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32026R0995•Verordnung (EU) 2026/995 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
32026R0995Regulation24.05.2026
vom 29. April 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei ihren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, einschließlich des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), lässt sich die Union weiterhin von den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union leiten, wie in Artikel 3 Absatz 5 und in den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie von der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Die Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingeführten Garantie für Außenmaßnahmen (im Folgenden „Garantie für Außenmaßnahmen“) sollten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den genannten Zielen und Grundsätzen uneingeschränkt im Einklang steht, wobei gleichzeitig eine bessere Abstimmung zwischen den Politikbereichen der Union und den eigenen Prioritäten der Partnerländer sichergestellt werden sollte.
(2) Der globale geopolitische und geoökonomische Kontext erfordert, dass die Union ihr Engagement für den Aufbau von für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften mit Partnerländern bekräftigt, unter anderem ihr Engagement, demokratische Institutionen zu festigen, die regionale Stabilität und Sicherheit zu stärken, Herausforderungen im Bereich der Migration anzugehen, die menschliche Entwicklung zu fördern, die Lieferketten zu diversifizieren, die regelbasierte internationale Ordnung aufrechtzuerhalten und die Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen.
(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten zusammen sind nach wie vor der weltweit größte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe und daher ist eine starke Sichtbarkeit für ihre strategischen Ziele und Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ sollten die politischen Maßnahmen der Union im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und jene ihrer Mitgliedstaaten einander ergänzen, um die Wirksamkeit, die Wirkung und den Mehrwert dieser kollektiven Unterstützung zu verbessern, und dazu beitragen, für die Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Partnerländern zu sensibilisieren und die Sichtbarkeit dieser Maßnahmen zu verstärken.
(4) Im Draghi-Bericht von 2024 über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wird empfohlen, durch die Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen, umweltfreundlicher Energie, nachhaltigen Kraftstoffen und umweltfreundlichen Technologien aus der ganzen Welt und durch die Aufwertung und Nutzung der Global Gateway Strategie, die in der gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (im Folgenden „Global Gateway“) festgelegt wurde, sowie der Wachstumspläne für die Erweiterungsländer und der umfassenden Partnerschaften mit der Nachbarschaft, wofür zusätzliche Ressourcen erforderlich sind, eine stärkere Einbeziehung des Privatsektors sicherzustellen und übermäßige externe Abhängigkeiten zu verringern.
(5) Ein wichtiges Finanzierungsinstrument der Union zur Verwirklichung der Global-Gateway-Ziele und der strategischen Investitionen ist der EFSD+, und insbesondere seine Haushaltsgarantie, eine Komponente der Garantie für Außenmaßnahmen. Effizienzgewinne bei der Garantie für Außenmaßnahmen würden es ermöglichen, die Mittel für die Prioritäten des auswärtigen Handelns der Union freizusetzen, einschließlich eines möglichen Ausbaus von Global Gateway, wobei ein differenzierter und kontextspezifischer Ansatz bei den Partnerländern verfolgt werden könnte, besonders bei Ländern, bei denen erkannt worden ist, dass sie sich in einer fragilen Situation befinden oder von Konflikten betroffenen sind, sowie bei am wenigsten entwickelten Ländern und hochverschuldeten armen Ländern.
(6) Unter Berücksichtigung der Risiken ausländischer Einflussnahme sowie konkurrierender Initiativen bei der Umsetzung des EFSD+ sollte darauf geachtet werden, sicherzustellen, dass die Union Unterstützung im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen ausschließlich für Vorhaben bereitstellt, die den Werten und Interessen der Union entsprechen und bei denen gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein fairer Wettbewerb für alle Unternehmen aus der Union gewährleistet ist.
(7) Der EFSD+ hat eine sehr hohe Nachfrage seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen gedeckt, wie die Bewertung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen für die mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-2027 durch die Kommission bestätigt hat.
(8) Die Garantiedeckung des EFSD+ könnte bis 2027 mit Überschüssen aus dem mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aufgestockt werden, indem die Haushaltsgarantie der Union effizienter genutzt wird, und zwar durch die Senkung der Haftung der Union im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters der EIB für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene von 65 % auf 60 %. Diese Senkung der Haftung würde erst nach Änderung der entsprechenden Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB in Kraft treten. Die Zuweisung von Überschüssen aus Altinstrumenten zugunsten des EFSD+ sollte unbeschadet der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 erfolgen.
