32026R1045•Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China
32026R1045Regulation14.05.2026
vom 12. Mai 2026
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) Am 18. September 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung 2 (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union .
(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 7. August 2025 von der LANXESS Deutschland GmbH (im Folgenden „Lanxess“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3. Interessierte Parteien
(4) In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Überdies unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(6) Es gingen keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung von interessierten Parteien ein.
1.5. Stichprobenverfahren
(7) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(8) Da Lanxess der einzige Unionshersteller ist, erübrigte sich in diesem Fall die Bildung einer Stichprobe.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(9) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(10) Drei unabhängige Einführer, die derselben Unternehmensgruppe angehören, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(11) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(12) Fünf ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei Unternehmen auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert.
(13) Shandong Green Technologies Import and Export Co., Ltd., ein nicht in die Stichprobe einbezogener chinesischer ausführender Hersteller, erhob Einspruch gegen seine Nichteinbeziehung in die Stichprobe.
(14) Die Kommission hat die Begründetheit des Einspruchs geprüft. Die Kommission bestätigte, dass die Ausfuhrmengen dieses ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum deutlich niedriger waren als die Mengen der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer. Zudem befand die Kommission, dass die vorgeschlagene Stichprobe die größte repräsentative Menge der Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum darstellte, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Daher sah die Kommission keinen Grund, die Stichprobe zu ändern. Die Stichprobe wurde daher beibehalten.
1.6. Individuelle Ermittlung
(15) Shandong Green Technologies Import and Export Co., Ltd. teilte der Kommission ferner mit, dass es möglicherweise eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen werde. Dieser ausführende Hersteller beantwortete jedoch nicht den Fragebogen und beantragte daher letztlich keine individuelle Ermittlung.
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(16) Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(17) Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher bezog die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ein, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf China anzuwenden sind. Aus diesem Grund ließ die Kommission der chinesischen Regierung diesbezüglich zusätzliche Fragebogen zukommen.
(18) Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in China. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online 4 bereitgestellt.
(19) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
Unionshersteller:
— LANXESS Deutschland GmbH, Köln, Deutschland
Unabhängige Einführer:
— Connect Chemicals GmbH, Connect Chemicals Benelux B.V. und Connect Chemicals Italia Srl, Ratingen, Deutschland (im Folgenden „Connect“)
Verwender:
— Hypred SAS, Dinard, Frankreich (im Folgenden „Hypred“)
Ausführende Hersteller in China:
— Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd., Jiyuan, China
— Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd., Nantong, China
— Shandong Taihe Technologies Co., Ltd., Zaozhuang, China
Verbundener Einführer in der Union:
— Uniphos GmbH, Groß-Gerau, Deutschland
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(20) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
(21) Bei der untersuchten Ware handelt es sich um 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“ oder „PBTC“).
(22) Die untersuchte Ware ist in der Regel in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 des Chemical Abstract Service eingereiht, in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 bzw. 266-442-3 registriert und im Europäischen Zollinventar Chemischer Erzeugnisse (EZCE) unter den Zoll- und Statistiknummern (CUS-Nummern) 0027475-9 bzw. 0087281-1 erfasst.
(23) Die Herstellung der untersuchten Ware erfolgt in den folgenden drei Hauptschritten: Zunächst reagieren Dimethylphosphit (im Folgenden „DMPI“) und Maleinsäuredimethylester (im Folgenden „MDE“) mit einem basischen Katalysator in einem Reaktor, wobei Phosphonobernsteinsäuretetramethylester (PBS-Ester) entsteht. Der im ersten Reaktor entstandene PBS-Ester wird dann ohne Isolierung in einen zweiten Reaktor überführt, in dem der PBS-Ester mit Acrylsäuremethylester in einer anderen basenkatalysierten Reaktion zu 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäurepentamethylester (PBTC-Ester) reagiert. Der PBTC-Ester wird dann in einen dritten Reaktor überführt. Zur Bildung von PBTC wird der PBTC-Ester mit Wasser hydrolysiert. PBTC-Na4 wird aus PBTC durch Neutralisierung mit Natriumhydroxid hergestellt.
(24) Zu den wichtigsten Anwendungen von PBTC gehören Wasseraufbereitungsverfahren sowie die industrielle und institutionelle Reinigung. Dies verdankt sich seiner optimalen Funktion als Verkrustungs- und Korrosionsschutz.
2.2. Betroffene Ware
(25) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China.
2.3. Gleichartige Ware
(26) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
— die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,
— die in China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und
— die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.
(27) Die Kommission entschied somit in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
(28) Bei der Kommission gingen keine Eingaben oder Vorbringen interessierter Parteien zur Warendefinition der Untersuchung ein.
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(29) Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(30) Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von PBTC verwendeten Inputs vorzulegen. Vier ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
(31) Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Eingaben zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung von anderen Parteien übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(32) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.
(33) Am 13. März 2026 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von PBTC eingesetzt werden. Zudem ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Brasilien als geeignetes repräsentatives Land. Zwei interessierte Parteien (Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. (im Folgenden „Taihe“) und Lanxess) übermittelten Stellungnahmen zu dem Vermerk. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2 eingegangen.
3.2. Normalwert
(34) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.
(35) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).
(36) Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(37) Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
— Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,
— staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen,
— staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird,
— Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts,
— verzerrte Lohnkosten,
— Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“
(38) Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.
(39) Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(40) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“
(41) Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China 5 (im Folgenden „Bericht“), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren (wie dem Chemiesektor) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht zu China wurde in der Einleitungsphase in das Untersuchungsdossier aufgenommen. Der Antragsteller stützte sich auf die im Bericht enthaltenen Beweise, insbesondere auf das spezifische Kapitel des Berichts, in dem es um die Verzerrungen im Chemiesektor in China geht 6 .
(42) Der Antragsteller wies darauf hin, dass es sich beim chinesischen Staat um eine sozialistische Marktwirtschaft handle, die unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) aufgebaut worden sei, die alle wesentlichen Aspekte des Staates, einschließlich der Wirtschaft und des Justizsystems, abdecke, da die chinesischen Institutionen nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung unterlägen. Die Kommunistische Partei übe eine besonders strenge Kontrolle auf wirtschaftlicher Ebene aus, was sich in der großen Bedeutung der staatseigenen Unternehmen in der chinesischen Wirtschaft niederschlage. Die Kommunistische Partei sei sowohl in die staatlichen Institutionen als auch in die Unternehmensstrukturen privater und staatseigener Unternehmen in einem Maße eingebunden, dass sie eine beherrschende Stellung wahrnehmen und eine absolute Kontrolle über die gesamte chinesische Wirtschaft ausüben könne. Der Antragsteller wies darauf hin, dass die chinesische Regierung vorrangig auf dreierlei Weise in die chinesische Wirtschaft eingreife, nämlich im Wege der Verwaltung, der Finanzierung und der Regulierung 7 .
(43) Der Antrag enthielt zudem einige einschlägige Beweise, die den Bericht ergänzten. Der Antragsteller verwies auch auf die Feststellungen der Kommission in mehreren kürzlich durchgeführten Untersuchungen, die das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in Bezug auf den chinesischen Chemiesektor bestätigten, unter anderem in den Untersuchungen betreffend bestimmte Alkylphosphatester 8 , Acesulfam 9 , Zitronensäure 10 und Mononatriumglutamat 11 .
(44) Darüber hinaus wurde im Antrag auf die folgenden Elemente hingewiesen, die zu nennenswerten Verzerrungen führten.
(45) Erstens werde der PBTC-Sektor in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde. Die chinesische Regierung sorge für einen starken Einfluss sowohl auf staatseigene als auch auf private Unternehmen, insbesondere in als strategisch angesehenen oder geförderten Wirtschaftszweigen wie dem Chemiesektor (der PBTC und ihr Natriumsalz umfasse). Die chinesische Regierung ernenne und kontrolliere wichtige Führungskräfte über die Kommunistische Partei und gewähre staatseigenen Unternehmen bevorzugten Zugang zu wichtigen Inputs (wie Land und Kapital) und anderen Wettbewerbsvorteilen. Sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene habe die chinesische Regierung Kommissionen für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte (State-Owned Assets Supervision and Administration Commissions, im Folgenden „SASAC“) eingerichtet, um die Interessen des Staates als Anteilseigner staatseigener Unternehmen zu vertreten. Der Antragsteller verwies auch auf das „Sozialkredit-System“ als neues von der Kommunistischen Partei gebilligtes Instrument, das die chinesische Regierung nutzen werde, um das Verhalten aller in- und ausländischen Unternehmen in China zu überwachen, zu bewerten und zu konditionieren 12 . Schließlich habe die chinesische Regierung im Jahr 2021 den 14. Fünfjahresplan veröffentlicht, der darauf abziele, die sozialistische Politik aufrechtzuerhalten und das Wirtschaftswachstum Chinas durch eine sozialistische Marktwirtschaft zu fördern.
(46) Was insbesondere den Wirtschaftszweig für PBTC der VR China angehe, stehe dieser zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum und seien öffentlich zugänglichen Informationen zufolge mehrere wichtige Hersteller von PBTC und PBTC-Na4 staatseigene Unternehmen. Dies gelte beispielsweise für China National Chemical Corporation (ChemChina), dessen Anteilseigner Sinochem Holding Company Limited sei 13 . Auch Privatunternehmen schienen unter der strengen Kontrolle der chinesischen Regierung zu stehen 14 . Dem Antragsteller zufolge beabsichtigt die chinesische Regierung zudem, weitere Investitionen zu tätigen und staatseigene Unternehmen zu stärken, die im Wirtschaftszweig für PBTC und PBTC-Na4 tätig sind 15 .
(47) Zweitens seien die Behörden dank der staatlichen Präsenz in im Bereich PBTC tätigen Unternehmen in der Lage, Preise und/oder Kosten zu beeinflussen. Aufgrund regulatorischer und politischer Maßnahmen beeinflusse die chinesische Regierung außerdem die Herstellung sowie die Kosten und Preise von Waren wie PBTC und PBTC-Na4 durch ihre Präsenz und ihren Eingriff in den vorgelagerten Sektoren der für die Herstellung dieser Waren erforderlichen Rohstoffe und Inputs 16 . So habe die chinesische Regierung beispielsweise in der Provinz Shandong strategische Investitionsprojekte im Zusammenhang mit Maleinsäureanhydrid, einem wichtigen Ausgangsstoff für die Herstellung von PBTC, eingerichtet, was das Ziel der chinesischen Regierung verdeutliche, dessen Produktion zu steigern, und die Bedeutung von Maleinsäureanhydrid in der chinesischen chemischen Industrie unterstreiche 17 . Ein weiteres Beispiel sei gelber Phosphor, ein wichtiger Rohstoff für die Herstellung von PBTC und PBTC-Na4. Der Antragsteller verwies auf die jüngste Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester aus China, in der die Kommission anerkannt habe, dass die chinesische Regierung eine Strategie auf den Weg gebracht hat, um die Gewinnung von gelbem Phosphor zu kontrollieren und Einfluss darauf zu nehmen 18 . Die chinesische Regierung behalte zudem eine Ausfuhrsteuer auf gelben Phosphor in Höhe von 20 % bei, die die Ausfuhr dieses Rohstoffs verhindere und zu enormen Überkapazitäten im Land führe. Der Antragsteller brachte ferner vor, dass diese Ausfuhrsteuer eine Marktverzerrung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung darstelle, durch die die Herstellkosten von Phosphor-Derivaten wie PBTC und ihren Salzen künstlich gesenkt würden. Darüber hinaus habe die Ausfuhrsteuerpolitik der chinesischen Regierung auch zu internationalen Verzerrungen in Bezug auf gelben Phosphor geführt, von denen vietnamesische und kasachische Rohstofflieferanten betroffen seien 19 .
(48) Drittens setze die chinesische Regierung staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. Der Antragsteller erläuterte, dass die Entwicklung der chinesischen Wirtschaft durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt werde, in dessen Rahmen Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben würden, auf die sich die Zentralregierung und die lokalen Regierungen konzentrieren und deren Umsetzung sie anstreben müssten. Die chinesische Regierung habe in ihren verschiedenen Strategiepapieren stets einen starken Schwerpunkt auf die chemische Industrie gelegt und ihre Maßnahmen offensichtlich so gestaltet, dass sie inländische Chemikalienhersteller begünstigen. Zu nennen sei in diesem Zusammenhang insbesondere der Beschluss des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“ (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“), aus dem eindeutig hervorgehe, dass die chinesische Regierung die Entwicklung der Feinchemikalienindustrie unterstützt. Der Antragsteller verwies auf verschiedene andere Umsetzungspläne und -strategien der chinesischen Regierung, die allesamt deren starke Unterstützung für die chinesische chemische Industrie belegten, aber insbesondere auch die Ausweitung der und den Fokus auf die Gewinnung von gelbem Phosphor, einem wichtigen Rohstoff für die Herstellung von PBTC und ihren Salzen (z. B. den Umsetzungsplan zur Förderung der effizienten und hochwertigen Nutzung von Phosphorressourcen (im Folgenden „Umsetzungsplan für Phosphorressourcen“)) 20 .
