Durchführungsverordnung (EU) 2026/916 der Kommission vom 27. April 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China

32026R0916Regulation29.04.2026

vom 27. April 2026

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Einleitung

(1) Am 29. August 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union 2 .

(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 15. Juli 2025 vom Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union (Ad Hoc Coalition of Union Pea Protein Producers — im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Erbsenprotein gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2. Zollamtliche Erfassung

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.

1.3. Interessierte Parteien

(4) In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller sowie andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China wie auch die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(6) Am 22. Oktober 2025 wies die Kommissionsdienststelle die Meldung der NiHTEK Corp Limited (im Folgenden „NiHTEK“) als interessierte Partei zurück, da das Unternehmen eigenen Angaben zufolge die untersuchte Ware weder herstellt noch verkauft und mit einem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist. NiHTEK ersuchte den Anhörungsbeauftragten, die Sachlage zu überprüfen. Nach weiteren Klarstellungen stellte der Anhörungsbeauftragte fest, dass sich die Warendefinition der Untersuchung (definiert als „Erbsenprotein mit hohem Proteingehalt, das mehr als 65 % Protein in der Trockenmasse enthält, einschließlich aller Arten von aus Erbsen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf gelbe und grüne Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert“) auf den Erbsenproteingehalt und nicht auf den allgemeinen Proteingehalt beschränkt (d. h., der Schwellenwert für den Proteingehalt von 65 % bezieht sich nicht auf Proteine im Allgemeinen). Gemische (Mischungen) sind von der Warendefinition ausgenommen, wenn sich ihre ursprünglichen physikalischen, chemischen und sonstigen Eigenschaften geändert haben. NiHTEK wurde daher nicht als interessierte Partei in dem Verfahren berücksichtigt, da das Unternehmen die untersuchte Ware nicht herstellte oder verkaufte (sondern eine nachgelagerte Ware). Dem Unternehmen wurde empfohlen, etwaige Stellungnahmen über den verbundenen chinesischen Ausführer zu übermitteln.

1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(7) Die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, einheimischen Erzeugnissen und tierischen Nebenprodukten (China Chamber of Commerce of Import and Export of Foodstuffs, Native Produce and Animal By-Products — im Folgenden „CFNA“), die eine Reihe von ausführenden Herstellern 4 vertritt, nahm zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung Stellung.

(8) Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass sie den Antrag im Einklang mit Artikel 5 der Grundverordnung geprüft hatte und zu dem Schluss gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren, d. h., dass genügend Beweise für die Einleitung der Untersuchung vorlagen. Da keine gegenteiligen Beweise vorgelegt wurden, entbehrte die Behauptung der CFNA, die Kommission habe den Antrag nicht geprüft, einer Grundlage. Da der Antrag zudem ausreichende Beweise enthielt, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten, bestand für die Kommission keine Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen, wie von der CFNA nahegelegt.

(9) Die CFNA beanstandete die im Antrag zur Schätzung der Einfuhren angewandte Methode. Der Antrag enthalte eine Schätzung der Einfuhren auf der Grundlage der verfügbaren Informationen aus der US-amerikanischen Untersuchung zu Erbsenprotein. Dabei sei der Prozentsatz der Einfuhren von Erbsenprotein in die USA an allen Einfuhren unter den einschlägigen US-Zollcodes berechnet und auf die entsprechenden Zollcodes der Union angewandt worden. Die CFNA brachte vor, dass diese Methode fehlerhaft sei, da der Antrag keinen Nachweis für die Vergleichbarkeit des Unionsmarktes und des US-Marktes enthalte, weil der Umfang beider Untersuchungen nicht derselbe sei und weil der Antragsteller in den USA den Anteil am US-Markt direkt und nicht auf der Grundlage eines dritten Marktes geschätzt habe.

(10) Die CFNA räumte in ihrer Stellungnahme selbst ein, dass dem Antragsteller keine Informationen über die Einfuhrmengen zur Verfügung standen, da die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“), in die Erbsenprotein für Zollzwecke in der Union eingereiht werde, andere Waren umfassten. Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Antragsteller angewandte Methode gültig war. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag die Informationen enthalten, die dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Anforderungen an die Beweise, die für die Einleitung einer Untersuchung gelten („genügend“ Beweise), unterscheiden sich von denen, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs gelten. Daher können Beweise, die in Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine vorläufige oder endgültige Feststellung von Dumping, Schädigung oder der Schadensursache zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen 5 . Die CFNA brachte keinen Grund vor, warum diese Methode aufgrund der Vergleichbarkeit zwischen dem Unionsmarkt und dem US-amerikanischen Markt oder der unterschiedlichen Warendefinition unwirksam sei oder warum die im Antrag zugrunde gelegte Methode aufgrund der Art und Weise, in der der US-amerikanische Antragsteller, der mit demselben im Antrag angeführten Problem in der Union konfrontiert war, die Einfuhren geschätzt hat, ungenau wäre. Die CFNA selbst stellte keine alternative Methode zur Verfügung, mit der die im Antrag verwendete Methode widerlegt werden könnte.

