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32026R1063•Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China
32026R1063Regulation14.05.2026
vom 12. Mai 2026
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) Am 15. September 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union 2 .
(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 8. August 2025 von Freudenberg Performance Materials und Johns Manville (im Folgenden die „Antragsteller“), den einzigen bekannten Unionsherstellern von PET-Spinnvliesstoff, eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PET-Spinnvliesstoff gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3. Interessierte Parteien
(4) In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“), die ihr bekannten Einführer und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(6) Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Textilien (China Chamber of Commerce for Import and Export of Textiles, im Folgenden „CCCT“) 4 und der Einführer Iko Europe NV Stellungnahmen.
(7) Die CCCT vertrat die Auffassung, dass die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf einer unzuverlässigen Grundlage ermittelt worden seien, da die Antragsteller eine Schätzmethode anstelle von direkt bei Eurostat beschafften Zahlen verwendet hätten. Die CCCT brachte ferner vor, dass die angeblich niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China auf selektiv ausgewählten, inkohärent angewendeten Daten wie Preisnotierungen und Einfuhrdaten beruhen würden. Schließlich brachte die CCCT vor, dass die für Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung gesammelten Beweise unzureichend seien, was zum Teil auf die Unzuverlässigkeit der verwendeten Einfuhrdaten zurückzuführen sei.
(8) Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass sie den Antrag im Einklang mit Artikel 5 der Grundverordnung geprüft hatte und zu dem Schluss gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren, d. h., dass genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung vorlagen, um die Untersuchung einzuleiten.
(9) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag die Informationen enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Anforderungen an die Beweise, die für die Einleitung einer Untersuchung gelten („genügend“ bzw. „ausreichende“ Beweise), unterscheiden sich von denen, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs gelten. Daher können Beweise, die in Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine vorläufige oder endgültige Feststellung von Dumping, Schädigung oder der Schadensursache zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
(10) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass das Vorbringen der CCCT über die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 3 der Grundverordnung hinausgeht, da die Rolle der Kommission in der Einleitungsphase darin besteht, die Richtigkeit und Angemessenheit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise zu prüfen, um festzustellen, ob genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die zur Berechnung der Einfuhrmengen verwendete Methode für den Zweck der Einleitung einer Untersuchung hinreichend zuverlässig war. Die KN-Codes, unter denen die untersuchte Ware eingeführt wird, umfassen auch Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Daher konnten die Eurostat-Statistiken nicht zur Ermittlung der Einfuhrmengen und Marktanteile herangezogen werden. Wie im Antrag erläutert, ermittelten die Antragsteller die Einfuhren auf der Grundlage der Gesamtnachfrage in der Union abzüglich der von den Unionsherstellern getätigten Verkäufe in der Union. Die Gesamteinfuhren wurden dann zwischen Einfuhren aus China und Einfuhren aus anderen Ländern aufgeteilt, wobei eine Bewertung der Eurostat-Daten zugrunde gelegt wurde. Die daraus resultierenden Zahlen wurden anschließend mit den verfügbaren Marktinformationen abgeglichen. Was die Einfuhrpreise betrifft, so ergibt sich aus der Art der Vorbereitung eines Antrags, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, aus einzelnen Geschäftsvorgängen direkte Beweise aus erster Hand zu sammeln. Daher mussten sie auf andere Datenerhebungsmethoden zurückgreifen, und die Kommission war der Auffassung, dass die Kriterien für ausreichende Beweise bei der Einleitung erfüllt waren. Daher reichen nach Ansicht der Kommission die ihr vorgelegten Beweise zur Rechtfertigung der Einleitung der Untersuchung aus. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Preise, z. B. die Preisnotierungen, hinreichend objektiv und somit auch hinreichend zuverlässig waren, um Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung zu berechnen.
(11) Die CCCT stellte auch die negativen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Unionshersteller in Frage. Erstens könne, wie die CCCT auch in Erwägungsgrund 7 folgerte, angesichts der Unzuverlässigkeit der Einfuhrpreise kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt werden. Darüber hinaus verwies die CCCT auch auf andere Faktoren wie die Preise für PET-Chips, den wichtigsten Rohstoff, die ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten, wodurch der ursächliche Zusammenhang infrage gestellt werde.
(12) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Antragsteller ausreichende Beweise für Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung sowie für einen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt hatten.
(13) Nach der Einleitung übermittelten Lieferanten des Wirtschaftszweigs der EU (BASF, Cargill, Corepla, Synthomer, Valmieras Stikla Skiedra) Stellungnahmen, in denen die Untersuchung unterstützt wurde. Die italienischen Verbände der Kunststoffrecyclingunternehmen ASSORIMAP und Plastics Recyclers Europe brachten ebenfalls ihre Unterstützung zum Ausdruck und wiesen auf die Bedeutung von PET-Spinnvliesstoff für das PET-Recycling hin. Der polnische Verband für Dachbahnen (Verwender der untersuchten Ware) bekundete, ebenso wie der europäische Verband für die Vliesstoffindustrie, EDANA, seine Unterstützung. Ein deutscher Verwender äußerte sich ebenfalls, brachte Bedenken vor und wies auf die Bedeutung chinesischer Einfuhren für seine Versorgungssicherheit hin.
(14) Auf die Einleitung des Verfahrens hin beantragte der Einführer/Verwender Iko Europe NV eine Ausklammerung aus der Warendefinition. Auf dieses Vorbringen wird in Abschnitt 2.4 näher eingegangen.
1.5. Stichprobenverfahren
(15) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.5.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(16) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, aber schließlich entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller nicht erforderlich war, da auf die drei bekannten und mitarbeitenden Unionshersteller 100 % der geschätzten Gesamtproduktion der untersuchten Ware in der Union entfielen.
1.5.2. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(17) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die beiden unabhängigen Einführer, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldeten, wurden aufgefordert, den Fragebogen zu beantworten.
1.5.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(18) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(19) Acht ausführende Hersteller in dem betroffenen Land übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern, von denen einer aus zwei Einzelunternehmen bestand. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert 5 . Zur Auswahl der Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein.
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(20) Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(21) Die Kommission sandte darüber hinaus Fragebögen an die Unionshersteller und die Einführer und stellte den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China Fragebögen zur Verfügung. Andere Fragebögen, beispielsweise die Fragebögen für Unionsverwender, wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online 6 zur Verfügung gestellt.
(22) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
| —: Johns Manville GmbH, Bobingen, Deutschland | — | Johns Manville GmbH, Bobingen, Deutschland | — | Politex SAS di Freudenberg Politex SRL, Mailand, Italien | — | Freudenberg Performance Materials S.A.S, Colmar, Frankreich |
|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Johns Manville GmbH, Bobingen, Deutschland | |||||
| — | Politex SAS di Freudenberg Politex SRL, Mailand, Italien | |||||
| — | Freudenberg Performance Materials S.A.S, Colmar, Frankreich |
| —: Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd, Changde City, Provinz Hunan | — | Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd, Changde City, Provinz Hunan | — | Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd, Dezhou City, Provinz Shandong | — | Hubei Unibon nonwovens Co Ltd, Jingmen City, Provinz Hubei |
|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd, Changde City, Provinz Hunan | |||||
| — | Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd, Dezhou City, Provinz Shandong | |||||
| — | Hubei Unibon nonwovens Co Ltd, Jingmen City, Provinz Hubei |
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
(24) Diese Untersuchung betrifft bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen, die derzeit in die KN-Codes ex 5603 13 90 , 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) 7 eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“).
(25) Die Kommission stellte klar, dass aus Spinnfasern hergestellte Waren nicht Gegenstand der Untersuchung sind, die nur Waren aus synthetischen Filamenten, d. h. Endlosfasern aus synthetischem Material, umfasst.
(26) Das Herstellungsverfahren für PET-Spinnvliesstoff beginnt mit PET-Chips (oder PET-Flocken), die zunächst geschmolzen und anschließend durch Spinnen und Dehnen des geschmolzenen Polymers zu Filamenten geformt werden. Diese Filamente werden dann auf einem (mit Luftströmen gelenkten) Netz verteilt, um ein Gewebe zu bilden. Anschließend werden die Filamente mittels Nadelung mechanisch verfilzt und mit einem Bindemittel auf Stärke- oder Polymerbasis miteinander verbunden; auch können sie mit Glasfasern verstärkt werden. Das Endprodukt wird aufgewickelt und in großen Rollen verpackt oder den Anforderungen des Kunden entsprechend zugeschnitten.
(27) PET-Spinnvliesstoffe werden in der Regel als Rollenware verkauft und im Wesentlichen als Trägerstoff für Bitumenschweißbahnen, d. h. Abdichtungsmaterial für Dacheindeckungen in der Bauwirtschaft, verwendet. Bitumenschweißbahnen werden in der Regel in der Weise hergestellt, dass eine Trägermembran aus PET-Spinnvliesstoff (die zur Erhöhung der Stärke und Haltbarkeit auch mit Glasfaser verstärkt werden kann) mit Bitumen, einem Stoff auf Erdölbasis mit hoher Wasser- und Feuchtigkeitsbeständigkeit, getränkt wird.
2.2. Betroffene Ware
(28) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.
2.3. Gleichartige Ware
(29) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
— die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,
— die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware und
— die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.
(30) Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
(31) Bei der Kommission ging von dem Einführer/Verwender Iko Europe NV (im Folgenden „Iko“) ein Vorbringen zur Warendefinition ein. Iko beantragte, bestimmte Arten von PET-Spinnvliesstoff mit einer Breite von mehr als 5 Metern und ohne Bindemittel auszuklammern. Die Kommission stellte klar, dass PET-Spinnvliesstoffe mit Bindemittel – unabhängig von ihrer Breite – eingeschlossen sind. Darüber hinaus stellte die Kommission klar, dass Warentypen ohne Bindemittel gemäß der Warendefinition nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fallen.
(32) Bei den bei der Einleitung der Untersuchung ermittelten Warenkennnummern wurde zwischen glasfaserverstärkten und unverstärkten PET-Spinnvliesstoffen unterschieden. Mehrere Parteien sprachen sich für eine verfeinerte Warenkennnummer aus, bei der auch die unterschiedlichen Arten der eingesetzten Bindemittel (Acryl oder Stärke) berücksichtigt würden. Allerdings verwenden sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die ausführenden Hersteller eine Mischung aus Bindemitteln. Bei sämtlichen Arten von Bindemitteln wurden ähnliche Verwendungen und Preise festgestellt. Daher wurde eine eingehendere Analyse von Waren mit unterschiedlichen Arten von Bindemitteln, die sich weder in ihrer Verwendung noch im Preis unterscheiden, als nicht erforderlich erachtet.
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(33) Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(34) Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten Inputs vorzulegen. Vier ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.
(35) Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(36) Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung stellte kein ausführender Hersteller dessen Anwendung in Frage, während einer von ihnen geltend machte, dass die von ihm eingesetzten Produktionsfaktoren sämtlich unverzerrt seien. Da er dieses Vorbringen jedoch nicht weiter belegte und die Überprüfung der Fragebogenantwort ergab, dass alle Produktionsfaktoren im Inland beschafft wurden und somit den in Abschnitt 3.2.1 dargelegten nennenswerten Verzerrungen unterlagen, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(37) Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(38) In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Thailand und die Türkei geeignete repräsentative Drittländer für die Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sein könnten. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(39) Die Kommission informierte die interessierten Parteien in Form von zwei Vermerken zum Dossier über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 14. November 2025 (im Folgenden „ erster Vermerk “) und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 9. Februar 2026 (im Folgenden „ zweiter Vermerk “).
(40) Diese Vermerke enthielten eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder.
(41) Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission ohne Weiteres verfügbare Jahresabschlüsse für drei Hersteller der untersuchten Ware in Thailand und Indonesien. Im zweiten Vermerk schlug die Kommission vor, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „ VVG-Kosten “) und Gewinne auf der Grundlage von Daten von PT Multi Spunindo Jaya Tbk, einem Hersteller der betroffenen Ware in Indonesien, zu ermitteln, da die von thailändischen Herstellern eingeholten ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten als unzuverlässig angesehen wurden.
(42) In diesen Vermerken wurde auch auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu diesen Punkten und zu den einschlägigen Quellen eingegangen. Die Stellungnahmen der Parteien werden in den folgenden Abschnitten behandelt.
3.2. Normalwert
(43) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „ normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind “.
(44) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „ muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten “ („ Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten “ werden im Folgenden als „ VVG-Kosten “ bezeichnet).
(45) Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(46) Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „ Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
— Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;
— staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;
— staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
— Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;
— verzerrte Lohnkosten;
— Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“
(47) Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.
(48) Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(49) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig“.
(50) Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht“) 8 , der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren (wie dem Chemiesektor) enthält.
(51) Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht zu China wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Der Antrag enthielt zudem einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.
(52) Der Antragsteller stützte sich auf die im Bericht enthaltenen Beweise 9 . Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf die zahlreichen Präferenzregelungen und -pläne der chinesischen Regierung, mit denen inländische chinesische Hersteller von PET-Spinnvliesstoff unterstützt würden und die ausreichende Beweise dafür lieferten, dass der chinesische PET-Spinnvliesstoffsektor nennenswerten Verzerrungen unterliege und nicht unter normalen Marktbedingungen agiere 10 .
(53) Ferner wurde in dem Antrag auf die folgenden Elemente verwiesen, die zu nennenswerten Verzerrungen führten.
(54) Erstens werde der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Im Antrag wurde insbesondere geltend gemacht, dass mehrere Hersteller von PET-Spinnvliesstoff entweder direkt oder über Verbände enge Verbindungen zur chinesischen Regierung bzw. zu regionalen oder lokalen Regierungen hätten 11 . Als Beispiel wurde im Antrag angeführt, dass der PET-Spinnvliesstoff-Hersteller Langfang Chinatex Nonwovens zum staatseigenen Konglomerat Chinatex Corporation (Teil der COFCO-Gruppe) gehöre, in dem das Chinatex-Parteikomitee auf derselben Ebene wie der Vorstand stehe; als Beweis für das Vorbringen wurde ein Anhang mit Informationen vorgelegt 12 .
(55) Darüber hinaus wurde im Antrag auch erwähnt, dass die chinesische Regierung über repräsentative Industrieverbände wie die China Nonwovens and Industrial Textiles Association (im Folgenden „CNITA“), die China Nonwovens Technical Association in Shanghai (im Folgenden „CNTA Shanghai“), die China National Building Waterproof Association (im Folgenden „CWA“ oder „ CNBWA “) und die China Building Materials Federation (im Folgenden „ CBMF “) enge Verbindungen zu chinesischen Herstellern von PET-Spinnvliesstoff unterhalte 13 . Folglich unterlägen auch private Unternehmen im PET-Spinnvliesstoffsektor einer politischen Aufsicht und von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.
(56) Zweitens ermögliche die staatliche Präsenz in PET-Spinnvliesstoffunternehmen den Behörden, Preise und/oder Kosten zu beeinflussen. Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten der meisten, wenn nicht sogar aller Produktionsfaktoren chinesischer PET-Spinnvliesstoffe verzerrt seien, einschließlich der Rohstoff-, Strom-, Boden- und Arbeitskosten 14 .
(57) Darüber hinaus erklärte der Antragsteller, dass mehrere zur Herstellung von PET-Spinnvliesstoff erforderliche Rohstoffe wie u. a. PET, Garne und Stärke, selbst nennenswerten Verzerrungen unterlägen, wie die Kommission in jüngster Zeit in den PET und Glasfasergarn betreffenden Fällen bestätigt habe 15 . Im Antrag wurde ferner geltend gemacht, dass China auch die Preise für Mais- und Reisstärke, die zur Herstellung des Bindemittels für PET-Spinnvliesstoff verwendet werden, mittels Bevorratung verzerre 16 .
(58) Im Antrag wurde auch auf die Energiekosten in China hingewiesen und geltend gemacht, dass die chinesische Regierung in erheblicher und systematischer Weise in den chinesischen Strommarkt eingreife und dass die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission, im Folgenden „ NDRC “) die chinesischen Inlandspreise für Strom und Gas regele 17 .
(59) Darüber hinaus wurde im Antrag geltend gemacht, dass auch die Kosten von Maschinen verzerrt seien, da die Kosten von Ausrüstung und Maschinen für geförderte Wirtschaftszweige wie die Textil-, Vliesstoff- und PET-Spinnvliesstoffindustrie durch eine Reihe staatlicher Maßnahmen gesenkt würden 18 . Der Antrag enthielt ferner Beweise dafür, dass auch bei den Boden- und Lohnkosten Verzerrungen bestehen 19 .