(49) Viertens sei der Chemiesektor wie jeder andere Sektor der chinesischen Wirtschaft von Verzerrungen betroffen, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts Chinas entstünden. Der Antragsteller brachte vor, dass das chinesische Insolvenzsystem seinem Hauptzweck nicht gerecht werde, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der Rechte von Gläubigern und Schuldnern, was sich wiederum auf den chinesischen Finanz- und Kreditmarkt auswirke. Darüber hinaus träten die Mängel des Systems der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte gehe, da sich der gesamte Grund und Boden im Eigentum des chinesischen Staates befinde. Dem Antragsteller zufolge unterliegen die Hersteller von PBTC und ihren Salzen daher dem chinesischen Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrecht und somit auch den Verzerrungen, die sich aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung dieser Gesetze ergäben 21 .
(50) Fünftens seien auch die Lohnkosten im PBTC- und PBTC-Na4-Sektor verzerrt. In China seien die Lohnkosten nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte oder freier Kollektivverhandlungen, sondern unterlägen nennenswerten Verzerrungen. Die Verzerrungen der Lohnkosten würden durch Lohnsubventionen weiter verstärkt, die der chinesische Staat insbesondere Herstellern von PBTC gewähre. So haben dem Antragsteller zufolge beispielsweise Shandong Taihe Water Treatment Technologies Co., Ltd. und Henan Qingshuiyuan Technology Co., Ltd. mehrere derartige Subventionen vermeldet, darunter Ausbildungszuschüsse, Zuschüsse für Mitarbeiter/Praktikanten, Zuschüsse zur Arbeitsplatzstabilisierung im Unternehmen, Mittel zur Gewinnung von Talenten und Zuschüsse zur Verbesserung der Qualifikationen. Daher wirke sich der starke Einfluss der chinesischen Regierung auf die Lohnkosten in den im Bereich PBTC tätigen Wirtschaftszweigen erheblich auf die Kosten und das freie Spiel der Marktkräfte aus, was unweigerlich zu erheblichen Verzerrungen auf dem Markt führe 22 .
(51) Sechstens brachte der Antragsteller vor, dass die Hersteller von PBTC über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren würden, Zugang zu Finanzmitteln hätten. Da der Staat nach wie vor Einfluss auf alle wichtigen Aspekte des chinesischen Finanzsystems nehme, unterliege der Zugang von Unternehmen zu Kapital in China erheblichen Verzerrungen. Zu diesen Verzerrungen zählten eine starke staatliche Präsenz in den Finanzinstituten und zwecks Förderung des Investitionswachstums künstlich niedrig gehaltene Fremdkapitalkosten, was zu einer Situation führe, die mit anderen Marktwirtschaften nicht vergleichbar sei. Der Antragsteller verwies zudem auf einige Strategiepapiere und Rechtsvorschriften, in denen Richtlinien für die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen festgelegt seien, darunter der Umsetzungsplan für Phosphorressourcen, um zu verdeutlichen, dass der Wirtschaftszweig für PBTC und PBTC-Na4 von nennenswerten Verzerrungen betroffen ist, die durch die Eingriffe der chinesischen Regierung in das Finanzsystem verursacht würden. Darüber hinaus behauptete der Antragsteller, dass die chinesischen Hersteller von PBTC und PBTC-Na4 unmittelbar in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen sowohl von staatseigenen als auch von privaten Banken gekommen seien. Beispielsweise habe Henan Qingshuiyan Technology Co., Ltd. Darlehen von mehreren chinesischen Banken wie der Agricultural Bank of China, der Bank of China, der China Construction Bank, der China Merchants Bank und der CITIC Bank erhalten 23 .
(52) Der Antragsteller brachte vor, dass die vorstehend genannten Verzerrungen systemisch seien. Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass im chinesischen PBTC- und PBTC-Na4-Sektor erhebliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorlägen und es daher nicht angemessen sei, zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandskosten heranzuziehen. Er forderte die Kommission auf, den Normalwert auf der Grundlage der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land rechnerisch zu ermitteln 24 .
(53) Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. Die im Dossier enthaltenen Beweise umfassten die im Bericht enthaltenen Beweise, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen.
(54) Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevant sind.
3.2.1.1. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen
(55) Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“ 25 .
(56) Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten 26 . In der Tat bestätigte die SASAC, dass die Gesamtvermögenswerte zentraler Unternehmen im Rahmen des 14. Fünfjahresplans gegenüber dem 13. Fünfjahresplan um 44,6 % gestiegen sind, wodurch „die integrierte Entwicklung vor- und nachgelagerter Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette wirksam vorangetrieben und die erfolgreiche Verwirklichung der wichtigsten Ziele und Aufgaben im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unseres Landes nachdrücklich unterstützt wurde“ 27 .
(57) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.
(58) Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln 28 .
(59) Darüber hinaus erfolgt nach chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.
(60) Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.
(61) Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ 29 Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.
(62) Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(63) Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen 30 . Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.
(64) Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.
(65) Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Wirtschaftszweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.
(66) Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).
(67) Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten 31 .
(68) Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten 32 .
(69) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet 33 .
(70) Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt 34 .
(71) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie 35 .
(72) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen 36 .
3.2.1.2. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird.
(73) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(74) Der Sektor der betroffenen Ware wird hauptsächlich von privaten Unternehmen bedient, wie etwa Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. 37 oder Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. 38 , aber auch teilweise in Staatsbesitz befindliche Unternehmen wie Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. 39 , das sich zu 67 % im Besitz von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co., Ltd. 40 befindet, das sich wiederum zu 27 % im Besitz des Staates befindet 41 . Zudem ist das Ausmaß der staatlichen Beteiligung im vorgelagerten Sektor für gelben Phosphor, einem zur Herstellung von PBTC verwendeten Primärrohstoff, nach wie vor erheblich, insofern eine Reihe von Herstellern teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates steht 42 , wie etwa Hubei Xingfa Chemicals Group Co., Ltd. 43 44 , das sich zu 20 % im Besitz von Yichang Xingfa Group Co., Ltd., einem von der Volksregierung der Stadt Yichang kontrollierten staatseigenen Unternehmen, befindet, oder Yunnan Phosphorus Group Co., Ltd. 45 , einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft 46 von Yunnan Yuntianhua, einem staatseigenen Unternehmen, das letztlich von der Kommission zur Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte von Yunnan kontrolliert wird 47 .
(75) Gleichwohl sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden 48 , wobei die Kommunistische Partei in praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle beansprucht. Tatsächlich führt der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen faktisch dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen, da die Strukturen von Staat und Partei in China zusammengewachsen sind. Darüber hinaus unterliegt der gesamte Sektor der betroffenen Ware mehreren politischen Maßnahmen der Regierung: Zunächst sind umweltschonende „Phosphorschlammbehandlungsverfahren zur Gewinnung von gelbem Phosphor“ in der Ausgabe 2024 des Leitfadens für die industrielle Umstrukturierung 49 als zu fördernde Wirtschaftszweige in der Kategorie „chemische und petrochemische Industrie“ aufgeführt, was die Absicht der Behörden signalisiert, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das der Entwicklung des Sektors förderlich ist und möglicherweise auch den Weg für den Zugang der Industrie zu Finanzmitteln ebnet. Zugleich werden auch Hersteller von gelbem Phosphor mit geringeren Produktionskapazitäten unter den zu eliminierenden Wirtschaftszweigen aufgeführt, was die Absicht der chinesischen Behörden zeigt, die Struktur der Phosphorindustrie zu beeinflussen: „Anlagen zur Gewinnung von gelbem Phosphor mit einer Einzelanlagenkapazität von weniger als 5 000 Tonnen/Jahr 50 “. Andere Inputs wie Methanol und Methylmethacrylat, die von kleineren Herstellern hergestellt werden, werden ebenfalls in der Kategorie der eingeschränkten Wirtschaftszweige aufgeführt 51 .
(76) Darüber hinaus werden der petrochemische und der chemische Sektor im 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen 52 direkt angesprochen: „In Sektoren wie Petrochemikalien und Chemikalien, Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe unterstützen wir eine Reihe von Pionierunternehmen in der Wertschöpfungskette, die eine Vorreiterrolle im betreffenden Ökosystem einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen … Die Lenkungsfunktion führender Unternehmen in den Chemie- und Baustoffsektoren wird durch die Förderung von Unternehmensreformen und -umstrukturierungen unterstützt.“ Außerdem zielt der Plan darauf ab, „neue Kapazitäten in Wirtschaftszweigen wie … gelber Phosphor streng zu kontrollieren“.
(77) Zudem wird der „Umsetzungsplan für Phosphorressourcen“ 53 formuliert, um „die zentralen Aufgaben der einschlägigen nationalen Pläne umzusetzen, eine effiziente und hochwertige Nutzung von Phosphorressourcen zu erreichen und den Wettbewerbsvorteil der gesamten industriellen Wertschöpfungskette zu stärken“. Genauer gesagt zielt der Plan darauf ab, „die Transformation und Modernisierung traditioneller Wirtschaftszweige, wie [...] dem Wirtschaftszweig für gelben Phosphor, zu beschleunigen, aufstrebende Wirtschaftszweige wie dem Wirtschaftszweig für hochwertige Phosphorchemikalien energisch zu entwickeln, den Aufbau fortgeschrittener Produktionscluster zu beschleunigen und hochwertige, intelligente, grüne, integrierte und konzentrierte Phosphorchemikalien-Industriesysteme aufzubauen“.
(78) Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten 54 .
(79) Zu nennen ist beispielsweise der Verband der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation, im Folgenden „CPCIF“), der der Verband des betreffenden Wirtschaftszweigs ist. Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen” 55 .
(80) Außerdem hat der CPCIF einen Sonderausschuss für hochwertige Spezialchemikalien eingerichtet, der sich ausdrücklich mit „Wasseraufbereitungsmitteln“ befasst 56 .
(81) Hubei Xingfa Chemicals Group Co. Ltd. und Yunnan Yuntianhua sind Mitglieder des CPCIF 57 58 .
(82) Folglich können private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.
3.2.1.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(83) Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.
(84) Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen, in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt (so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden 59 ; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.
(85) In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend 60 , wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren 61 .
(86) Bereits im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten 62 . Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(87) Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ 63 (im Folgenden „Leitlinien“) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.
(88) In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In den Leitlinien wird also die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen Einrichtungen des Privatsektors hervorgehoben und ihre Stärkung angestrebt 64 .
(89) Die Untersuchung bestätigte, dass auch im PBTC- und PBTC-Na4-Sektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorkommen.
(90) Beispielsweise ist der Präsident von Henan Qingshuiyuan Technology 65 , der Unternehmensgruppe, in deren Besitz sich Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co. Ltd. befindet, auch Leiter der Allgemeinen Parteiorganisation der Gruppe 66 .
(91) Ebenso bekleiden der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co. Ltd. die Posten des stellvertretenden Sekretärs bzw. des Sekretärs des Parteikomitees 67 .
(92) Des Weiteren heißt es in Artikel 13 der Satzung 68 von Shandong Taihe Technologies Co. Ltd.: „Im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts der Kommunistischen Partei Chinas baut das Unternehmen eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas auf und führt Parteitätigkeiten durch. Das Unternehmen schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Parteiorganisation.“
(93) Die Eingriffe der Kommunistischen Partei in die vorgelagerten Wirtschaftszweige werden aus den verfügbaren Unternehmensdokumenten ersichtlich. Aus dem Jahresbericht 2024 von Hubei Xingfa Chemicals Group Co. Ltd. geht hervor, dass es sich beim Vorstandsvorsitzenden, dem Geschäftsführer und mehreren Direktoren des Unternehmens um den Sekretär bzw. stellvertretende Sekretäre des Parteikomitees der Holdinggesellschaft Yichang Xingfa Group Co. Ltd. handelt 69 . Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass Yichang Xingfa Group Co. Ltd. aktiv an von der Kommunistischen Partei organisierten und beaufsichtigten Maßnahmen zur Koordinierung des Wirtschaftszweigs teilnimmt 70 .
(94) Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes 71 . Die staatliche Präsenz in Betrieben, im PBTC-Sektor sowie in anderen Sektoren (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.2.1.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(95) Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.
(96) Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden 72 .
(97) Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.
(98) Der 14. Fünfjahresplan zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zu den Perspektiven für 2035 73 zielt darauf ab, „traditionelle Wirtschaftszweige zu modernisieren, die Optimierung und Umstrukturierung von Rohstoffindustrien wie Petrochemie, Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe zu fördern, das Angebot an hochwertigen Produkten in Sektoren wie der Leichtindustrie und der Textilindustrie auszuweiten, die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustrien wie der chemischen Industrie und der Papierherstellung zu beschleunigen und das grüne Fertigungssystem zu verbessern“ 74 .
(99) Gemäß dem 14. Fünfjahresplan für die Rohstoffindustrie 75 wird sich China „auf die Teilbereiche oder Schlüsselprodukte mit soliden industriellen Grundlagen, herausragenden komparativen Vorteilen und führenden Technologien konzentrieren, um die Führungsrolle führender Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette in vollem Umfang zu nutzen … und eine Reihe von Industrieclustern im Bereich der Petrochemie zu entwickeln. ... In Sektoren wie Petrochemie und Chemikalien, Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe werden wir eine Reihe von Pionierunternehmen fördern, die sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen und das Ökosystem der industriellen Wertschöpfungskette anführen könnten.“ 76
(100) Im Einzelnen sieht der 14. Fünfjahresplan zur umweltverträglichen Entwicklung der Industrie 77 vor, dass „neue Kapazitäten in Wirtschaftszweigen wie … dem für gelben Phosphor unter eine strenge Kontrolle gebracht werden sollten“ 78 .