(11) Die CFNA beanstandete, dass die Kommission den Antragstellern Anonymität gewährt habe. Sie brachte vor, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Anonymität nicht begründet hätten, dass sie in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags keine ausreichenden zusammengefassten Informationen über ihr Engagement in der VR China vorgelegt hätten und dass die vertrauliche Behandlung ihrer Identität die interessierten Parteien daran hindere, zu überprüfen, ob sie als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung angesehen werden könnten und ob der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt worden sei (im Folgenden „Prüfung der Repräsentativität“).

(12) Alle Antragsteller haben triftige Gründe dafür vorgebracht, dass die Offenlegung ihrer Identität nachteilige Folgen haben und ihnen schaden könnte. Die allgemein einsehbare Fassung des Antrags reichte aus, damit die interessierten Parteien die Gründe für die Gewährung der Anonymität in Erfahrung bringen konnten; tatsächlich würde eine nähere Erläuterung der Gründe oder die Bereitstellung detaillierterer Informationen über das Engagement der Unternehmen in der VR China das Risiko bergen, ihre Identität preiszugeben.

(13) Die Gewährung der vertraulichen Behandlung der Identität berührte nicht die Möglichkeit der interessierten Parteien, die Zugehörigkeit dieser Unternehmen zum Wirtschaftszweig der Union oder die Prüfung der Repräsentativität zu verifizieren. Denn der Antrag enthält die vollständige Liste der Unionshersteller 6 , sodass die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, die Tätigkeiten dieser Unternehmen zu überprüfen.

(14) Zur Prüfung der Repräsentativität kontaktierte die Kommission vor der Einleitung alle ihr bekannten Hersteller von Erbsenprotein in der Union und forderte sie auf, ihren Standpunkt zur Einleitung der Untersuchung darzulegen und Angaben zu ihrer Produktion im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) zu machen. Das Ergebnis, die Namen der kontaktierten Unternehmen, die nichtvertraulichen Antworten sowie Angaben zur Methodik wurden im nichtvertraulichen Untersuchungsdossier zur Verfügung gestellt (im Folgenden „Vermerk zur Repräsentativität“). Die Einleitung der Untersuchung wurde von Herstellern befürwortet, auf die mehr als 50 % der Unionsproduktion entfallen; kein Hersteller sprach sich dagegen aus oder nahm eine neutrale Haltung ein. Somit wurde die in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegte Schwelle erreicht. Die Schwelle für die Einleitung wäre bereits dann erreicht, wenn man das untere Ende der in den drei nichtvertraulichen, anonymen Antworten der Befragten angegebenen Produktionsspannen zugrunde legte. Schließlich wurden im Vermerk zur Repräsentativität alle kontaktierten Unternehmen offengelegt, sodass die interessierten Parteien die Möglichkeit hatten, die Tätigkeiten dieser Unternehmen zu überprüfen.

(15) Die CFNA brachte vor, dass der Umfang der zurückgehaltenen Daten unangemessen sei, was sie daran hindere, die Informationen zu überprüfen und ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Konkret brachte sie vor, i) dass im Antrag mehrere wichtige Daten zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht offengelegt worden seien, da davon ausgegangen worden sei, dass dies die Gefahr berge, die Identität einzelner Antragsteller preiszugeben, ii) dass es keinen Grund gegeben habe, die Daten der Antragsteller nicht offenzulegen, da es sich um aggregierte Daten mehrerer Unternehmen gehandelt habe, iii) dass im Antrag wichtige Daten, wie beispielsweise in Bezug auf Preisangaben, Dumping, Preisunterbietung oder Berechnung der Schadensspanne, nicht offengelegt worden seien, und iv) dass sich der Antrag bei der Definition der untersuchten Ware auf urheberrechtlich geschützte Informationen gestützt habe, die nicht offengelegt worden seien, sodass die interessierten Parteien daran gehindert seien, die Ausklammerung von Waren zu beantragen, was ihrer Ansicht nach angesichts des ungewöhnlich ausgeweiteten Umfangs, der über den Umfang der Untersuchungen der Vereinigten Staaten und Kanadas zu Erbsenprotein aus China hinausgehe, problematisch sei.