(60) Im Wesentlichen wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass die chinesischen Kosten und Preise aufgrund der politischen Eingriffe in sämtliche Produktionsfaktoren von PET-Spinnvliesstoff nicht von den Marktkräften bestimmt würden. Somit übe die chinesische Regierung maßgeblichen Einfluss auf die Preisfestsetzung und die Entwicklung des PET-Spinnvliesstoffsektors aus.
(61) Drittens wird im Antrag erläutert, dass die chinesische Regierung staatliche Strategien oder Maßnahmen umsetze, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. Im Antrag wird geltend gemacht, dass die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt werde, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben würden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssten. Der chinesische Textil- und Vliesstoffsektor unterliege einer Reihe politischer Maßnahmen. Dies bestätige die anhaltende Bedeutung, die die chinesische Regierung PET-Spinnvliesstoff beimesse, und beinhalte auch deren Absicht, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten.
(62) In diesem Zusammenhang wurden im Antrag mehrere Beispiele genannt. So ist beispielsweise im 14. Fünfjahresplan der PET-Spinnvliesstoffsektor ein unterstützter Wirtschaftszweig, der von intelligenten Projekten zur Unterstützung der Fertigung im Textilsektor sowie in der Leichtindustrie und der Baustoffindustrie profitiert 20 . Die Textil- und die Leichtindustrie werden auch im Rahmen der Initiative „ Made in China 2025 “ und des 14. Fünfjahresplans für intelligente Fertigung gefördert 21 . Der Katalog geförderter Wirtschaftszweige sieht in der Textilindustrie Unterstützung bei der Verbesserung der Technologien zur Vliesstoffherstellung vor. Im Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie werden auch neue Technologien für Vliesstoffprozesse und das Polyesterrecycling zur Herstellung von Vliesstoffen in der geförderten Kategorie aufgeführt, sodass sie für staatliche Unterstützung in Form von fiskalischen und steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie Flächen- und Kreditbeihilfen in Betracht kommen 22 .
(63) Viertens wird in dem Antrag geltend gemacht, dass Hersteller von PET-Spinnvliesstoff über Institute, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agierten, Zugang zu Finanzmitteln hätten 23 . Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass das chinesische Finanzsystem durch die starke Stellung staatseigener Banken gekennzeichnet sei, die andere Kriterien als die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Projekts berücksichtigten, wenn sie Zugang zu Finanzmitteln gewährten. Diesbezüglich wird in dem Antrag auch auf den China-Bericht der Kommission verwiesen und argumentiert, dass chinesische Banken ebenso wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien umsetzten 24 .
(64) Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass im PET-Spinnvliesstoffsektor nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorlägen.
(65) Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. Die im Dossier enthaltenen Beweise umfassten die im Bericht enthaltenen Beweise, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen.
(66) Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevant sind.
3.2.2. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen
(67) Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „ sozialistischen Marktwirtschaft “. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „ sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen “ 25 .
(68) Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „ Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft “ zu gewährleisten 26 . Tatsächlich bestätigte die SASAC, dass im Vergleich zum 13. Fünfjahresplan die Summe der Vermögenswerte zentraler Unternehmen im 14. Fünfjahresplan um 44,6 % gestiegen sei, wodurch „ die integrierte Entwicklung vor- und nachgelagerter Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette wirksam vorangetrieben und die erfolgreiche Verwirklichung der wichtigsten Ziele und Aufgaben der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung meines Landes nachdrücklich unterstützt wurde “ 27 .
(69) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.
(70) Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln 28 .
(71) Darüber hinaus erfolgt nach chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.
(72) Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.
(73) Nach dem bereits bestehenden ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „ Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas 29 . “ Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.
(74) Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(75) Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen 30 . Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.
(76) Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.
(77) Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.
(78) Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).
(79) Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten 31 .
(80) Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten 32 .
(81) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet 33 .
(82) Drittens werden staatliche Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds in mehreren Formen vorgenommen. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt 34 .
(83) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie 35 .
(84) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen 36 .
3.2.2.1. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird.
(85) Unternehmen, die sich im Eigentum bzw. unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates befinden und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(86) Der Sektor der betroffenen Ware wird hauptsächlich von privaten Unternehmen wie Tiandingfeng Non-wovens Co., Ltd. 37 und Changde Tiandingfeng Non-wovens Co. 38 , Ltd., die beide zu 100 % im Eigentum von Tiandingfeng Holdings Co. Ltd. stehen, das wiederum zu 100 % im Eigentum von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology Co. Ltd. steht 39 , Hubei Bushi Non-Woven Co., Ltd. 40 , Jiangyin Huasicheng Nonwovens Co., Ltd 41 (im Eigentum von Jiangsu Huahong Industrial Group Co. Ltd.) oder Hebei Qianjin Non-Woven Group Co. Ltd. 42 bedient. In den vorgelagerten Sektoren ist der Grad des Staatseigentums nach wie vor erheblich, wobei eine Reihe von PET-Herstellern ganz oder teilweise im Eigentum des Staates steht; zu ihnen zählen beispielsweise Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd (zu 100 % im Eigentum der China Resources Group, einem zentralen staatseigenen Unternehmen 43 ) oder Sinopec, ein Hersteller von PTA, einem wichtigen Input für die PET-Herstellung, der letztlich zu 100 % im Eigentum von SASACAC steht 44 .
(87) Allerdings sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden 45 , wobei die Kommunistische Partei bei praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle geltend macht. Tatsächlich führt der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen faktisch dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen, da die Strukturen von Staat und Partei in China zusammengewachsen sind. Darüber hinaus unterliegt der gesamte Sektor der betroffenen Ware einer Reihe politischer Maßnahmen der Regierung. Zunächst einmal gehört PET, einer der wichtigsten Inputs von PET-Spinnvliesstoff, zu den fortgeschrittenen petrochemischen Werkstoffen und fortgeschrittenen Werkstoffen der Leichtindustrie, die Gegenstand des Fahrplans „ Made in China 2025 “ sind 46 .
(88) Darüber hinaus wird die PET-Industrie in der für das Jahr 2024 geltenden Ausgabe des Leitfadens für Strukturanpassungen der Industrie unter den Wirtschaftszweigen aufgeführt, die gefördert werden sollen, was die Absicht der Behörden signalisiert, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das der Entwicklung der Branche förderlich ist und potenziell auch den Weg für den Zugang der Branche zu Finanzmitteln ebnet 47 . Gleichzeitig werden auch PET-Hersteller mit geringeren Produktionskapazitäten unter den Beschränkungen unterworfenen Wirtschaftszweigen aufgeführt, was zeigt, dass die chinesischen Behörden beabsichtigen, die Struktur der PET-Industrie zu beeinflussen: „ Herstellung von herkömmlichem Polyester (PET) durch kontinuierliche Polymerisation, wobei die Kapazität einer einzelnen Fertigungslinie weniger als 200 000 Tonnen/Jahr beträgt “.
(89) Darüber hinaus befasst sich der 14. Fünfjahresplan für Rohstoffe 48 direkt mit dem petrochemischen Sektor; dort heißt es: „In Sektoren wie Petrochemie und Chemikalien, Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe werden wir eine Reihe von Pionierunternehmen in der Industriekette fördern, die eine Führungsrolle im Ökosystem einnehmen und durch eine zentrale Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet sind … Die führende Rolle führender Unternehmen im Chemie- und Baustoffsektor wird zur Förderung von Unternehmensreformen und Umstrukturierungen genutzt.“
(90) Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten 49 .
(91) Ein Beispiel ist der Verband der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation, im Folgenden „ CPCIF “), der Branchenverband. Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „ die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen “ 50 . Sinopec ist Mitglied des CPCIF 51 .
(92) Darüber hinaus ist auch der Verband der chinesischen Vliesstoff- und Textilindustrie (China Non-woven and Industry Textile Association 52 , „ CNITA “) für die betroffene Ware relevant. In Artikel 3 der Satzung des CNITA wird festgelegt, dass: „ sich der Verband an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei Chinas hält, Parteiorganisationen einrichtet, Parteitätigkeiten durchführt “ und „ die geschäftliche Leitung und Aufsicht der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der für den Parteiaufbau zuständigen Führungsbehörde und der einschlägigen Abteilungen für das Industriemanagement akzeptiert “ 53 . Tiandingfeng Holdings Co. Ltd 54 und Hebei Qianjin Non-Woven Group 55 sind Mitglieder des CNITA.
(93) Folglich können private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.
3.2.2.2. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(94) Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.
(95) Nach dem Gesellschaftsrecht Chinas muss in jedem Unternehmen, in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt (so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor 56 ) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.
(96) In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend 57 , wozu auch gehört, dass sie dahin gehend Druck auf private Unternehmen ausübt, damit diese „ Patriotismus “ an oberste Stelle setzen und die Parteidisziplin wahren 58 .
(97) Bereits im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten 59 . Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(98) Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „ Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära “ (im Folgenden „ Leitlinien “) 60 herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.
(99) In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „ Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken “; und in Abschnitt III.6 heißt es: „ Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten “. Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt 61 .
(100) Die Untersuchung bestätigte, dass auch im PET-Spinnvliesstoffsektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorkommen.
(101) Beispielsweise sind zwei Vizepräsidenten 62 von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology Co. Ltd auch Mitglieder der Kommunistischen Partei 63 .
(102) Darüber hinaus richtete Changde Tiandingfeng Non-wovens Co. Ltd. im Jahr 2021 eine Parteizweigstelle ein und „ bekennt sich zur Führungsrolle beim Parteiaufbau, um die Entwicklung des Unternehmens zu lenken “ 64 . So spielten beispielsweise „ neun Parteimitglieder eine führende Rolle in der Produktion, im operativen Geschäft und in der technologischen Innovation “. Auch im Hinblick auf die Modernisierung der Industrie stimmt sich die Parteiorganisation zur Förderung der koordinierten Entwicklung der vor- und nachgelagerten Industriekette ab“ 65 .
(103) Die Parteizweigstelle von Changde Tiandingfeng Non-wovens Co. Ltd wurde vom Stadtparteikomitee von Changde als „ fortschrittliche Basisorganisation der Partei “ 66 gelobt.
(104) Die Einmischung der Kommunistischen Partei in Geschäftsentscheidungen zeigt sich auch im vorgelagerten Wirtschaftszweig, wie aus den verfügbaren Unternehmensdokumenten deutlich wird. Im Jahresbericht 2022 der Sinopec Group, einem Hersteller von Inputs für die Herstellung von PET, wird darauf hingewiesen, dass „ das Unternehmen die Qualität der Parteiaufbauarbeit kontinuierlich verbessert, den Geist der Beschäftigten fördert, die disziplinarische Inspektions- und Aufsichtsarbeit stärkt, den Verwaltungsrat bei der wirksamen Umsetzung verschiedener Entscheidungen und Vereinbarungen unterstützt und die hochwertige Entwicklung des Unternehmens fördert “ 67 . Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Sinopec Group der Sekretär des Parteikomitees, und mehrere Mitglieder des Leitungsgremiums sind stellvertretende Sekretäre des Parteikomitees 68 . Die Sinopec Group erklärte, sie beabsichtige, sich „ auf die neue Aufgabe und die neuen Ziele des Unternehmens auf der neuen Reise zu konzentrieren, den der Partei innewohnenden revolutionären Geist voranzubringen, die Führung und den Aufbau der Partei auf umfassende und integrierte Weise zu stärken sowie systematisch eine umfassende und konsequente Steuerung durch die Partei zu fördern, um eine starke Garantie für die Abfassung eines neuen Kapitels der modernen petrochemischen Industrie Chinas zu bieten “ 69 .
(105) Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes 70 . Die staatliche Präsenz in Betrieben, im PET-Spinnvliesstoffsektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.2.2.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(106) Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem die Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.
(107) Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig erachtet werden 71 .
(108) Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.
(109) Die PET-Industrie wird im Fahrplan „ Made in China 2025 “ 72 als Sektor genannt, der weiterentwickelt werden muss, entweder als fortschrittliches petrochemisches Material oder auch als fortschrittliches Material der Leichtindustrie.
(110) Der 14. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035 73 zielt darauf ab, „ traditionelle Industrien zu modernisieren, die Optimierung und strukturelle Anpassung der Rohstoffindustrien wie Petrochemie, Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe zu fördern, das Angebot an hochwertigen Produkten in Sektoren wie der Leichtindustrie und der Textilindustrie auszuweiten, die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustrien wie der chemischen Industrie und der Papierherstellung zu beschleunigen und das grüne Fertigungssystem zu verbessern “. 74
(111) Im 14. Fünfjahresplan für die Rohstoffindustrie 75 heißt es: „ Der Plan für die Gestaltung der petrochemischen Industrie wird aufgestellt, und neue, nicht im Plan vorgesehene Xylol- und Ethylenprojekte werden streng untersagt sein. … [China] wird sich auf die Teilbereiche oder Schlüsselprodukte mit soliden industriellen Grundlagen, herausragenden komparativen Vorteilen und Spitzentechnologien konzentrieren, um die leitende Rolle führender Unternehmen in der industriellen Kette in vollem Umfang zu nutzen … und eine Reihe von Industrieclustern in den Bereichen Petrochemie, … grüne Baustoffe und neue Werkstoffe zu entwickeln 76 . “
(112) Zudem wird in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie 77 gefordert, „die sektorbezogenen politischen Maßnahmen zu verstärken und die Größe der Industrie auf wissenschaftlicher Grundlage zu regulieren: … die Versorgungskapazität für hoch leistungsfähige Polymere, Spezialchemikalien und andere Produkte zu erweitern“ … sowie „die unterstützenden politischen Maßnahmen zu verbessern: die Abstimmung der Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhr-, Energie-, Ökologie-, Umwelt-, Preis- und sonstigen Politik mit der Industriepolitik zu verstärken. Die Rolle der nationalen Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Finanzen in vollem Umfang zu nutzen …“.
(113) Auf Provinzebene werden im 14. Fünfjahresplan zur Weiterentwicklung der Chemieindustrie der Provinz Shandong 78 die lokalen Behörden aufgefordert, „ den technologischen Wandel bestehender Unternehmen voranzutreiben, die Effizienz in der Nutzung von Energie und Ressourcen zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Aufbau eines Mechanismus für Unternehmen, der den Rückzug aus Gewerbeparks, die entschlossene Beseitigung veralteter Produktionskapazitäten, die strenge Kontrolle beschränkter Produktionskapazitäten und Umsetzung differenzierter Strategien und Maßnahmen zur Allokation von Ressourcen wie Boden, Strom und Wasser ermöglicht, um Unternehmen zur Transformation und Weiterentwicklung zu bewegen “. Ebenfalls gefordert wird, „ die finanzielle Unterstützung zu erhöhen. Steuerpolitische Anreize, Koordinierung und Einbeziehung von Sonderfonds, Unterstützung der Chemieunternehmen bei der Beschleunigung des technologischen Wandels, der intelligenten Umwandlung, des Industrietransfers, der Verlagerung in Gewerbeparks, der Beseitigung veralteter Anlagen usw. und die Umsetzung von Steuerbefreiung für die Einfuhr wichtiger technischer Ausrüstung, Mehrwertsteuerrückerstattungen, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen wie zusätzliche Abzüge von Kosten und Versicherungsentschädigung für die erste technische Ausrüstung zu stärken. Verschiedene Finanzinstitutionen und das soziale Kapital aktiv zu lenken, um Investitionen in die chemische Industrie zu tätigen, die Vorteile der politikbasierten Finanzierung, der Entwicklungsfinanzierung und der kommerziellen Finanzierung zu nutzen und die finanzielle Unterstützung für die Schlüsselbereiche der chemischen Technologie zu erhöhen “. Tiandingfeng Non-wovens Co., Ltd 79 hat seinen Sitz in Shandong.