(9) Die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ab dem 31. Dezember 2024 erfordert eine Abweichung von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 .
(10) Im Interesse eines ausgewogenen und inklusiven auswärtigen Handelns, das den umfassenderen geopolitischen Verpflichtungen der Union Rechnung trägt, sollte die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ein ausgewogenes Verhältnis der Finanzierung zwischen allen förderfähigen Regionen, wie in der Finanzausstattung für die geografischen Programme nach der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt, und insbesondere im Sinne der gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung den geografischen Programmen zugewiesenen Mindestbeträge, sicherstellen.
(11) Damit ab dem 31. Dezember 2024 Mittel aus der EFSD+-Garantie verwendet werden können, um Zahlungen im Rahmen der Abrufe der EFSD-Garantie zu leisten, ist eine Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich.
(12) Die Fähigkeit der EIB, der EBWE und der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, zusätzliche Mittel effizient einzusetzen, sollte durch die Vereinfachung des Rahmens für Mischfinanzierungen, die Konsolidierung von Garantievereinbarungen und von Vereinbarungen über technische Hilfe mit demselben Durchführungspartner und die Reduzierung der Häufigkeit der Finanzberichterstattung von einer vierteljährlichen zu einer zweimal jährlichen Berichtspflicht verbessert werden. Eine Vereinfachung ist von entscheidender Bedeutung, um private Investitionen in großem Maßstab zu mobilisieren, die Hebelwirkung der Unionsmittel zu erhöhen und ein vorhersehbares Umfeld für private Partner zu schaffen, die bereit sind, ebenfalls in eine nachhaltige Entwicklung zu investieren.
(13) Darüber hinaus wird die Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen über einzelne Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die die Durchführungspartner in ihren jährlichen Berichten an die Kommission vorlegen müssen, zu prüfen, was gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht vorgeschrieben ist, zum Zwecke der Vereinfachung aufgehoben.
(14) Effizienz und Vereinfachung sollten mit der angemessenen Transparenz und Rechenschaftspflicht einhergehen, entsprechend den Berichterstattungspflichten der Kommission an die Haushaltsbehörde nach Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947, wonach unter anderem klare Informationen über die Leistung des EFSD und des EFSD+, die Hebelwirkung der Finanzmittel, die Mittelzuweisung für Programme und Projekte, die festgestellten Gesamtüberschüsse und -defizite, die Herkunft von Überschüssen und die für eine Neuzuweisung vorgeschlagenen Beträge vorzulegen sind. Die Kommission sollte eine klare und regelmäßige Berichterstattung über die Zusätzlichkeit von EFSD+-Vorhaben vorlegen, einschließlich des Nachweises, dass unterstützte Portfolios ein höheres Risikoprofil aufweisen als vergleichbare normale Investitionstätigkeiten der Durchführungspartner.
(15) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Union mit ihren Partnerländern zu verbessern und ihre übermäßige externe Abhängigkeit zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Verordnung (EU) 2021/947
Die Verordnung (EU) 2021/947 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß der vorliegenden Verordnung nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie zugewiesen. Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden Überschüsse an Dotierungen für die EFSD-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 in der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlage gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gemeldet werden, für die Dotierung der aus dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie verwendet. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Mittel gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.“ Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).“"
2. In Artikel 31 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden EFSD+-Mittel im Zusammenhang mit der Dotierung der aus dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie, die in Artikel 214 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannt werden, in den Jahren 2025, 2026 und 2027 zur Deckung von Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, die 10 Mio. EUR übersteigen, verwendet.“
3. Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Rahmen dieses speziellen exklusiven Investitionsfensters fallen Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene ausschließlich in die Zuständigkeit der EIB. Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 60 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.“
4. Artikel 38 Absatz 6 wird gestrichen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 29. April 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA
1 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2026.
2 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates ( ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj ).
3 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds ( ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1601/oj ).
4 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2026. ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (). ↩ ↩2
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