(16) Alle Daten in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union wurden vollständig offengelegt 7 . Was aus dem Antrag nicht hervorging, war der Anteil der Antragsteller am gesamten Wirtschaftszweig der Union, da dies den interessierten Parteien in der Tat die Möglichkeit gegeben hätte, in Erfahrung zu bringen, wer die Antragsteller waren. Was die Daten betrifft, die sich nur auf die Antragsteller beziehen, so enthielt der Antrag nichtvertrauliche Zusammenfassungen 8 mit Angabe von Spannen und Indizes. Der Antrag enthielt zudem nichtvertrauliche Zusammenfassungen der Berechnungen des Dumpings, der Preisunterbietung und der Schadensspanne 9 . Im Hinblick auf die Warendefinition weist die Kommission darauf hin, dass in Artikel 19 der Grundverordnung ausdrücklich anerkannt wird, dass bestimmte Informationen ihrer Natur nach vertraulich sein können oder sich aus anderen Gründen nicht für eine vollständige Offenlegung eignen können, wie beispielsweise urheberrechtlich geschützte Informationen. Alle Daten, die auf urheberrechtlich geschützten Informationen basieren, wurden im Antrag zusammengefasst, und der Abschnitt über die Warendefinition versetzte die interessierten Parteien in die Lage, den Umfang der Untersuchung in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die Ausklammerung von Waren zu beantragen. Die Warendefinition stützte sich auf keinerlei urheberrechtlich geschützte Informationen. Die Tatsache, dass sich der Umfang von dem der Untersuchungen in den USA und Kanada unterschied, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Warendefinition dieses Antrags auf Waren basierte, in Zusammenhang mit denen der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde, und nicht die US-amerikanischen oder kanadischen Hersteller. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die allgemein einsehbare Fassung des Antrags es den interessierten Parteien ermöglichte, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und zum Antrag Stellung zu nehmen, was sie auch tatsächlich getan haben, einschließlich Anträgen auf Ausklammerung von Waren.

(17) Die CFNA nahm auch zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen bezüglich Schädigung und Schadensursache Stellung. Sie brachte vor, dass die Einfuhrmengen und -werte im Antrag unglaubwürdig seien, dass die Einfuhren aus China in der Union nur eine vernachlässigbare Rolle spielten und dass die Unionsverkäufe zwischen 2021 und 2024 zugenommen hätten, obwohl die Preise zwischen 2021 und 2023 gestiegen und deutlich über den chinesischen Einfuhrpreisen geblieben seien. Sie brachte ferner vor, dass im Antrag keine anderen Faktoren als die Einfuhren aus der VR China als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Betracht gezogen worden seien, wie die steigenden Kosten aufgrund der Maßnahmen der Union gegenüber den Einfuhren von Erbsen aus der Russischen Föderation und Belarus, der Anstieg der Energiekosten, die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union oder die Einfuhren aus Drittländern.

(18) Im Antragsstadium erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Beweise für eine Schädigung ausreichend sind, unter anderem die Prüfung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung genannten relevanten Faktoren. Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung verlangt nicht, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren eine Verschlechterung aufweisen müssen, damit das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung festgestellt werden kann. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen enthalten über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten relevanten (aber nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Folglich müssen nicht alle Faktoren eine Verschlechterung aufweisen, damit festgestellt werden kann, dass ausreichende Beweise für eine Schädigung vorliegen, und im Antrag mussten auch nicht zwangsläufig alle Faktoren geprüft werden.

(19) In Bezug auf die Schädigung ergab die spezifische Analyse des Antrags, dass ausreichende Beweise für eine verstärkte Durchdringung des Unionsmarktes mit Einfuhren von Erbsenprotein aus China (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) und eine dadurch verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorlagen.

(20) Auf das Vorbringen zur Ermittlung der Mengen und Werte im Antragsstadium wurde bereits in Erwägungsgrund 10 eingegangen. Was insbesondere die Einfuhren aus China und die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union angeht, geht aus den im Antrag vorgelegten Beweisen hervor, dass die Menge der Einfuhren von 2021 bis 2024 um 29 % gestiegen ist, sodass im Jahr 2024 ein Marktanteil von 59 % (gegenüber 58 % im Jahr 2020) erreicht wurde. Darüber hinaus wurden diese Einfuhren den im Antrag vorgelegten Beweisen zufolge zu gedumpten Preisen getätigt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2024 um 22 % und damit erheblich unterboten; und die im Antrag berechneten Schadensspannen beliefen sich auf rund 80 %. Dies schien sich schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt zu haben, was beispielsweise ein Rückgang der Produktionsmenge oder der Auslastung oder auch eine Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse erkennen lässt; tatsächlich ging die Gewinnspanne der Antragsteller im Bezugszeitraum um 23 Prozentpunkte zurück, was im Jahr 2024 zu Verlusten führte.

(21) In Bezug auf die Schadensursache enthielt der Antrag in Abschnitt 7 ausreichende Beweise dafür, dass die Einfuhren von Erbsenprotein aus der VR China Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hatten, wie in Erwägungsgrund 20 beschrieben. Die Gleichzeitigkeit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der zunehmenden Durchdringung mit gedumpten Einfuhren, die zu Preisen verkauft wurden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und in dem gesamten im Antrag berücksichtigten Zeitraum unter dessen Herstellkosten lagen, deutete stark auf das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs hin.

