierungen, Regierungseinrichtungen, Regulierungsbehörden, Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union oder Normungsgremien zu beeinflussen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem folgende: a) Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Veranstaltungen, b) Beitrag zu oder Teilnahme an öffentlichen Konsultationen, Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen, c) Organisation von Kommunikationskampagnen, Plattformen, Netzwerken, bürgernahen Initiativen, und d) Erstellung/Inauftraggabe von Strategie- und Positionspapieren, Meinungsumfragen, Umfragen, offenen Briefen, Forschungsarbeiten gemäß den von den Regeln des Transparenzregisters abgedeckten Aktivitäten. Gebundene Treibhausgasemissionen Schätzungen künftiger Treibhausgasemissionen , die voraussichtlich durch die wichtigsten Vermögenswerte oder Produkte eines Unternehmens, die innerhalb ihrer Einsatz- bzw. Lebensdauer verkauft werden, verursacht werden. Hersteller von Erzeugnissen Jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt oder montiert (siehe Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Hersteller von Stoffen Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe herstellt (d. h. Stoffe im natürlichen Zustand herstellt oder gewinnt) (siehe Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Meeresressourcen Biologische und nicht biologische Materialien in den Meeren und Ozeanen. Beispiele sind unter anderem Tiefseemineralien, Kies und Meeresfrüchte. Wesentlichkeit Ein Nachhaltigkeitsthema ist wesentlich, wenn es der Definition der Wesentlichkeit der Auswirkungen , der finanziellen Wesentlichkeit oder beider Kriterien entspricht. Kennzahl Kennzahlen sind qualitative und quantitative Indikatoren, die das Unternehmen verwendet, um die Wirksamkeit der Durchführung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte und die Erfüllung seiner Ziele im Zeitverlauf zu messen und darüber Bericht zu erstatten. Durch Kennzahlen wird auch die Messung der Ergebnisse des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen auf Personen, die Umwelt und das Unternehmen unterstützt. Mikroplastik Synthetische Polymermikropartikel, die fest sind und die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind in Partikeln eingeschlossen und machen mindestens 1 Gew.-% dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln; und b) mindestens 1 Gew.-% der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen: iii. alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm; oder iv. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3. Die folgenden Polymere sind von dieser Bezeichnung ausgenommen: a) Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt, b) Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission über synthetische Polymermikropartikel abbaubar sind, c) Polymere mit einer nachgewiesenen Löslichkeit von mehr als 2 g/l gemäß Anlage 16 der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission, und d) Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten. Eine Liste der Ausnahmen ist der Verordnung (EU) 2023/2055 zu entnehmen. Mikroplastik wird in der Regel in primäres und sekundäres Mikroplastik eingeteilt. Primäres Mikroplastik wird absichtlich hergestellt und Produkten zugesetzt (z. B. Mikroperlen, Glitzer oder Stabilisatoren in Kosmetika), was während der Verwendungsphase des Produkts oder am Ende seiner Lebensdauer zu einer direkten Freisetzung in die Umwelt führt. Sekundäres Mikroplastik entsteht durch den Abbau größerer Kunststoffteile (z. B. Kunststoffabfälle wie Verpackungen oder Fischernetze). Naturbasierte Lösung Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher oder veränderter Land-, Süßwasser -, Küsten- und Meeresökosysteme mit denen soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen wirksam und adaptiv angegangen werden und gleichzeitig das Wohlergehen der Menschen, Ökosystemdienstleistungen , Resilienz und Biodiversität gefördert werden. Netto-Null-Ziel Die Festlegung eines Netto-Null-Ziels auf Unternehmensebene im Einklang mit den gesellschaftlichen Klimazielen bedeutet, a) Emissionsminderungen in der Wertschöpfungskette in einer Größenordnung zu erreichen, die der Tiefe der Minderung an dem jeweiligen Punkt auf dem Weg zum 1,5-Grad-Ziel entspricht, und b) die Auswirkungen etwaiger verbleibender Emissionen (nach etwa 90-95 % der THG-Emissionsreduktion mit der Möglichkeit gerechtfertigter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektoralen Pfad) durch dauerhafte Entfernung einer gleichwertigen CO 2 -Menge zu neutralisieren. Fremdarbeitskräfte Zu den Fremdarbeitskräften des Unternehmens gehören Auftragnehmer, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code 078) tätig sind. Abrufkräfte Abrufkräfte werden vom Unternehmen ohne ein garantiertes Minimum oder eine feste Anzahl von Arbeitsstunden angestellt. Die Arbeitnehmer müssen nach Bedarf für die Arbeit zur Verfügung stehen, aber das Unternehmen ist vertraglich nicht verpflichtet, ihnen eine Mindestarbeitszeit oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Tag, Woche oder Monat anzubieten. Unter diese Kategorie fallen z. B. Gelegenheitsarbeiter, Beschäftigte mit Null-Stunden-Verträgen und Bereitschaftskräfte. Nicht erneuerbare Energie Energie, bei der nicht festgestellt werden kann, dass sie aus erneuerbaren Quellen stammt. Managementsystem für Gesundheitsschutz und Sicherheit Eine Reihe miteinander verbundener oder zusammenwirkender Elemente zur Festlegung der Arbeitsschutzpolitik und der Arbeitsschutzziele und zum Erreichen dieser Ziele. Chance Siehe Definition des Begriffs nachhaltigkeitsbezogene Chance. Arbeitskräfte des Unternehmens/eigene Arbeitskräfte Arbeitskräfte , die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“) und Fremdarbeitskräfte , bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind (NACE-Code 078). Ozonabbauender Stoff Stoffe , die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind. Verpackung Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden (siehe Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle). Entlohnung Die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt („ergänzende oder variable Bestandteile“). „Entgelthöhe“ bezeichnet das Bruttojahresentgelt und den entsprechenden Bruttostundenlohn. „Medianeinkommen“ bezeichnet die Einkommenshöhe, von der aus die Zahl der Beschäftigten mit niedrigeren Einkommen gleich groß ist wie die der Beschäftigten mit höheren Einkommen. Mensch mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie im Zusammenspiel mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Physische Risiken Alle globalen Wirtschaftstätigkeiten hängen von der Funktionsweise von Geosystemen ab, z. B. von einem stabilen Klima und Ökosystemdienstleistungen wie der Versorgung mit Biomasse (Rohstoffen). Naturbezogene physische Risiken sind eine unmittelbare Folge der Abhängigkeit einer Organisation von der Natur. Physische Risiken entstehen, wenn natürliche Systeme durch die Auswirkungen von Klimaereignissen (z. B. extreme Wetterereignisse wie Dürren), geologischen Ereignissen (z. B. seismische Ereignisse wie Erdbeben) oder Veränderungen des Gleichgewichts von Ökosystemen , beispielsweise hinsichtlich der Bodenqualität oder der Meeresökologie, beeinträchtigt werden, was sich auf die Ökosystemdienstleistungen auswirkt, auf die die Organisationen angewiesen sind. Diese können akut, chronisch oder beides sein. Naturbezogene physische Risiken ergeben sich aus Veränderungen der biotischen (mit Lebewesen zusammenhängenden) und abiotischen (nicht mit Lebewesen zusammenhängenden) Bedingungen, die gesunde und funktionierende Ökosysteme unterstützen. Physische Risiken sind in der Regel standortspezifisch. Naturbezogene physische Risiken sind häufig mit klimabedingten physischen Risiken verbunden. In Verkehr gebracht Entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. Konzept Eine Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungsfindung nutzt. Mit einem Konzept werden die Planung oder die Managemententscheidungen des Unternehmens umgesetzt, um wesentliche tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren und/oder zu beheben, wesentliche Risiken zu bewältigen und wesentliche Chancen zu nutzen, entweder einzeln oder auf einer höheren Ebene (d. h. als Gruppen von Konzepten oder als zusammenhängende Themen ). Jedes Konzept unterliegt der Verantwortung einer oder mehrerer definierter Personen, hat einen festgelegten Anwendungsbereich und umfasst ein oder mehrere Ziele (gegebenenfalls in Verbindung mit messbaren Zielen ). Ein Konzept wird gemäß den geltenden Governance-Vorschriften des Unternehmens validiert und überprüft. Ein Konzept wird mittels Maßnahmen oder Aktionsplänen umgesetzt. Schadstoff Stoffe , Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden , die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können (siehe Verordnung (EU) 2020/852). Umweltverschmutzung Die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden , die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden, zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen führen können. (siehe Richtlinie (EU) 2024/1785). Potenzielle Auswirkungen Potenzielle Auswirkungen sind Auswirkungen, die noch nicht eingetreten sind, aber in Zukunft eintreten und sich auf die Umwelt und die Menschen auswirken können. Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen beziehen sich auf formalisierte Ansätze, mit denen das Unternehmen auf festgestellte Schäden reagiert, unabhängig davon, ob sie über formelle Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können oder anderweitig festgestellt wurden. Solche Verfahren umfassen üblicherweise Schritte oder Kriterien, die befolgt werden, um sicherzustellen, dass Anliegen oder Bedürfnissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, und falls erforderlich die Bereitstellung oder Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen für tatsächliche Auswirkungen . Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen können mit einem oder mehreren Kanälen in Verbindung stehen, durch die Interessenträger ihre Anliegen oder Bedürfnisse äußern können. Produkt Produkte sind alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Erworbene(r) oder erhaltene(r) Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung, die/den das Unternehmen von einem Dritten bezogen hat. Der Begriff „erhalten“ bezieht sich auf Umstände, unter denen ein Unternehmen Strom nicht direkt erwirbt (z. B. als Mieter in einem Gebäude), sondern die Energie zur Nutzung in den Betriebsanlagen erhält. Anerkannte Qualitätsstandards für CO 2 -Zertifikate Qualitätsstandards für CO 2 -Zertifikate , die von unabhängigen Dritten überprüfbar sind, über öffentlich zugängliche Anforderungen und Projektberichte verfügen, mindestens Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, Vermeidung von Doppelzählungen sicherstellen und Regeln für die Berechnung, Überwachung und Überprüfung der Treibhausgasemissionen des Projekts umfassen. Meldepflichtiger Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist ein während der Arbeit eintretendes, zu einem physischen oder psychischen Schaden führendes konkretes Ereignis. Ein solches Ereignis ist meldepflichtig, wenn es zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt. Meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankung Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist eine Erkrankung, die durch arbeitsplatzbedingte Faktoren verursacht oder verschlimmert wird oder die in erster Linie durch die Exposition gegenüber physikalischen, organisatorischen, chemischen oder biologischen Risikofaktoren oder einer Kombination dieser Faktoren am Arbeitsplatz verursacht wird. Ein solcher Fall ist meldepflichtig, wenn er zum Tod oder zu Arbeitsunfähigkeit führt. Verwertung (Abfälle) Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. (siehe Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)). Recycling Ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen , Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind (siehe Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)). Abhilfe(maßnahmen)/Verbesserung/Sanierung Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt. Erneuerbare Energie Energie aus erneuerbaren , nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponie gas, Klärgas und Biogas (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001). Erneuerbares Material Nachhaltig beschaffte Materialien, meist nachgewiesen durch international anerkannte Zertifizierungssysteme, die nach der Entnahme durch natürliches Wachstum oder Wiederauffüllungsprozesse in einem Tempo, das im Einklang mit den Nutzungszyklen steht, zu ihren früheren Beständen zurückkehren. Die werden daher schneller wieder aufgefüllt oder neu gebildet, als sie geerntet oder entnommen werden. Reparierbar Die Fähigkeit eines Produkts , durch die Verfügbarkeit von Ersatzteilen über die gesamte mögliche Lebensdauer, die einfache Demontage und die Zugänglichkeit von Reparaturinformationen wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzt zu werden. Ressourcenzuflüsse Physische Materialien (z. B. Stoffe und Produkte ), die zum Zwecke der Produktion, des Verbrauchs, der Wartung oder der Erbringung von Dienstleistungen in den Betrieb eines Unternehmens gelangen. Dazu gehören Primär- und Sekundärrohstoffe (einschließlich Meeresressourcen , Energieträger, die als Materialien verwendet werden), Halbfertigerzeugnisse und Komponenten, unabhängig davon, ob sie gekauft, wiederverwendet oder intern verwertet werden. Der Umfang der Ressourcenzuflüsse spiegelt auch die Abhängigkeit des Unternehmens von natürlichen Ressourcen, seine Ressourceneffizienz und Kreislauffähigkeit wider. Ressourcenabflüsse Physische Materialien (z. B. Stoffe und Produkte ), die den Betrieb eines Unternehmens infolge seiner Tätigkeiten verlassen, einschließlich Outputs wie verkaufte Produkte, Nebenprodukte, Abfälle , Emissionen und Materialien, die zur Wiederverwendung , zum Recycling oder zur Beseitigung bestimmt sind. Ressourcennutzung Ressourcennutzung bezieht sich auf die Art und Weise, wie physische Materialien, insbesondere technische und biologische Materialien , vom Unternehmen in der gesamten Geschäftstätigkeit und entlang der gesamten Wertschöpfungskette beschafft, verbraucht, umgewandelt, wiederverwendet oder entsorgt werden. Sie umfasst: a) Ressourcenzuflüsse Materialien, die in das Unternehmen gelangen (z. B. Materialien, Stoffe , Komponenten), und b) Ressourcenabflüsse Materialien, die das Unternehmen verlassen (z. B. Produkte , Nebenprodukte, Abfälle ). Wiederverwendung (Abfälle) Jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren. Dies kann eine Reinigung oder kleine Anpassungen umfassen, sodass sie ohne wesentliche Vorbehandlung bereit für die nächste Verwendung sind. Risiko Siehe Definition des Begriffs „ nachhaltigkeitsbezogenes Risiko “. Szenario Eine plausible Beschreibung zukünftiger Entwicklungen auf der Grundlage einer Reihe kohärenter und in sich schlüssiger Annahmen über die wichtigsten Triebkräfte (z. B. technologischer Wandel, Preise) und Beziehungen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Szenarien nicht um Vorhersagen oder Prognosen handelt, sondern dass sie verwendet werden, um einen Überblick über die Auswirkungen der Entwicklungen und Maßnahmen zu gewinnen. Szenarioanalyse Ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung möglicher Folgen zukünftiger Ereignisse unter unsicheren Bedingungen und unter Verwendung eines einzelnen oder mehrerer Szenarien . Scope-1-Treibhausgasemissionen Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden. Scope-2-Treibhausgasemissionen Indirekte Emissionen aus der Erzeugung von Elektrizität, Dampf, Wärme oder Kühlung , die/der erworben oder erhalten und von dem Unternehmen verbraucht wird. Scope-3-Treibhausgasemissionen Alle (nicht unter Scope 2 fallenden) indirekten THG-Emissionen , die in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens auftreten, und zwar sowohl vor- als auch nachgelagerte Emissionen . Die Scope-3-Treibhausgasemissionen lassen sich in Scope-3-Kategorien aufschlüsseln. Scope-3-Kategorie Eine der 15 Arten von Scope-3-Treibhausgasemissionen , die vom Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls (2004) identifiziert und vom Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (Fassung 2011) detailliert beschrieben werden. Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihre Scope-3-Emissionen auf der Grundlage der Kategorien für indirekte THG-Emissionen der ISO 14064-1:2018 zu bilanzieren, können sich auch auf die in Abschnitt 5.2.4 definierte Kategorie (ohne indirekte Treibhausgasemissionen aus importierter Energie) der ISO 14064-1:2018 beziehen. Sekundärressource Zuvor verwendete Materialien (keine Primärresourcen: solche, die aus Abfallströmen oder anderen Quellen wiederverwertet werden, Materialien aus gebrauchten Produkten oder Komponenten), die wieder in Fertigungszyklen einbezogen werden, sodass die Abhängigkeit von Primärresourcen verringert und die ökologischen Auswirkungen minimiert werden. Beispielsweise recycelte Materialien sowie wiederverwendete, reparierte, aufbereitete oder wiederaufgearbeitete Produkte oder Komponenten. Standort Standorte sind physische Orte: a) an denen ein Unternehmen oder ein Akteur in der Wertschöpfungskette tätig ist und an denen Abhängigkeiten und Auswirkungen wahrscheinlich auftreten. Beispiele sind Fabriken, landwirtschaftliche Betriebe, Bergwerke, Büros oder Servicezentren, Infrastruktur oder Anlagen, Fanggründe, unterirdische Infrastrukturen unter der Land- oder Meeresbodenoberfläche wie unterirdische Bergbautunnel, Kabel und Pipelines oder Knotenpunkte der Wertschöpfungskette, oder b) mit einer einzigartigen Kombination aus Boden , Klima, Topografie, Hydrologie und anderen physikalischen und biologischen Faktoren. Sozialer Dialog Alle Arten von Verhandlungen, Konsultationen oder Informationsaustausch zwischen Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern, ihren