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32026R1016•Durchführungsverordnung (EU) 2026/1016 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210
32026R1016Regulation28.05.2026
vom 7. Mai 2026
zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Zuchttruthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission 4 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 5 zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen zugelassenen Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass das das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht wesentlich geändert wurden, die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Darüber hinaus schloss die Behörde hinsichtlich der Ausweitung der Verwendung auf alle Geflügelarten, dass der Zusatzstoff für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung weder haut- noch augenreizend ist, jedoch als mögliches Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass die Exposition über die Atemwege als Risiko angesehen wird. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Sie befand außerdem, dass die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung gezogenen Schlüsse auch auf andere Arten ausgeweitet werden können und schloss daher, dass der Zusatzstoff bei allen Geflügelarten bei einem Mindestgehalt von 1100 VU Endo-1,4-beta-Xylanase und 760 VU Endo-1,3(4)-beta-Glucanase je kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 6 geprüft worden waren, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 7 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke verlängert werden. Des Weiteren sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke verlängert.
Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210 werden aufgehoben.
Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke bestimmt sind und vor dem 28. November 2026 gemäß den vor dem 28. Mai 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke bestimmt sind und vor dem 28. Mai 2027 gemäß den vor dem 28. Mai 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj .
2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) ( ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/661/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) ( ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 39 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2304/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) ( ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 19 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/210/oj ).
5 EFSA Journal. 2025;23:e9547. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9547 .
6 EFSA Journal. 2014;12(7):3793. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2014.3793 .
7 Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj ).
| Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
| 4a22 | Adisseo France S.A.S. | Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6) | —: fest: Endo-1,4-beta-Xylanase 22 000 VU 1 /g und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 15 200 VU/g; | Geflügel | — | Endo-1,4-beta-Xylanase 1 100 VU Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 760 VU | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. | 28. Mai 2036 |
| 1 1 VU (viskosimetrische Einheit) der Xylanase- oder Glucanase-Aktivität ist die Menge des Enzyms, die das Substrat (Weizenarabinoxylan bzw. Gerstenbetaglucan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert, zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5. 2 Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en . |
1 VU (viskosimetrische Einheit) der Xylanase- oder Glucanase-Aktivität ist die Menge des Enzyms, die das Substrat (Weizenarabinoxylan bzw. Gerstenbetaglucan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert, zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter . ↩ ↩2 ↩3
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (, ELI: ). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Adisseo France S.A.S.) (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (, ELI: ). ↩ ↩2
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