(101) Des Weiteren wird in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie 79 gefordert, „die sektorbezogenen politischen Maßnahmen zu verstärken und die Größe des Wirtschaftszweigs mit wissenschaftlichen Mitteln zu regulieren: ... die Versorgungskapazität für hochwertige Polymere, Spezialchemikalien und andere Produkte zu verbessern“; sowie „die unterstützenden politischen Maßnahmen zu verbessern: die Koordinierung der Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhrpolitik, Energie-, Umweltschutz-, Umwelt-, Preis- und sonstigen Politik mit der Industriepolitik zu verstärken. Die Rolle der nationalen Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Finanzen in vollem Umfang zu nutzen“.
(102) Ebenso zielt der „Umsetzungsplan für Phosphorressourcen“ 80 darauf ab, „den Wettbewerbsvorsprung der gesamten Wertschöpfungskette [des Phosphors] zu stärken“, und sieht vor, „die Transformation und Modernisierung traditioneller Wirtschaftszweige wie der Wirtschaftszweige für Phosphatdünger und für gelben Phosphor zu beschleunigen, aufstrebende Wirtschaftszweige wie den Wirtschaftszweig für hochwertige Phosphorchemikalien energisch zu entwickeln, den Aufbau fortgeschrittener Produktionscluster zu beschleunigen und ein hochwertiges, intelligentes, grünes, integriertes und konzentriertes Phosphorchemikalien-Industriesystem aufzubauen, um die Förderung neuer Industrialisierung und die Beschleunigung des Aufbaus einer Fertigungsmacht nachdrücklich zu unterstützen“.
(103) Auf Provinzebene sieht der 14. Fünfjahresplan von Henan zur hochwertigen Entwicklung der verarbeitenden Industrie vor, „eine nationale Salzindustriebasis aufzubauen [und] die Umstellung der chemischen Industrie auf Feinchemikalien und neue chemische Materialien zu beschleunigen“ 81 . Konkret veröffentlichte Henan im Jahr 2017 einen Umsetzungsplan für technologische Innovation 82 , der darauf abzielt, „traditionelle Wirtschaftszweige zu fördern und zu modernisieren [und sich auf] die Entwicklung von Schlüsseltechnologien und effizienten vollständigen Ausrüstungen für die fortschrittliche Industrieabwasseraufbereitung zu konzentrieren“.
(104) Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. hat seinen Sitz in Henan.
(105) Darüber hinaus werden die lokalen Behörden im 14. Fünfjahresplan von Shandong zur Entwicklung der chemischen Industrie 83 aufgefordert, „den technologischen Wandel bestehender Unternehmen voranzutreiben, die Effizienz in der Nutzung von Energie und Ressourcen zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken [sowie] einen Mechanismus für Unternehmen für den Rückzug aus Parks einzurichten, obsolete Produktionskapazitäten entschlossen zu beseitigen, beschränkte Produktionskapazitäten streng zu kontrollieren und differenzierte Strategien und Maßnahmen zur Allokation von Ressourcen wie Land, Strom und Wasser umzusetzen, um Unternehmen zu Wandel und Weiterentwicklung zu zwingen“. Es wird ebenfalls gefordert, „die finanzielle Unterstützung zu erhöhen. Steuerpolitische Anreize, Koordinierung und Einbeziehung von Sonderfonds, Unterstützung der Chemieunternehmen bei der Beschleunigung des technologischen Wandels, der intelligenten Umwandlung, des Industrietransfers, der Verlagerung in Parks, der Beseitigung veralteter Anlagen usw. und die Umsetzung von Steuerbefreiung für die Einfuhr wichtiger technischer Ausrüstung, Mehrwertsteuerrückerstattungen, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen wie zusätzliche Abzüge von Kosten und Versicherungsentschädigung für die erste technische Ausrüstung zu stärken. Diverse Finanzinstitute und das soziale Kapital aktiv leiten, um Investitionen in die chemische Industrie zu tätigen, Vorteile von politikbasierter Finanzierung, Entwicklungsfinanzierung und kommerzieller Finanzierung und verstärkte finanzielle Unterstützung für die Schlüsselbereiche der chemischen Technologie nutzen“. Konkret zielt der Plan darauf ab, „die Salz-Chemieindustrie in Richtung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige wie den Wirtschaftszweigen für neue Werkstoffe, neuen Umweltschutz und neue Energie zu lenken und zu entwickeln“.
(106) Außerdem sieht der Dreijahresaktionsplan von Shandong für die hochwertige Entwicklung der Umwelt- und Umweltschutzindustrie 2023-2025 84 vor, dass die Gemeinde Zaozhuang „die chemische Industrie für neue Werkstoffe mit einem vorrangigen Schwerpunkt auf hochwertigen Wasseraufbereitungsmitteln ausbaut und stärkt, die Industriestruktur und die Energieversorgungsstruktur im Bereich der Wasseraufbereitungsmittel anpasst, die industrielle Gestaltung optimiert, eine hochwertige industrielle Wertschöpfungskette für neue Werkstoffe im Bereich Umweltschutz aufbaut und sich um die Schaffung einer bedeutenden heimischen industriellen Basis für neue Werkstoffe im Bereich Umweltschutz (Wasseraufbereitungsmittel) bemüht“. Der Aktionsplan sieht zudem vor, dass die Gemeinde Zaozhuang „auf der Grundlage bestehender Projekte und geschaffener industrieller Wertschöpfungsketten wie Shandong Taihe Technologies Co. Ltd. und Xintai Water Treatment mehr als zehn Schlüsselprojekte aufzieht, die unter anderem die Erweiterung der industriellen Wertschöpfungskette für Wasseraufbereitungsmittel, die Entwicklung neuer Sorten von Wasseraufbereitungsmitteln und die Erhöhung des Anteils umweltfreundlicher und grüner Produkte für die Aufbereitung von Prozesswasser zum Gegenstand haben. Bis 2025 wird die Produktionskapazität für verschiedene neue Werkstoffe für den Umweltschutz (Wasseraufbereitungsmittel) 1 Mio. Tonnen erreichen.“
(107) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.
(108) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.2.1.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(109) Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.
(110) Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering. Seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren 85 .
(111) Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht 86 . Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus 87 . Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne 88 .
(112) Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den PBTC- und PBTC-Na4-Sektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(113) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.
3.2.1.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(114) Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert 89 .
(115) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär 90 . Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.
(116) In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung 91 . Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.
(117) Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der PBTC- und PBTC-Na4-Sektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.2.1.7. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(118) Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.
(119) Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet 92 , die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) 93 , und sie setzen ebenfalls grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.
(120) Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten 94 . Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(121) Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen einmal mehr das Ausmaß des staatlichen Einflusses auf Finanzinstitute in China. Im März 2025 kündigte die chinesische Regierung die Emission von Staatsanleihen in Höhe von 500 Mrd. RMB an, um große Banken, darunter die Bank of China, die China Construction Bank, die Bank of Communications und die Postal Savings Bank of China, in erheblichem Umfang finanziell zu unterstützen. Diese Intervention zielte darauf ab, diese Institute vor dem Hintergrund sinkender Rentabilität und eines Rekordtiefs der Nettozinsspannen zu stabilisieren, und verdeutlichte die proaktiven Maßnahmen des Staates zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität 95 .
(122) Die chinesische Regierung hat zudem klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, einschließlich in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements 96 . Auch bei den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere, wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ 97 .
(123) Außerdem bemüht sich die chinesische Regierung auf Ebene der Zuweisung von Finanzmitteln im Wege mehrerer Maßnahmen zur weiteren Förderung der Entwicklung privater Investitionen 98 , „die Mittel aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung qualifizierter privater Investitionsprojekte zu erhöhen sowie aktiv eine lenkende und führende Rolle zu planen.” Die chinesische Regierung beabsichtigt außerdem, „neue politische Finanzierungsinstrumente sinnvoll zu nutzen [und] eine Reihe qualifizierter privater Investitionsprojekte in wichtigen Wirtschaftszweigen und Schlüsselbereichen zu unterstützen“ 99 .
(124) Außerdem sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken 100 . Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden 101 . Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(125) Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(126) Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel 102 . Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert habe, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ 103 . Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(127) Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(128) Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(129) Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.2.1.8. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(130) Die Kommission stellte fest, dass die im aktualisierten Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des aktualisierten Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des aktualisierten Berichts dargelegt werden.
(131) Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch die Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden oben ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Hersteller von PBTC und PBTC-Na4 diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.
(132) Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben werden.
(133) De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(134) Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.2.2. Repräsentatives Land
3.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
(135) Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
— Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China 104 ;
— Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;
— Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land.
— Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
(136) Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt wird, veröffentlichte die Kommission am 13. März 2026 einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk wurden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner diente er zur Unterrichtung der interessierten Parteien über die Absicht der Kommission, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bestätigt würde.
3.2.3. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China
(137) Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläuterte die Kommission, dass die untersuchte Ware außerhalb Chinas offenbar nur in der Europäischen Union (Deutschland) und Indien und somit nicht in einem Land hergestellt wird, dessen wirtschaftlicher Entwicklungsstand mit dem Chinas vergleichbar ist, wie es das in Erwägungsgrund 135 genannte Kriterium verlangt.
(138) Da alle Länder, in denen PBTC hergestellt wird (Deutschland und Indien), einen anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand als China aufweisen, prüfte die Kommission die Herstellung einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware. Daher wies die Kommission darauf hin, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung „andere organisch-anorganische Verbindungen“ als die allgemeine Warenkategorie, zu der PBTC gehört, heranziehen werde.
(139) Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Kolumbien, Indonesien und Malaysia als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China – d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden –, in Bezug auf die sie prüfen wird, ob dort eine Ware aus derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware hergestellt wird.
(140) Es gingen keine Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Entwicklungsstand der genannten Länder ein.
(141) In seiner Stellungnahme zum Vermerk stimmte Taihe mit der Kommission darin überein, dass die untersuchte Ware nur in der EU, Indien und China hergestellt wird und dass „andere organisch-anorganische Verbindungen“ die allgemeine Warenkategorie sein sollte, zu der PBTC gehört.
3.2.4. Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
(142) In dem Vermerk nannte die Kommission Länder, in denen „andere organisch-anorganische Verbindungen“ hergestellt werden, nämlich Brasilien, Kolumbien, Indonesien und Malaysia. Außerdem stellte die Kommission fest, dass alle vier potenziellen repräsentativen Länder über eine ausreichende Zahl rentabler Unternehmen verfügten, die „andere organisch-anorganische Verbindungen“ herstellten, was es der Kommission ermöglichen würde, einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.
(143) Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Brasilien, Kolumbien, Indonesien und Malaysia.
(144) Die Kommission stellte fest, dass keines dieser Länder DMPI, den wichtigsten Ausgangsstoff für die Herstellung von PBTC, einführte. Die Kommission prüfte andere potenzielle Länder, kam jedoch zu dem Schluss, dass es fast keine Einfuhren von DMPI in Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie gab. Daher beschloss die Kommission, die Daten des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) zu den Einfuhren aus allen Ländern in alle Länder heranzuziehen, um einen unverzerrten internationalen Vergleichswert für DMPI zu ermitteln. Als die Kommission feststellte, dass die Preise der Einfuhren von DMPI aus China viel niedriger waren als die Preise der Einfuhren aus anderen Quellen (und daher wahrscheinlich von den im vorliegenden Fall festgestellten Verzerrungen betroffen waren), nahm sie die aus China stammenden Einfuhren von DMPI von der Berechnung des Vergleichswerts aus.
(145) Anschließend prüfte die Kommission die Einfuhren von Methylacrylat (AM), Maleinsäureanhydrid (MSA), Methanol (MeOH), IBC und Kunststoffeimern nach Brasilien, Kolumbien, Indonesien und Malaysia. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren einiger der wichtigsten Produktionsfaktoren aus anderen Quellen als China nach Kolumbien, Indonesien und Malaysia zu gering waren, sodass weder Kolumbien, Indonesien noch Malaysia als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnten. Die Analyse ergab insbesondere, dass im Falle Kolumbiens der Anteil der Einfuhren von Methylacrylat aus China 77 % der Gesamteinfuhren ausmachte. Diese Einfuhren waren im Durchschnitt um 20 % billiger als Einfuhren aus anderen Quellen als China (und daher wahrscheinlich von den in China festgestellten Verzerrungen betroffen). Zudem stammten 62 % der Einfuhren von IBC aus China und lagen um 44 % unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Quellen. Im Falle Indonesiens machten die Einfuhren von Maleinsäureanhydrid aus China 91 % der Gesamteinfuhren aus und waren im Durchschnitt um 22 % billiger als die Einfuhren aus anderen Quellen als China, und die Einfuhren von IBC und Kunststoffeimern aus China machten 84 % bzw. 61 % der Gesamteinfuhren aus und waren im Durchschnitt um 44 % bzw. 26 % billiger als die Einfuhren aus anderen Quellen als China. Im Falle Malaysias machte der Anteil der Einfuhren von Methylacrylat aus China 87 % der Gesamteinfuhren aus und lag im Durchschnitt 36 % unter dem Preis aus anderen Quellen als China. Außerdem machten die Einfuhren von Maleinsäureanhydrid und Kunststoffeimern aus China jeweils 73 % der Gesamteinfuhren aus und waren im Durchschnitt um 73 % bzw. 18 % billiger als die Einfuhren aus anderen Quellen als China. Demgegenüber war im Falle Brasiliens Maleinsäureanhydrid der einzige wichtige Ausgangsstoff, bei dem die Einfuhren aus China eine wichtige Quelle darstellten (58 %). Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China war mit den Preisen der Einfuhren aus anderen Quellen vergleichbar (allerdings um 3,6 % höher) und dürfte daher nicht von Verzerrungen betroffen sein.