(114) Darüber hinaus wird mit dem 14. Fünfjahresplan von Hunan für die Entwicklung strategischer und neu entstehender Industrien 80 die Entwicklung neuer chemischer Werkstoffe angestrebt: „ Entwicklung neuer synthetischer Kautschuke, Spezialharze, technischer Hochleistungskunststoffe und anderer Polymerwerkstoffe. “ Changde Tiandingfeng Non-wovens Co. Ltd hat seinen Sitz in Hunan, genauer gesagt in der Industrie-Entwicklungszone West Dongting der Gemeinde Changde, die einen Umsetzungsplan für fünf Verbesserungen für den Zeitraum 2022-2025 81 herausgegeben hat, der darauf abzielt, „ führende Industrien zu stärken, aufstrebende Industrien auszubauen und künftige Industrien auf der Grundlage von Großprojekten wie Tiandingfeng zu fördern, um zur Bildung einer Industriekette eine Reihe vor- und nachgelagerter Wirtschaftszweige anzuziehen “. Zu diesem Zweck haben die Behörden von West Dongting „ Changde Tiandingfeng Non-woven Co. Ltd. dabei geholfen, sich erfolgreich für das auf Provinzebene angesiedelte Projekt des Sonderfonds für moderne Fertigung im Hochleistungsbau, das Projekt des Sonderfonds für hochwertige Entwicklung der digitalen Industrie auf Provinzebene und das Benchmark-Unternehmen für intelligente Fertigung auf Provinzebene usw. zu bewerben, um Unternehmen dabei zu helfen, politische und finanzielle Unterstützung zu erhalten “ 82 .
(115) Darüber hinaus zielt der 14. Fünfjahresplan von Hubei für die hochwertige Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe 83 darauf ab, den Schwerpunkt auf technische Kunststoffe zu legen und „das technologische Niveau der Industrie für technische Hochleistungskunststoffe wie Polyoxymethylen, PET/PBT-Harz, … zu verbessern“.
(116) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.
(117) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.2.2.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(118) Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.
(119) Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; dies hat nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren seinen Grund, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren 84 .
(120) Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht 85 . Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus 86 . Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne 87 .
(121) Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den PET-Spinnvliesstoffsektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(122) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.
3.2.2.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(123) Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert 88 .
(124) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär 89 . Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.
(125) In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung 90 . Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.
(126) Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der PET-Spinnvliesstoffsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.2.2.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(127) Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.
(128) Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet 91 , die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) 92 , und sie setzen ebenfalls grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.
(129) Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten 93 . Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(130) Die jüngsten Entwicklungen veranschaulichen das Ausmaß des staatlichen Einflusses auf Finanzinstitute in China. Im März 2025 kündigte die chinesische Regierung eine Emission von Schatzanweisungen in Höhe von 500 Mrd. CNY an, um großen Banken, darunter die Bank of China, die China Construction Bank, die Bank of Communications und die Postal Savings Bank of China, in erheblichem Umfang finanzielle Unterstützung zu leisten. Diese Intervention zielte darauf ab, diese Institutionen vor dem Hintergrund sinkender Rentabilität und eines Rekordtiefs bei den Nettozinsspannen zu stabilisieren; dies verdeutlicht die proaktiven Maßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Stabilität 94 .
(131) Die chinesische Regierung hat zudem klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, unter anderem auch im Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements 95 . Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ 96 .
(132) Außerdem bemüht sich die chinesische Regierung auf Ebene der Zuweisung von Finanzmitteln im Wege mehrerer Maßnahmen zur weiteren Förderung der Entwicklung privater Investitionen 97 , „die Mittel aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung qualifizierter privater Investitionsprojekte zu erhöhen sowie eine lenkende und führende Rolle aktiv zu planen“. Die chinesische Regierung beabsichtigt außerdem, „ neue politische Finanzierungsinstrumente sinnvoll zu nutzen [und] eine Reihe qualifizierter privater Investitionsprojekte in wichtigen Wirtschaftszweigen und Schlüsselbereichen zu unterstützen “ 98 .
(133) Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil sich die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien auf die Risikobewertungen auswirken 99 . Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden 100 . Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(134) Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(135) Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel 101 . Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „ den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken “ [^102] . Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(136) Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(137) Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(138) Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.2.3. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(139) Die Kommission stellte fest, dass die im aktualisierten Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des aktualisierten Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des aktualisierten Berichts dargelegt werden.
(140) Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. Lieferanten der Inputs beschäftigen beispielsweise Arbeitskräfte zu durch die Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Erwägungsgründen 67 bis 138, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Hersteller von PET-Spinnvliesstoff wie alle anderen Wirtschaftsbeteiligten in China diesen Regeln unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.
(141) Folglich ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht nur die Verwendung der Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware unangemessen, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Vorleistungen (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben werden.
(142) De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(143) Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.2.4. Vorbringen der interessierten Parteien
(144) Aus Erwägungsgrund 36 geht hervor, dass keine Partei die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung an sich infrage stellte und dass die chinesische Regierung nicht an der Untersuchung mitarbeitete.
3.2.5. Schlussfolgerung
(145) Die in diesem Abschnitt dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der betroffenen Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.
(146) Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(147) Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt beschrieben.
3.2.6. Repräsentatives Land
3.2.6.1. Allgemeine Bemerkungen
(148) Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
— Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China 102 ,
— Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land,
— Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land.
— Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
(149) Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen.
3.2.6.2. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(150) Im ersten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt, und legte eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie – vor. Zudem wurden mögliche repräsentative Länder genannt.
(151) Den Einfuhrstatistiken über Rohstoffe zufolge wurden Einfuhren der für die Herstellung von PET-Spinnvliesstoff erforderlichen Produktionsfaktoren in Indonesien, Thailand und der Türkei festgestellt, die alle die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Es gilt auch als wahrscheinlich, dass PET-Spinnvliesstoff in diesen drei Ländern hergestellt wird.
(152) Zu den im ersten Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen hinsichtlich des Stands der wirtschaftlichen Entwicklung ein. Mehrere Parteien äußerten sich jedoch zur Zuverlässigkeit der Preise für bestimmte Produktionsfaktoren in den einzelnen Ländern, auf die in den folgenden Erwägungsgründen eingegangen wird.
(153) Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Thailand als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
3.2.6.2.1. Thailand
(154) In ihrer Antwort auf den ersten Vermerk brachten Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd und Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd (im Folgenden „TDF-Gruppe“) vor, dass sich die TDF-Gruppe im Vergleich zu Thailand zugunsten der Türkei als repräsentativem Land ausgesprochen habe, da die Einfuhren von PET-Chips in die Türkei diversifizierter seien, in größeren Mengen erfolgten und hauptsächlich aus Marktwirtschaftsländern bezogen würden, sodass sie repräsentativer für unverzerrte Marktpreise seien.
(155) Hubei Unibon nonwovens Co Ltd (im Folgenden „Unibon“) brachte vor, dass Thailand nicht als repräsentatives Land geeignet sei, da die Einfuhren von PET-Chips in dieses Land aufgrund des großen Anteils der Einfuhren von PET-Chips mit Ursprung in China verzerrt seien, wobei der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Ländern deutlich höher sei als in den beiden anderen potenziellen repräsentativen Ländern. Unibon brachte vor, dass diese Preise darauf hindeuteten, dass es sich bei den nicht aus der VR China stammenden Einfuhren nach Thailand weitgehend um PET-Chips besonderer Qualität oder um atypische PET-Chips handele und diese daher nicht als Standard-Vergleichswert für bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendete PET-Chips angesehen werden könnten.
(156) Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass sowohl in Thailand als auch in der Türkei ein erheblicher Teil der insgesamt eingeführten PET-Chips seinen Ursprung in China hatte. Wie im ersten Vermerk erläutert, vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Preise der Einfuhren von PET-Chips nichtchinesischen Ursprungs in die Türkei scheinbar durch die große Menge von PET-Chips chinesischen Ursprungs zu verzerrten Preisen beeinflusst wurden, während dies in Thailand nicht der Fall gewesen zu sein scheint.
(157) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk wiederholte Unibon sein Argument, dass Thailand kein geeignetes repräsentatives Land sei, und brachte vor, dass PET-Chips der entscheidende Faktor bei dieser Bewertung sein sollten. Thailand sei Nettoausführer von PET-Chips, während Indonesien eine ausgewogenere Handelsposition aufweise und daher einen besser geeigneten Vergleichswert darstelle. Unibon brachte ferner vor, dass die Kommission nicht nur den Anteil der Einfuhren mit Ursprung in China, sondern auch die absoluten Einfuhrmengen berücksichtigen sollte. Zum Schluss brachte das Unternehmen vor, dass die deutlich höheren Preise der Einfuhren von PET-Chips nach Thailand im Vergleich zu Indonesien und der Türkei darauf hindeuteten, dass die nach Thailand eingeführten Waren einer besonderen Kategorie angehörten und daher nicht repräsentativ seien.
(158) Die Kommission stellte fest, dass die vergleichsweise höheren Preise der Einfuhren von PET-Chips nach Thailand wahrscheinlich auf den geringeren Anteil der Einfuhren mit Ursprung in China zurückzuführen sind, was zu einem höheren Anteil der Einfuhren aus anderen Drittländern zu marktbasierten Preisen führt. In diesem Zusammenhang ist der relative Anteil der Einfuhren aus der übrigen Welt im Vergleich zu China ein relevanterer Indikator für Preiszuverlässigkeit als die absoluten Einfuhrmengen. Da die Einfuhrmengen von PET-Chips nach Thailand nach wie vor recht hoch sind, stellte eine diversifizierte Beschaffungsstruktur mit einer begrenzten Exposition gegenüber potenziell verzerrten Einfuhren eine besser geeignete Grundlage für die Ermittlung eines unverzerrten Vergleichswerts dar.
(159) Die Kommission stellte fest, dass bei der Untersuchung keine spezifischen Handelsbeschränkungen oder -verzerrungen für PET-Chips festgestellt wurden, die Thailand als repräsentatives Land ungeeignet machen würden. Die bloße Tatsache, dass Thailand Nettoausführer von PET-Chips ist, beweist nicht, dass seine Einfuhrpreise ungewöhnlich oder für Vergleichszwecke ungeeignet sind. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da die Einfuhren mit im Inland hergestellten PET-Chips konkurrieren.
(160) Unibon brachte ferner vor, dass bei den verwendeten Vergleichspreisen keine Versicherungs- und Einfuhrzölle berücksichtigt werden sollten. Seiner Ansicht nach fielen für die auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Chips keine derartigen Kosten an und der Großteil der in Thailand verkauften PET-Chips werde auf dem Inlandsmarkt hergestellt und werde daher nicht durch Versicherungs- und Einfuhrzollkosten belastet.
(161) Was die Ausklammerung von Versicherungskosten und Einfuhrzöllen betrifft, so stützte sich der Normalwert auf Einfuhrstatistiken aus dem GTA, während die geltenden Einfuhrzölle anhand von MacMap ermittelt wurden. Definitionsgemäß umfassen diese Einfuhrpreise gegebenenfalls Einfuhrzölle und damit verbundene Einfuhrkosten. Ihre Einbeziehung ist daher untrennbar mit der angewendeten Methode verbunden.
(162) In ihrer Antwort auf den zweiten Vermerk brachten die Antragsteller ferner vor, dass der von der Bank of Thailand abgeleitete und in Anhang V des zweiten Vermerks enthaltene Vergleichswert für den Faktor Arbeit unangemessen niedrig sei und die tatsächlichen Arbeitskosten in Thailand nicht präzise widerspiegele. Sie brachten vor, dass diese Zahl deutlich unter den Arbeitskosten liege, die von der Kommission in anderen repräsentativen Ländern mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie angewendet würden. Die Antragsteller forderten die Kommission auf, den Vergleichswert für Arbeitskosten anzupassen, indem sie höhere Arbeitskostendaten für „technische Positionen“ heranzieht, die vom Thailand Board of Investment veröffentlicht worden seien und die sie als besser geeignete und repräsentativere Quelle ansähen.
(163) Die Kommission stellte fest, dass der Vergleichswert angesichts der Funktionen, die die betroffenen Arbeitskräfte tatsächlich im Produktionsprozess ausübten, nicht ungewöhnlich niedrig war. Darüber hinaus war die Höhe des Vergleichswerts im Großen und Ganzen mit den Arbeitskostendaten anderer internationaler statistischer Quellen vergleichbar und konnte daher nicht als untypisch oder ungeeignet für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts angesehen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(164) Da aufgrund dessen, dass die Einfuhren ausschließlich aus Laos stammen, keine zuverlässigen Einfuhrdaten für Braunkohle in Thailand vorlagen, wies die Kommission im zweiten Vermerk darauf hin, dass sie beabsichtigte, den Vergleichswert für Braunkohle anhand der vom Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlichten Preise für Braunkohle für Unternehmen (industrielle Verwender) in Thailand zu ermitteln. Die Kommission legte als Vergleichswert die aktuellen Daten für 2024 zugrunde.
(165) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk brachte Unibon vor, dass der Vergleichspreis für Braunkohle auf thailändischen Zolleinfuhrdaten unter dem HS-Code 2702 10 und nicht auf den inländischen Kohlestatistiken beruhen sollte. Unibon brachte vor, dass in den inländischen Statistiken nicht zwischen Braunkohle und anderen Kohlearten unterschieden werde und nur ein Durchschnittspreis für eine breite Kategorie „Kohle“ bereitgestellt werde, obwohl beim Heizwert und anderen Eigenschaften bedeutende Unterschiede bestünden, die zu erheblichen Preisunterschieden führten. Unibon brachte ferner vor, dass die gängige Praxis der Kommission darin bestehe, sich bei der Bewertung der Produktionsfaktoren auf öffentlich zugängliche Zolldaten des repräsentativen Landes zu stützen, und behauptete, dass es keine Rechtfertigung dafür gebe, im vorliegenden Fall von diesem Ansatz abzuweichen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass Thailand produktspezifische Einfuhrstatistiken für Braunkohle führe, erhebliche Einfuhrmengen aufweise und diese Einfuhren aus Marktwirtschaftsländern beziehe, was gewährleiste, dass die Preise unverzerrt und repräsentativ seien.
(166) Die Kommission stellte fest, dass unter dem HS-Code 2702 10 zwar thailändische Zolldaten verfügbar sind, die erfassten Einfuhren jedoch fast ausschließlich aus einem einzigen Nachbarland, nämlich Laos, stammen und daher nicht als ausreichend repräsentativ für einen wettbewerbsorientierten und diversifizierten Markt angesehen werden konnten. Die hohe Konzentration der Versorgung in einem einzigen Ursprungsland gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Einfuhrpreises als geeignetem Vergleichswert. Angesichts der besonderen physikalischen Eigenschaften von Braunkohle, insbesondere ihres niedrigen Heizwerts und ihres hohen Feuchtigkeitsgehalts, ist darüber hinaus der Transport über lange Strecken im Allgemeinen unwirtschaftlich 103 . Infolgedessen dürften die Einfuhrstatistiken eher begrenzte grenzüberschreitende Transaktionen widerspiegeln, die von geografischer Nähe bestimmt werden und nicht durch Preise, die unter breiteren Marktbedingungen gebildet werden. Die Kommission bestätigte, dass die Einfuhrdaten unter diesen Umständen nicht die am besten geeignete Grundlage für die Bewertung dieses Produktionsfaktors darstellten.
(167) Zum Schluss brachten die Antragsteller vor, dass die thailändischen Einfuhrpreise für Maisstärke offenbar zu niedrig seien, um die Preise für modifizierte Maisstärke widerzuspiegeln, die bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendet werde. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, dass dies wahrscheinlich auf den Produktmix des betreffenden KN-Codes zurückzuführen sei, der sowohl modifizierte Maisstärke (zur Verwendung in PET-Spinnvlies) als auch nicht modifizierte Maisstärke (nicht zur Verwendung in PET-Spinnvlies) umfasse. Die Unionshersteller vertraten daher die Auffassung, dass die Kommission angemessene Berichtigungen vornehmen sollte, um diesem Unterschied Rechnung zu tragen.
(168) Die Kommission nahm das Vorbringen der Unionshersteller zur Verwendung von modifizierter Maisstärke bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff und zur Höhe der thailändischen Einfuhrpreise zur Kenntnis. Die Unionshersteller legten jedoch keine ausreichenden Beweise zur Stützung dieser Behauptungen vor. Dementsprechend wurden keine Berichtigungen der thailändischen Einfuhrpreise für Maisstärke vorgenommen.
