Durchführungsverordnung (EU) 2026/1018 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Zusatzstoff in Futtermittel für alle Tierarten

32026R1018Regulation28.05.2026

vom 7. Mai 2026

zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Zusatzstoff in Futtermittel für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 18. September 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung, bestehend aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Hinsichtlich der Anwendersicherheit kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist. Die Behörde konnte jedoch keine Schlussfolgerung zu ihrem Augenreizungspotenzial ziehen. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zugabe der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 in einer Mindestmenge von 4 × 10 2 KBE/kg und von Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 in einer Mindestmenge von 3,2 × 10 6 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem frischem Pflanzenmaterial verbessern kann. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Tierarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .

2 EFSA Journal, 2025;23(10):e9698. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9698 .

KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k1803Saccharomyces cerevisiae NBRC
0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425
—: DNA-Sequenzierungsmethoden oder Polymerase-Kettenreaktion (PCR) — CEN/TS 15790Alle Tierarten1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.28. Mai 2036
1 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en .
2 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (Grünfutter); mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (Grünfutter) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/oj ).

Footnotes

  1. Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: . 2 3

  2. Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (Grünfutter); mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (Grünfutter) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (, ELI: ). 2 3

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