32026R1124•Durchführungsverordnung (EU) 2026/1124 der Kommission vom 26. Mai 2026 über die Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs für Rohrrohzucker zur Gewinnung von Weißzucker
32026R1124Regulation27.05.2026
vom 26. Mai 2026
über die Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs für Rohrrohzucker zur Gewinnung von Weißzucker
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 195 und Artikel 229 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission den aktiven Veredelungsverkehr aussetzen, wenn der Unionsmarkt gestört wird oder gestört zu werden droht. Bei der in dem genannten Artikel vorgesehenen Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die von der Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung der Kommission beschlossen wird.
(2) Die aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , in dem Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union zoll- und abgabenfrei einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden können, bevor sie wiederausgeführt oder unter Erhebung der geltenden Einfuhrzölle und -abgaben zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union überlassen werden. Wirtschaftsbeteiligte aus der Union müssen gemäß Artikel 211 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Bewilligung zur Inanspruchnahme der aktiven Veredelung beantragen.
(3) Im Rahmen der aktiven Veredelung gibt es zwei Verfahren: Nicht-Unionswaren können eingeführt, veredelt und schließlich wiederausgeführt werden (IM-EX); alternativ können die Wirtschaftsbeteiligten eine Bewilligung zur vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen beantragen, die aus Ersatzwaren aus der Union gewonnen werden, wonach innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ersatzwaren, die Nicht-Unionswaren sind, zoll- und abgabenfrei in die Union eingeführt und im Zollgebiet der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden können (EX-IM). Bei Zucker können nach Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 als Ersatzwaren für Rohrrohzucker von außerhalb der Europäischen Union der KN-Codes 1701 13 90 und 1701 14 90 Zuckerrüben des KN-Codes 1212 91 80 verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.
(4) Der Einführer von zollfreiem Rohzucker kann ein anderer Wirtschaftsbeteiligter sein als der Ausführer von raffiniertem Zucker und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein. Daher kann die Ausfuhr von Weißzucker oder in einem Veredelungserzeugnis erhaltenem Zucker zur zollfreien Einfuhr von Rohzucker von außerhalb der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat als den führen, aus dem die ursprüngliche Ausfuhr erfolgte. Das Grundprinzip der aktiven Veredelung besteht darin, dass die Mengen der zoll- und abgabenfrei eingeführten Waren und jene der ausgeführten Veredelungserzeugnisse, in denen die vorgenannten Waren enthalten sind, im Gleichgewicht stehen. Die Ausfuhr von Zucker aus einem Mitgliedstaat kann jedoch im Fall EX-IM, bei dem die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, zu einer erhöhten Verfügbarkeit von Zucker in diesem anderen Mitgliedstaat führen und damit den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen.
(5) Für den Zuckermarkt der Union insgesamt zeigen die Eurostat-Handelsstatistiken, dass die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung in den letzten drei Wirtschaftsjahren zugenommen haben. Im Wirtschaftsjahr 2022/23 wurden 393 371 Tonnen Rohzucker und 236 201 Tonnen Weißzucker eingeführt. Im Wirtschaftsjahr 2024/25 stiegen die Einfuhren von Rohzucker auf 587 472 Tonnen, während die Einfuhren von Weißzucker auf 154 915 Tonnen zurückgingen, wodurch sich die Gesamtmenge der Zuckereinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung auf 742 387 Tonnen beläuft, was 5 % der Nachfrage auf dem Unionsmarkt entspricht.
(6) In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2025/26 wurden im Rahmen der aktiven Veredelung 257 405 Tonnen Rohzucker und 61 537 Tonnen Weißzucker eingeführt. Im Vergleich zu den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2024/25 erhöhte sich die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung um 43 %. Hält dieses Einfuhrtempo an, könnten die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung über das gesamte Wirtschaftsjahr hinweg 8 % der geschätzten Unionsnachfrage im Wirtschaftsjahr 2025/26 ausmachen.
(7) Aus den Angaben in den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Preise für Weißzucker, die Anbaufläche für Zuckerrüben und die Herstellung von Weißzucker, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 4 übermittelt wurden, ist ersichtlich, dass die jüngste Phase hoher Zuckerpreise den Zuckerrübenanbau attraktiver gemacht und zu einem Anstieg der Anbaufläche zwischen den Wirtschaftsjahren 2023/24 und 2024/25 geführt hat. Entsprechend erhöhte sich die Herstellung von Weißzucker von 15,6 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2023/24 auf 16,6 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2024/25. Im selben Zeitraum blieb die Nachfrage in der Union mit 15,3 Mio. Tonnen stabil.