(146) Die Analyse ergab somit, dass Brasilien als geeignetes repräsentatives Land herangezogen werden konnte, da die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren mengenmäßig ausreichend waren und nicht wesentlich von den Einfuhren aus China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates 105 aufgeführten Länder beeinflusst wurden. Insbesondere beliefen sich die Einfuhren nach Brasilien aus anderen Quellen als China auf 71 % bei Methylacrylat, 100 % bei Methanol, 85 % bei IBC und 57 % bei Kunststoffeimern.
(147) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land sowie die Unternehmen Unipar Carbocloro S.A, Videolar-Innova S/A, Sika S A, Braskem Green S.A, Basequimica S.A. und Birla Carbon Brasil LTDA heranzuziehen, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die Berechnung des Normalwerts zu ermitteln. Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert.
(148) Taihe brachte vor, dass die Türkei und nicht Brasilien als repräsentatives Land herangezogen werden sollte. Taihe argumentierte, dass die Einfuhren der Türkei aus China im Falle einiger Produktionsfaktoren, nämlich Maleinsäureanhydrid, Kunststoffeimer und IBC (die beiden letztgenannten würden als Verpackungsmaterial verwendet), geringer gewesen seien als die entsprechenden Einfuhren Brasiliens.
(149) Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Einfuhren der Türkei aus China im Falle einiger Produktionsfaktoren zwar geringer waren als die Einfuhren Brasiliens, dass aber aus öffentlich zugänglichen Daten (Orbis) für die türkischen Hersteller „anderer organisch-anorganischer Verbindungen“ unangemessen hohe Zahlen für die VVG-Kosten (59 %) hervorgingen. Daher wurde die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen.
(150) Taihe brachte ferner vor, dass die Kommission zur Ermittlung des internationalen Marktpreises von DMPI nicht die GTA-Daten zu den Einfuhren aus allen Ländern in alle Länder hätte heranziehen sollen, sondern nur den Ausfuhrpreis aus Malaysia hätte anwenden sollen.
(151) Die Kommission widersprach diesem Vorbringen. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass kein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie DMPI einführte, entschied sie, dass ein unverzerrter internationaler Vergleichswert in diesem Fall angemessener war als Ausfuhren aus Malaysia, das den Untersuchungsergebnissen zufolge in diesem Fall kein geeignetes repräsentatives Land war. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die aus Malaysia ausgeführten Mengen gering waren (50 400 Tonnen von insgesamt 867 115 Tonnen weltweiter Ausfuhren ohne China), was weiter dafür sprach, dass ein internationaler Vergleichswert im vorliegenden Fall angemessener war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(152) Schließlich brachte Taihe vor, dass drei der sechs brasilianischen Unternehmen, die für die Berechnung des unverzerrten Vergleichswerts für VVG-Kosten und Gewinn ausgewählt wurden, nicht verwendet werden sollten, da ihr Kerngeschäft nicht „andere organisch-anorganische Verbindungen“ sei. Bei diesen Unternehmen handelte es sich um UNIPAR CARBOCLORO S.A, SIKA S A und BIRLA CARBON BRASIL LTDA. Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und bestätigte, dass zwei der Unternehmen (SIKA S A und BIRLA CARBON BRASIL LTDA) andere Kerngeschäftstätigkeiten als „andere organisch-anorganische Verbindungen“ ausübten. Im Fall des dritten Unternehmens, UNIPAR CARBOCLORO S.A., wurden jedoch keine entsprechenden Beweise gefunden.
(153) Die Kommission berücksichtigte diese Informationen bei der Erstellung der Liste der Unternehmen, deren Finanzdaten zur Ermittlung unverzerrter Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinn herangezogen wurden, und der überarbeiteten Liste der Unternehmen in Brasilien, deren Finanzdaten für 2024 eine positive Rentabilität auswiesen:
— UNIPAR CARBOCLORO S.A,
— VIDEOLAR-INNOVA S/A
— BRASKEM GREEN S.A,
— BASEQUIMICA S.A
3.2.5. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(154) Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als das geeignete repräsentative Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.2.5.1. Schlussfolgerungen
(155) Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
3.2.5.2. Produktionsfaktoren
(156) Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
Tabelle 1
Produktionsfaktoren für PBTC
| Produktionsfaktor | Warennummer | Unverzerrter Wert (CNY) | Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| ROHSTOFFE | |||
| Datenquelle :: IHS Markit Global Trade Atlas (GTA) 106 für Einfuhren und Market Access Map, International Trade Centre (MacMap) 107 für Zölle | |||
| Dimethylphosphit (DMPI) | 2920 21 00 | 42 099,04 | Mt |
| Methylacrylat (Acrylsäuremethylester) (AM) | 2916 12 10 | 14 023,20 | Mt |
| Maleinsäureanhydrid (MSA) | 2917 14 00 | 8 672,81 | Mt |
| Methanol (Methylalkohol) (MeOH) | 2905 11 00 | 3 300,10 | Mt |
| Großpackmittel (IBC) | —: *aus Polymer: 3925 10 00 | 42 455,19 | Mt |
| Kunststoffeimer | 3923 90 90 3926 90 | 67 003,64 | Mt |
| ARBEIT | |||
| entfällt | entfällt | 23,01 | Mannstunde |
| ENERGIE | |||
| Datenquellen :: Strom: Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie 108 , Wasser: Sanel (Brasilien) 109 , Gas: Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie 110 ; vom US-Energieministerium vorgeschlagene Methode 111 , bei der die Kosten für das zu seiner Erzeugung benötigte Gas zugrunde gelegt werden | |||
| Strom | entfällt | 1,08 | kWh |
| Wasser | entfällt | 13,36 | m 3 |
| Dampf | entfällt | 206 -252 | Mt |
| NEBENPRODUKTE | |||
| Methanol (Methylalkohol) (MeOH) | 2905 11 00 | 3 300,10 | kg |
| 106 https://connect.spglobal.com/ . 107 www.macmap.org . 108 https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english . 109 https://www.sanel.eco.br/legislacao-e-tarifas/ . 110 https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english . 111 https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf . Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methode wurde eine Berechnung auf der Grundlage der Verwendung von Druck und Temperatur durch die einzelnen Unternehmen vorgenommen. |
(157) Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Bei der Festlegung dieses Betrags gab die Kommission die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten für die Herstellung der untersuchten Ware als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der eingesetzten Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Herstellgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Gemeinkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Herstellgemeinkosten heranzuziehen.
3.2.5.3. Rohstoffe
(158) Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 112 aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 132 und 133 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(159) Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil (weniger als 2 %) der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
(160) Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, verwendete die Kommission den in den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes erfassten CIF-Wert gemäß GTA. Die entsprechenden Einfuhrzölle, die in MacMap verfügbar sind, wurden zu den CIF-Werten addiert.
(161) Die Kommission gab die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern für die Rohstofflieferung getragenen Transportkosten als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
3.2.5.4. Arbeit
(162) Die Internationale Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Brasilien. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für das Jahr 2024 aus ILOSTAT für die durchschnittlichen Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe in Brasilien 113 entsprechend der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (meist nur als NACE bezeichnet), was die Arbeitskosten bei der Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien einschließt.
(163) Im Anschluss an den Vermerk brachte Lanxess vor, dass anstelle der ILOSTAT-Daten die vom Brasilianischen Institut für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística, im Folgenden „IBGE“) veröffentlichten amtlichen nationalen Statistiken Brasiliens für den Vergleichswert für Arbeit in Brasilien verwendet werden sollten. Die Kommission prüfte die von Lanxess vorgelegten Daten und stellte fest, dass sich die verfügbaren statistischen Informationen des IBGE nicht mit dem Untersuchungszeitraum deckten, weshalb sie als weniger geeignet als die ILOSTAT-Daten aus dem Jahr 2024 angesehen wurden, die zumindest den halben Untersuchungszeitraum abdecken. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.2.5.5. Strom
(164) Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht. Die Kommission zog die am 14. Juli 2025 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in BRL/kWh für das Jahr 2024 heran 114 .
3.2.5.6. Wasser
(165) Die Kommission verwendete die von Sanel (Brasilien) 115 im Jahr 2025 berechneten durchschnittlichen Wasserkosten in Brasilien, d. h. 13,36 CNY/m 3 .
3.2.5.7. Dampf
(166) Die Kommission berechnete den Dampfpreis in Brasilien für den Untersuchungszeitraum anhand der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen Methode 116 , bei der die Kosten für das zur Dampferzeugung benötigte Gas zugrunde gelegt werden. Der daraus resultierende Durchschnittspreis für den UZ lag zwischen 206 und 252 CNY/Tonne.
3.2.5.8. Nebenprodukte
(167) Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Nebenprodukte verwendete die Kommission das Verhältnis zwischen dem Wert der Nebenprodukte und dem Wert des ursprünglichen Rohstoffs, die in den Büchern der ausführenden Hersteller verbucht wurden, und wandte dieses Verhältnis auf den dem GTA entnommenen Vergleichswert an.
3.2.5.9. Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(168) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(169) Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt.
(170) Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die über Orbis abgerufenen Finanzdaten für 2024 der in Erwägungsgrund 153 genannten Unternehmen heran.
Berechnung
(171) Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(172) Die Kommission wandte die unverzerrten Kosten je Einheit auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchswerte wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.2.5.3 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit in dem repräsentativen Land.
(173) Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten wandte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten, die Gewinne und die Abschreibungen darauf an (vgl. Erwägungsgründe 169 und 170).
(174) Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 21,0 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 20,0 %.
(175) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.3. Ausfuhrpreis
(176) Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen ab.
(177) Im Falle der ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union ausführten, war der Ausfuhrpreis somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.
(178) Im Falle der ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, sowie für Gewinne (4,6 %) vorgenommen, bei denen es sich um den Gewinn des mitarbeitenden nicht verbundenen Einführers handelt.
3.4. Vergleich
(179) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis durchführen und Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen.
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
(180) Wie in Erwägungsgrund 171 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(181) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten.
(182) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
3.5. Dumpingspannen
(183) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(184) Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. | 210,4 |
| Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. | 219,4 |
| Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. | 182,9 |
(185) Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller errechnete die Kommission nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.
(186) Vor diesem Hintergrund beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 210,4 %.
(187) Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt wurden.
(188) Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen festgestellt wurde, d. h. 219,4 %.
(189) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. | 210,4 |
| Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. | 219,4 |
| Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. | 182,9 |
| Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 200,4 |
| Alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China | 219,4 |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(190) Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von einem einzigen Hersteller, Lanxess, in der Union hergestellt. Dieses Unternehmen bildet somit den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(191) Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa [7 200-9 600] Tonnen. Die Kommission stützte sich bei dieser Zahl auf die überprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers.
4.2. Unionsverbrauch
(192) Die Kommission stützte sich bei dieser Zahl auf die überprüfte Fragebogenantwort des Antragstellers sowie die Antworten im Rahmen des Stichprobenverfahrens, die von den mitarbeitenden Herstellern in der VR China vorgelegt wurden, auf die die Gesamtheit der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum entfiel.
(193) Der Unionsverbrauch 117 entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 2
Unionsverbrauch (in Tonnen)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Unionsverbrauch insgesamt | [12 100 -16 200 ] | [11 500 -15 300 ] | [12 200 -16 300 ] | [11 300 -15 000 ] |
| Index | 100 | 95 | 100 | 93 |
| Quelle :: Lanxess, mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China. |
(194) Der Unionsverbrauch sank von 2022 bis 2023 um 5 % und erreichte 2024 wieder ein Niveau, das fast dem von 2022 entsprach. Danach sank der Verbrauch im UZ auf das im Jahr 2023 verzeichnete Niveau. Die Schwankungen in den Jahren 2022 und 2023 spiegeln die Auswirkungen von Handelsstörungen nach COVID-19 wider. Im Jahr 2022 bauten die Verwender von PBTC in der Union Lagerbestände auf, um Versorgungsengpässen vorzugreifen, was zu einem künstlichen und vorübergehenden Anstieg des Verbrauchs führte.
(195) Zwar ging der Unionsverbrauch von PBTC im UZ um 7 % unter das Niveau von 2022 zurück, doch deutet diese Entwicklung im UZ eher auf eine Rückkehr zur Normalität hin, da das Verbrauchsniveau von 2022 das Ergebnis einer erhöhten, durch COVID-19 bedingten Bevorratung war.