3.2.6.2.2. Türkei
(169) In ihrer Antwort auf den ersten Vermerk brachte die TDF-Gruppe vor, dass die Einfuhren wichtiger Produktionsfaktoren, insbesondere PET-Chips, durch die Türkei repräsentativer und marktorientierter seien als die Einfuhren Thailands. Die Einfuhren aus der VR China machten weniger als die Hälfte der Einfuhren von PET-Chips in die Türkei aus und die Beschaffung aus einer Vielzahl von Marktwirtschaftsländern würde darauf hindeuten, dass die Preise internationale Marktbedingungen widerspiegeln. Die TDF-Gruppe machte geltend, dass das Preisniveau allein keine Verzerrung beweise und dass repräsentative Einfuhrmengen der entscheidende Faktor bei der Analyse der Kommission sein sollten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass PET-Chips etwa 50 % der gesamten Herstellkosten der untersuchten Ware ausmachten. Sie trug vor, dass aus diesem Grund die höheren und stärker diversifizierten, nicht aus der VR China stammenden Einfuhrmengen der Türkei einen zuverlässigeren Vergleichswert darstellten. Die Gruppe brachte ferner vor, dass das Fehlen von Braunkohleeinfuhren kein Ausschlusskriterium für die Türkei sein sollte, da solche Lücken durch die Verwendung von Daten aus anderen Ländern geschlossen werden könnten.
(170) Unibon brachte hingegen vor, dass die Türkei aufgrund des stark verzerrten Rohstoffumfelds, der gesamtwirtschaftlichen Instabilität, die sich auf die Lohnstückkosten, die Energiekosten und die Kennzahlen für die Finanzaufwendungen auswirke, und aufgrund des Fehlens geeigneter Finanzdaten nicht als repräsentatives Land geeignet sei.
(171) Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass sowohl Thailand als auch die Türkei ähnliche Einfuhrmuster mit erheblichen Einfuhren von PET-Chips mit Ursprung in China aufweisen. Wie im ersten Vermerk und auch in Erwägungsgrund 156 erläutert, vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Preise der Einfuhren von PET-Chips mit nichtchinesischem Ursprung in die Türkei durch die große Menge an zu verzerrten Preisen eingeführten PET-Chips mit Ursprung in der VR China beeinflusst zu sein scheinen.
(172) Die Kommission analysierte ferner die Einfuhren des wichtigsten Rohstoffs, nämlich PET-Chips, und untersuchte die Einfuhrdaten auf einer detaillierteren Ebene, um auf diese Weise die bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten Arten von PET-Chips zu ermitteln. Anders als in Thailand und Indonesien wird im türkischen Zolltarif jedoch nicht zwischen verschiedenen achtstelligen Codes der HS-Position 3907 69 unterschieden.
(173) Nach der Veröffentlichung des ersten Vermerks stellte die Kommission außerdem fest, dass in der Türkei Schutzmaßnahmen für Einfuhren von in den HS-Code 3907 69 eingereihten PET-Chips bestehen 104 . Die Maßnahmen sind seit dem 11. Juni 2020 in Kraft. Die Kommission stellte fest, dass diese Schutzmaßnahmen für PET-Chips die Einfuhrpreise dieses wichtigen Rohstoffs verzerren, sodass die Türkei als repräsentatives Land weniger geeignet ist.
(174) Im ersten Vermerk stellte die Kommission fest, dass es keine Einfuhren von Braunkohle in die Türkei gab. Die TDF-Gruppe argumentierte, dass dies die Auswahl der Türkei als repräsentatives Land nicht ausschließen sollte. Die TDF-Gruppe erinnerte daran, dass die Kommission in früheren Fällen, in denen ein repräsentatives Land keine Einfuhrmengen bestimmter Produktionsfaktoren aufgewiesen habe, dieses Problem dadurch bewältigt habe, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Preise der Einfuhren aus einem anderen repräsentativen Land herangezogen habe.
(175) Die Kommission nahm die Stellungnahmen der TDF-Gruppe zur Kenntnis und stimmte zu, dass in dem Fall, dass die Türkei als repräsentatives Land ausgewählt worden wäre, unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte hätten herangezogen werden können, wenn es keinen zuverlässigen Vergleichswert für Einfuhren gibt.
3.2.6.2.3. Indonesien
(176) In seiner Antwort auf den ersten Vermerk sah Unibon Indonesien als das am besten geeignete repräsentative Land an und brachte in erster Linie vor, dass es über die am besten ausgewogene und am wenigsten verzerrte Bezugsquelle für den wichtigsten Produktionsfaktor, nämlich PET-Chips, verfüge. Das Unternehmen brachte vor, dass die Einfuhren Indonesiens ein gleichmäßig zwischen chinesischen und nichtchinesischen Quellen aufgeteiltes Muster aufwiesen, wodurch sich das Risiko verringere, dass die Preise der Einfuhren aus der „übrigen Welt“ indirekt von den chinesischen Preisen beeinflusst würden. Im Gegensatz zu Indonesien bestehe bei den Einfuhren von PET-Chips nach Thailand eine starke Dominanz von Einfuhren chinesischen Ursprungs, während die Struktur der Einfuhren in die Türkei Einfuhren aus Nicht-WTO-Ländern umfasse, was zusätzliche Bedenken hinsichtlich einer Verzerrung aufwerfe. Unibon hat dieses Vorbringen jedoch weder untermauert noch zusätzliche Beweise zu dessen Stützung vorgelegt.
(177) Unibon brachte ferner vor, dass die Lücken in den indonesischen Daten zu den Produktionsfaktoren begrenzt seien und ohne Weiteres geschlossen werden könnten, z. B. spiegelten die fehlenden Braunkohleeinfuhren eher die Selbstversorgung Indonesiens als wichtigem Kohleproduzenten als einen Datenmangel wider, und Vergleichspreise für Kohle seien aus anerkannten Veröffentlichungen auf dem Inlandsmarkt verfügbar, während Glasfasereinfuhren unter Ausschluss Chinas in ausreichendem kommerziellem Umfang getätigt würden.
(178) Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von Glasfasern aus der übrigen Welt nach Indonesien nur 3,28 % der Gesamteinfuhren von Glasfasern ausmachen, während die restlichen 96,72 % chinesischen Ursprungs sind. Es liegt daher auf der Hand, dass die Glasfasereinfuhren aus der übrigen Welt wahrscheinlich von den Einfuhren aus China beeinflusst wurden. Das Vorbringen von Unibon wurde daher zurückgewiesen.
(179) Die Kommission nahm die Stellungnahmen von Unibon zur Kenntnis und stimmte zu, dass in dem Fall, dass Indonesien als repräsentatives Land ausgewählt worden wäre, unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte hätten herangezogen werden können, wenn es keinen zuverlässigen Vergleichswert für Einfuhren gibt.
3.2.6.2.4. Schlussfolgerung zum ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China
(180) Unter Berücksichtigung der Argumente der interessierten Parteien zum ersten und zweiten Vermerk vertrat die Kommission die Auffassung, dass Thailand das am besten geeignete repräsentative Land ist, das die Kriterien bezüglich eines ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstands wie in der VR China erfüllt.
3.2.6.3. Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
(181) Die Kommission untersuchte, welche Finanzdaten für die drei im ersten Vermerk genannten Länder, d. h. Indonesien, Thailand und die Türkei, ohne Weiteres verfügbar waren.
(182) Im ersten Vermerk hatte die Kommission ohne Weiteres verfügbare Jahresabschlüsse für drei Hersteller der untersuchten Ware in repräsentativen Ländern ermittelt, die für den jüngsten Zeitraum bis zum Untersuchungszeitraum ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufwiesen.
(183) Die ausführenden Hersteller Unibon und die TDF-Gruppe brachten beide vor, dass Thailand als repräsentatives Land nicht geeignet sei, da die beiden berücksichtigten thailändischen Unternehmen Thai Unitika Spunbond Co., Ltd. und Narula Nonwoven Co. Ltd. keine zuverlässigen Daten vorgelegt hätten.
(184) Unibon wies darauf hin, dass Thai Unitika Spunbond extreme und unregelmäßige Rentabilitätswerte aufweise, die eher auf außergewöhnliche oder nicht operative Posten als auf eine normale industrielle Leistung zurückzuführen sei. Narula Nonwoven hingegen weise eine extrem niedrige Gewinnspanne auf. Unibon kam zu dem Schluss, dass dieser starke Kontrast darauf hindeute, dass es Thailand an stabilen, wirtschaftlich angemessenen Finanzdaten für die Herstellung von PET-Spinnvliesstoffen mangele, sodass alle von diesen beiden Unternehmen abgeleiteten Vergleichswerte stark verzerrt seien.
(185) Die TDF-Gruppe argumentierte in ähnlicher Weise, dass die Finanzdaten von Thai Unitika Spunbond Co., Ltd. für 2025 unberücksichtigt bleiben sollten, da sie keine geeignete Grundlage für Vergleichswerte darstellten. Die TDF-Gruppe vertrat die Auffassung, dass der außerordentliche Anstieg der Gesamteinnahmen um mehr als das Dreifache ihrer Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen und ihrer Kosten für verkaufte Waren außergewöhnliche andere Einnahmen und nicht die normale operative Leistung widerspiegele.
(186) Als Alternative brachte Unibon vor, dass Indonesien zuverlässige, produktspezifische Finanzdaten eines tatsächlichen Herstellers von PET-Spinnvliesstoff, nämlich PT Multi Spunindo Jaya Tbk, zur Verfügung gestellt habe, dessen geprüfte Jahresabschlüsse wirtschaftlich angemessene VVG-Kosten und Gewinnspannen aufwiesen, die mit einem normalen gewerblichen Betrieb vereinbar seien.
(187) Die TDF-Gruppe brachte vor, dass die Türkei über eine breitere und repräsentativere Industriebasis mit acht ermittelten Herstellern von PET-Spinnvliesstoff verfüge, im Vergleich zu nur zwei in Thailand und einem in Indonesien. Die TDF-Gruppe räumte ein, dass unternehmensspezifische Finanzdaten für türkische Hersteller möglicherweise begrenzt seien, und schlug der Kommission vor, stattdessen sektorspezifische Finanzdaten zu verwenden.
(188) Die Kommission stimmte sowohl mit der TDF-Gruppe als auch mit Unibon darin überein, dass die Finanzdaten zu den thailändischen Unternehmen nicht geeignet waren. Die Finanzdaten von Thai Unitika Spunbond Co., Ltd. und Narula Nonwoven Co., Ltd. waren äußerst uneinheitlich und spiegelten nicht die normale industrielle Leistung wider, da extreme Schwankungen bei der Rentabilität und den Einnahmen außergewöhnliche Posten verursachten.
(189) Die Kommission nahm die Stellungnahme der TDF-Gruppe zur Verwendung sektorspezifischer Daten zur Kenntnis, wobei die sektorspezifischen Daten jedoch auch Hersteller umfassen können, die über den Kreis der Hersteller von PET-Spinnvliesstoff hinausgehen, wie z. B. Textilhersteller mit unterschiedlichen Produktmixen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen. Die Verwendung solcher aggregierten Daten birgt die Gefahr einer falschen Darstellung der tatsächlichen Kostenstruktur und Rentabilität des PET-Spinnvliesstoff-Segments.
(190) Die Kommission stimmte dem Vorbringen von Unibon zu, dass PT Multi Spunindo Jaya Tbk (Indonesien) von den in den repräsentativen Ländern ermittelten Herstellern von PET-Spinnvliesstoff die genauesten VVG-Kosten und Gewinne aufwies, die mit einem normalen gewerblichen Betrieb vereinbar sind.
(191) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk brachte Unibon vor, dass die Kombination von aus Thailand stammenden Daten zu den Produktionsfaktoren mit aus Indonesien stammenden Finanzkennzahlen unangemessen sei, da die Verwendung von zwei unterschiedlichen repräsentativen Ländern seiner Ansicht nach die interne Kohärenz der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts untergrabe und zu einem verzerrten Ergebnis führe. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Kommission stattdessen sowohl bei den Preisen der Produktionsfaktoren als auch bei den Finanzdaten auf ein einziges repräsentatives Land stützen sollte, und brachte vor, dass Indonesien die geeignetere Wahl sei.
(192) Wird das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt, so sollte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise und Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermitteln. Die Quellen, die die Kommission verwenden kann, umfassen die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, sofern die entsprechenden Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Wie vorstehend ausführlich erläutert, betrachtete die Kommission Thailand als geeignetes repräsentatives Land, was ihr erlaubte, sich hinsichtlich aller Produktionsfaktoren der untersuchten Ware auf die Kosten und Preise Thailands zu stützen. Die Kommission war jedoch nicht in der Lage, für die Berechnung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten thailändischer PET-Spinnvlieshersteller zu finden. Aus diesem Grund erachtete es die Kommission als angemessen, einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten eines PET-Spinnvliesherstellers in Indonesien zu ermitteln.
3.2.6.4. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(193) Nachdem Thailand angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.2.6.5. Schlussfolgerung
(194) Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
3.2.7. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(195) In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren einzureichen.
(196) Bei der Kommission gingen keine Einwände gegen die im ersten Vermerk aufgeführte Liste der Produktionsfaktoren ein.
(197) Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA (für Einfuhrpreise) und MacMap (für Einfuhrzölle) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.
3.2.7.1. Produktionsfaktoren
(198) Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
Tabelle 1
| Produktionsfaktor | Warennummern | Quelle der Daten, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt | Wert (CNY) | Maßeinheit* |
|---|---|---|---|---|
| Rohstoffe | ||||
| PET-Chips (Viskositätszahl unter 78 ml/g) | 3907 69 10 | Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) 105 / MacMap 106 | 11,17 | kg |
| Maisstärke | 1108 12 | Global Trade Atlas (GTA) / MacMap | 5,38 | kg |
| Glasfaser | 701919 | Global Trade Atlas (GTA) / MacMap | 17,15 | kg |
| Acrylesteremulsion | 3906 90 99 | Global Trade Atlas (GTA) / MacMap | 21,11 | kg |
| Arbeit | ||||
| Arbeit | entfällt | Von der National Bank of Thailand veröffentlichte Statistiken 107 | 15,83 | Arbeitszeit |
| Energie | ||||
| Strom | entfällt | Metropolitan Electricity Authority of Thailand (Elektrizitätsbehörde für den Großraum Bangkok) 108 | 1,15 | kWh |
| Erdgas | entfällt | Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums 109 | 3,02 | m 3 |
| Braunkohle | entfällt | Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums | 1,19 | kg |
| Schwelkoks | 2704 | Global Trade Atlas (GTA) / MacMap | 3,72 | kg |
| 105 https://connect.spglobal.com/ . 106 https://www.macmap.org/ . 107 ( https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG ). 108 https://www.mea.or.th/en/our-services/mea-service/e-service/electric-monthly-calculate/type4 . 109 Energieministerium – Amt für Energiepolitik und Planung (Tabelle 7.2.4) https://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static . |
(199) Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags berechnete die Kommission das Verhältnis zwischen den indirekten Herstellkosten der jeweiligen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Verhältnis zu ihren jeweiligen, in Tabelle 1 aufgeführten direkten Herstellkosten. Dieses Verhältnis wurde anschließend auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt und zu diesen addiert.
3.2.7.1.1. Rohstoffe
(200) Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet.
(201) Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates 110 aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.
(202) Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
(203) Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(204) Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in den Erwägungsgründen 221 und 222 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
(205) Zur Ermittlung der geltenden Einfuhrzölle je Warencode und Ursprungsland konsultierte die Kommission MacMap. Die Einfuhrzölle wurden zu dem in der GTA-Datenbank verfügbaren CIF-Wert in den thailändischen Einfuhrstatistiken addiert.
(206) Die Kommission gab die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten der ausführenden Hersteller und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
3.2.7.1.1.1. PET-Chips
(207) PET-Chips sind der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von PET-Spinnvliesstoff. Im ersten Vermerk hatte die Kommission sowohl den Zollcode für PET mit niedriger Viskosität, d. h. HS-Code 3907 69 , als auch den Zollcode für PET mit hoher Viskosität, HS-Code 3907 61 , aufgeführt. Die Unionshersteller nahmen zum ersten Vermerk Stellung und forderten die Kommission nachdrücklich auf, den genauen Rohstoff jedes chinesischen Herstellers sorgfältig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass für jeden Hersteller der richtige Code verwendet wird. Nach den Kontrollbesuchen kam die Kommission zu dem Schluss, dass für die Herstellung von PET-Spinnvliesstoff nur PET mit niedriger Viskosität (d. h. HS-Code 3907 69 ) relevant war, und strich PET mit hoher Viskosität (HS-Code 3907 61 ) von der Liste der Rohstoffe.