(22) In Abschnitt 7 des Antrags wurden andere Faktoren analysiert, darunter die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, seine steigenden Kosten und die Einfuhren aus anderen Drittländern. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise dafür, dass sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit keinem dieser Faktoren, weder getrennt noch zusammen betrachtet, hinreichend erklären ließ. Denn den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge führten die massiven Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt, die im Bezugszeitraum Marktanteile von mehr als 50 % hatten und deren Preise unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, zu dem Rückgang der Rentabilität, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die steigenden Kosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern war im Vergleich zu den Einfuhren aus der VR China unerheblich. Im Hinblick auf die Ausfuhrleistung wurde im Antrag eingeräumt, dass sie möglicherweise zur Schädigung beigetragen hat, jedoch nicht in einem Maße, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen vermochte.

(23) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise für Dumping und eine daraus resultierende Schädigung enthielt, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung rechtfertigten.

1.5. Stichprobenverfahren

(24) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(25) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge aus. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller.

(26) Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 60 % der geschätzten Gesamtproduktions- und -verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zu der Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(27) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(28) Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher wurde keine Stichprobe der unabhängigen Einführer gebildet.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(29) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(30) Dreizehn ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert.

(31) Zwei ausführende Hersteller, nämlich Yantai T.Full Biotech Co., Ltd. (im Folgenden „T.Full“) und Hengyuan Biotechnology Co., Ltd. sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen Shandong Jianyuan Bioengineering Co., Ltd und Jianyuan International Co., Ltd. (im Folgenden „Jianyuan-Gruppe“), übermittelten Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Stichprobe und brachten vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller hauptsächlich Erbsenprotein in Futtermittelqualität herstellten, während T.Full und die Jianyuan-Gruppe Erbsenprotein in Lebensmittelqualität herstellten. Beide Hersteller beantragten die Einbeziehung in die Stichprobe, um sicherzustellen, dass diese Warentypen in die Dumpingberechnung einbezogen werden.

(32) Der Antragsteller befürwortete die von der Kommission ausgewählte Stichprobe.

(33) Die Kommission prüfte die Vorbringen der ausführenden Hersteller und vertrat die Auffassung, dass auf die für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen ein erheblicher Anteil aller chinesischen Ausfuhren von Erbsenprotein der in Erwägungsgrund 30 genannten 13 chinesischen ausführenden Hersteller in die Union entfiel, d. h. etwa 70 %. Ausgehend von den zum Zeitpunkt der Auswahl der Stichprobe öffentlich zugänglichen Informationen wurde zudem im Untersuchungszeitraum das gesamte Spektrum der untersuchten Ware von den ausgewählten ausführenden Herstellern hergestellt und verkauft. Die Einbeziehung von zwei weiteren Unternehmen in die Stichprobe hätte daher ihre Repräsentativität nicht erhöht, weshalb die Kommission die diesbezüglichen Vorbringen zurückwies.

1.6. Individuelle Ermittlung

(34) Die Jianyuan-Gruppe wies auf ihre Absicht hin, bei der Kommission die individuelle Ermittlung ihrer Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung (im Folgenden „individuelle Ermittlung“) zu beantragen. Sie beantwortete jedoch den Fragebogen nicht innerhalb der von der Kommission in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Folglich hat keiner der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung beantragt.

1.7. Antrag der Unionshersteller auf vertrauliche Behandlung

(35) Wie in Erwägungsgrund 11 erwähnt, ersuchten die Antragsteller um Geheimhaltung ihrer Namen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung. Diese Unternehmen ersuchten um Geheimhaltung in der Phase vor der Einleitung und während der Untersuchung mit der Begründung, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen seitens der lokalen Behörden und ihrer Abnehmer in der Volksrepublik China bestehe, da die drei Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu diesem Land unterhielten.

(36) Die Kommission prüfte die Anträge und kam zu dem Schluss, dass ein Risiko von Vergeltungsmaßnahmen bestand. Auf dieser Grundlage gewährte die Kommission diesen Unternehmen eine vertrauliche Behandlung während des gesamten Verfahrens.

1.8. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(37) Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(38) Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. Folglich teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie beabsichtige, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und in Bezug auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Von der chinesischen Regierung gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(39) Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China, das Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender (im Folgenden „Makrofragebogen“). Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online 10 bereitgestellt.