(8) Aufgrund der gestiegenen Verfügbarkeit, der gleichbleibenden Nachfrage und des starken Nachlassens der Weltmarktpreise ist der durchschnittliche Weißzuckerpreis in der Union seit Anfang 2024 gefallen. Der letzte verfügbare Durchschnittspreis in der Union (Januar 2025) lag bei 516 EUR pro Tonne und damit unter seinem Höchststand von 856 EUR pro Tonne im Dezember 2023.
(9) Mehrere Marktteilnehmer in der Union haben auf das Überangebot reagiert, indem sie die Erzeugung von Zuckerrüben und die Herstellung von Weißzucker in der Union zurückgefahren haben. Im Wirtschaftsjahr 2025/26 verringerte sich die Zuckerrübenanbaufläche um 12 %. Aufgrund der günstigen Wachstumsbedingungen wurden die Schätzungen für die Produktion jedoch nur um 3 % (auf 16 Mio. Tonnen Weißzucker) niedriger angesetzt. Angesichts der Lage auf dem Weltmarkt ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Überschussproduktion die ohnehin bereits erheblichen Zuckerbestände der Union vermehren wird; diese beliefen sich nach den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 am Ende des Wirtschaftsjahres 2024/25 auf 2,3 Mio. Tonnen, verglichen mit 1,5 Mio. Tonnen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2022/23.
(10) Eine Reaktion des Marktes war neben der Verringerung der Anbauflächen für Zuckerrüben auch die verstärkte Ausfuhr von Weißzucker. Aus den Eurostat-Handelsstatistiken für den Zeitraum 2022/23 bis 2024/25 geht hervor, dass sich der Zuckermarkt der Union von einem Nettoeinfuhrmarkt zu einem Nettoausfuhrmarkt entwickelt hat. In diesem Zeitraum stiegen die normalen Zuckerausfuhren von 0,6 Mio. Tonnen auf 1,6 Mio. Tonnen, während die normalen Einfuhren von 2,3 Mio. Tonnen auf 0,6 Mio. Tonnen zurückgingen. Darin spiegeln sich der geringere Bedarf an Zucker aus Drittländern auf dem Unionsmarkt und der Überschuss der Unionsproduktion wider.
(11) Nach der Eurostat-Handelsstatistik gingen die normalen Zuckereinfuhren und die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung zusammengenommen zwischen den Wirtschaftsjahren 2022/23 und 2024/25 von 3 Mio. Tonnen auf 1,4 Mio. Tonnen zurück. Im Wirtschaftsjahr 2024/25 machten die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung jedoch 54 % der gesamten Zuckereinfuhren aus, verglichen mit 21 % im Wirtschaftsjahr 2022/23. In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2025/26 entfielen 58 % der Gesamteinfuhren auf Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung. Folglich hat die zunehmende Inanspruchnahme der aktiven Veredelung die Nachfrage nach Zucker aus der Union zunehmend verdrängt und die Marktwirkung des Rückgangs der normalen Einfuhren und des Anstiegs der normalen Ausfuhren abgeschwächt.
(12) Außerdem gerät aufgrund der Verlagerung von normalen Zuckereinfuhren zu Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung der Durchschnittspreis in der Union zusätzlich unter Druck, da der durchschnittliche CIF-Wert (Cost Insurance Fright) bei Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung unter dem durchschnittlichen CIF-Wert bei normalen Einfuhren liegt. Im Rahmen der aktiven Veredelung können die Wirtschaftsbeteiligten in der Union Zucker zoll- und abgabenfrei aus Ursprungsländern einführen, die wettbewerbsfähiger sind als Ursprungsländer, die einen präferenziellen Zugang zum Unionsmarkt haben. Insbesondere übt der steigende Anteil von Rohzuckereinfuhren, die im Rahmen der aktiven Veredelung EX-IM in der Union raffiniert und zum zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt überlassen werden können, Druck auf die Zuckerpreise in der Union aus, da so der Markt stärker den niedrigen Weltmarktpreisen ausgesetzt ist und sich nur mit Verzögerung erholen kann. Außerdem schränkt er die Wirksamkeit der sorgfältig abgestimmten Marktzugangsvereinbarungen ein, die im Rahmen bilateraler und multilateraler Handelsabkommen ausgehandelt wurden — wobei Zucker als sensibles Erzeugnis anzusehen ist, wie von der Hochrangigen Gruppe „Zucker“ in ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 5 gefordert.