(196) In jedem Fall zeigt das Gesamtbild für den Bezugszeitraum, dass der Unionsverbrauch relativ stabil geblieben ist, wobei die Schwankungen von einem Jahr zum anderen weitgehend auf die Erhöhung oder den Abbau der Lagerbestände zurückzuführen sind.
4.3. Einfuhren aus China
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China
(197) Die Einfuhren der betroffenen Ware werden in den KN-Code 2931 49 80 eingereiht. Es handelt sich jedoch um einen Restcode für „andere organisch-anorganische Verbindungen“, der eine Vielzahl chemischer Verbindungen umfasst, die weit über die von dieser Untersuchung betroffene Ware hinausgehen. In Ermangelung detaillierter Statistiken oder anderer zuverlässiger Vergleichswerte für die Schätzung der Menge der Einfuhren aus der VR China verwendete die Kommission als Grundlage für die Einfuhrmengen die Daten zu den Ausfuhrverkäufen für den Bezugszeitraum, die von den an der Untersuchung mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern in ihren Antworten im Rahmen des Stichprobenverfahrens angegeben wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch war, da die gemeldeten Mengen höher waren als die vom Antragsteller geschätzten Einfuhrmengen.
(198) Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China wurde auf derselben Grundlage ermittelt wie die Einfuhrmengen.
(199) Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 3
Einfuhrmenge und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen) | 6 742 | 9 318 | 9 703 | 9 290 |
| Index | 100 | 138 | 144 | 138 |
| Marktanteil (in %) | [38 -51 ] | [56 -75 ] | [55 -74 ] | [57 -76 ] |
| Index | 100 | 146 | 143 | 148 |
| Quelle :: Antworten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller im Rahmen des Stichprobenverfahrens. |
(200) In absoluten Zahlen stiegen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um mehr als 2 500 Tonnen, was [18-20] % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum entspricht. Der Gesamtmarktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg von bereits hohen [38-51] % im Jahr 2022 auf beachtliche [57-76] % im Untersuchungszeitraum. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022 um 38 %.
4.4. Preise der Einfuhren aus China, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
(201) Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Antworten der an der Untersuchung mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren im Untersuchungszeitraum wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und des Unionsherstellers sowie der Antworten von unabhängigen Einführern (zu den nach der Einfuhr angefallenen Kosten) ermittelt.
(202) Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 4
Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Einfuhren aus China | 2 134 | 1 229 | 1 011 | 976 |
| Index | 100 | 58 | 47 | 46 |
| Quelle :: Antworten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller im Rahmen des Stichprobenverfahrens. |
(203) Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China sank drastisch von 2 134 EUR/Tonne im Jahr 2022 auf 1 229 EUR/Tonne im Jahr 2023, um 2024 und im UZ noch weiter zu sinken, nämlich auf 1 011 EUR/Tonne bzw. 976 EUR/Tonne.
(204) Im Bezugszeitraum sank der durchschnittliche Preis je Einheit der gedumpten Einfuhren aus China um 54 %. Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums lagen die Preise der Einfuhren aus China unter den beobachteten Verkaufspreisen der Union, wie aus Tabelle 4 und Tabelle 8 hervorgeht. Ab 2023 und durchweg bis zum Ende des Bezugszeitraums ging die Preisschere jedoch weiter auseinander (z. B. lagen die chinesischen Preise im Untersuchungszeitraum um [35-45] % unter den Verkaufspreisen der Union).
(205) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
a) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des Unionsherstellers, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und
b) die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.
(206) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von dem Unionshersteller im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus China am Unionsmarkt, die von 20 % bis 40 % reichte.
(207) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum auch einen erheblichen Preisrückgang verursachten (der sich im Rentabilitätsverlust widerspiegelt), als der Wirtschaftszweig der Union PBTC unter seinen Herstellkosten verkaufte.
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
(208) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(209) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in der vom einzigen Unionshersteller übermittelten überprüften Antwort. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission ebenfalls anhand der Daten in der Fragebogenantwort des einzigen Unionsherstellers.
(210) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(211) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(212) Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 5
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Produktionsmenge (in Tonnen) | [10 600 -14 200 ] | [5 900 -7 800 ] | [7 600 -10 100 ] | [7 200 -9 600 ] |
| Index | 100 | 55 | 71 | 68 |
| Produktionskapazität (in Tonnen) | [15 700 -21 100 ] | [15 400 -20 600 ] | [15 500 -20 800 ] | [15 500 -20 700 ] |
| Index | 100 | 98 | 99 | 98 |
| Kapazitätsauslastung (in %) | [60 -70 ] | [32 -42 ] | [40 -50 ] | [38 -48 ] |
| Index | 100 | 57 | 72 | 69 |
| Quelle :: Lanxess. |
(213) Die Produktion der gleichartigen Ware in der Union wies beim Vergleich des Jahres 2022 mit dem übrigen Bezugszeitraum einen deutlichen Abwärtstrend auf, wobei die Produktion im Zeitraum 2023-UZ um rund 30 bis 45 % zurückging. Das Produktionsniveau verbesserte sich zwar im Zeitraum 2024-UZ im Vergleich zu 2023, doch lässt sich dies darauf zurückführen, dass der Verbrauch zunahm, nachdem die Verwender 2023 einen großen Teil der im Jahr 2022 aufgebauten Lagerbestände verbraucht hatten. In jedem Fall erreichte das Produktionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 2024-UZ nur rund 70 % der zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichneten Produktionsmengen.
(214) Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum stabil, wobei im Zeitraum 2023-UZ nur ein geringfügiger Rückgang um 1-2 % zu verzeichnen war, was darauf hindeutet, dass es weder zu Produktionsstilllegungen noch zur Installation zusätzlicher Kapazitäten durch den einzigen Unionshersteller kam.
(215) Die Kapazitätsauslastung wies im Einklang mit der Produktionsentwicklung (siehe Erwägungsgrund 213) nach 2022 einen erheblichen Rückgang auf und blieb bis zum Untersuchungszeitraum durchweg niedrig. Die Kapazitätsauslastung fiel 2023 deutlich unter 50 % und blieb im UZ bei lediglich [38-48] %.
4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(216) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 6
Verkaufsmenge und Marktanteil
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen) | [6 500 -8 700 ] | [3 700 -5 000 ] | [4 100 -5 500 ] | [3 500 -4 700 ] |
| Index | 100 | 57 | 63 | 54 |
| Marktanteil (in %) | [45 -60 ] | [27 -36 ] | [28 -37 ] | [26 -35 ] |
| Quelle :: Lanxess. |
(217) Die Verkaufsmenge des Unionsherstellers weist einen erheblichen Rückgang zwischen dem Beginn des Bezugszeitraums (2022) und dem übrigen Bezugszeitraum (2023-UZ) auf. Während die Verkaufsmenge im Jahr 2022 bei [6 500-8 700] Tonnen lag, ging sie in den Jahren danach drastisch zurück, wobei die Verkaufsmengen im UZ nur etwa die Hälfte der vom Unionshersteller im Jahr 2022 verkauften Mengen ausmachten.
(218) Hinsichtlich der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union war der allgemein negative Trend im gesamten Bezugszeitraum deutlich erkennbar. Besonders deutlich wird der Verlust von Marktanteilen jedoch auf annualisierter Basis zwischen 2022 und dem übrigen Bezugszeitraum, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [45-60] % (2022) auf [27-35] % im Zeitraum 2023-UZ zurückging.
(219) Der Verlust des Marktanteils, der mit sinkenden Produktionsniveaus und Betriebsraten einherging, war auf die gedumpten Einfuhren von PBTC aus China zurückzuführen, die auf Kosten des einzigen Unionsherstellers Marktanteile gewannen (siehe Erwägungsgrund 200).
4.5.2.3. Wachstum
(220) Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % zurückging, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich stärker zurück, nämlich um 46 %. Infolgedessen verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile an die nun dominierenden Einfuhren aus der VR China.
4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(221) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 7
Beschäftigung und Produktivität
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Zahl der Beschäftigten | [45 -50 ] | [30 -35 ] | [30 -35 ] | [30 -35 ] |
| Index | 100 | 69 | 71 | 70 |
| Produktivität (in Stück/Beschäftigten) | [200 -300 ] | [150 -250 ] | [200 -300 ] | [200 -300 ] |
| Index | 100 | 80 | 101 | 97 |
| Quelle :: Lanxess. |
(222) Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung in der Union um 30 % zurück, während die Produktivität im Bezugszeitraum nur um 3 % zurückging, da der Rückgang des Beschäftigungsniveaus im Wesentlichen dem Rückgang der Produktion in diesem Zeitraum entsprach (mit Ausnahme des Jahres 2023, als der drastische Produktionsrückgang noch nicht mit einem Personalabbau einherging).
4.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(223) Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus China erheblich.
(224) Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(225) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 8
Verkaufspreise in der Union
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Verkaufspreis je Stück in der Union (in EUR/Tonne) | [2 300 -3 000 ] | [1 800 -2 300 ] | [1 400 -1 900 ] | [1 400 -1 900 ] |
| Index | 100 | 78 | 61 | 62 |
| Herstellstückkosten (in EUR/Tonne) | [2 300 -3 100 ] | [2 400 -3 200 ] | [1 900 -2 600 ] | [2 000 -2 700 ] |
| Index | 100 | 102 | 83 | 88 |
| Quelle :: Lanxess. |
(226) Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufspreises je Einheit auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den entsprechenden Herstellkosten.
(227) Die durchschnittlichen Verkaufspreise lagen bereits 2022 unter den durchschnittlichen Herstellstückkosten. Nach dem Abbau der Lagerbestände durch die Verwenderindustrie und infolge des weiteren Drucks durch die gedumpten Einfuhren verschlechterte sich die Lage des Unionsherstellers noch weiter. Diese Verschlechterung führte dazu, dass die Verkaufspreise des Unionsherstellers unter Druck gerieten und schließlich – insbesondere zwischen 2023 und dem UZ – deutlich unter den Herstellkosten lagen.
(228) Zu diesem Preisrückgang kam es in einer Situation, in der der Verkaufspreis trotz einer Verbesserung der Herstellkosten nach 2023 infolge des Abklingens der Energiekrise noch stärker zurückging, wie aus Tabelle 8 hervorgeht. Insgesamt sanken die Herstellkosten im Untersuchungszeitraum und im Vergleich zu 2022 um 12 %, während der durchschnittliche Verkaufspreis um eine größere Spanne, nämlich um 38 %, zurückging. Infolgedessen verzeichnete der Unionshersteller im Zeitraum von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum erhebliche Verluste.
4.5.3.2. Arbeitskosten
(229) Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 9
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR) | [64 000 -85 500 ] | [61 000 -81 600 ] | [62 500 -83 600 ] | [63 600 -85 100 ] |
| Index | 100 | 95 | 98 | 99 |
| Quelle :: Lanxess. |
(230) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten waren im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil und gingen in den Jahren 2023 und 2024 im Vergleich zu 2022 um 5 % bzw. 2 % zurück, um dann im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen wieder auf das Niveau von 2022 zurückzukehren.
4.5.3.3. Lagerbestände
(231) Die Lagerbestände des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 10
Lagerbestände
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Schlussbestand (in Tonnen) | [600 -700 ] | [700 -1 000 ] | [800 -1 000 ] | [1 000 -1 300 ] |
| Index | 100 | 134 | 140 | 177 |
| Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %) | 5 | 13 | 10 | 14 |
| Quelle :: Lanxess. |
(232) Die Schlussbestände zum Jahresende als Prozentsatz der Produktion stiegen von 5 % im Jahr 2022 auf 13 % im Jahr 2023 und sogar auf 14 % im Untersuchungszeitraum, als die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China im Bezugszeitraum am stärksten zu spüren waren.
4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(233) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 11
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Rentabilität der Verkäufe in der Union an unabhängige Abnehmer (in % des Umsatzes) | [0 -4 ] | [-24 ]-[-32 ] | [-27 ]-[-36 ] | [-32 ]-[-42 ] |
| Cashflow (in EUR) | [450 000 -550 000 ] | [-3 500 000 ]-[-4 500 000 ] | [-4 000 000 ]-[-5 000 000 ] | [-5 000 000 ]-[-6 000 000 ] |
| Investitionen (in EUR) | [300 000 -400 000 ] | [240 000 -340 000 ] | [90 000 -130 000 ] | [40 000 -80 000 ] |
| Index | 100 | 81 | 30 | 16 |
| Kapitalrendite (in %) | [-7 ]-[-10 ] | [- 138 ]-[- 184 ] | [- 154 ]-[- 206 ] | [- 200 ]-[- 267 ] |
| Quelle :: Lanxess. |
(234) Die Kommission ermittelte die Rentabilität des einzigen Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Jahr 2022 wirkte sich die Störung der Lieferketten auf die chinesischen Ausfuhren aus und führte zu einer Verknappung des Angebots an PBTC. Im Jahr 2022 verzeichnete Lanxess, das bereits mit erheblichen Einfuhrmengen aus China konfrontiert war, nur einen geringen Gewinn; ab 2023 wurde die Lage dann für den Unionshersteller untragbar, da er einen Rückgang der Verkaufsmengen sowie auch der Verkaufspreise deutlich unter seine Herstellkosten verzeichnete, was im Zeitraum von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum zu hohen Verlusten führte.