(40) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

—: Drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, denen, wie in Abschnitt 1.7 erläutert, eine vertrauliche Behandlung gewährt wurde.Drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, denen, wie in Abschnitt 1.7 erläutert, eine vertrauliche Behandlung gewährt wurde.Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union
Drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, denen, wie in Abschnitt 1.7 erläutert, eine vertrauliche Behandlung gewährt wurde.
Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union
a): Sanjia Group: — Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China, — Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd. — — — Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China, — — — Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd.
—: Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,
—: Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd.
a)—: Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd.b)—: Yantai Shuangta Food Co., Ltd, Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Zhaoyuan Junbang Trading Co., Ltd.Yantai Shuangta Food Co., Ltd, Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Zhaoyuan Junbang Trading Co., Ltd.
a)—: Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd.
Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., Stadt Jiujiang, Jiangxi, China,
Yantai Oriental Protein Tech Co., Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Yantai Zhongzhen Trading Co. Ltd.
b)—: Yantai Shuangta Food Co., Ltd, Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Zhaoyuan Junbang Trading Co., Ltd.Yantai Shuangta Food Co., Ltd, Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Zhaoyuan Junbang Trading Co., Ltd.
Yantai Shuangta Food Co., Ltd, Stadt Zhaoyuan, Shandong, China, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen Zhaoyuan Junbang Trading Co., Ltd.

1.9. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(41) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1. Untersuchte Ware

(42) Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein umfassend, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert (im Folgenden „Erbsenprotein“).

(43) Zur Herstellung von Erbsenprotein wird das Protein der Erbsen abgetrennt und gereinigt 11 . Der Hauptrohstoff für die Herstellung von Erbsenprotein sind Erbsen, die die festgelegten Spezifikationen für Erbsenprotein erfüllen. Die Erbsen werden gereinigt, entschalt und anschließend zerkleinert und gemahlen, wodurch Erbsenmehl entsteht. Anschließend wird das Protein in diesem Mehl durch Nassmahlen isoliert, wobei die Hauptbestandteile der Erbsen — Stärke, Protein und Fasern — getrennt werden. Die Proteinfraktion wird dann extrahiert, gereinigt, konzentriert und getrocknet. Diese Phasen — Trennung, Extraktion, Reinigung, Konzentration und Trocknung des Proteins — sind die entscheidenden Schritte zur Herstellung von Protein, das für den Verzehr verwendet werden kann.

(44) Erbsenprotein wird als Alternative zu tierischem Protein sowohl für den menschlichen Verzehr als auch für Tierfutter verwendet. Es kann direkt verzehrt oder als Zutat für die Herstellung von Lebensmitteln und Getränken für Menschen sowie in Tiernahrung, Spezialfuttermitteln und Aquakulturprodukten verwendet werden.

2.2. Betroffene Ware

(45) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die folgenden KN- und TARIC-Codes eingereiht wird:

ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91),

ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40),

ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71),

ex 2106 90 92 (TARIC-Code 2106 90 92 75),

ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10),

ex 2309 10 11 , ex 2309 10 13 , ex 2309 10 15 , ex 2309 10 19 , ex 2309 10 31 , ex 2309 10 33 , ex 2309 10 39 , ex 2309 10 51 , ex 2309 10 53 , ex 2309 10 59 , ex 2309 10 70 , ex 2309 10 90 , ex 2309 90 10 und ex 2309 90 20 ,

ex 2309 90 31 (TARIC-Codes 2309 90 31 12, 2309 90 31 14, 2309 90 31 17, 2309 90 31 19, 2309 90 31 30, 2309 90 31 81 und 2309 90 31 91),

ex 2309 90 33 , ex 2309 90 35 , ex 2309 90 39 , ex 2309 90 41 , ex 2309 90 43 , ex 2309 90 49 , ex 2309 90 51 , ex 2309 90 53 , ex 2309 90 59 , ex 2309 90 70 und ex 2309 90 91 ,

ex 2309 90 96 (TARIC-Codes 2309 90 96 31, 2309 90 96 39, 2309 90 96 91 und 2309 90 96 95)

(im Folgenden „betroffene Ware“).

(46) Nach der Einleitung der Untersuchung brachten Mitgliedstaaten und interessierte Parteien vor, dass die betroffene Ware in bestimmte KN-Codes eingereiht werden könne, die in der Einleitungsbekanntmachung nicht aufgeführt worden seien. Die Kommission prüfte diese Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass sie zutrafen. Folglich veröffentlichte sie am 19. Dezember 2025 eine Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung 12 , um diese KN-Codes in die Warendefinition aufzunehmen. Da sich die Warendefinition nicht änderte, blieb der Gegenstand der Untersuchung gegenüber dem Zeitpunkt der Einleitung unverändert. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Aufnahme der oben genannten KN-Codes Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

(47) Die Untersuchung ergab dann, dass die betroffene Ware in einige der in der Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung genannten TARIC-Codes, nämlich die TARIC-Codes 2309 90 31 51, 2309 90 31 59, 2309 90 31 61, 2309 90 31 69, 2309 90 96 51, 2309 90 96 59, 2309 90 96 61 und 2309 90 96 69, nicht eingereiht werden konnte. Diese Codes werden daher nicht der Warendefinition zugewiesen.