Organisationen und Arbeitnehmervertretern über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Er kann in einem Prozess zwischen drei Parteien erfolgen, mit der Regierung als offizielle Partei des Dialogs, oder nur zwischen Arbeitnehmervertretern und Führungskräften (oder Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden). Soziale Absicherung Die Reihe von Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Armut und Schutzbedürftigkeit während des gesamten Lebenszyklus. Zu den wichtigsten Lebensereignissen, die in den ESRS in Bezug auf die soziale Absicherung behandelt werden, gehören Krankheit, Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig ist, Arbeitsunfälle und erworbene Behinderungen sowie Mutterschaftsurlaub. Boden Die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen (Siehe Richtlinie (EU) 2010/75). Bodenversiegelung Die Bedeckung des Bodens in einer Weise, dass die bedeckte Fläche undurchlässig ist (z. B. Straßen). Diese Nichtdurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie in der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission [^2] beschrieben wird. Interessenträger Personen oder Gruppen, die das Unternehmen beeinflussen oder von ihm beeinflusst werden können. Es gibt zwei Hauptgruppen von Interessenträgern : a) betroffene Interessenträger: Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner gesamten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten, sei es auf positive oder negative Weise, und b) Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen : Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) sowie andere Nutzer, einschließlich der Geschäftspartner, Gewerkschaften und Sozialpartner des Unternehmens, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen, Regierungen, Analysten und Wissenschaftler. Einige Interessenträger können zu beiden Gruppen gehören. Einbeziehung der Interessenträger Ein kontinuierlicher Prozess der Interaktion und des Dialogs zwischen dem Unternehmen und seinen Interessenträgern , der es dem Unternehmen ermöglicht, ihre Interessen und Anliegen zu hören, zu verstehen und darauf zu reagieren. Standardzahlungsbedingungen Standardzahlungsbedingungen sind Bedingungen, die im Voraus für mehrere Transaktionen mit verschiedenen Parteien formuliert und von den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Diese Bedingungen werden den Lieferanten in der Regel angeboten/vorgeschlagen. Sie können sich aus einem Konzept oder Verfahren des Unternehmens ergeben oder als Durchschnitt oder Mittelwert der Bedingungen in Verträgen mit Lieferanten berechnet werden. Verlorene Vermögenswerte Verlorene Vermögenswerte (einschließlich „potenziell verlorener Vermögenswerte“) sind (sowohl aktive als auch fest geplante) Vermögenswerte oder Investitionen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer aufgrund von Änderungen der Regulierung, der Marktkräfte, technischer Innovationen oder von Umweltfaktoren (einschließlich des Klimawandels und des Übergangs zu einer CO 2 -armen Wirtschaft) keine wirtschaftliche Rendite mehr erzielen können. Dazu gehören in der Regel Vermögenswerte, die unter unerwarteten oder vorzeitigen Wertberichtigungen, Abwertungen oder Umwandlungen in Verbindlichkeiten gelitten haben (oder voraussichtlich leiden werden), sowie Vermögenswerte mit erheblichen über die Einsatz- bzw. Lebensdauer gebundenen Treibhausgasemissionen . Der Begriff „verlorene Vermögenswerte“ konzentriert sich auf das, was zum Zeitpunkt der Offenlegungen bereits eingetreten ist, und könnte sich bereits im Abschluss widerspiegeln (in diesem Fall können Querverweise darauf vorgenommen werden), während sich der Begriff „potenziell verlorene Vermögenswerte“ auf eine zukunftsorientierte Bewertung bezieht, bei der ein bestimmtes künftiges Szenario berücksichtigt wird. Strategische Rohstoffe Eine Untergruppe kritischer Rohstoffe , die für grüne und digitale Technologien, Verteidigungs- und Weltraumanwendungen von wesentlicher Bedeutung sind (siehe Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/1252). Stoff Jedes chemische Element und dessen Verbindungen in natürlicher Form oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität erforderlichen Zusatzstoffe und aller bei der Herstellung entstehenden Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können, und mit Ausnahme folgender Stoffe: a) Stoffe gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, b) genetisch veränderte Mikroorganismen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und c) genetisch veränderte Organismen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (Richtlinie 2010/75/EG). Neben Stoffen als solchen gibt es auch Stoffe, die in Gemischen enthalten sind, bei denen es sich um Lösungen handelt, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Besorgniserregende Stoffe (SoC) Jeder Stoff , der: a) die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde, und/oder b) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist: v. Karzinogenität der Kategorien 1 und 2, vi. Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2, vii. Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2, viii. endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, Kategorien 1 und 2, ix. endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2, x. persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften, xi. persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften, xii. Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1, xiii. Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1, xiv. chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4, xv. die Ozonschicht schädigend, xvi. spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition), Kategorien 1 und 2, oder xvii. spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition), Kategorien 1 und 2, Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) Stoffe , die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden. Lieferant Der Organisation vorgelagertes Unternehmen (d. h. innerhalb der Lieferkette der Organisation), das ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, das bzw. die zur Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen der Organisation verwendet wird. Ein Lieferant kann eine direkte (häufig als erstrangiger Lieferant bezeichnet) oder eine indirekte Geschäftsbeziehung zum Unternehmen unterhalten. Lieferkette Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten oder Prozesse, die von dem Unternehmen vorgelagerten oder nachgelagerten Betrieben durchgeführt werden, die Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, die bei der Entwicklung und der Erzeugung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden. Dazu gehören vorgelagerte Unternehmen, mit denen das Unternehmen in einer direkten Beziehung steht (häufig als erstrangiger Lieferant bezeichnet), und Einrichtungen, mit denen das Unternehmen eine indirekte Geschäftsbeziehung unterhält. Oberflächengewässer Binnengewässer, ausgenommen Grundwasser , sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind. Auch definiert als das gesamte Wasser auf der Erdoberfläche, einschließlich Süßwasser und anderes Wasser, im Unterschied zum Wasser unter der Erdoberfläche (Grundwasser). Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen (oder Auswirkung) Die Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte, die mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen . Die Auswirkungen können tatsächlich oder potenziell, negativ oder positiv, beabsichtigt oder unbeabsichtigt sowie umkehrbar oder unumkehrbar sein. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig auftreten. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an. Nachhaltigkeitsbezogene Chance (oder Chance) Ungewisse Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance, die, falls sie eintreten, möglicherweise wesentliche positive Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens und seine Strategie, seine Fähigkeit zur Erreichung seiner Ziele und zur Schaffung von Werten haben können und daher seine Entscheidungen und die Entscheidungen seiner Geschäftspartner im Hinblick auf Nachhaltigkeitsthemen beeinflussen können. Wie jede andere Chance werden auch nachhaltigkeitsbezogene Chancen als Kombination aus dem Ausmaß der Auswirkungen und der Eintrittswahrscheinlichkeit gemessen. Nachhaltigkeitsbezogenes Risiko (oder Risiko) Ungewisse Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance, die, falls sie eintreten, möglicherweise wesentliche negative Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens und seine Strategie, seine Fähigkeit zur Erreichung seiner Ziele und zur Schaffung von Werten haben können und daher seine Entscheidungen und die Entscheidungen seiner Geschäftspartner im Hinblick auf Nachhaltigkeitsthemen beeinflussen können. Wie jedes andere Risiko werden auch nachhaltigkeitsbezogene Risiken als Kombination aus dem Ausmaß der Auswirkungen und der Eintrittswahrscheinlichkeit gemessen. Nachhaltigkeitserklärung Der spezielle Abschnitt des Managementberichts des Unternehmens, in dem die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 und den ESRS erstellten Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen dargestellt werden. Systemische Risiken Risiken , die sich aus dem Ausfall eines gesamten Systems und nicht aus dem Ausfall einzelner Teile davon ergeben. Sie sind durch niederschwellige Kipp-Punkte gekennzeichnet, die in Kombination indirekt zu großen Ausfällen führen, durch kaskadierende Wechselwirkungen von physischen Risiken und Übergangsrisiken (Ansteckung), indem ein Verlust eine Kette weiterer Verluste auslöst, was dazu führt, dass die Systeme nach einem Schock ihr Gleichgewicht nicht wiedererlangen können. Ein Beispiel hierfür ist der Verlust einer wichtigen Art (beispielsweise Seeotter), die eine entscheidende Rolle in der Gemeinschaftsstruktur der Ökosysteme einnehmen. Als Seeotter in den 1900er-Jahren so stark gejagt wurden, dass sie kurz vor dem Aussterben standen, kippten die Küstenökosysteme und die Produktion von Biomasse ging erheblich zurück. Ziel Messbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, die das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen , Risiken oder Chancen erreichen will. Sie können vom Unternehmen freiwillig festgelegt werden oder sich aus rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen ergeben. Ziele sind nicht auf Verbesserungen beschränkt, sondern können auch die Beibehaltung erzielter Ergebnisse oder die kontinuierliche Aufrechterhaltung eines Leistungsniveaus betreffen. Technisches Material Materialien, die nicht im biologischen Kreislauf verarbeitet werden können und sich daher als Abfall ansammeln, da sie nicht zerfallen und als Nährstoffe in die Natur zurückkehren können. Bedrohte Arten oder Ökosysteme Als bedrohte Arten gelten gefährdete Arten, einschließlich Flora und Fauna, die in der Roten Liste der Europäischen Union oder der Roten Liste der bedrohten Arten der IUCN aufgeführt sind, wie in Anhang II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission genannt. Als bedrohte Ökosysteme gelten Ökosysteme , die in der Roten Liste der Ökosysteme der IUCN als vom Aussterben bedroht, stark gefährdet und gefährdet eingestuft sind. Thema In den ESRS werden in Bezug auf die Nachhaltigkeit die Begriffe „Thema“ und „Unterthema“ verwendet, die als Synonyme für die Begriffe „Nachhaltigkeitsaspekte“ bzw. „Nachhaltigkeitsfaktoren“ zu verstehen sind. Die Angaben in den ESRS sind nach Themen gegliedert. Ein Thema wird weiter in Unterthemen untergliedert. Im ESRS wird der Begriff „Thema“ verwendet, um entweder ein Thema oder ein Unterthema anzugeben, je nachdem, welcher Grad an Granularität am besten geeignet ist, um das jeweilige Offenlegungsziel zu erreichen. Weiterbildung Initiativen, die das Unternehmen zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse seiner eigenen Arbeitskräfte ergreift. Dies kann verschiedene Methoden umfassen, z. B. Schulungen vor Ort und Online-Schulungen. Übergangsplan Ein spezieller Aktionsplan , der vom Unternehmen