(235) Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Unionsherstellers zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Analyse des Nettocashflows zeigte im Jahr 2023 einen erheblichen Einbruch, der bis zum Ende des Bezugszeitraums anhielt und dem bei anderen wichtigen Schadensindikatoren beobachteten Trend entsprach.
(236) Auch bei den Investitionen war ab 2023 ein rückläufiger Trend zu verzeichnen. Insgesamt gingen die Investitionen von Lanxess im Bezugszeitraum stark zurück (um 84 %) und betrafen hauptsächlich die Instandhaltung der Maschinen. Der drastische Rückgang der Investitionen im Zeitraum 2023-UZ spiegelte die defizitäre Entwicklung der Unionsverkäufe von PBTC wider.
(237) Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Angesichts der oben beschriebenen Entwicklungen ging sie von 2022 bis zum Ende des Bezugszeitraums kontinuierlich zurück.
(238) Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten betrifft, so ist die Kapitalbeschaffung aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union erheblich teurer und schwieriger geworden. In jedem Fall ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten die Beurteilung der Schädigung in diesem Fall in irgendeiner Weise beeinflussen würden.
4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(239) Die wichtigsten Makroindikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf: Die Produktionsmenge der Union sank um 32 %, die Kapazitätsauslastung um 31 %, die Verkaufsmenge der Union um 46 % und die Beschäftigung um 30 %. Die genannten Indikatoren gingen hauptsächlich ab 2023 drastisch zurück, und dieser negative Trend setzte sich im übrigen Bezugszeitraum fort.
(240) Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Mikroindikatoren. Die Rentabilität der Verkäufe in der Union war nur 2022 (leicht) positiv, ging danach aber zurück, und der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete ab 2023 Verluste. Ebenso wurde der Cashflow, der zu Beginn des Bezugszeitraums positiv war, ab 2023 negativ. Die Schlussbestände zum Jahresende als Prozentsatz der Produktion stiegen ab 2023, als die Auswirkungen der zunehmenden Einfuhren aus China für den Wirtschaftszweig der Union untragbar wurden, um mehr als 10 %.
(241) Die Einfuhrmengen aus China nahmen im Bezugszeitraum um 38 % zu. Vor dem Hintergrund eines Rückgangs des jährlichen Verbrauchs um mehr als 1 000 Tonnen im Bezugszeitraum stiegen die jährlichen Einfuhren aus China im selben Zeitraum um mehr als 2 500 Tonnen, was dazu führte, dass die Ausfuhren aus China ihren Anteil am Markt (der Lanxess und die chinesischen Ausführer umfasst) entsprechend erhöhten, da die chinesischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich unterboten. Im Untersuchungszeitraum waren die Preisunterbietungsspannen der Ausführer aus dem betroffenen Land erheblich und lagen zwischen 20 % und 40 % (siehe Erwägungsgrund 206).
(242) Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China führten außerdem zu einem erheblichen Preisrückgang beim Wirtschaftszweig der Union. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, auch nur zu Preisen zu verkaufen, die seine Herstellkosten deckten (trotz der rückläufigen Tendenz der Kosten nach 2023), und verzeichnete ab 2023 Verluste.
(243) Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Nettoinvestitionen um schwindelerregende 84 % zurück, und die Kapitalrendite sowie der Cashflow wurden ab 2023 negativ, während die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 30 % zurückging. Daraus folgt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Zustroms gedumpter Einfuhren mit einer existenziellen Bedrohung konfrontiert ist, zumal Lanxess seine Belegschaft bereits erheblich reduziert hat.
(244) Negative Entwicklungen der Finanzindikatoren wie Gewinn, Cashflow und Kapitalrendite beeinträchtigten die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, wichtige Investitionen zu tätigen, und behinderten somit sein Wachstum.
(245) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5. SCHADENSURSACHE
(246) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Zudem prüfte die Kommission nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus China nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Bei diesen Faktoren handelte es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Unionsherstellers, die Auswirkungen der Schwankungen der Rohstoffkosten und die Nachfrage auf dem Unionsmarkt.
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(247) Die Einfuhrmengen aus China stiegen im Bezugszeitraum um 38 % von 6 742 Tonnen im Jahr 2022 auf 9 290 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Dieser erhebliche Anstieg fiel, wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, mit einem Rückgang des Inlandsverbrauchs um 7 % zusammen, während die Inlandsverkäufe des Unionsherstellers im selben Zeitraum um 46 % zurückgingen.
(248) Infolgedessen stieg der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum von [38-51] % auf [57-76] %. Unterdessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Verhältnis zurück (da der Unionsmarkt im Wesentlichen nur von Lanxess und chinesischen ausführenden Herstellern versorgt wird), und zwar von [45-60] % auf lediglich [26-35] % im Untersuchungszeitraum.
(249) Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums war der Unionshersteller trotz der Störungen der Lieferketten und der außergewöhnlich hohen Lagerbestände der Käufer mit erheblichen Einfuhren aus der VR China konfrontiert. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wurden ab 2023 noch heftiger, da diese Einfuhren ihren Marktanteil weiter steigerten und zunehmend Preisdruck auf den leidenden Wirtschaftszweig der Union ausübten. Während es dem Unionshersteller im Jahr 2022 immer noch gelang, bescheidene Gewinne zu erzielen, wurde der Druck durch steigende Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen, die im darauffolgenden Zeitraum deutlich unter den Herstellkosten des Unionsherstellers lagen, für den Wirtschaftszweig der Union untragbar. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seinen Verkaufspreis zu erhöhen, um die Herstellkosten zu decken, da er einem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren von PBTC aus der VR China ausgesetzt war. Um die Einbußen bei den Produktionsmengen und den Marktanteilen zu mindern, war der Unionshersteller gezwungen, die Preise auf Kosten seiner Rentabilität zu senken. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete ab 2023 hohe Verluste. Demzufolge verursachten die gedumpten Einfuhren aus China einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung.
(250) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
(251) Dem Antrag zufolge waren im Untersuchungszeitraum neben den Einfuhren aus China nur unwesentliche Einfuhren (rund 0,1 % des Unionsverbrauchs) aus Indien zu verzeichnen. Daher stellen die Einfuhren aus der VR China im Wesentlichen die einzige alternative Bezugsquelle für die untersuchte Ware in der Union dar. Abschließend lässt sich festhalten, dass die praktisch nicht existierenden Einfuhrmengen aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht glaubhaft abschwächen können.
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(252) Die Ausfuhrmenge des Unionsherstellers entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 12
Ausfuhrleistung des Unionsherstellers
| 2022 | 2023 | 2024 | Untersuchungszeitraum | |
|---|---|---|---|---|
| Ausfuhrmenge (in Tonnen) | [500 -700 ] | [300 -400 ] | [350 -450 ] | [350 -450 ] |
| Index | 100 | 63 | 59 | 61 |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | [2 400 -3 200 ] | [2 100 -2 800 ] | [1 400 -1 900 ] | [1 400 -1 900 ] |
| Index | 100 | 88 | 59 | 58 |
| Quelle :: Lanxess. |
(253) Ähnlich wie die Produktionsmengen und die Inlandsverkäufe gingen auch die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und vor allem ab 2023 erheblich zurück. Außerdem folgten die Ausfuhrpreise demselben Trend wie die Preise auf dem Unionsmarkt.
(254) Die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer machten jedoch nur etwa [7-10] % der gesamten Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aus, was etwa 5 % seiner Produktion im Bezugszeitraum entsprach. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zwar zur bedeutenden Schädigung beitrug, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der festgestellten Schädigung jedoch nicht abschwächte.
5.2.3. Nachfrage in der Union
(255) Der Unionsmarkt schrumpfte im Bezugszeitraum um 7 %, blieb aber in den Jahren vor dem Untersuchungszeitraum weitgehend stabil. Unter normalen Wettbewerbsbedingungen wären in einem schrumpfenden Markt die Verkaufsmengen aller Marktteilnehmer mehr oder weniger gleich stark zurückgegangen. Im vorliegenden Fall gewannen die Einfuhren aus der VR China jedoch im Bezugszeitraum einen zusätzlichen Marktanteil von [20-25] Prozentpunkten auf dem Unionsmarkt zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union, dessen Marktanteil im selben Zeitraum im gleichen Umfang zurückging. Daher wurde festgestellt, dass der Nachfragerückgang in diesem Fall keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.
5.2.4. Schwankungen der Rohstoffkosten
(256) Die Rohstoffpreise beeinflussen unweigerlich die Preise aller Waren. In diesem Fall war der Unionshersteller in der Lage, die Verkaufspreise zu erhöhen, um die steigenden Herstellkosten aufzufangen, und so zu Beginn des Bezugszeitraums bestimmte Gewinnspannen zu erzielen. Ab 2023 war Lanxess jedoch trotz der allmählichen Abwärtsbewegung der Rohstoffpreise aufgrund des verstärkten Zustroms aggressiv bepreister chinesischer PBTC gezwungen, PBTC unter den Kosten zu verkaufen. Die Unfähigkeit, die Kostensteigerungen weiterzugeben, und die sinkende Rentabilität waren lediglich eine Folgeerscheinung der Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren und nicht durch einen selbstverschuldeten Leistungsrückgang verursacht wurde. Die Schwankungen der Rohstoffkosten im Bezugszeitraum können daher nicht als Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächt.
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(257) Es wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China einerseits und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andererseits festgestellt. Es gab einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem erheblichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, was insbesondere ab 2023 zu beobachten war. Auf einem Markt mit rückläufiger Nachfrage führten die gestiegenen Mengen gedumpter Einfuhren zu einem Rückgang der Betriebsraten des Wirtschaftszweigs der Union und schwächten seine Fähigkeit, die Preise in einer Höhe festzusetzen, durch die die Herstellkosten aufgefangen würden, was eindeutig das Vorliegen von Preisdruck belegt. Diese Situation führte ab 2023 zu Verlusten des Unionsherstellers.
(258) Die Kommission prüfte weitere mögliche Faktoren, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.
(259) Hinsichtlich der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern kam die Kommission zu dem Schluss, dass es abgesehen von unwesentlichen indischen Einfuhren keine Einfuhren aus Drittländern gab (siehe Erwägungsgrund 251). Daher war dies kein Faktor, der plausiblerweise eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben konnte. Ebenso machten die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer nur einen begrenzten Teil der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aus (siehe Erwägungsgrund 254), und auch wenn die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zur bedeutenden Schädigung beigetragen haben könnte, hat sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der festgestellten Schädigung nicht abgeschwächt.
(260) Schließlich haben weder die Schwankungen der Rohstoffpreise noch der leichte Rückgang des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum zum Eintreten der bedeutenden Schädigung geführt. Der von den gedumpten Einfuhren ausgeübte Druck auf die Verkaufspreise schlug sich darin nieder, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht einmal in der Lage war, die sinkenden Herstellkosten weiterzugeben. Des Weiteren ist der erhebliche Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt trotz einer nur leicht rückläufigen Nachfrage eher ein Beleg für den Preisrückgang, der durch steigende Mengen von Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verursacht wurde, und für die aus diesen gedumpten Einfuhren resultierende Schädigung.
(261) Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren (Einfuhren aus anderen Ländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Schwankungen der Rohstoffkosten und Nachfragerückgang), ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen oder aufzuheben vermochten. Die Schädigung besteht in einem Rückgang des Marktanteils, der Produktion, der Kapazitätsauslastung, des Beschäftigungsniveaus, der Rentabilität, der Schlussbestände, des Cashflows und der Kapitalrendite. Darüber hinaus litt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 249 erläutert, unter dem durch gedumpte Einfuhren aus China verursachten Preisrückgang.
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1. Zielpreisunterbietungsspanne
(262) Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung zu erzielen.
(263) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(264) Der Gewinn des einzigen Unionsherstellers lag im gesamten Bezugszeitraum unter 6 %, und für den Zeitraum davor wurden keine Nachweise für die Rentabilität vorgelegt. Keines der betreffenden Jahre käme daher als Grundlage für die Festlegung einer Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung infrage. Überdies übermittelte der Unionshersteller kein durch Beweise untermauertes Vorbringen in Bezug auf nicht getätigte Investitionen oder FuE- und Innovationskosten. Angesichts dessen stützte sich die Kommission auf die Mindestzielgewinnspanne von 6 %, die zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises auf die tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union aufgeschlagen wurde.
(265) Da außerdem keine durch Beweise untermauerte Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2d betreffs aktueller oder künftiger Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen oder den aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, eingingen, wurden zu dem so ermittelten nicht schädigenden Preis keine weiteren Kosten addiert.
(266) Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die vom Unionshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(267) Die Zielpreisunterbietungsspanne für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren (siehe Abschnitt 3.5).
| Unternehmen | Zielpreisunterbietungsspanne (in %) |
|---|---|
| Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. | 105,6 |
| Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. | 119,0 |
| Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. | 104,9 |
| Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 109,7 |
| Alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China | 119,0 |
(268) Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Zielpreisunterbietungsspanne überschreiten würde.