(48) Am 19. Dezember 2025 änderte die Kommission die Erfassungsverordnung, um aus den in Erwägungsgrund 46 dargelegten Gründen bestimmte KN-Codes aufzunehmen 13 . Aus den in Erwägungsgrund 47 dargelegten Gründen unterlagen Einfuhren unter den in diesem Erwägungsgrund genannten Codes nicht der zollamtlichen Erfassung.

2.3. Gleichartige Ware

(49) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

— die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

— die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte untersuchte Ware und

— die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

(50) Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.4. Vorbringen zur Warendefinition

(51) Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd beantragten, texturiertes Erbsenprotein aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Diese Unternehmen argumentierten, dass texturiertes und nicht texturiertes Erbsenprotein i) erhebliche Unterschiede in Bezug auf materielle Eigenschaften, Herstellungsverfahren, Herstellkosten und Preise aufwiesen, ii) auf dem Markt nicht substituierbar seien und iii) in den Handelsschutzuntersuchungen Kanadas und der Vereinigten Staaten gegen die VR China nicht unter die Warendefinition gefallen seien.

(52) Texturiertes Erbsenprotein wird gewonnen, indem das Erbsenprotein einer Texturierung unterzogen wird, die die Form des Endprodukts verändert. Die Kommission räumt ein, dass dieser zusätzliche Schritt zu Kosten- und Preisunterschieden führen kann.

(53) Ungeachtet dieses zusätzlichen Arbeitsschritts und der unterschiedlichen Form werden texturiertes und nicht texturiertes Erbsenprotein jedoch aus denselben Rohstoffen und mit demselben Herstellungsverfahren bis zur Gewinnung von Erbsenprotein hergestellt und haben beide dieselbe Funktion, nämlich als Quelle pflanzlicher Proteine für den menschlichen Verzehr und für Tierfutter zu dienen. Daher weisen texturiertes und nicht texturiertes Erbsenprotein dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Da texturiertes Erbsenprotein dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie nicht texturiertes Erbsenprotein, können Kosten- und Preisunterschiede für sich genommen nicht die Ausklammerung einer Ware rechtfertigen.

(54) In Bezug auf das Argument, dass sie auf dem Markt nicht substituierbar seien, stützten sich Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd. auf die Tatsache, dass texturiertes Erbsenprotein in erster Linie von Herstellern vegetarischer Erzeugnisse als Rohstoff für pflanzliche oder vegetarische Fertigerzeugnisse verwendet wird, während nicht texturiertes Erbsenprotein hauptsächlich als Lebensmittelzutat oder in Heimtierfutterformulierungen für Märkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke sowie Sportnahrung verwendet wird. Folglich seien sie für unterschiedliche Segmente bestimmt.

(55) Die Tatsache, dass sich eine Ware aufgrund ihrer endgültigen Form möglicherweise besser für die Herstellung anderer nachgelagerter Waren eignet, ändert nichts daran, dass die beiden Arten von Erbsenprotein dieselben Eigenschaften aufweisen, wie in Erwägungsgrund 53 erläutert. Im Gegenteil, die Argumentation von Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd. macht tatsächlich deutlich, dass texturiertes und nicht texturiertes Erbsenprotein dieselbe Funktion haben, nämlich eine Quelle pflanzlicher Proteine zu sein, die für den menschlichen Verzehr und für Futtermittel verwendet wird, unabhängig von der Form dieser Lebensmittel- oder Futterzubereitungen, und dass beide diese Funktion erfüllen können, da sie dieselben Eigenschaften haben.

(56) Schließlich ist die Tatsache, dass texturiertes Erbsenprotein in den Handelsschutzuntersuchungen Kanadas und der Vereinigten Staaten gegen die VR China nicht unter die Warendefinition fiel, für die Bestimmung der Warendefinition in dieser Untersuchung unerheblich.

(57) Aus diesen Gründen wies die Kommission dieses Vorbringen in dieser Phase der Untersuchung zurück.

(58) Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd beantragten ferner, Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von weniger als 80 % aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Diese Unternehmen argumentierten, dass Erbsenprotein mit einem Gehalt von weniger als 80 % und Erbsenprotein mit einem Gehalt von 80 % oder mehr i) unterschiedliche Formen aufwiesen, ii) mit anderen Herstellungsverfahren hergestellt würden sowie iii) andere Endverwendungen aufwiesen und für unterschiedliche Marktsegmente bestimmt seien.

(59) Hinsichtlich der Form brachten Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd. vor, dass Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von 80 % oder mehr in der Regel in Form eines feinen Pulvers hergestellt werde, während Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von weniger als 80 % im Allgemeinen die Form eines weniger feinen Pulvers oder von Granulat habe, was es den Zollbehörden ermögliche, sie zu unterscheiden.