im Zusammenhang mit einer strategischen Entscheidung angenommen wird und Folgendes zum Gegenstand hat: a) ein Gemeinwohlziel und/oder b) einen unternehmensspezifischen Aktionsplan, der als strukturierter Satz von Zielen und Maßnahmen organisiert ist und mit Folgendem in Verbindung steht: xviii. einer wichtigen strategischen Entscheidung; xix. einer wesentlichen Änderung des Geschäftsmodells ; und insbesondere xx. wichtigen Maßnahmen und zugewiesene Ressourcen. Übergangsplan für den Klimaschutz Ein Aspekt der Gesamtstrategie eines Unternehmens, in dem die Ziele , Maßnahmen und Mittel des Unternehmens für seinen Übergang zu einer CO 2 -armen Wirtschaft festgelegt sind, einschließlich Maßnahmen wie der Reduktion seiner Treibhausgasemissionen im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und der Klimaneutralität. Übergangsrisiken Risiken , die sich aus einer Diskrepanz zwischen der Strategie und dem Management einer Organisation oder eines Investors und dem sich wandelnden regulatorischen, politischen oder gesellschaftlichen Umfeld, in dem sie tätig ist, ergeben. Entwicklungen, die darauf abzielen, Schäden am Klima oder an der Natur zu beenden oder umzukehren, wie z. B. staatliche Maßnahmen, technologische Durchbrüche, Marktveränderungen, Rechtsstreitigkeiten und sich ändernde Verbraucherpräferenzen, können allesamt Übergangsrisiken bewirken oder verändern. Nutzer Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen sind Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung (bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) sowie andere Nutzer, einschließlich der Geschäftspartner des Unternehmens, Gewerkschaften und Sozialpartner, der Zivilgesellschaft sowie Nichtregierungsorganisationen. Verwender von Erzeugnissen Jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis im Rahmen ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit verwendet. Für die Zwecke dieser Normen wird der Begriff „Verwender“ an die nachgeschalteten Anwender der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) angepasst. Verwender von Stoffen Jede natürliche oder juristische Person außer dem Hersteller, Formulierer oder Einführer , die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch im Rahmen ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit verwendet, mit Ausnahme des Endverbrauchers . Für die Zwecke dieser Normen wird dieser Begriff an die nachgeschalteten Anwender der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) angepasst. Wertschöpfungskette Das gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist. Eine Wertschöpfungskette umfasst die Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen, die das Unternehmen nutzt und auf die es angewiesen ist, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption über die Lieferung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer zu gestalten. Zu den einschlägigen Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen gehören Folgende: a) diejenigen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z. B. Personalwesen, b) diejenigen entlang seiner Liefer-, Vermarktungs- und Vertriebskanäle, z. B. Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, und c) das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. Die Wertschöpfungskette umfasst Akteure , die dem Unternehmen vor- und nachgelagert sind. Ein vorgelagerter Akteur (z. B. ein Lieferant ) bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die bei der Entwicklung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden. Betriebe, die dem Unternehmen nachgelagert sind, erhalten Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen (z. B. Vertreiber, Kunden). In ESRS wird der Begriff „Wertschöpfungskette“ im Singular verwendet, auch wenn anerkannt wird, dass Unternehmen über mehrere Wertschöpfungsketten verfügen können. Lohn Bruttolohn ohne variable Komponenten wie Überstunden und Anreizvergütung und ohne Zulagen, sofern sie nicht garantiert sind. Abfall Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (siehe Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle). Abfallstrom Ein bestimmter Massenstrom von Abfällen aus einem Prozess, einer Tätigkeit, einer Anlage oder Industrie, häufig gruppiert nach Material (z. B. Kunststoff, Metall, organisch), Ursprung (z. B. Haushalt, Industrie) oder Gefahr (z. B. gefährlich vs. nicht gefährlich). Wasserverbrauch Die Wassermenge, die im Laufe des Berichtszeitraums in die Grenzen des Unternehmens verbracht und nicht in Gewässer abgeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. Ableitung von Wasser Die Summe aus Abwasser und sonstigem Wasser, die die Grenzen der Organisation verlässt und während des Berichtszeitraums in Oberflächengewässer oder Grundwasser eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet wird. Aufbereitetes und wiederverwendetes Wasser Wasser und Abwasser (behandelt oder unbehandelt), das vor der Ableitung aus dem Bereich des Unternehmens mehr als einmal verwendet wurde, um den Wasserbedarf zu verringern. Dies kann im selben Prozess (aufbereitet) oder in einem anderen Verfahren innerhalb derselben (gemeinsamen oder eigenen) Anlage oder Einrichtung oder in einer anderen Anlage oder Einrichtung des Unternehmens (wiederverwendet) erfolgen. Wasserknappheit Bezieht sich auf die volumetrische Abundanz oder der Mangel an Süßwasser- Ressourcen. Wasserknappheit ist durch den Menschen bedingt. Sie ist eine Funktion des Volumens des menschlichen Wasserverbrauchs im Verhältnis zum Volumen der Wasserressourcen in einem bestimmten Gebiet. Bei einer trockenen Region mit sehr wenig Wasser, aber ohne menschlichen Wasserverbrauch würde man nicht von Wasserknappheit, sondern eher von einer ariden Region sprechen. Wasserknappheit ist eine physische, objektive Realität, die in allen Regionen und im Zeitverlauf einheitlich gemessen werden kann. Die Wasserknappheit spiegelt die physische Abundanz von Süßwasser wider und nicht die Frage, ob dieses Wasser für die Nutzung geeignet ist. So kann beispielsweise eine Region