(13) Zur Veranschaulichung sei erwähnt, dass im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführter Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 14 90 im Wirtschaftsjahr 2024/25 einen durchschnittlichen CIF-Wert von 469 EUR/Tonne hatte, während normale Einfuhren von Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 14 10 einen durchschnittlichen CIF-Wert von 604 EUR/Tonne hatten. Diese CIF-Preise wurden auf der Grundlage des Wertes und der Menge der genannten Einfuhren gemäß der Eurostat-Handelsstatistik berechnet. Bei normalen Einfuhren wird Rohrrohzucker, der zur Gewinnung von Weißzucker verwendet wird, in den KN-Code 1701 14 10 eingereiht und in die Endverwendung übergeführt. Im Rahmen der aktiven Veredelung wird Rohrrohzucker, der zur Gewinnung von Weißzucker eingeführt wird, in den KN-Code 1701 14 90 eingereiht.
(14) Obwohl die Einfuhren von Zucker im Rahmen der aktiven Veredelung mit den Ausfuhren von Veredelungserzeugnissen ausgeglichen werden, verdrängt die übermäßige Inanspruchnahme der aktiven Veredelung, insbesondere die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Gewinnung von Weißzucker, auf dem Unionsmarkt die Nachfrage nach Zucker aus der Union. Dies trägt zur Schwächung der Verhandlungsposition der Zuckererzeuger in der Union und zur Verzögerung von Vertragsabschlüssen bei und macht die Anhäufung von Lagerbeständen sowie ermäßigte Verkäufe wahrscheinlicher. Diese Auswirkungen können Preisbildung und Verkaufsplanung auf dem Unionsmarkt verändern und somit zu Marktstörungen führen.
(15) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Zuckermarkt der Union durch den kontinuierlich steigenden Anteil der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung gestört wird und weiter gestört zu werden droht, insbesondere bei Rohrrohzucker, der zur Gewinnung von Weißzucker verwendet wird; dessen CIF-Wert liegt unter dem CIF-Wert bei normalen Einfuhren und deutlich unter dem Durchschnittspreis in der Union.
(16) Daher sollte die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung im Zuckersektor für Rohrrohzucker, der zur Gewinnung von Weißzucker verwendet wird, ausgesetzt werden. Da der Anstieg der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung hauptsächlich die Einfuhren von Rohrrohzucker betrifft, die den größten Anteil an der Gesamtinanspruchnahme der aktiven Veredelung ausmachen und den größten Preisunterschied zu normalen Einfuhren aufweisen, ist es verhältnismäßig, die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung nur teilweise auszusetzen, d. h. nur für Rohrrohzucker, der zur Gewinnung von Weißzucker verwendet wird.
(17) Um weitere Marktstörungen zu vermeiden, sollte daher die Erteilung neuer Bewilligungen für die aktive Veredelung von zur Gewinnung von Weißzucker verwendetem Rohzucker der KN-Codes 1701 13 90 und 1701 14 90 und die Verwendung von Zucker als Ersatzwaren gemäß Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ausgesetzt werden. Um Rechtssicherheit zu wahren und Störungen vertraglicher Verpflichtungen aufgrund bereits erteilter Bewilligungen zu vermeiden, sollte ein Übergangszeitraum von 30 Tagen vorgesehen werden, nach dessen Ablauf die bereits erteilten Bewilligungen zur Inanspruchnahme der aktiven Veredelung für Rohrrohzucker bzw. zur Verwendung von Ersatzwaren ausgesetzt werden.
(18) In Anbetracht der Schätzungen für die Produktion im Wirtschaftsjahr 2025/26 und die angehäuften Bestände, die auf das Wirtschaftsjahr 2026/27 übertragen werden, ist davon auszugehen, dass der Markt auch über das Ende des laufenden Wirtschaftsjahres 2025/26 hinaus durch Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung gestört zu werden droht. Es ist daher angezeigt, die einschlägigen Regelungen für die aktive Veredelung von Rohrrohzucker für einen Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 27. Mai 2027 auszusetzen. Die Kommission wird die Auswirkungen der Aussetzung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten überprüfen.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte „Ackerkulturen und Olivenöl“ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der aktive Veredelungsverkehr für Rohrrohzucker der KN-Codes 1701 13 90 und 1701 14 90 , der zur Gewinnung von Veredelungserzeugnissen des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) verwendet wird, ausgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs, die während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage an dem genannten Datum gültiger Bewilligungen erfolgen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Auswirkungen der Aussetzung gemäß Artikel 1 und ergreift erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 27. Mai 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Brüssel, den 26. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj .
2 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission ( ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj ).
5 https://agriculture.ec.europa.eu/farming/crop-productions-and-plant-based-products/sugar_en?prefLang=de .
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (, ELI: ). ↩ ↩2
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