(208) Im zweiten Vermerk führte die Kommission eine nähere Analyse der Einfuhr des wichtigsten Rohstoffs PET-Chips durch und beschloss, zur Ermittlung der bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten Arten von PET-Chips die Einfuhrdaten auf einer detaillierteren Ebene zu prüfen.
(209) In den thailändischen Zolltarifen wird zwischen den folgenden Warennummern des sechsstelligen HS-Codes 3907 69 unterschieden:
— 3907 69 10 – Granulate und ähnliche Formen
— 3907 69 90 – anderes
(210) Die bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten PET-Chips fallen unter die Warennummer 3907.69.10, während die Warennummer 3907.69.90 Polyethylenterephthalat besonderer Qualität oder anderweitig atypisches Polyethylenterephthalat umfassen kann. Anhand von GTA-Daten konnte die Kommission unter der Warennummer 3907.69.10 Einfuhren nach Thailand ermitteln, sodass ausführlichere Informationen zur Verfügung standen.
(211) Für Thailand belief sich die Gesamteinfuhrmenge auf 23 411 Tonnen, von denen 33 % aus China stammten. Da die Einfuhren aus mehreren Quellen stammten und der Anteil der Einfuhren aus China relativ gering war, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise der Einfuhren von PET-Chips mit der Warennummer 3907.69.10 aus der übrigen Welt nach Thailand wahrscheinlich nicht durch Einfuhren aus China beeinflusst wurden, sodass die Einfuhren nach Thailand ein zuverlässiger Vergleichswert sind.
3.2.7.1.1.2. Bindemittel (Maisstärke und Acrylesteremulsion)
(212) Wie bereits in Erwägungsgrund 26 dargelegt, erfordert die Herstellung von PET-Spinnvlies die Verwendung von Bindemitteln auf Stärkebasis, chemischen (polymerbasierten) Bindemitteln oder gemischten Bindemitteln als Beschichtungsmaterial.
(213) In ihrer Antwort auf den ersten Vermerk brachten die Antragsteller vor, dass die chinesischen Hersteller für PET-Spinnvliesstoff, der auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft werde, hauptsächlich stärkebasierte Bindemittel verwendeten, während die auf dem EU-Markt verkauften Waren unter Verwendung aller drei Arten von Bindemitteln hergestellt würden. Die Unionshersteller vertraten daher die Auffassung, dass die Kommission im Interesse eines fairen Vergleichs bei den Dumpingberechnungen nach den einzelnen Bindemittelarten getrennte Normalwerte für PET-Spinnvliesstoff festlegen oder angemessene Berichtigungen an einem auf der Grundlage der Herstellung mit stärkebasierten Bindemitteln ermittelten Normalwert vornehmen sollte.
(214) Die Kommission nahm die Stellungnahmen der Unionshersteller zu den verschiedenen, bei der Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten Arten von Bindemitteln und deren möglichen Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise zur Kenntnis. Die Kommission prüfte, ob Unterschiede bei den Bindemittelarten berücksichtigt werden sollten und ob etwaige Berichtigungen auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen gerechtfertigt waren. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in Erwägungsgrund 220 dargelegt.
(215) In ihrer Antwort auf den zweiten Vermerk brachten die Antragsteller vor, dass sie mit den Preisen, die im Vermerk zu den Produktionsfaktoren für Maisstärke verwendet werden, nicht einverstanden seien. Die Antragsteller brachten vor, dass es sich bei der zur Herstellung von PET-Spinnvliesstoff verwendeten Maisstärke um modifizierte Maisstärke handele, deren Preis etwa doppelt so hoch sei wie der Preis gewöhnlicher Maisstärke. Zur Stützung dieses Vorbringens legten die Antragsteller Preisnotierungen vor, in denen modifizierte und gewöhnliche Maisstärke verglichen wurden, und forderten die Kommission auf, einen entsprechenden Aufschlag auf die Preise auf der Grundlage des GTA anzuwenden, um den höheren Kosten für modifizierte Maisstärke Rechnung zu tragen.
(216) In ihrer Erwiderung auf das Argument der Antragsteller brachten beide ausführenden Hersteller vor, dass sie für ihre eigene Produktion nur gewöhnliche Maisstärke verwendeten. Die ausführenden Hersteller machten geltend, dies werde durch die Rechnungen belegt, die sie bei der Überprüfung ihrer Rohstoffkäufe zusammengetragen hätten, in denen die Art der gekauften Maisstärke genannt werde. Darüber hinaus brachte die TDF-Gruppe vor, dass modifizierte Maisstärke in China unter einem anderen HS-Code (3505 10 ) angemeldet werde, und machte geltend, dass ihre Käufe unter dem HS-Code 1108 12 gewöhnliche Maisstärke und nicht modifizierte Maisstärke beträfen.
(217) Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt hatten, dass die Hersteller von PET-Spinnvliesstoff, einschließlich der chinesischen ausführenden Hersteller, modifizierte Maisstärke verwenden. Aus den vorgelegten Preisnotierungen ging lediglich hervor, dass modifizierte Maisstärke teurer sein kann als gewöhnliche Maisstärke, nicht aber, dass die untersuchten ausführenden Hersteller eine solche Ware verwenden. Die überprüften technischen Spezifikationen und Preisniveaus deuteten dagegen darauf hin, dass die ausführenden Hersteller gewöhnliche Maisstärke verwenden.
(218) In ihrer Antwort auf den zweiten Vermerk brachte die TDF-Gruppe vor, dass die von ihr verwendete Acrylesteremulsion fälschlicherweise in den HS-Code 3903 90 eingereiht worden sei, der Polymere des Styrols umfasse. Die TDF-Gruppe brachte vor, dass die Ware zwar Styrol enthalte, ihr Hauptbestandteil jedoch Acrylsäure sei und sie daher besser in den HS-Code 3906 90 eingereiht werden sollte, der Acrylpolymere in Primärformen umfasse. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen der TDF-Gruppe und passte den HS-Code für die Einreihung von Acrylesteremulsion an.
(219) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk brachte Unibon vor, dass wesentliche Unterschiede bei den in der Herstellung von PET-Spinnvlies verwendeten Bindemitteltypen, d. h. Bindemitteln auf Stärkebasis, chemischen Bindemitteln auf Acrylbasis und gemischten Bindemitteln, zu erheblichen Abweichungen bei den Herstellkosten und Marktpreisen führten. Das Unternehmen machte geltend, dass dies bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gebührend berücksichtigt werden müsse. Auf dieser Grundlage beantragte Unibon bei der Kommission Berichtigungen zur Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Bindemitteln bestehenden Kostenunterschieden.
(220) Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Sie stellte fest, dass sowohl die Unionshersteller als auch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller von PET-Spinnvliesstoff einen Mix von Bindemitteln verwenden, die sich alle durch ähnliche Verwendungszwecke und Marktpreise auszeichnen. Daher hätte eine detailliertere Analyse, bei der die Waren nach Bindemittelart unterschieden werden, ohne dass es wesentliche Unterschiede bei der Verwendung oder dem Preis gäbe, keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts.
3.2.7.1.1.3. Verbrauchsmaterialien
(221) Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den Parteien mit, dass einige Rohstoffe aufgrund ihres geringen wertmäßigen Anteils an den Gesamtherstellkosten als Verbrauchsmaterialien eingestuft wurden.
(222) Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtherstellkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Herstellkosten unter Zugrundelegung der Vergleichswerte an.
3.2.7.1.2. Arbeit
(223) Arbeit ist ein Produktionsfaktor, der etwa 3 % der Gesamtherstellkosten ausmacht. Die Kommission verwendete die von der National Bank of Thailand veröffentlichten Statistiken 111 , um anhand der detaillierten Informationen über die Löhne im herstellenden Sektor in Thailand für den Untersuchungszeitraum für die Wirtschaftstätigkeit gemäß der Systematik NACE Rev. 2 die Löhne in Thailand zu ermitteln.
3.2.7.1.3. Strom
(224) Für die Berechnung des Vergleichswerts für den Strompreis verwendete die Kommission den Strompreis, den das Thailand Board of Investment 112 für Gewerbe-, Industrie- und staatliche Unternehmen anbietet, und legte dabei den Gebrauchszeittarif (TOU tariff) für große allgemeine Dienstleistungsunternehmen (Large General Service), Spannungsstufe unter 22 kV, zugrunde. Dieser Tarif ist seit 2018 unverändert und wird monatlich unter Verwendung des Instruments „Ft-Aufschlag“ aktualisiert. Die für jeden Monat abgerechneten Stromgebühren werden daher wie folgt berechnet:
— eine Stromgrundgebühr gemäß den oben beschriebenen Tarifen, die im Laufe der Jahre konstant blieb,
— eine Energieanpassungsabgabe (Ft), die von der thailändischen Energieregulierungskommission (Thai Energy Regulatory Commission, ERC) regelmäßig aktualisiert und von der Elektrizitätsbehörde für den Großraum Bangkok (Metropolitan Electricity Authority) veröffentlicht wird 113 .
(225) Die Kommission legte für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einen Vergleichswert für Strom auf der Grundlage des jeweiligen Spitzen- und Schwachlastverbrauchs fest. Der sich daraus ergebende Verbrauch wurde den Spitzen- und Schwachlasttarifen zugeordnet.
(226) Zudem nahm die Kommission sowohl den Leistungspreis als auch das Dienstleistungsentgelt in den Stromtarif auf, um die Stromkosten im repräsentativen Land in vollem Umfang widerzuspiegeln. Das Dienstleistungsentgelt wurde als Festbetrag pro Monat ausgedrückt, während der Leistungspreis in kW auf der Grundlage der konservativen Berechnung des Stromverbrauchs festgelegt wurde. Dieser Wert wurde ermittelt, indem der gesamte Spitzenverbrauch durch die Anzahl der Produktionsstunden geteilt wurde. Der gewogene Durchschnittstarif für den Spitzen- und Schwachlastverbrauch wurde als entsprechender Vergleichswert für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgelegt.
(227) Die Kommission stellte fest, dass die Strompreise in Thailand ohne Mehrwertsteuer notiert wurden.
3.2.7.1.4. Erdgas
(228) Die Kommission verwendete die vom Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlichten Erdgaspreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Thailand 114 . Die Preise unterschieden sich pro Verbrauchsmenge. Die Kommission verwendete die entsprechenden Preise aus Tabelle 7.2-4: Pro-Kopf-Endenergieverbrauch. Die Kommission legte als Vergleichswert die aktuellen Daten für 2024 zugrunde.
3.2.7.1.5. Braunkohle
(229) Wie im zweiten Vermerk dargelegt, ermittelte die Kommission den Vergleichswert für Braunkohle, indem sie die vom Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlichten Braunkohlepreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Thailand verwendete. Wie in Erwägungsgrund 166 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren von Braunkohle aus Laos nach Thailand nicht als zuverlässige und angemessene entsprechende Kosten im geeigneten repräsentativen Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen werden konnten. In Anbetracht der folgenden Sachverhalte betrachtete die Kommission den vom Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlichten alternativen Vergleichswert als angemessener. Erstens werden die amtlichen thailändischen Statistiken von den nationalen Behörden erhoben, die für die Erhebung und Überwachung von Energie- und Wirtschaftsinformationen in Thailand zuständig sind 115 , und bieten somit eine umfassende Erfassung des Energieverbrauchs im Land auf Makroebene. Zweitens wurde festgestellt, dass der in den thailändischen Statistiken ermittelte Wert von 1,19 CNY/kg dem im Untersuchungszeitraum vorherrschenden Preisniveau für Braunkohle in Südostasien entsprach (d. h. im Bereich von 1,15-1,23 CNY/kg) 116 .
3.2.7.1.6. Schwelkoks
(230) Die Kommission verwendete die Preise der Einfuhren von Schwelkoks unter 2704 aus der übrigen Welt nach Thailand. Die Kommission erläuterte, dass diese Einfuhrpreise als repräsentativ angesehen werden konnten, da die eingeführten Mengen erheblich waren und aus mehreren unverzerrten Quellen stammten. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass diese Daten auf dieser Grundlage einen hinreichend zuverlässigen Vergleichswert für die Ermittlung des Normalwerts darstellten. Gegen diesen Ansatz erhob keine interessierte Partei Einwände.
3.2.7.1.7. Abfall
(231) Wie im zweiten Vermerk dargelegt, prüfte die Kommission die Buchführungspraxis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle. Infolgedessen berichtigte die Kommission die rechnerisch ermittelten Herstellkosten entsprechend den Bilanzierungspraktiken der einzelnen Unternehmen in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle.
3.2.7.1.8. Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(232) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden ‚VVG-Kosten‘) sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(233) Bei der Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die über Orbis abgerufenen Finanzdaten von 2024 für PT Multi Spunindo Jaya Tbk.
(234) Die Herstellungsgemeinkosten werden in den verfügbaren Gewinn- und Verlustrechnungen nicht getrennt ausgewiesen und es wurde davon ausgegangen, dass sie in den Umsatzkosten enthalten sind. Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller werden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.
(235) Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission in Bezug auf die jeweiligen Kosten der ausführenden Hersteller für Forschung und Entwicklung, dass diese Kosten in die Herstellungsgemeinkosten einbezogen würden, es sei denn, aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen des Herstellers in Indonesien gehe ausdrücklich hervor, dass diese Kosten in dessen VVG-Kosten enthalten seien.
(236) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk erklärte der ausführende Hersteller TDF-Gruppe, dass aus den indonesischen Rechnungslegungsgrundsätzen hervorgehe, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung in die VVG-Kosten eingereiht werden sollten. Während im Jahresbericht von PT Multi Spunindo Jaya Tbk die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht ausdrücklich aufgeführt waren, hatte ein anderes Unternehmen – PT Bakrie Telecom, das dieselben indonesischen Rechnungslegungsgrundsätze befolgte – seine Kosten für Forschung und Entwicklung unter seinen VVG-Kosten angegeben.
(237) Die Kommission akzeptierte das Vorbringen der TDF-Gruppe und rechnete die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht zu den Herstellungsgemeinkosten hinzu.
(238) In seiner Antwort auf den zweiten Vermerk brachte der ausführende Hersteller TDF-Gruppe vor, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne nicht auf die konsolidierten Jahresabschlüsse 2024 von Spunindo stützen sollte, da diese Jahresabschlüsse Daten von drei Tochtergesellschaften enthielten, deren Tätigkeiten nicht mit der untersuchten Ware in Zusammenhang stünden und die in einigen Fällen keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund brachte die TDF-Gruppe vor, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur die eigenständigen Finanzdaten der Muttergesellschaft herangezogen werden sollten, um angemessene Beträge für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und zog bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts den Gewinn und die VVG-Kosten der Muttergesellschaft heran.
3.2.8. Berechnung
(239) Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(240) Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.
(241) Dann fügte die Kommission den unverzerrten Herstellungseinzelkosten die Herstellungsgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu erhalten.
(242) Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn des in Erwägungsgrund 233 genannten Herstellers von PET-Spinnvliesstoff in Indonesien an.
(243) Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 12,03 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 11,14 %.
(244) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.3. Ausfuhrpreis
(245) Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.
(246) Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
3.4. Vergleich
(247) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe durchführen und Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.
(248) Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend näher erläutert, wurden die Ausfuhrpreise, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
(249) Wie in Abschnitt 3.2 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
(250) Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(251) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.
3.5. Dumpingspannen
(252) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(253) Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| —: Hubei Unibon nonwovens Co Ltd | 45,6 % |
| —: Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd | 50,0 % |
(254) Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(255) Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 49,4 %.
(256) Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
(257) Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit wurde auf der Grundlage der Menge der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen bzw. nicht einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union berechnet; diese wurden als Anteil an den während des Untersuchungszeitraums erfolgten Gesamteinfuhren aus der VR China in die Union ausgedrückt, wobei die Gesamtausfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken 2024 für die in Erwägungsgrund 24 aufgeführten KN-Codes ermittelt worden waren.
(258) Der Grad der Mitarbeit war in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 87 % der im Untersuchungszeitraum erfolgten Gesamteinfuhren ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes und individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde.
