32026R1100•Durchführungsverordnung (EU) 2026/1100 der Kommission vom 21. Mai 2026 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und des Schweinefleischsektors in der Slowakei
32026R1100Regulation25.05.2026
vom 21. Mai 2026
mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und des Schweinefleischsektors in der Slowakei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zwischen dem 21. März 2025 und dem 4. April 2025 wurden sechs Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche von der Slowakei bestätigt und gemeldet. Betroffen waren Rinder.
(2) Die Slowakei hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 erforderlich waren.
(3) Um die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern, hat die Slowakei am 21. März 2025 eine außerordentliche Sofortmaßnahme 4 erlassen, mit der die Verbringung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Klauentieren, einschließlich Nutztieren, in ihrem Hoheitsgebiet verboten wurde.
(4) Darüber hinaus ergriff die Slowakei Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2025/496 5 , (EU) 2025/613 6 , (EU) 2025/654 7 , (EU) 2025/672 8 , (EU) 2025/696 9 , (EU) 2025/795 10 , (EU) 2025/827 11 und (EU) 2025/1097 12 der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ab.
(5) Die Slowakei teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für einige Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommensverluste entstanden sind, die nicht für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 in Betracht kamen.
(6) Am 26. August 2025 erhielt die Kommission von der Slowakei einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 21. März 2025 und dem 4. April 2025.
(7) Die Durchführung der in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen führte zu einem Verlust an erzeugter Rohmilch, die aufgrund von Verbringungsbeschränkungen nicht ausgeliefert werden konnte, und zu längeren Aufzucht- und Mastzeiten von Schweinen, Ferkeln und Sauen.
(8) Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte sich die Union zu 60 % an den von der Slowakei getragenen Ausgaben für die betreffenden außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen beteiligen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von der Slowakei in Bezug auf Beschränkungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen eingereichten Antrags die Höchstmengen von Rohmilch und die Höchstzahl der Tiere festsetzen, die für die Finanzierung im Rahmen der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
(9) Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollten die Höchstbeträge und der Pauschalbetrag der Beteiligung der Union auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und eine Höchstmenge an Kilogramm Rohmilch festgesetzt werden.
(10) Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste der Begünstigten nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen werden, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf förderfähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
(11) Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Rohmilch und Schweinefleisch in Betrieben in den regulierten Gebieten und für die Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den den Ausbruch betreffenden Rechtsvorschriften der Union und der Slowakei festgelegt sind.
(12) Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angepasst werden, solange der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschritten wird.
(13) Um die Wirksamkeit dieser außergewöhnlichen Maßnahme sicherzustellen, sollten die Begünstigten die finanzielle Soforthilfe rasch erhalten. Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Es ist daher angezeigt, einen Förderzeitraum festzulegen, in dem die Mitgliedstaaten diese Förderung an die Begünstigten zahlen müssen. Zahlungen, die nach dem spezifischen Enddatum geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.
(14) Die Union sollte die Ausgaben, die der Slowakei im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Enddatum getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Oktober 2026 ausgezahlt werden.
(15) Da unter keinen Umständen nach dem 31. Oktober 2026 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, sollte die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 14 vorgesehene anteilige Kürzung der nach der Frist getätigten monatlichen Zahlungen keine Anwendung finden.
(16) Um die Förderfähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte die Slowakei Vorabprüfungen vornehmen.
(17) Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch die Slowakei gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Union beteiligt sich zu 60 % an den von der Slowakei getragenen Ausgaben für die Unterstützung des Milchmarktes und des Schweinefleischmarktes, die durch die von der Slowakei zwischen dem 21. März 2025 und dem 4. April 2025 bestätigten und gemeldeten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche ernsthaft beeinträchtigt wurden.
(1) Die von der Slowakei getragenen Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union und der Slowakei in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) für diejenigen Rinder- und Schweinebetriebe, die von den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union betroffen und in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind, und c) wenn die Slowakei die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Oktober 2026 getätigt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
(2) Ausgaben, die die Slowakei nach dem 31. Oktober 2026 tätigt, kommen unabhängig von ihrem Anteil an den Ausgaben nicht für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht.
(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 2 092 445 EUR und gliedert sich wie folgt auf: a) für Verluste im Zusammenhang mit nicht ausgelieferter Rohmilch, die in Betrieben in den regulierten Gebieten erzeugt wurde, bis zu einem Höchstbetrag von 65 888 EUR für eine Höchstmenge von 227 915 kg Milch; b) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzucht- und Mastzeiten von Schweinen aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten ein Pauschalsatz von 1,31 EUR pro Schwein und Tag für bis zu 76 673 Tiere; c) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzuchtzeiten von Ferkeln aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten ein Pauschalsatz von 0,80 EUR pro Ferkel und Tag für bis zu 79 198 Tiere; d) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzuchtzeiten von Sauen aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten 3,36 EUR pro Sau und Tag für bis zu 1 025 Tiere für den Zeitraum vom 21. März 2025 bis zum 30. März 2025 und 4,18 EUR pro Sau und Tag für bis zu 1 593 Tiere für den Zeitraum vom 31. März 2025 bis zum 20. Mai 2025.
(2) Übersteigt die Menge der Rohmilch oder die Anzahl der Tiere, die für Ausgleichzahlungen in Betracht kommen, die Höchstmenge an Kilogramm Rohmilch oder die Höchstzahl der Tiere gemäß Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen weniger als 20 % des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Union gemäß Absatz 1 beträgt.
(1) Die Slowakei führt vorläufige Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 durch. Die Slowakei prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller die Förderfähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass keiner der in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung Finanzierung aus anderen Quellen erhalten hat.
(2) Die Ausgleichszahlung an in Betracht kommende Antragsteller kann erfolgen, wenn die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den auch für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen müssen spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt werden.
(3) Bestätigt sich die Förderfähigkeit eines Antragstellers nicht, so ist die Ausgleichszahlung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj .
2 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj ).
3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen ( ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj ).
4 Außerordentliche Sofortmaßnahme vom 21. März 2025 MNO-2550/2025 .
5 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn ( ABl. L, 2025/496, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/496/oj ).
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496 ( ABl. L, 2025/613, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/613/oj ).
7 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654 der Kommission vom 26. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 ( ABl. L, 2025/654, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/654/oj ).
8 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 ( ABl. L, 2025/672, 2.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/672/oj ).
9 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ABl. L, 2025/696, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/696/oj ).
10 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ABl. L, 2025/795, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/795/oj ).
11 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827 der Kommission vom 25. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ABl. L, 2025/827, 28.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/827/oj ).
12 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ABl. L, 2025/1097, 27.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1097/oj ).
13 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 ( ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj ).
14 Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro ( ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj ).
15 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
Teile der Slowakei und Zeiträume gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und den slowakischen Rechtsvorschriften, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097;
slowakische außerordentliche Dringlichkeitsmaßnahme: MNO-2550/2025.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( , ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen ( , ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496 ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654 der Kommission vom 26. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 (). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827 der Kommission vom 25. April 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ). ↩ ↩2
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei ( ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 ( , ELI: ). ↩ ↩2
Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro ( , ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( , ELI: ). ↩ ↩2
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