(60) Beide Arten von Erbsenprotein weisen dieselben Eigenschaften, dasselbe grundlegende Herstellungsverfahren und dieselben Funktionen auf, wie bereits in Erwägungsgrund 53 dargelegt. Daran ändert auch die unterschiedliche Form nichts. Das Argument ist auch in technischer Hinsicht falsch, da die Korngröße des Erbsenproteins, gleich ob es sich um feines Pulver oder um ein Granulat handelt, nichts mit dem Proteingehalt zu tun hat; tatsächlich kann die Korngröße bei allen Proteinsorten durch Mahlen angepasst werden. Schließlich ist der Umstand, dass die Zollverwaltungen in der Lage sein können, eine Form von der anderen zu unterscheiden, für die Feststellung, ob die Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, unerheblich.

(61) Hinsichtlich des Herstellungsverfahrens argumentierten Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., dass das Herstellungsverfahren bei Protein mit einem Proteingehalt von 80 % oder mehr komplexer sei, da es einige zusätzliche Schritte erfordere.

(62) Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Unterschiede im Herstellungsverfahren geringfügig sind und sich auf bestimmte Anpassungen beschränken, um unterschiedliche Proteinkonzentrationen zu erreichen. Diese Unterschiede würden jedenfalls nichts daran ändern, dass das Enderzeugnis in beiden Fällen nach wie vor Erbsenprotein mit hohem Proteingehalt ist und daher die gleiche grundlegende Funktion erfüllt.

(63) Hinsichtlich der Endverwendung und der Segmente argumentierten Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. und Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd., dass Protein mit einem Proteingehalt von 80 % oder mehr in erster Linie als Lebensmittelzutat verwendet werde, auch in Anwendungen wie Nahrungs- und Gesundheitsprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Lebensmitteln. Im Gegensatz dazu sei die Verwendung von Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von weniger als 80 % in der Regel auf Futtermittel für Tiere in Aquakultur und Heimtierfuttermittelformulierungen beschränkt.

(64) Die in Erwägungsgrund 55 angeführten Gründe zu demselben, texturiertes Erbsenprotein betreffenden Argument gelten gleichermaßen für Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von weniger als 80 %, d. h., dass die endgültige Form der Ware, durch die sie sich besser für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren eignet, nichts daran ändert, dass die beiden Arten von Erbsenprotein dieselben Eigenschaften haben und dieselbe Funktion erfüllen.

(65) Aus diesen Gründen wies die Kommission dieses Vorbringen in dieser Phase der Untersuchung zurück.

3. DUMPING

3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(66) Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(67) Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Erbsenprotein verwendeten Inputs vorzulegen. Vier ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.

(68) Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Eingaben zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 11. Februar 2026, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Es gingen keine Stellungnahmen der chinesischen Regierung zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung ein.

(69) In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt hat, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(70) Am 12. September 2025 übermittelte die Sanjia Group eine Stellungnahme zu den vom Antragsteller vorgeschlagenen potenziellen geeigneten repräsentativen Ländern und beantragte, Argentinien nicht von der Liste der potenziellen repräsentativen Länder zu streichen, da sich die Ausfuhrsteuer auf Rohstoffe nicht auf ihren Einfuhrpreis, sondern hauptsächlich auf die Inlandspreise auswirke und daher keinen Einfluss auf die Eignung eines Landes als repräsentatives Land habe. Darüber hinaus schlug die Sanjia Group vor, auch zu prüfen, ob andere Länder als mögliche repräsentative Länder infrage kommen, falls Länder in Betracht gezogen würden, in denen andere Pflanzenproteine hergestellt werden. Die Sanjia Group nannte ausdrücklich die Türkei und Malaysia als Länder, in denen möglicherweise Waren derselben Kategorie hergestellt werden, ohne jedoch ihr Vorbringen weiter zu untermauern.

(71) In seiner Antwort auf die Eingabe der Sanjia Group erhob der Antragsteller Einwände gegen die Berücksichtigung Argentiniens als repräsentatives Land wegen der für den Hauptrohstoff Erbsen geltenden Ausfuhrbeschränkungen. In Bezug auf andere von der Sanjia Group vorgeschlagene potenzielle repräsentative Länder betonte der Antragsteller, dass die Sanjia Group keine Beweise vorgelegt habe, die eine Auswahl dieser Länder als repräsentatives Land rechtfertigen könnten.

(72) Am 9. Februar 2026 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt werden. Zudem ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte und auf Grundlage der in Abschnitt 3.2.2 im Einzelnen erläuterten Überlegungen mögliche repräsentative Länder und gelangte zu der Auffassung, dass Brasilien ein geeignetes repräsentatives Land ist. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und des Antragstellers zu dem Vermerk ein.