(259) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| —: Hubei Unibon nonwovens Co Ltd | 45,6 % |
| —: Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd | 50,0 % |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 49,4 % |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 50,0 % |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(260) Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von drei Herstellern in der Union hergestellt, von denen zwei derselben Gruppe angehören. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(261) Die gesamte Unionsproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [52 000-63 600] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, beispielsweise den in den Fragebogenantworten der Unionshersteller enthaltenen Daten. Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, entfielen auf die mitarbeitenden Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
(262) Da für die Schadensbeurteilung die Daten von drei Unionsherstellern, von denen zwei derselben Gruppe angehören, herangezogen wurden, sind die für die Schadensanalyse verwendeten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. Die Indizes basieren jedoch auf den tatsächlichen Daten und nicht auf den Spannen.
4.2. Unionsverbrauch
(263) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der von den Unionsherstellern vorgelegten und von der Kommission überprüften Daten über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und b) der Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union auf der Grundlage der von Eurostat gemeldeten Daten, der überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller und der von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bereitgestellten Daten 117 .
(264) Der Ansatz zur Schätzung der Einfuhren und des Unionsverbrauchs wurde am 4. März 2026 in einem Vermerk zum Dossier dargelegt 118 . Die CCCT äußerte sich zum Ansatz der Kommission. Die CCCT erkannte die praktischen Herausforderungen, mit denen die Kommission bei der Bestimmung der Einfuhren und des Verbrauchs konfrontiert ist, uneingeschränkt an, äußerte jedoch aufgrund der Annahmen in den im Vermerk beschriebenen Methoden Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Zahlen. Die drei wichtigsten Bedenken der CCCT bestanden darin, i) dass bei der Berechnung der Einfuhren aus China ein fester Quotient auf der Grundlage von Daten aus dem Untersuchungszeitraum verwendet wurde, ohne dass Beweise dafür vorlagen, dass dieser Quotient für den gesamten Bezugszeitraum repräsentativ war, ii) dass die Schätzung der Einfuhren aus anderen Ländern für 2024 und den Untersuchungszeitraum auf Eurostat-Statistiken beruhte, obwohl die Kommission festgestellt hatte, dass ein erheblicher Teil der Einfuhren nicht ordnungsgemäß angemeldet worden war, und iii) dass die komplizierte Methode zur Filterung der Preisspanne bei der Schätzung der Einfuhren aus anderen Ländern für 2022 und 2023 zu Unsicherheit führte. Die CCCT stellte daher die Zuverlässigkeit dieser Zahlen in Frage und brachte vor, dass sich dies möglicherweise auf die Analyse der Schadensindikatoren und die Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Einfuhren und der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnte.
(265) Die Kommission vertrat erstens die Auffassung, dass die CCCT den Ansatz zwar infrage stellte, aber keine Beweise zur Untermauerung ihres Standpunkts oder dafür, dass die von der Kommission vorgeschlagene Methode zu ungenauen oder unzuverlässigen Ergebnissen führte, vorlegte, und zwar weder in Bezug auf die Mengen noch in Bezug auf die Preise.
(266) Zweitens war die Kommission aufgrund der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den überprüften Ausfuhrdaten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und den Eurostat-Daten gezwungen, nach einer alternativen Methode zur Ermittlung der Einfuhrmengen der betroffenen Ware in die Union zu suchen. Die CCCT legte jedoch weder einen alternativen Ansatz noch zusätzliche Daten vor, die die Methode der Kommission infrage stellen oder sogar ändern würden, insbesondere in Bezug auf den Anteil der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an den Gesamtausfuhren in den Jahren vor dem Untersuchungszeitraum. Was den Anteil der ausführenden Hersteller betrifft, so nahmen weder die in die Stichprobe einbezogenen noch die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zum Stichprobenvermerk oder zum Vermerk zum Dossier bezüglich der Ermittlung der Einfuhren Stellung.
(267) Drittens ist die Verwendung von Zuweisungsschlüsseln zur Bestimmung der Einfuhren aus Drittländern gängige Praxis, wenn die untersuchte Ware in KN-Codes eingereiht wird, die auch andere Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, abdecken. Auch hier legte die CCCT weder einen alternativen Ansatz noch Daten zum Quotienten oder zu den Preisen der Einfuhren aus anderen Ursprungsländern im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren in die Union vor.
(268) Viertens stehen die Feststellungen der Kommission zur Lage auf dem Unionsmarkt im Einklang mit den im Antrag vorgelegten Beweisen, insbesondere mit den Verbrauchszahlen, die im Marktbericht des EDANA 119 aufgeführt werden, der Bestandteil des Antrags war. 120 Dies ist ein weiterer Beleg für die Genauigkeit und Angemessenheit der Methodik der Kommission.
(269) In Anbetracht dessen wies die Kommission die Stellungnahmen der CCCT zurück.
(270) Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 2
Unionsverbrauch (in Tonnen)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Unionsverbrauch insgesamt | [58 000 – 71 000 ] | [51 700 – 63 200 ] | [72 500 – 88 700 ] | [66 700 – 81 600 ] |
| Index | 100 | 89 | 125 | 115 |
| Quelle :: Unionshersteller, ausführende Hersteller und Eurostat. |
(271) Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 15 %. Eine detaillierte Analyse zeigte, dass der Unionsverbrauch von 2022 bis 2023 um 11 % zurückging und im Jahr 2024 deutlich anstieg. Von 2024 bis zum Untersuchungszeitraum fiel der Verbrauch um 10 Prozentpunkte, blieb aber auf einem hohen Niveau von 15 % über dem Wert am Anfang des Bezugszeitraums.
(272) Zu Beginn des Bezugszeitraums wurde der Verbrauch von PET-Spinnvliesstoff durch die Erholung nach der Pandemie gestützt. In der Zeit zwischen 2022 und 2023 sank der Verbrauch aufgrund einer auf hohe Zinssätze, erhöhte Energiepreise und geopolitische Unsicherheiten zurückzuführenden geringeren Nachfrage nach Bitumenschweißbahnen im Gebäude- und Bausektor der EU. Im Jahr 2024 stieg der Unionsverbrauch an PET-Spinnvliesstoff wieder an; dies war darauf zurückzuführen, dass nachgelagerte Hersteller von Bitumenschweißbahnen aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach ihrer Ware ihre Lagerbestände aufstockten 121 . Zwischen 2024 und dem Untersuchungszeitraum verharrte der Verbrauch auf einem hohen Niveau.
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(273) Wie in Abschnitt 4.2 ausführlich erläutert, ermittelte die Kommission die Menge der Einfuhren der betroffenen Waren in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten, überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller und Daten der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(274) Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 3
Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen) | [3 400 – 4 200 ] | [7 100 – 8 700 ] | [20 800 – 25 400 ] | [17 600 – 21 500 ] |
| Index | 100 | 210 | 611 | 517 |
| Marktanteil (in %) | 6 | 14 | 29 | 26 |
| Index | 100 | 235 | 488 | 452 |
| Quelle :: Ausführende Hersteller und Eurostat. |
(275) Die Einfuhrmengen aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 417 % von [3 400-4 200] Tonnen im Jahr 2022 auf [17 600-21 500] Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil Chinas wuchs erheblich von 6 % im Jahr 2022 auf 26 % im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg um 352 % entspricht.
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
(276) Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, auf die 72 % der Einfuhren der chinesischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union während des Untersuchungszeitraums entfielen. Die Preise der Einfuhren wurden in ähnlicher Weise ermittelt wie die Einfuhrmengen.
(277) Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 4
Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Preis der Einfuhren aus der VR China | [2 300 – 2 800 ] | [1 400 – 1 750 ] | [1 500 – 1 850 ] | [1 700 – 2 100 ] |
| Index | 100 | 62 | 66 | 79 |
| Quelle :: Ausführende Hersteller und Eurostat |
(278) Die Preise gingen zwischen 2022 und 2023 erheblich zurück (-38 %). Anschließend stiegen sie im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum um 4 bzw. 13 Prozentpunkte. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 21 % von rund 2 500 EUR/Tonne im Jahr 2022 auf rund 2 000 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum zurück.
(279) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und ggf. mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.
(280) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 26 % bis 30 % für 100 % der eingeführten Mengen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.
(281) Neben der Preisunterbietung kam es auch zu einem erheblichen Preisrückgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller verursacht wurde, senkte der Wirtschaftszweig der Union seinen durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union im Bezugszeitraum um 21 % auf ein Niveau, das weit über dem Kostenrückgang (10 %) lag (siehe Tabelle 8). Der erhebliche Preisrückgang wird ferner durch die Zielpreisunterbietung bestätigt, die auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten ermittelt wurde.
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(282) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(283) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete beide Indikatorenreihen anhand der Fragebogenantworten der ihr bekannten Unionshersteller. Da der Kommission keine anderen Unionshersteller bekannt sind, wurde festgestellt, dass beide Datensätze repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union waren. Wie in Erwägungsgrund 262 erläutert, werden die Schadensindikatoren in Spannen angegeben, da für die Schadensbeurteilung die Daten von drei Unionsherstellern, von denen zwei derselben Gruppe angehören, herangezogen wurden.
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(284) Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 5
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Produktionsmenge (in Tonnen) | [54 800 – 67 000 ] | [44 000 – 53 600 ] | [52 000 – 63 600 ] | [52 000 – 63 600 ] |
| Index | 100 | 80 | 95 | 95 |
| Produktionskapazität (in Tonnen) | [70 000 – 85 000 ] | [64 400 – 78 200 ] | [64 400 – 78 200 ] | [64 400 – 78 200 ] |
| Index | 100 | 92 | 92 | 92 |
| Kapazitätsauslastung (in %) | 78 | 68 | 81 | 81 |
| Index | 100 | 87 | 104 | 104 |
| Quelle :: Unionshersteller. |
(285) Im Bezugszeitraum verzeichnete die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2022 und 2023 einen starken Rückgang, der auch auf die Abnahme des Unionsverbrauchs zurückzuführen war. Im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union trotz des starken Anstiegs des Verbrauchs (+ 25 % im Jahr 2024, + 15 % im Untersuchungszeitraum, siehe Tabelle 2) aufgrund der zunehmenden Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China nicht in der Lage, dieselben Produktionsmengen zu erreichen, was zu einem Rückgang um 5 % gegenüber 2022 führte.
(286) Im Bezugszeitraum verringerte sich die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 8 %. Der Verlust von rund 7 000 Tonnen wurde durch die zwischen 2022 und 2023 im Namen eines der Unionshersteller veranlasste Beendigung einer Veredelungsvereinbarung verursacht, die auf die Marktlage und die zunehmende Präsenz von Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen war. Das Bestehen dieser Veredelungsvereinbarung war auch der Grund für die geringere Kapazitätsauslastung im Jahr 2022, was wiederum zu einem sichtbaren Anstieg der Kapazitätsauslastung um 3 % zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum führte. Mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Union hielt seine Kapazitätsauslastung auf einem ausreichenden Niveau, allerdings nur auf Kosten seiner Kapazität.
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(287) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 6
Verkaufsmenge und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen) | [50 000 – 60 000 ] | [39 000 – 46 500 ] | [46 000 – 55 000 ] | [45 000 – 54 000 ] |
| Index | 100 | 78 | 92 | 90 |
| Marktanteil (in %) | 86 | 75 | 63 | 67 |
| Index | 100 | 97 | 74 | 78 |
| Quelle :: Unionshersteller. |
(288) Während der Markt im Bezugszeitraum um 15 % expandierte, ging die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des zunehmenden unlauteren Wettbewerbs durch Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China um 10 % zurück.
(289) Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union parallel zu den zunehmenden chinesischen Einfuhren drastisch zurück, und zwar von 86 % im Jahr 2022 auf 63 % im Jahr 2024. In der Zeit zwischen 2024 und dem Untersuchungszeitraum gewann der Wirtschaftszweig der Union trotz des Rückgangs seiner Verkäufe aufgrund der geringeren chinesischen Einfuhren einen Marktanteil von vier Prozentpunkten zurück.
4.4.2.3. Wachstum
(290) Vor dem Hintergrund eines deutlich steigenden Unionsverbrauchs deuten die Daten darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil erhebliche Verluste erlitt. Umgekehrt stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China um 352 %.
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(291) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 7
Beschäftigung und Produktivität
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Zahl der Beschäftigten (in VZÄ) | [335 – 410 ] | [330 – 400 ] | [335 – 405 ] | [330 – 400 ] |
| Index | 100 | 98 | 99 | 98 |
| Produktivität (in Tonnen/VZÄ) | [150 – 180 ] | [120 – 150 ] | [145 – 175 ] | [145 – 175 ] |
| Index | 100 | 82 | 96 | 96 |
| Quelle:: Unionshersteller. |
(292) Im Wirtschaftszweig der Union ging die Beschäftigung im Bezugszeitraum leicht um 2 % zurück, wobei die Gesamtzahl der Beschäftigten im Untersuchungszeitraum um [5-10] sank.
(293) Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen pro Beschäftigten und Jahr, ging um 4 % zurück und folgte damit eng dem Trend beim Produktionsrückgang. Eingedenk der Schwierigkeiten beim Finden von Ersatz für seine qualifizierten Arbeitskräfte entschied sich der Wirtschaftszweig der Union für das Halten seiner Beschäftigten auch im Jahr 2023, als die Produktion aufgrund eines Rückgangs des Verbrauchs drastisch zurückging.
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(294) Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(295) Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(296) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 8
Verkaufspreise in der Union
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne) | [3 300 – 4 000 ] | [2 900 – 3 600 ] | [2 600 – 3 200 ] | [2 600 – 3 200 ] |
| Index | 100 | 90 | 79 | 79 |
| Herstellstückkosten (in EUR/Tonne) | [2 900 – 3 500 ] | [2 800 – 3 400 ] | [2 500 – 3 100 ] | [2 600 – 3 200 ] |
| Index | 100 | 96 | 88 | 90 |
| Quelle :: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(297) Die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Parteien auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, gingen zwischen 2022 und 2024 um 21 % zurück und blieben zwischen 2024 und dem Untersuchungszeitraum nahezu stabil.
(298) Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen zwischen 2022 und 2024 um 12 % zurück und stiegen dann zwischen 2024 und dem Untersuchungszeitraum leicht an. Die Einfuhren aus der VR China mit deutlich niedrigeren Preisen führten somit zu einem erheblichen Preisrückgang, der den Wirtschaftszweig der Union zwang, seine Preise auf ein Niveau zu senken, das weit über den Rückgang der Herstellkosten hinausging.
4.4.3.2. Arbeitskosten
(299) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 9
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR) | 70 800 – 86 500 | 70 800 – 86 500 | 74 200 – 90 700 | 79 300 – 97 000 |
| Index | 100 | 100 | 105 | 112 |
| Quelle :: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. |
(300) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 12 %. Während die Arbeitskosten zwischen 2022 und 2023 relativ stabil blieben, verzeichneten sie 2024 und im Untersuchungszeitraum einen Anstieg, der in erster Linie auf die Inflation und das Dienstalter der Beschäftigten zurückzuführen war.
4.4.3.3. Lagerbestände
(301) Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 10
Lagerbestände
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Schlussbestand (in Tonnen) | 4 000 – 4 500 | 3 700 – 4 200 | 4 300 – 4 800 | 6 300 – 7 000 |
| Index | 100 | 93 | 108 | 155 |
| Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %) | 5,7 | 5,8 | 6,7 | 9,6 |
| Index | 100 | 101 | 118 | 169 |
| Quelle:: Unionshersteller. |
(302) In absoluten Zahlen stiegen die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller kontinuierlich und erheblich an und stiegen im Bezugszeitraum um 55 %. Bereinigt um das Produktionsniveau stieg der Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion im Bezugszeitraum um 69 %.
(303) Dieser allgemeine Anstieg der Lagerbestände weist auf ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Produktion und Verkauf hin. Der Trend deutet darauf hin, dass sich trotz der Bemühungen, die Produktion an die Nachfrage anzupassen, in der Anhäufung nicht verkaufter Vorräte ernsthafte Herausforderungen der Unionshersteller beim Marktzugang widerspiegeln.
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(304) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 11
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) | 15 – 16,5 | 7,5 – 8,7 | 1,5 – 2,5 | -0,5 – -1,5 |
| Index | 100 | 51 | 12 | -5 |
| Cashflow (in Mio. EUR) | 36 – 44 | 16 – 20 | 6,1 – 7,5 | -2,5 – -1,9 |
| Index | 100 | 46 | 17 | -6 |
| Investitionen (in Mio. EUR) | 1,8 – 2,3 | 2,2 – 2,6 | 1,0 – 1,2 | 1,8 – 2,1 |
| Index | 100 | 118 | 55 | 95 |
| Kapitalrendite (in %) | 81 | 33 | 8 | -6 |
| Index | 100 | 40 | 10 | -8 |
| Quelle :: Unionshersteller. |
(305) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging im Bezugszeitraum rasch und erheblich zurück, und zwar von 15 % bis 16,5 % Gewinn im Jahr 2022 auf Verluste von 0,5 % bis 1,5 % im Untersuchungszeitraum.