über reichliche Wasserressourcen verfügen (und somit nicht als von Wasserknappheit betroffen gelten), aber eine so starke Verschmutzung aufweisen, dass ihre Wasserressourcen nicht für die Verwendung durch Menschen oder eine ökologische Nutzung geeignet sind. Gespeichertes Wasser Wasser in Wasserspeichern oder Reservoirs. Wasserstress Die Fähigkeit oder Unfähigkeit, den menschlichen und ökologischen Wasserbedarf zu decken. Wasserstress ist ein umfassender Begriff, der verschiedenen physischen Aspekten im Zusammenhang mit Wasserressourcen Rechnung trägt, darunter die Wasserverfügbarkeit, die Wasserqualität und die Zugänglichkeit von Wasser (d. h. ob die Menschen in der Lage sind, physisch verfügbare Wasservorräte zu nutzen), was neben anderen Faktoren häufig von der Angemessenheit der Infrastruktur und der Erschwinglichkeit von Wasser abhängt. Wasserentnahme Die Summe des Wassers, das während des Berichtszeitraums aus allen Quellen und für alle Verwendungszwecke in die Grenzen des Unternehmens geleitet wurde. Arbeitskraft in der Wertschöpfungskette Eine Person, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig ist, unabhängig vom Bestehen oder der Art einer vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen. In den ESRS umfassen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann. Dies schließt Auswirkungen ein, die mit den eigenen Geschäftstätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen . Dazu gehören alle Arbeitskräfte, die nicht zu den Arbeitskräften des Unternehmens gehören („Arbeitskräfte des Unternehmens“ sind sowohl Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („ Beschäftigte “), als auch Fremdarbeitskräfte , bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (NACE-Code 078). Arbeitnehmervertreter Der Begriff Arbeitnehmervertreter bezieht sich auf: a) von Gewerkschaften oder von Mitgliedern solcher Gewerkschaften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten benannte oder gewählte Gewerkschaftsvertreter, b) ordnungsgemäß gewählte Vertreter, die von den Arbeitnehmern der Organisation frei gewählt werden und nicht gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen vom Arbeitgeber dominiert oder kontrolliert werden und zu deren Aufgaben nicht Tätigkeiten gehören, die in dem betreffenden Land ausschließlich den Gewerkschaften vorbehalten sind, und die nicht dazu benutzt werden, die Position der betreffenden Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben. Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im weiteren Sinne umfasst nicht nur die Vereinbarkeit mit familiären oder Betreuungspflichten, sondern auch die Aufteilung zwischen der am Arbeitsplatz und im Privatleben verbrachten Zeit, die über familiäre Verpflichtungen hinausgeht. [^2] Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/2026/oj ). “
[^1]: Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (, ELI: ). [^2]: Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (, ELI: ). [^3]: Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (). [^4]: Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (, ELI: ) (Richtlinie über Aktionärsrechte oder SRD). [^5]: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (, ELI: ) (Prospektverordnung). [^6]: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (, ELI: ) (Eigenmittelverordnung oder CRR). [^7]: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (, ELI: ). [^8]: Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen () (Stop-the-Clock-Richtlinie). [^9]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission bei (Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt 1). [^10]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt. [^11]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“)). [^12]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“)). [^13]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)). [^14]: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (, ELI: ). [^15]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen). [^16]: Diese Informationen tragen zur Erfüllung der Anforderung an Referenzwert-Administratoren bei, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b offenzulegen. [^17]: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). [^18]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“)). [^19]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Tabelle 1 und Indikator Nr. 9 in Tabelle 3 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und „Fehlende Menschenrechtspolitik“)). Sie unterstützen auch den Informationsbedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2. [^20]: Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (, ELI: ). [^21]: Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (, ELI: ). [^24]: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) (, ELI: ). [^25]: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (, ELI: ). [^26]: Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission. [^27]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission. [^28]: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Sustainable Finance Disclosures Regulation, SFDR). [^29]: Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Eigenmittelverordnung – Capital Requirements Regulation, CRR). [^30]: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel). [^31]: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz). [^32]: Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz). [^33]: Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes: a) B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), b) C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung, c) D.35.1 Elektrizitätsversorgung, d) D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung), e) D.46.81 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe). [^34]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit den Anforderungen der Vorlage 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungskennzahlen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission. Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel). [^35]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)). Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle 2 desselben Anhangs („Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen“). [^36]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“)). [^37]: Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (, ELI: ). [^38]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Treibhausgasemissionen“ und „CO2-Fußabdruck“)). Diese Informationen stehen auch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel), Artikel 449a, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Vorlage 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit. [^39]: Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (, ELI: ). [^40]: Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung (). [^41]: Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz). [^42]: Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz). [^43]: Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten (). [^44]: Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission. [^45]: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission, Vorlage 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten. [^46]: Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel). [^47]: Diese Informationen stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission – Vorlage 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. [^48]: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (, ELI: ). [^49]: Verordnung (EU) 2024/1244 es Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (). [^50]: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (, ELI: ). [^51]: Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (). [^52]: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (, ELI: ). [^53]: Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (, ELI: ). [^54]: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (, ELI: ). [^55]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Tabelle 1 und Indikatoren Nr. 1, 2 und 3 in Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen in Wasser“, „Emissionen von anorganischen Schadstoffen“, „Emissionen von Luftschadstoffen“ und „Emissionen ozonabbauender Stoffe“)). [^56]: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (, ELI: ). [^57]: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (, ELI: ). [^58]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“)). [^59]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“)). [^60]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“)). [^61]: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (, ELI: ). [^62]: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (, ELI: ). [^63]: Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (, ELI: ). [^64]: Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (). [^65]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verbindlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14.2 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Konzepte zum Schutz der Biodiversität für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden“)). [^66]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 11, 12 und 15 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“, „Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“, und „Entwaldung“)). [^67]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“)). [^68]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 und Nr. 14.1 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“ und „Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt“)). [^69]: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (). [^70]: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (, ELI: ). [^71]: Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (). [^72]: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (). [^73]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“)). [^74]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)). [^75]: Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (, ELI: ). [^76]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)). [^77]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)). [^78]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen“ und „Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC- Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)). [^79]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen“)). [^80]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ( „Unfallquote“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^81]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage“)). [^82]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Gewichtetes durchschnittliches geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^83]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane“)). [^84]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fälle von Diskriminierung“)). [^85]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^86]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“)). [^87]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verhaltenskodex für Lieferanten“)). [^88]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)). [^89]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^90]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)). [^91]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^92]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“)). [^93]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“)), sowie des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2). [^94]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“)). [^95]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“)). [^96]: Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“)). [^97]: Mit diesen Informationen wird der Informationsbedarf folgender Akteure gedeckt: Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“)), Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 (Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2).
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.