6.2. Verzerrungen des Rohstoffangebots
(269) Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge gilt in China für Phosphortrichlorid (im Folgenden „PCl 3 “), auf das mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, eine Mehrwertsteuererstattung von 0 %.
(270) Daher prüfte die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die mutmaßliche Verzerrung und etwaige andere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in China.
(271) Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, die die einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet haben. Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verwenden PCl 3 nicht als Ausgangsstoff für die Herstellung von PBTC. Stattdessen kaufen sie DMPI, eine Chemikalie, die aus PCl 3 und Methanol hergestellt wird. PCl 3 ist somit ein vorgelagerter Ausgangsstoff von PBTC, da es sich um einen Grundstoff handelt, der in DMPI, dem Hauptausgangsstoff von PBTC, enthalten ist. Selbst wenn die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller kein PCl 3 kaufen, profitieren sie daher von einer potenziellen Verzerrung des Rohstoffangebots, die sich auf PCl 3 auswirkt.
(272) Als von den in Artikel 7 Absatz 2a genannten Verzerrungen betroffene Ausgangsstoffe wurden die Ausgangsstoffe definiert, auf die mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Die Kommission ermittelte zunächst die Produktionsfaktoren jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers. Zunächst ermittelte die Kommission, wie viel PCl 3 für die Herstellung einer Tonne DMPI benötigt wird, indem sie die vom Antragsteller vorgelegten Daten über sein eigenes Verfahren zur Herstellung von DMPI, einschließlich Daten zu Rohstoffen, Energie, Arbeit und Gemeinkosten, heranzog. Anschließend ermittelte die Kommission auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchsquoten und unter Verwendung unverzerrter Preise in Brasilien für jeden Produktionsfaktor, welchen Anteil DMPI bei den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern an den Herstellkosten von PBTC ausmachte. Schließlich wandte die Kommission den Prozentsatz von PCL 3 an den Herstellkosten von DMPI auf den Prozentsatz von DMPI an den Herstellkosten von PBTC an. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass bei jedem der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf PCl 3 mehr als 17 % der Herstellkosten von PBTC entfielen.
(273) Anschließend prüfte die Kommission, ob der Preis für PCl 3 durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wird. Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern, unternehmensgebundene Schürfrechte. Zu diesem Zweck zog die Kommission eine Website zu den chinesischen Mehrwertsteuersätzen 118 heran, auf der bestätigt wurde, dass PCl 3 im UZ einem Mehrwertsteuersatz von 13 % unterlag und die Ausfuhrmehrwertsteuer nicht erstattet wurde.
(274) Sodann verglich die Kommission den Preis von PCl 3 mit den Preisen auf dem repräsentativen internationalen Markt. Da keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller PCl 3 einkaufte, verwendete die Kommission öffentlich zugängliche Daten zu den chinesischen Chemikalienpreisen 119 , aus denen hervorging, dass sich die chinesischen Preise für PCl 3 im UZ im Durchschnitt auf 5 714 CNY beliefen. Die Kommission verglich diesen Preis mit den GTA-Einfuhrstatistiken zu den Einfuhren von PCl 3 aus allen Ländern in alle Länder im UZ, aus denen ein gewogener Durchschnittspreis von 11 136 CNY hervorging. Da sich die chinesischen Preise für PCl 3 auf 51 % der internationalen Einfuhrpreise beliefen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise in China deutlich niedriger waren als die Preise auf einem repräsentativen internationalen Markt.
(275) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass im Fall von PCl 3 eine Verzerrung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlag.
6.2.1. Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(276) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sie eindeutig den Schluss ziehen konnte, dass die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zölle gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Interesse der Union liegt. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union.
(277) Die Kommission bemühte sich aktiv um Informationen von den interessierten Parteien, um festlegen zu können, ob Absatz 2 oder Absatz 2a der Grundverordnung Anwendung findet. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten einschlägigen Informationen vorzulegen. Der chinesischen Regierung wurde ein spezifischer Fragebogen zugestellt, und die Informationen wurden auch mithilfe der Fragebogen angefordert, die allen interessierten Parteien bei der Einleitung des Verfahrens zur Verfügung standen.
6.2.1.1. Kapazitätsreserven im Ausfuhrland
(278) Die ausführenden Hersteller verfügen über Kapazitätsreserven von mehr als 25 kt PBTC, was fast dem Doppelten des Unionsverbrauchs im UZ entspricht. Daher besteht die Möglichkeit und ein Anreiz, dass die gedumpten Einfuhren von PBTC aus China weiterhin in erheblichen Mengen auf den Unionsmarktgelangen, selbst wenn die Höhe der Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgesetzt wird.
6.2.1.2. Wettbewerb um Rohstoffe
(279) Die Beurteilung des Wettbewerbs um Rohstoffe konzentrierte sich auf Phosphortrichlorid (PCl 3 ). Bei den für die Herstellung von PCl 3 benötigten Rohstoffen handelt es sich um gelben Phosphor (P 4 ) und Chlor (Cl 2 ). Der wichtigste Input für die Herstellung von PCl 3 ist gelber Phosphor, bei dem es sich um einen vorgelagerten Input bei der Herstellung von PBTC sowohl in der Union als auch in China handelt. Tatsächlich herrscht im Hinblick auf gelben Phosphor ein starker Wettbewerb um Rohstoffe. Gelber Phosphor wird weltweit nur in wenigen Regionen gewonnen, in denen es Phosphatvorkommen gibt, d. h. in China, Kasachstan und den Vereinigten Staaten.
(280) Während also China im eigenen Land über Phosphor verfügt, haben die Unionshersteller keine heimische Quelle und müssen ihn aus Drittländern, hauptsächlich aus Kasachstan oder China, einführen und auf dem freien Markt kaufen, auf dem die Preise der globalen Angebots- und Nachfragedynamik, den Energiekosten und geopolitischen Faktoren unterliegen. Anders als ihre chinesischen Pendants profitieren die Unionshersteller nicht von Ausfuhrbeschränkungen, die sie vor Preisschwankungen schützen können. Aufgrund dieses strukturellen Angebotsnachteils befinden sich die nachgelagerten Verwender von Phosphor in der Union, einschließlich des Antragstellers, in einer deutlich ungünstigeren Lage als die chinesischen ausführenden Hersteller. Dies gilt auch dann, wenn diese chinesischen Hersteller gelben Phosphor nicht direkt kaufen, sondern indirekt beziehen, nämlich bereits enthalten zuerst im PCl 3 und dann im Dimethylphosphit, das der unmittelbare vorgelagerte Input für die Herstellung von PBTC ist.
6.2.1.3. Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union
(281) Da für die Phosphor betreffende Lieferkette für die Unternehmen in der Union keine Informationen vorlagen, wurden die potenziellen Auswirkungen von Maßnahmen in Höhe der Dumpingspanne ausschließlich in Bezug auf die nachgelagerte Lieferkette – die PBTC-Verwenderindustrie – analysiert.
(282) Alle 25 bekannten Verwender wurden aufgefordert, Informationen vorzulegen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf die Lieferketten im Falle der Einführung von Maßnahmen. Die sehr begrenzte Mitarbeit der Verwenderindustrie (weniger als 10 % des PBTC-Marktes in der Union) deutet darauf hin, dass sie keine erheblichen Störungen infolge der Einführung von Zöllen vorhersieht, obgleich die beiden mitarbeitenden Verwender mit einer geringeren Verfügbarkeit von PBTC, höheren Preisen und einem möglicherweise notwendigen Wechsel zu einer alternativen Chemikalie in ihrem Herstellungsverfahren rechnen.
(283) Es wird davon ausgegangen, dass die ausreichenden Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union, die den gesamten Unionsverbrauch decken können, langfristig die Sicherheit der Versorgung mit PBTC gewährleisten.
(284) Ohne gedumpte Einfuhren würde der Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich seine Produktion steigern und die Kapazitätsauslastung verbessern, wodurch die Kosten pro Einheit sinken würden und der Wirtschaftszweig in die Lage versetzt würde, seine Rentabilität bei niedrigeren Verkaufspreisen aufrechtzuerhalten. Dies würde die Verfügbarkeit von lokal beschaffbarem Material für nachgelagerte Verwender verbessern, ihre Abhängigkeit von Lieferketten in Drittländern verringern und die Resilienz ihrer Versorgung stärken.
6.2.2. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(285) Nach Bewertung aller sachdienlichen Informationen für diese Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen.
6.3. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
(286) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. | 210,4 |
| Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. | 219,4 |
| Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. | 182,9 |
| Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 200,4 |
| Alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China | 219,4 |
7. UNIONSINTERESSE
(287) Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie auch im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen im vorliegenden Fall trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(288) Wie in Erwägungsgrund 190 dargelegt, wurde PBTC im Untersuchungszeitraum von einem einzigen Hersteller in der Union, Lanxess, hergestellt.
(289) Angesichts der Tatsache, dass die Produktionsmengen und die Unionsverkäufe im Bezugszeitraum erheblich zurückgingen und der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verluste erlitt, während er gleichzeitig mit dem Zustrom gedumpter Einfuhren von PBTC aus der VR China konfrontiert war, dürfte die Einführung von Antidumpingzöllen zur Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt führen. Die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen würde der Verhinderung von Preiserhöhungen ein Ende setzen und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Rentabilität wiederherzustellen und zu verbessern sowie seine Belegschaft zu halten.
(290) Ohne Maßnahmen wird sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. Denn ohne wirksame Abhilfemaßnahmen besteht für den einzigen Unionshersteller die ernsthafte Gefahr, dass er seine Produktion vollständig einstellen muss. Damit gäbe es für die Verwender von PBTC in der Union keine Alternative zur vollständigen Abhängigkeit von Einfuhren aus der VR China.
(291) Darüber hinaus wären etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer oder Verwender begrenzt (siehe die Abschnitte 7.2 und 7.3) und würden durch das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Fall aufgewogen.
(292) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
(293) Was die unabhängigen Einführer betrifft, so arbeitete eine aus drei Einführern bestehende Unternehmensgruppe (Connect Chemicals) bei dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen der Kommission beantwortete. Connect Chemicals sprach sich gegen mögliche Antidumpingmaßnahmen aus. Die Weiterverkäufe von PBTC machen bei dem Einführer nur [0-10] % seines Gesamtumsatzes aus. Selbst wenn die Maßnahmen gegenüber PBTC eingeführt würden, wären die Auswirkungen auf das Geschäft des Einführers unerheblich. Es sei daran erinnert, dass die Maßnahmen darauf abzielen, faire Handelsbedingungen zwischen der in der Union hergestellten PBTC und der chinesischen PBTC wiederherzustellen, und dass die Einführer nicht daran gehindert werden, weiterhin chinesische PBTC einzuführen.
7.3. Interesse der Verwender
(294) Die wichtigsten Anwendungsgebiete von PBTC sind i) industrielle und gewerbliche Reinigung und ii) Aufbereitung von Industrieabwasser und anderem Abwasser. Im vorliegenden Fall meldeten sich Verwender, die in beiden Segmenten tätig sind.
(295) Allerdings beantworteten nur zwei Verwender (Hypred und Kurita), die PBTC bei spezielleren Anwendungen (vorwiegend landwirtschaftliche Reinigung/Lebensmittelreinigung bzw. Industrieabwasseraufbereitung) einsetzen, den zu Beginn der Untersuchung zur Verfügung gestellten Fragebogen für Verwender. Andere Verwender nahmen an der Untersuchung teil, ohne den speziellen Fragebogen für Verwender auszufüllen.
(296) Aus der Ertragslage von Hypred und Kurita ging hervor, dass sie solide Gewinnspannen von [2-10] % erzielten. Darüber hinaus ging aus den Stellungnahmen dieser Verwender hervor, dass der Anteil der Kosten für PBTC an ihren Herstellkosten begrenzt ist und im Allgemeinen nicht mehr als 10 % der Herstellkosten ausmacht. Außerdem lagen ihre Einnahmen aus Produkten, die PBTC enthalten, nicht über 10-25 % der Gesamteinnahmen der Unternehmen. Überdies stammte ein Teil der PBTC, die von den Verwendern, die sich gemeldet hatten, eingekauft wurde, ebenfalls vom Wirtschaftszweig der Union (15-35 %). Sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen eingeführt werden, dürften die Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität der Verwender begrenzt sein (und keinesfalls mehr als einen Prozentpunkt ausmachen).
(297) Des Weiteren ist im Zusammenhang mit der Analyse des Interesses der Verwender zu erwähnen, dass Kurita eingeräumt hat, dass die Hauptursache für die Schädigung offenbar die Einfuhren von PBTC aus der VR China sind.
(298) Im Hinblick auf einen Wechsel zu anderen Bezugsquellen als den Einfuhren aus der VR China machten Kurita und Hypred geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage nach PBTC nicht decken könne.
(299) Die Parteien legten keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass der einzige Unionshersteller nicht in der Lage wäre, die Nachfrage der Verwender in der Union zu decken. Der Unionshersteller mag zwar seine Betriebsraten in einem schrumpfenden Markt gesenkt haben, wie in Erwägungsgrund 215 dargelegt, doch blieb seine Produktionskapazität im gesamten Bezugszeitraum stabil und auf einem ausreichenden Niveau. Bemerkenswerterweise überstieg die Produktionskapazität von Lanxess den Unionsverbrauch um mehr als 5 000 Tonnen. Somit ist der Unionshersteller in der Lage, den Bedarf der Verwenderindustrien unabhängig von den chinesischen Einfuhrströmen zu decken.