(306) Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Im Verlauf des Bezugszeitraums ging der Nettocashflow um 106 % zurück, was zu negativen Cashflows im Untersuchungszeitraum führte und die Verschlechterung der Finanz- und Ertragslage widerspiegelte.
(307) Das Niveau der jährlichen Investitionen schwankte in diesem Zeitraum und ergab im Untersuchungszeitraum einen Rückgang um 5 %. Zwischen 2022 und 2023 verzeichnete dieses Niveau einen erheblichen Anstieg um 18 %, um anschließend in der Zeit bis zum Untersuchungszeitraum zurückzugehen. Die Investitionen wurden auf der Grundlage des Investitionsprogramms der Unionshersteller trotz des harten Wettbewerbs, des Verlusts von Marktanteilen und einer finanziell schwierigen Situation fortgesetzt, da der größte Teil der Investitionen Ausgaben für die Instandhaltung/Grundüberholung bestehender Anlagen, insbesondere im Umweltbereich, betraf und daher nicht flexibel war.
(308) Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und fiel von 81 % im Jahr 2022 auf -6 % im Untersuchungszeitraum. Die negative Entwicklung zeigte, dass zwar weiter investiert wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, die Renditen dieser Investitionen aber im Bezugszeitraum deutlich gesunken sind.
4.5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(309) Der Wirtschaftszweig der Union schnitt zu Beginn des Bezugszeitraums gut ab und verzeichnete ein hohes Rentabilitätsniveau, wobei auch alle anderen Indikatoren ein gesundes Niveau aufwiesen.
(310) Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus China jedoch rasch und in erheblichem Umfang (+417 %), und zwar zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dadurch konnten die chinesischen ausführenden Hersteller, auf die 2022 nur 6 % des Unionsmarktes entfielen, im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 26 % erreichen, was einem Anstieg um 352 % innerhalb von zweieinhalb Jahren entspricht.
(311) Infolgedessen verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines erheblichen Anstiegs des Unionsverbrauchs (+16 %) im Bezugszeitraum, was sich an der negativen Entwicklung der Produktion (-8 %), der Verkäufe (-10 %), einem Anstieg der Lagerbestände (+55 %) und einem erheblichen Rückgang seines Marktanteils (von 86 % auf 67 %) ablesen lässt. Die Produktionskapazität verringerte sich (-8 %), da der Wirtschaftszweig der Union angesichts des geringeren Verbrauchs und des verstärkten Wettbewerbs durch unlautere Einfuhren aus der VR China eine Veredelungsvereinbarung aufgab.
(312) Der Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China korrelierte mit der drastischen Verschlechterung und den negativen Werten bei Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, die die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union belegen.
(313) Im Rahmen seines Versuchs, seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu halten, gingen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 21 % zurück, was weit über dem Kostenrückgang um 10 % lag. Zwischen 2024 und dem Untersuchungszeitraum führte der Anstieg der chinesischen Preise um 14 % zu einem Rückgang der Einfuhren aus der VR China, was den Druck verringerte und dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichte, die Preise auf demselben Niveau zu halten und einen gewissen Marktanteil zurückzugewinnen.
(314) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5. SCHADENSURSACHE
(315) Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Zudem prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(316) Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einer erheblichen und zunehmenden Marktdurchdringung durch Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union anhaltend unterboten und für den Wirtschaftszweig der Union zu einem Preisrückgang führten. Die Entwicklung der Mengen und Preise der Einfuhren aus der VR China, die sich in den Tabellen 3 und 4 widerspiegelt, ließen das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union sinken, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden besteht.
(317) Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um 417 % von [3 400 – 4 200] Tonnen im Jahr 2022, was einem Marktanteil von 6 % entspricht, auf [17 600 – 21 500] Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Marktanteil von 26 % entspricht. Diese steigenden Einfuhren erfolgten zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Ebenso wirkte sich der Rückgang des Marktanteils und der Verkaufsmenge, der wiederum zu einem Rückgang der Produktion führte, aufgrund geringerer Größenvorteile nachteilig auf die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs aus.
(318) Trotz eines im Jahr 2023 verzeichneten leichten Anstiegs der Verkäufe und der Produktion aufgrund der gestiegenen Nachfrage wurde diese Verschlechterung im Untersuchungszeitraum noch verschärft, als alle Schadensindikatoren (insbesondere Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite) ein deutlich negatives Niveau erreichten.
(319) Der kombinierte Verlust von Marktanteilen und Produktion sowie der Preisrückgang hatten eine stark negative Wirkung auf den Wirtschaftszweig der Union. Trotz des Rückgangs der Herstellkosten um 10 % war der Wirtschaftszweig der Union angesichts des Preisdrucks durch die zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China daran gehindert, die Preise und Produktionsmengen auf einem nachhaltigen Niveau festzusetzen, was zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität von rund 15 % bis 16,5 % im Jahr 2022 und zu Verlusten von rund 0,5 % bis 1,5 % im Untersuchungszeitraum und der daraus resultierenden Verschlechterung seiner Finanzindikatoren führte.
(320) Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachten.
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
(321) Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 12
Einfuhren aus Drittländern
| Land | 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|---|
| Türkei | Menge (in Tonnen) | [4 000 – 4 900 ] | [5 500 – 6 400 ] | [5 600 – 6 500 ] | [3 900 – 4 800 ] |
| Einfuhren, alle anderen Länder außer China und der Türkei | Menge (in Tonnen) | [800 – 1 000 ] | [400 – 600 ] | [370 – 460 ] | [330 – 410 ] |
| Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land | Menge (in Tonnen) | [4 800 –5 900 ] | [5 900 – 7 000 ] | [5 900 – 7 000 ] | [4 230 – 5 210 ] |
| Drittländer insgesamt, außer China | Index | 100 | 123 | 122 | 87 |
| Türkei | Marktanteil (in %) | 6,9 | 10,7 | 7,7 | 5,9 |
| Einfuhren, alle anderen Länder außer China und der Türkei | Marktanteil (in %) | 1,5 | < 1 | < 1 | < 1 |
| Drittländer insgesamt, außer China | Marktanteil (in %) | 8,4 | 11,6 | 8,2 | 6,4 |
| Drittländer insgesamt, außer China | Marktanteil Index | 100 | 137 | 98 | 76 |
| Türkei | Durchschnittspreis (EUR/Tonne) | 2 853 | 2 821 | 2 650 | 2 665 |
| Einfuhren, alle anderen Länder außer China und der Türkei | Durchschnittspreis (EUR/Tonne) | 5 059 | 5 370 | 6 692 | 7 311 |
| Drittländer insgesamt, außer China | Durchschnittspreis (EUR/Tonne) | 3 256 | 3 019 | 2 902 | 3 026 |
| Drittländer insgesamt, außer China | Index | 100 | 93 | 89 | 93 |
| Quelle:: Eurostat und ausführende Hersteller. |
(322) Im Vergleich zu China behielten andere Länder ihre begrenzte Präsenz auf dem Unionsmarkt und ihre Einfuhren in die Union bei, wobei ihr Gesamtmarktanteil im Bezugszeitraum um 13 % bzw. 24 % zurückging. Die Türkei war das einzige Drittland, dessen Einfuhrmengen einen Marktanteil von mehr als 5 % erreichten. Die Preise der Einfuhren aus der Türkei lagen am unteren Ende der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, aber deutlich über den Preisen der Einfuhren aus der VR China. Ihre Mengen und ihr Marktanteil blieben im Bezugszeitraum weitgehend stabil und wiesen im Untersuchungszeitraum sogar einen rückläufigen Trend auf. Die Einfuhren aus anderen Ursprungsländern überstiegen nie 1,5 % des Marktes und erfolgten zu hohen Preisen.
(323) Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern den echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächten.
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(324) Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 13
Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Ausfuhrmenge (in Tonnen) | 5 000 – 5 800 | 4 200 – 5 000 | 4 100 – 4 900 | 3 800 – 4 600 |
| Index | 100 | 83 | 81 | 73 |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonnen) | 2 700 – 3 300 | 2 400 – 2 900 | 2 100 – 2 600 | 2 100 – 2 600 |
| Index | 100 | 83 | 73 | 75 |
| Quelle :: Unionshersteller. |
(325) Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 27 % zurück und die Verkäufe sanken um 25 %. Die Untersuchung ergab, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung der Unionshersteller durch den Druck der chinesischen Hersteller auf Drittlandsmärkte erklärt werden kann, der wiederum zu einem Rückgang der Ausfuhren der Unionshersteller führte. Wie aus Daten aus dem Global Trade Atlas hervorgeht, sind die chinesischen Ausfuhren in die übrige Welt mengenmäßig beträchtlich und erfolgen zu niedrigeren Preisen als die Ausfuhren in die Union. Darüber hinaus machten Ausfuhrmenge und -wert weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union aus. Daher könnte die rückläufige Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zwar zur Schädigung beigetragen haben, schwächte aber den echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(326) Angesichts dieser Erwägungen stellte die Kommission vorläufig einen echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China fest. Infolge des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus China war der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, die Preise und Produktionsmengen auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, was zu einer starken Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führte.
(327) Der wirtschaftliche Abschwung des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einem starken Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China zusammen. Diese Einfuhren unterboten die Unionspreise kontinuierlich und übten einen starken Abwärtsdruck auf die Marktpreise aus. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise zu erhöhen, und musste die Preise sogar deutlich unter den Rückgang der Herstellkosten senken. Dies führte zu rückläufigen Verkäufen, einem Rückgang der Produktion und einem erheblichen Rückgang der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite. Der Zeitpunkt und das Ausmaß dieser Entwicklungen lassen einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erkennen.
(328) Die Kommission prüfte alternative Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Hierzu zählten Einfuhren aus anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Es wurde jedoch festgestellt, dass keiner dieser Faktoren den echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächt.
(329) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
(330) Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
(331) Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.
(332) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(333) In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Die Grundgewinnspanne wurde auf 9,16 % festgesetzt, was den gewogenen Durchschnitt der historischen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2015 bis 2021, d. h. vor dem drastischen Anstieg der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt, widerspiegelt.
(334) Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte die internen Unterlagen der Unternehmen zu Investitionsplänen, Managemententscheidungen und Jahresabschlüssen und stellte fest, dass die Vorbringen gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Die gewogene IRI-Marge wurde auf 2,26 % festgesetzt. Dieser Prozentsatz wurde zu dem in Erwägungsgrund 333 genannten Grundgewinn von 9,16 % hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von 11,42 % führte.
(335) Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis [2 900 bis 3 320 EUR/Tonne], was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 11,42 % auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.
(336) Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweise ermittelte die Kommission für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 0 EUR bis 27 EUR pro Tonne. Diese Differenz wurde zu dem in Erwägungsgrund 336 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.
(337) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.
(338) Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stickprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(339) Die Zielpreisunterbietungsspanne für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren (siehe Abschnitt 3.5).
| Unternehmen | Dumpingspanne (in %) | Zielpreisunterbietungsspanne (in %) |
|---|---|---|
| —: Hubei Unibon nonwovens Co Ltd | 45,6 | 57,5 |
| —: Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd | 50,0 | 50,0 |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 49,4 | 51,0 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 50,0 | 57,5 |
7. UNIONSINTERESSE
(340) Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(341) Der Wirtschaftszweig der Union umfasst die drei Antragsteller, von denen zwei derselben Unternehmensgruppe angehören. Die drei Produktionsstätten befinden sich in Deutschland, Frankreich und Italien und beschäftigen [330-400] Arbeitnehmer direkt.
(342) Die derzeitige Höhe der Verluste ist untragbar. Die Einführung von Maßnahmen dürfte es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückzugewinnen und die Preise auf einem Niveau festzusetzen, das ihm eine nachhaltige Rentabilität ermöglicht.
(343) Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da dies zu einem weiteren Rückgang der Preise und einer weiteren Abnahme der Verkäufe führen würde, was weitere Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen, Entlassungen und letztlich die Aufgabe ganzer Unternehmen zur Folge hätte.
(344) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler, Verwender oder Lieferanten
(345) Zwei Unternehmen (Ventas Internationales S.A. und Silcart SPA) meldeten sich im Rahmen der Untersuchung als unabhängige Einführer, übermittelten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen für Einführer. Silcart S.P.A hatte sich als Einführer zur Mitarbeit an der Untersuchung angemeldet, bestätigte jedoch nach Klarstellungen, dass es PET-Spinnvliesstoff nicht einführte und weiterverkaufte, sondern einführte und verwendete, wodurch das Unternehmen die Kriterien für einen Verwender erfüllt. Die Mengen der eingeführten betroffenen Ware waren unerheblich (12 Tonnen).
(346) Ein einziger Verwender übermittelte seine Stellungnahme als interessierte Partei. Die W. Quandt GmbH & Co. KG äußerte (ohne eine Fragebogenantwort zu übermitteln) Bedenken hinsichtlich ihrer Versorgungssicherheit aufgrund der begrenzten Zahl von Lieferanten von PET-Spinnvliesstoff in der EU und der Qualitätsprobleme, auf die sie in der Vergangenheit bei den Antragstellern gestoßen war und die sie in Verbindung mit preislichen Aspekten dazu veranlasst hatten, ihre Lieferkette um die Einfuhren aus der VR China herum aufzubauen.
(347) Der polnische Herstellerverband, der die überwiegende Mehrheit der Hersteller von Dacheindeckungs- und Abdichtungslösungen in Polen vertritt, brachte seine Unterstützung für die Untersuchung und die etwaige Einführung von Maßnahmen zum Ausdruck, da die Aufrechterhaltung einer widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen EU-Lieferkette für kritische Baumaterialien für seinen Wirtschaftszweig und die europäische Wirtschaft im Allgemeinen von strategischer Bedeutung sei.
(348) Angesichts fehlender Daten über die wirtschaftliche Lage der Einführer und Verwender wurden die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer und Verwender auf der Grundlage vertretbarer Annahmen beurteilt.
(349) Für die Einführer werden in Anbetracht ihrer aus ihren Websites ersichtlichen vielfältigen Portfolios und der Tatsache, dass Einfuhren aus der VR China nicht verboten sein, sondern wahrscheinlich wieder zu geringeren Mengen zurückkehren werden, die Auswirkungen auf ihre Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich begrenzt sein.
(350) Für die Verwender gilt, dass PET-Spinnvliesstoff in Bitumenschweißbahnen integriert ist, die hauptsächlich im Baugewerbe, insbesondere bei Renovierungsprojekten, verwendet werden. PET-Spinnvliesstoff ist Teil des Kostenbildes bei der Herstellung von Bitumenschweißbahnen, die wiederum nur einen Teil des Kostenbildes bei Renovierungsprojekten darstellen, die hauptsächlich von den Arbeitskosten bestimmt werden. Daher ist es unwahrscheinlich, dass eine mögliche Erhöhung des Preises der betroffenen Ware infolge der Einführung von Antidumpingzöllen erhebliche Auswirkungen auf die endgültigen Kosten von Renovierungsprojekten hat und sich somit auf die Kosten und die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Verwender auswirkt.
(351) Zu den Bedenken der W. Quandt GmbH & Co. KG ist anzumerken, dass die Maßnahmen im Falle ihrer Einführung Einfuhren nicht verbieten und daher die Versorgungssicherheit der Verwender nicht gefährden werden. Durch die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt wird der Wirtschaftszweig der Union vielmehr in die Lage versetzt, seine Produktion fortzusetzen, was die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette sicherstellt. Die Kommission stellte ferner fest, dass PET-Spinnvliesstoff aus anderen Drittländern wie der Türkei eingeführt wird, was die Feststellung untermauert, dass die Versorgungssicherheit der Verwender nicht beeinträchtigt werden wird.
(352) Wie mehrere Lieferanten sowohl von Werkstoffen (PET, Acrylbindemittel, Stärke) als auch von Dienstleistungen, die ihre Unterstützung für den Antrag zum Ausdruck gebracht haben, feststellten, wird das Fortbestehen des Wirtschaftszweigs der Union auch die Lebensfähigkeit seiner Lieferanten fördern, die wiederum die Wirtschaft und die Beschäftigung in der EU unterstützen werden.
(353) Und schließlich ist PET-Spinnvliesstoff eine wichtige Absatzmöglichkeit für Kunststoffrecyclingunternehmen in der Union und die Fortsetzung der Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wird die Tätigkeiten von Recyclingunternehmen unterstützen, von denen mehrere ihre Unterstützung für die Untersuchung und die etwaige Einführung von Maßnahmen bekannt gaben. Die Einführung von Maßnahmen wird somit auch den Zielen der grünen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft der Union dienen.
(354) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Einführung von Maßnahmen den Verwendern oder Einführern schaden wird; sie wird den Lieferanten zugutekommen und die Umweltpolitik der Union unterstützen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Einführer, Verwender und Lieferanten nicht zuwiderläuft.
7.3. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(355) In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen.
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(356) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(357) Auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen (Abschnitt 6). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgesetzt.
(358) Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
| Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
|---|---|
| —: Hubei Unibon nonwovens Co Ltd | 45,6 |
| —: Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd | 50,0 |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 49,4 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 50,0 |
(359) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(360) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt.
(361) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(362) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(363) Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(364) Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(365) In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(366) Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von TDF, Unibon und Hebei Jinliu Chemical Fiber Co., Ltd. ein.
(367) TDF brachte vor, dass bestimmte Berechnungsunterlagen, die zur Ermittlung der Dumpingspanne für TDF verwendet wurden, nicht die von der Kommission überprüften endgültigen Fassungen seien. TDF forderte die Kommission daher auf, die Berechnung der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne für TDF auf die endgültigen überprüften Fassungen dieser Unterlagen zu stützen. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und passte die Berechnungen anhand der in den endgültigen überprüften Fassungen der betreffenden Unterlagen enthaltenen Daten entsprechend an.
(368) Unibon machte geltend, dass im Vergleichswert für Strom für Unibon die angewandte Stromverbrauchskategorie falsch eingestuft worden sei. Darüber hinaus brachte ein nicht in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller, Hebei Jinliu Chemical Fiber Co., Ltd., vor, dass die für nicht in die Stichprobe einbezogene, mitarbeitende ausführende Hersteller ermittelte Dumpingspanne nicht seine individuelle Situation widerspiegele, da das Unternehmen behauptete, beim Verkauf auf dem Unionsmarkt kein Dumping zu betreiben.
(369) Die Kommission stellte fest, dass sich die Vorbringen von Unibon und Hebei Jinliu Chemical Fiber Co., Ltd. nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen beziehen, sondern auf die von der Kommission bei der Ermittlung ihrer jeweiligen Dumpingspanne verwendeten Methoden. Diese Vorbringen werden daher zusammen mit allen anderen Eingaben nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen geprüft.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(370) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(371) Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren bestimmter genadelter Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN-Codes ex 5603 13 90 , 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode — Hubei Unibon nonwovens Co Ltd 45,6 % 88CB — Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd — Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd 50,0 % 88CC Andere mitarbeitende Unternehmen 49,4 % Siehe Anhang Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 50,0 % 8999
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .
2 Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C, C/2025/5010, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5010/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2409, 2.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2409/oj ).
4 Im Rahmen der Vollmachten haben vier ausführende Hersteller – darunter die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller – die CCCT ermächtigt, im Verfahren in ihrem Namen zu handeln.
5 TRON t25.009148 und t25.009150 vom 24. September 2025.
6 https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2811 .
7 Seit dem 1. Januar 2024 wird die untersuchte Ware in die KN-Codes 5603 14 20 , 5603 13 90 und 5603 14 80 (Restcode) eingereiht. Bis zum 31. Dezember 2023 wurde die untersuchte Ware hauptsächlich in die KN-Codes 5603 14 90 und 5603 13 90 eingereiht.
8 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ vom 10. April 2024, (SWD(2024) 91 final).
9 S. 12-13 des Antrags.
10 S. 13 des Antrags.
11 S. 13 des Antrags.
12 S. 13-14 des Antrags und Anhang 16.
13 S. 14 des Antrags.
14 S. 17 des Antrags.
15 Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 der Kommission vom 27. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2024/1040, 2.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1040/oj ) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/501 der Kommission vom 18. März 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/501, 19.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/501/oj ).
16 S. 17 des Antrags und China-Bericht, S. 346 und 351.
17 S. 17 des Antrags und China-Bericht, S. 266.
18 S. 18 des Antrags.
19 S. 18 des Antrags.
20 S. 16 des Antrags und dessen Anhang 22 – Allgemeiner 14. Fünfjahresplan, S. 15 und China-Bericht, S. 320-321.
21 S. 16 des Antrags und dessen Anhang 24 – Plan für intelligente Fertigung, S. 16.
22 S. 16 des Antrags und dessen Anhang 26 – Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie, S. 49-50.
23 S. 19 des Antrags.
24 S. 19 des Antrags und China-Bericht, S. 149 ff.
25 Bericht, Kapitel 2, S. 7.
26 Bericht, Kapitel 2, S. 7-8.
27 Siehe: http://finance.people.com.cn/n1/2026/0128/c1004-40654753.html (abgerufen am 5. März 2026).
28 Bericht, Kapitel 2, S. 10, 18.
29 Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (abgerufen am 8. April 2024).
30 Bericht, Kapitel 2, S. 29-30.
31 Bericht, Kapitel 4, S. 57, 92.
32 Bericht, Kapitel 6, S. 149-150.
33 Bericht, Kapitel 6, S. 153-171.
34 Bericht, Kapitel 7, S. 204-205.
35 Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und 242-243.
36 Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69, S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131.
37 Siehe: https://www.tdf.com.cn/About.html (abgerufen am 11. März 2026).
38 Ebd.
39 Siehe Halbjahresbericht von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology Co. Ltd., S. 192, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2025/2025-8/2025-08-01/11273891.PDF (abgerufen am 11. März 2026).
40 Siehe: http://www.hbbsfzzb.com/about/?95.html (abgerufen am 11. März 2026).
41 Siehe: http://huahong-group.com/?list/10.html (abgerufen am 11. März 2026).
42 Siehe: https://www.cnita.org.cn/hyfw/hydw/201709/t20170920_4316933.html (abgerufen am 11. März 2026).
43 Siehe: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-25/9052858.PDF (abgerufen am 11. März 2026).
44 Siehe: http://en.sasac.gov.cn/ (abgerufen am 11. März 2026).
45 Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.
46 Siehe Fahrplan „ Made in China 2025 “, S. 145 und 147, abrufbar unter: https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf (abgerufen am 11. März 2026).
47 Siehe den Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie von 2024, S. 45 und 48, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/t20231229_1362999.html (abgerufen am 11. März 2026).
48 14. Fünfjahresplan für Rohstoffe, Abschnitte IV.2 und VIII.1. Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 11. März 2026).
49 Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.
50 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 11. März 2026).
51 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661ddbe0980010 (abgerufen am 11. März 2026).
52 Siehe: https://www.cnita.org.cn/ (abgerufen am 11. März 2026).
53 Siehe: https://www.cnita.org.cn/xhzc/xhzc/ (abgerufen am 11. März 2026).
54 Siehe: https://www.cnita.org.cn/hyfw/hydw/index_20.html (abgerufen am 11. März 2026).
55 Siehe: https://www.cnita.org.cn/hyfw/hydw/201709/t20170920_4316933.html (abgerufen am 11. März 2026).
56 Bericht, Kapitel 3, S. 40.
57 Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – „ Xi's Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster “, in: Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
58 Bericht, Kapitel 3, S. 41.
59 Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU .
60 Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am ….).
61 Financial Times, Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise, 2020: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am …).
62 Siehe: https://www.yuhong.com.cn/about/Team/Executive/2019/0614/210.html (abgerufen am 12. März 2026).
63 Siehe Jahresbericht 2016 von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology CO. Ltd., S. 86, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2017/2017-4/2017-04-21/3265799.PDF (abgerufen am 12. März 2026).
64 Siehe: https://finance.sina.com.cn/jjxw/2025-11-28/doc-infyyany9813180.shtml?froms=ggmp (abgerufen am 12. März 2026).
65 Ebd.
66 Siehe: https://www.changde.gov.cn/cdzx/cdyw/content_78161700 (abgerufen am 13. März 2026).
67 Siehe: http://www.sinopec.com/u/cms/gfyw/202411/27092756kosx.pdf , S. 26 (abgerufen am 12. März 2025).
68 Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/gsglc/index.shtml (abgerufen am 12. März 2026).
69 Siehe: http://www.sinopecgroup.com/group/000/000/041/41878.shtml (abgerufen am 12. März 2026).
70 Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1 bis 14.3.
71 Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und 99-100.
72 Siehe: https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf , S. 145 and 147 (abgerufen am 12. März 2026).
73 Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 12. März 2026).
74 Ebd., Abschnitt III.8.
75 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665166.htm (abgerufen am 12. März 2026).
76 Ebd. Siehe Abschnitt IV.2.
77 Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_4ef438217a4548cb98c2d7f4f091d72e.html (abgerufen am 13. März 2026).
78 Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=17e54531cb74483596b5cca1a40ec8d8.pdf (abgerufen am 12. März 2026).
79 Siehe: https://www.tdf.com.cn/search.html?keywords=%E5%B1%B1%E4%B8%9C&appIds=all (abgerufen am 13. März 2026).
80 Siehe: http://www.hunan.gov.cn/xxgk/wjk/szfbgt/202108/t20210825_20396613.html (abgerufen am 13. März 2026).
81 Siehe: https://xdt.changde.gov.cn/zwgk/public/6617380/8364528.html (abgerufen am 13. März 2026).
82 Siehe: https://www.changde.gov.cn/cdzx/qxdt/content_1085558 (abgerufen am 13. März 2026).
83 Siehe: https://jxt.hubei.gov.cn/fbjd/xxgkml/jhgh/202203/t20220325_4056642.shtml (abgerufen am 13. März 2026).
84 Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.
85 Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.
86 Bericht, Kapitel 9, S. 257-260.
87 Bericht, Kapitel 9, S. 252-254.
88 Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und 364-370.
89 Bericht, Kapitel 13, S. 366.
90 Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.
91 Bericht, Kapitel 6, S. 137-140.
92 Bericht, Kapitel 6, S. 146-149.
93 Bericht, Kapitel 6, S. 149.
94 Ad-hoc-Unterstützung für Banken durch die chinesische Regierung, Amtliche Bekanntmachung, Finanzministerium, China, 29. März 2025 https://www.mof.gov.cn/zhengwuxinxi/caizhengxinwen/202503/t20250329_3961036.htm (abgerufen am 12. März 2026).
95 Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022): http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 8. April 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee erörtert werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
96 Siehe die Bekanntmachung der CBIRC über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken, herausgegeben am 15. Dezember 2020: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm .
97 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/202511/content_7047643.htm (abgerufen am 12. Dezember 2025).
98 Ebd., Abschnitt 11.
99 Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.
100 Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, 156-160 und 165-171.
101 OECD (2019), OECD-Wirtschaftsberichte: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter:
https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en .
[^102] http://www.mof.gov.cn/zhengwuxinxi/caizhengxinwen/202006/t20200618_3534446.htm
(abgerufen am 13. März 2026).
102 World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income .
103 https://euracoal.eu/coal/why-is-there-no-lignite-market/ . Zuletzt abgerufen am 10. April 2026.
104 https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/FE_S_S006.aspx?DataSource=Cat&query=@Symbol=%22G/SG/N/6/TUR/27%22%20OR%20@Symbol=%22G/SG/N/6/TUR/27/*%22&Language=English&Context=ScriptedSearches&languageUIChanged=true .
105 https://connect.spglobal.com/ .
107 ( https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG ).
108 https://www.mea.or.th/en/our-services/mea-service/e-service/electric-monthly-calculate/type4 .
109 Energieministerium – Amt für Energiepolitik und Planung (Tabelle 7.2.4) https://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static .
110 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ( ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj ). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
111 https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG .
112 https://www.boi.go.th/index.php?page=utility_costs .
113 https://www.mea.or.th/en/our-services/tariff-calculation/latestft .
114 Energieministerium – Amt für Energiepolitik und -planung (Tabelle 7.2-4), https://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static . Zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026.
115 National Economic and Social Development Board (NESDB), Department of Provincial Administration (DOPA), Bank of Thailand (BOT), Energy Policy and Planning Office (EPPO) und Department of Alternative Energy Development and Efficiency (DEDE).
116 https://www.imarcgroup.com/lignite-coal-price-trend . Zuletzt abgerufen am 10. April 2026.
119 Polyester Spunbond in Waterproofing Membranes EU27 Market Estimates .
120 Anhang 7 des Antrags.
121 Anhang 7 des Antrags.
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China:
| Land | Name | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Volksrepublik China | Hebei Jinliu Chemical Fiber Co., Ltd. | 88CD |
| Volksrepublik China | Hebei Saikefu Nonwovens Co., Ltd. | 88CE |
| Volksrepublik China | Hubei Bushi Nonwovens Co., Ltd | 88CF |
| Volksrepublik China | Shouguang Fada Cloth Co., Ltd | 88CG |
| Volksrepublik China | Jiangyin Huasicheng Nonwoven Co., Ltd. | 88CH |
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Im Rahmen der Vollmachten haben vier ausführende Hersteller – darunter die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller – die CCCT ermächtigt, im Verfahren in ihrem Namen zu handeln. ↩ ↩2
Seit dem 1. Januar 2024 wird die untersuchte Ware in die KN-Codes 5603 14 20 , 5603 13 90 und 5603 14 80 (Restcode) eingereiht. Bis zum 31. Dezember 2023 wurde die untersuchte Ware hauptsächlich in die KN-Codes 5603 14 90 und 5603 13 90 eingereiht. ↩ ↩2
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ vom 10. April 2024, (SWD(2024) 91 final). ↩ ↩2
Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 der Kommission vom 27. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China () und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/501 der Kommission vom 18. März 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
S. 16 des Antrags und dessen Anhang 22 – Allgemeiner 14. Fünfjahresplan, S. 15 und China-Bericht, S. 320-321. ↩ ↩2
S. 16 des Antrags und dessen Anhang 24 – Plan für intelligente Fertigung, S. 16. ↩ ↩2
S. 16 des Antrags und dessen Anhang 26 – Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie, S. 49-50. ↩ ↩2
Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69, S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131. ↩ ↩2
Siehe Halbjahresbericht von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology Co. Ltd., S. 192, abrufbar unter: (abgerufen am 11. März 2026). ↩ ↩2
Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe Bericht, Kapitel 3, S. 47-50. ↩ ↩2
Siehe Fahrplan „Made in China 2025“, S. 145 und 147, abrufbar unter: (abgerufen am 11. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie von 2024, S. 45 und 48, abrufbar unter: (abgerufen am 11. März 2026). ↩ ↩2
Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – „Xi's Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster“, in: Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19. ↩ ↩2
Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära: (abgerufen am ….). ↩ ↩2
Financial Times, Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise, 2020: (abgerufen am …). ↩ ↩2
Siehe Jahresbericht 2016 von Beijing Oriental Yuhong Waterproof Technology CO. Ltd., S. 86, abrufbar unter: (abgerufen am 12. März 2026). ↩ ↩2
Ad-hoc-Unterstützung für Banken durch die chinesische Regierung, Amtliche Bekanntmachung, Finanzministerium, China, 29. März 2025 (abgerufen am 12. März 2026). ↩ ↩2
Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022): (abgerufen am 8. April 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee erörtert werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“ ↩ ↩2
Siehe die Bekanntmachung der CBIRC über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken, herausgegeben am 15. Dezember 2020: . ↩ ↩2
OECD (2019), OECD-Wirtschaftsberichte: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter: ↩ ↩2
World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), . ↩ ↩2
Energieministerium – Amt für Energiepolitik und Planung (Tabelle 7.2.4) . ↩ ↩2 ↩3
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (, ELI: ). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. ↩ ↩2
Energieministerium – Amt für Energiepolitik und -planung (Tabelle 7.2-4), . Zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026. ↩ ↩2
National Economic and Social Development Board (NESDB), Department of Provincial Administration (DOPA), Bank of Thailand (BOT), Energy Policy and Planning Office (EPPO) und Department of Alternative Energy Development and Efficiency (DEDE). ↩ ↩2
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