(300) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen, die zeigen, dass die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verwender von PBTC begrenzt sind, wird der Schluss gezogen, dass die etwaigen Vorteile für die Verwender im Falle des Verzichts auf Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PBTC aus der VR China nicht die negativen Folgen (die im Extremfall zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs für PBTC führen) aufwiegen können, die ein Fortbestehen der gegenwärtigen Situation für den Wirtschaftszweig der Union hätte.
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(301) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PBTC mit Ursprung in China dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(302) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(303) Gegenüber den Einfuhren von PBTC mit Ursprung in China sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 285 zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist.
(304) Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne (in %) |
|---|---|
| Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. | 210,4 |
| Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. | 219,4 |
| Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. | 182,9 |
| Im Anhang aufgeführte nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 200,4 |
| Alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China | 219,4 |
(305) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie tragen mithin der in dieser Untersuchung in Bezug auf diese Unternehmen festgestellten Situation Rechnung. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(306) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ gilt.
(307) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(308) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(309) Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(310) Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(311) In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(312) Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(313) Es gingen keine Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen ein.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(314) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(315) Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) und in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 eingereiht werden, unter den CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1 erfasst sowie in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 und 266-442-3 registriert sind und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Ursprungsland Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode China Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. 210,4 88CI China Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. 219,4 88CJ China Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. 182,9 88CK China Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 200,4 Siehe Anhang China Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land 219,4 8999
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden, der über ihre Annahme entscheiden kann.
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .
2 Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C, C/2025/5021, 18.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5021/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2385, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2385/oj ).
4 https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2813 .
5 Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024 (SWD(2024) 91 final).
6 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 74.
7 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 64-66.
8 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2024/1064, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj ).
9 Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 22 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/116/oj ).
10 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj ).
11 Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 63 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/633/oj ).
12 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Abschnitt 4.1.3.
13 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 91.
14 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 92-94.
15 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 95.
16 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 103.
17 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 104.
18 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 105; siehe auch Fußnote 4.
19 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 106-109.
20 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 111-120.
21 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 121-124.
22 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 125-128.
23 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 129-141.
24 Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 142 und 143.
25 Bericht, Kapitel 2, S. 7.
26 Bericht, Kapitel 2, S. 7-8.
27 Siehe: http://finance.people.com.cn/n1/2026/0128/c1004-40654753.html (abgerufen am 5. März 2026).
28 Bericht, Kapitel 2, S. 10 und S. 18.
29 Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (abgerufen am 8. April 2024).
30 Bericht, Kapitel 2, S. 29-30.
31 Bericht, Kapitel 4, S. 57 und S. 92.
32 Bericht, Kapitel 6, S. 149-150.
33 Bericht, Kapitel 6, S. 153-171.
34 Bericht, Kapitel 7, S. 204-205.
35 Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und S. 242-243.
36 Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131.
37 Siehe: https://www.thwater.com/rongyu.html (abgerufen am 20. März 2026).
38 Siehe: http://www.qyscl.com.cn/index.php/about/31#31 (abgerufen am 20. März 2026).
39 Siehe: https://www.uniphos.com.cn/ (abgerufen am 20. März 2026).
40 Siehe: https://en.jsac.com.cn/ (abgerufen am 20. März 2026).
41 Siehe den Jahresbericht 2024 von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co. Ltd., S. 83; abrufbar unter: https://www.jsac.com.cn/uploadfile/202504/cd9fba280fea622.pdf (abgerufen am 20. März 2026).
42 Siehe: https://chemicalresearchinsight.com/2025/11/01/top-10-companies-in-the-yellow-phosphorus-industry-2025-market-leaders-powering-global-chemicals/ (abgerufen am 20. März 2026).
43 Siehe: https://www.xingfagroup.com/ (abgerufen am 20. März 2026).
44 Siehe den Jahresbericht 2024 der Hubei Xingfa Chemicals Group, S. 74; abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-4/2025-04-01/10835918.PDF (abgerufen am 20. März 2026).
45 Siehe: http://en.yunphos.com/ (abgerufen am 20. März 2026).
46 Siehe: https://ypc123456.en.made-in-china.com/ (abgerufen am 20. März 2026).
47 Siehe den Jahresbericht 2024 von Yunnan Yuntianhua Co. Ltd, S. 115; abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-3/2025-03-25/10802990.PDF (abgerufen am 20. März 2026).
48 Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.
49 Siehe den Leitfaden 2024 für die industrielle Umstrukturierung, S. 23; abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/t20231229_1362999.html (abgerufen am 20. März 2026).
50 Ebd., S. 110.
51 Ebd., S. 87.
52 14. Fünfjahresplan für Rohstoffe, Abschnitte IV.3 und IV.1; abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 20. März 2026).
53 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202401/content_6923991.htm (abgerufen am 20. März 2026).
54 Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.
55 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 20. März 2026).
56 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/39747711-f959-4eb8-8a59-0f3f776ae8e0 (abgerufen am 20. März 2026).
57 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661ddbe0980010 (abgerufen am 20. März 2026).
58 Siehe: http://www.cpcif.org.cn/detail/78f4fdd0-52c0-429d-b47b-a34ee66ff54f (abgerufen am 20. März 2026).
59 Bericht, Kapitel 3, S. 40.
60 Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
61 Bericht, Kapitel 3, S. 41.
62 Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 24. März 2026).
63 Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 23. März 2026).
64 Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 23. März 2026).
65 Siehe: http://www.qyscl.com.cn/ (abgerufen am 23. März 2026).
66 Siehe: http://www.qyscl.com.cn/index.php/content/231 (abgerufen am 23. März 2026).
67 Siehe den Jahresbericht 2024 von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co., Ltd., S. 45; abrufbar unter: https://www.jsac.com.cn/uploadfile/202504/cd9fba280fea622.pdf (abgerufen am 23. März 2026).
68 Siehe: https://money.finance.sina.com.cn/corp/view/vCB_AllBulletinDetail.php?stockid=300801&id=11086997 (abgerufen am 23. März 2026).
69 Siehe den Jahresbericht 2024 von Hubei Xingfa Chemicals Group Co. Ltd, S. 35; abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-4/2025-04-01/10835918.PDF (abgerufen am 23. März 2026).
70 Siehe: https://news.hubeidaily.net/mobile/c_5118226.html (abgerufen am 23. März 2026).
71 Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1 bis 14.3.
72 Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und S. 99-100.
73 Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 23. März 2026).
74 Ebd., Abschnitt III.8.
75 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665166.htm (abgerufen am 12. März 2026).
76 Ebd. Siehe Abschnitte IV.2 und IV.3.
77 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/03/content_5655701.htm (abgerufen am 23. März 2026).
78 Ebd.
79 Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_4ef438217a4548cb98c2d7f4f091d72e.html (abgerufen am 23. März 2026).
80 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202401/content_6923991.htm (abgerufen am 23. März 2026).
81 Siehe den 14. Fünfjahresplan von Henan zur hochwertigen Entwicklung der verarbeitenden Industrie und Modernisierung der Dienstleistungsbranche 2021/49, Abschnitt III.1.
82 Siehe: https://www.jiyuan.gov.cn/zwgk/zfxxgk/zc/xzgfxwj/t829785.html (abgerufen am 24. März 2026).
83 Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=17e54531cb74483596b5cca1a40ec8d8.pdf (abgerufen am 23. März 2026).
84 Siehe: https://www.h2o-china.com/news/346173.html (abgerufen am 24. März 2026).
85 Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.
86 Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.
87 Bericht, Kapitel 9, S. 257-260.
88 Bericht, Kapitel 9, S. 252-254.
89 Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und S. 364-370.
90 Bericht, Kapitel 13, S. 366.
91 Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.
92 Bericht, Kapitel 6, S. 137-140.
93 Bericht, Kapitel 6, S. 146-149.
94 Bericht, Kapitel 6, S. 149.
95 Ad-hoc-Unterstützung der chinesischen Regierung für Banken, Offizielle Bekanntmachung, Finanzministerium, China, 29. März 2025; https://www.mof.gov.cn/zhengwuxinxi/caizhengxinwen/202503/t20250329_3961036.htm (abgerufen am 12. März 2026).
96 Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022): http://www.hunan.gov.cn/zqt/zcsd/202009/t20200914_13727273.html (abgerufen am 24. März 2026). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
97 Siehe CBIRC, Notice on the Commercial banks performance evaluation method, herausgegeben am 15. Dezember 2020: https://www.beijing.gov.cn/zhengce/zhengcefagui/qtwj/202204/t20220407_2656358.html (abgerufen am 24. März 2026.).
98 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/202511/content_7047643.htm (abgerufen am 24. März 2026).
99 Ebd., Abschnitt 11.
100 Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.
101 Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, S. 156-160 und S. 165-171.
102 OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019 , OECD Publishing, Paris. S. 29, abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 27. März 2026).
103 http://www.mof.gov.cn/zhengwuxinxi/caizhengxinwen/202006/t20200618_3534446.htm (abgerufen am 13. März 2026).
104 World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income .
105 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ( ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj ) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung ( ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/749/oj ) geänderten Fassung.
112 Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
113 https://rshiny.ilo.org/dataexplorer96/?lang=en&segment=indicator&id=SDG_0851_SEX_OCU_NB_A .
114 https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english .
115 https://www.sanel.eco.br/legislacao-e-tarifas/ .
116 https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf . Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methode wurde eine Berechnung auf der Grundlage der Verwendung von Druck und Temperatur durch die einzelnen Unternehmen vorgenommen.
117 Es gab einen unwesentlichen Eigenverbrauch von PBTC, der im Hinblick auf den Verbrauch und andere Wirtschaftsindikatoren berücksichtigt wurde.
118 https://cess.tax360.com.cn (zuletzt abgerufen am 27. März 2026).
119 https://www.chemall.com.cn/news/search.php?kw=%E4%B8%89%E6%B0%AF%E5%8C%96%E7%A3%B7&page=4 (zuletzt abgerufen am 27. März 2026).
| Bezeichnung | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|
| SHANDONG GREEN TECHNOLOGIES IMPORT AND EXPORT CO., LTD | 88CL |
| HEBEI LONGKE WATER TREATMENT CO., LTD | 88CM |
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024 (SWD(2024) 91 final). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Abschnitt 4.1.3. ↩ ↩2
Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 105; siehe auch Fußnote 4. ↩ ↩2
Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 142 und 143. ↩ ↩2
Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131. ↩ ↩2
Siehe den Jahresbericht 2024 von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co. Ltd., S. 83; abrufbar unter: (abgerufen am 20. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den Jahresbericht 2024 der Hubei Xingfa Chemicals Group, S. 74; abrufbar unter: (abgerufen am 20. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den Jahresbericht 2024 von Yunnan Yuntianhua Co. Ltd, S. 115; abrufbar unter: (abgerufen am 20. März 2026). ↩ ↩2
Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe Bericht, Kapitel 3, S. 47-50. ↩ ↩2
Siehe den Leitfaden 2024 für die industrielle Umstrukturierung, S. 23; abrufbar unter: (abgerufen am 20. März 2026). ↩ ↩2
Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19. ↩ ↩2
Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, (abgerufen am 23. März 2026). ↩ ↩2
Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (abgerufen am 23. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den Jahresbericht 2024 von Nantong Jiangshan Agrochemicals and Chemicals Co., Ltd., S. 45; abrufbar unter: (abgerufen am 23. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den Jahresbericht 2024 von Hubei Xingfa Chemicals Group Co. Ltd, S. 35; abrufbar unter: (abgerufen am 23. März 2026). ↩ ↩2
Siehe den 14. Fünfjahresplan von Henan zur hochwertigen Entwicklung der verarbeitenden Industrie und Modernisierung der Dienstleistungsbranche 2021/49, Abschnitt III.1. ↩ ↩2
Ad-hoc-Unterstützung der chinesischen Regierung für Banken, Offizielle Bekanntmachung, Finanzministerium, China, 29. März 2025; (abgerufen am 12. März 2026). ↩ ↩2
Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022): (abgerufen am 24. März 2026). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“ ↩ ↩2
Siehe CBIRC, Notice on the Commercial banks performance evaluation method, herausgegeben am 15. Dezember 2020: (abgerufen am 24. März 2026.). ↩ ↩2
Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, S. 156-160 und S. 165-171. ↩ ↩2
OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29, abrufbar unter: (abgerufen am 27. März 2026). ↩ ↩2
World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), . ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (, ELI: ) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung (, ELI: ) geänderten Fassung. ↩ ↩2
. Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methode wurde eine Berechnung auf der Grundlage der Verwendung von Druck und Temperatur durch die einzelnen Unternehmen vorgenommen. ↩ ↩2
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. ↩ ↩2
. Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methode wurde eine Berechnung auf der Grundlage der Verwendung von Druck und Temperatur durch die einzelnen Unternehmen vorgenommen. ↩ ↩2
Es gab einen unwesentlichen Eigenverbrauch von PBTC, der im Hinblick auf den Verbrauch und andere Wirtschaftsindikatoren berücksichtigt wurde. ↩ ↩2
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