(73) Alle Parteien, die Stellungnahmen übermittelten, sprachen sich für die Wahl Brasiliens als geeignetes repräsentatives Land aus. Darüber hinaus brachten die Sanjia Group und die Shuangta Group vor, dass die in ihren Fragebogenantworten angegebenen Einfuhrpreise für gelbe Erbsen nicht verzerrt seien. Alle Parteien übermittelten Stellungnahmen zu bestimmten Vergleichswerten, und sowohl die Sanjia Group als auch die Shuangta Group übermittelten Stellungnahmen zur Berechnung der Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“). Nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme zu den internationalen Preisen für gelbe Erbsen. Alle Stellungnahmen werden in Abschnitt 3.2.2 im Einzelnen dargelegt und erörtert.

(74) Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Brasilien ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann.

3.2. Normalwert

(75) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(76) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(77) Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(78) Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird,

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen,

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird,

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts,

verzerrte Lohnkosten,

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(79) Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.

(80) Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(81) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(82) Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China 14 (im Folgenden „Bericht“), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(83) Der Antragsteller brachte vor, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden und es daher nicht angemessen sei, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(84) Zur Stützung dieses Standpunkts verwies der Antragsteller auf die im Bericht enthaltenen Beweise 15 . Der Antragsteller wies auch auf die nachstehenden Elemente hin, die auf das Vorliegen nennenswerter sektorspezifischer Verzerrungen hinwiesen, die sich auf die Herstellung von Erbsenprotein in China auswirkten.

(85) Erstens werde der Sektor einschließlich des Teilsektors für Erbsenprotein in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde:

— Auf China entfielen 60 % der weltweiten Erzeugung von Erbsenproteinen. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers sind 80 % der chinesischen Erzeugung von Erbsenprotein in der Stadt Zhaoyuan in der Provinz Shandong angesiedelt. Diese geografische Konzentration erleichtere es den chinesischen Behörden, den Wirtschaftszweig für Erbsenprotein zu kontrollieren und sein Verhalten insbesondere durch die Politik der lokalen Regierung von Zhaoyuan zu lenken.

— Der Antragsteller stützt sich auch auf die Veröffentlichung der „Erwiderung auf den Vorschlag zur ‚Stärkung der Protein-Gesundheitsindustrie‘“ der Volksregierung von Zhaoyuan, mit der die von der Stadtregierung geleitete Arbeitsgruppe der Stadt Zhaoyuan zur Förderung der Kette der Nahrungsmittelindustrie eingerichtet worden sei. Ziel dieses Dokuments sei es insbesondere, „den Wirtschaftszweig für Erbsenprotein weiter auszubauen und zu stärken“.

— Der Antragsteller erwähnt auch die „Erwiderung auf den Vorschlag zu ‚Empfehlungen zur Stärkung der Protein-Gesundheitsindustrie’” der lokalen Regierung von Zhaoyuan. In dem Dokument sei die Planung eines um führende Unternehmen zentrierten Industrieparks festgelegt worden, um „die Extraktion aus Pflanzen durch starke horizontale Wertschöpfungsketten zu entwickeln, hochwertige Gesundheitskost und funktionelle Produkte in den Mittelpunkt zu stellen und die Entwicklung von High-End-Proteinen und anderen Produkten im allgemeinen Gesundheitsbereich zu beschleunigen“.

(86) Zweitens versetze die staatliche Präsenz in den im Bereich Erbsenprotein tätigen Unternehmen die Behörden in die Lage, Preise und/oder Kosten zu beeinflussen:

— Dem Antrag zufolge ist der Vorstandsvorsitzende von Shuangta Food, auf das 20 % der weltweiten Erbsenproteinkapazität entfielen, auch Mitglied der Kommunistischen Partei und Mitglied des 16. Ständigen Ausschusses des Volkskongresses der Stadt Zhaoyuan. Seit 2021 sei der Präsident der Shandong Sanjia Investment Holding Group, der Muttergesellschaft von Yantai Oriental Protein Technology Co., Ltd., Mitglied des Ständigen Ausschusses der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes von Zhaoyuan. Schließlich sei der Vorstandsvorsitzende von Shandong Jianyuan Biotechnology, Wang Cheng, der Vorsitzende der sechsten Sektion der Gesellschaft des 3. September des Gemeindeausschusses von Tai’an. Die Gesellschaft des 3. September ist eine „nahestehende Partei, die die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas anerkennt und eng mit ihr zusammenarbeitet“. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen deuteten Anscheinsbeweise darauf hin, dass die Kommunistische Partei bei allen drei führenden Herstellern der betroffenen Ware fest etabliert sei, was es dem Staat ermögliche, ein erhebliches Maß an Kontrolle über diese Unternehmen auszuüben sowie Preise und Kosten zu beeinflussen.

— Dank der engen Verbindungen zwischen den chinesischen Erbsenproteinherstellern und der Kommunistischen Partei könnte sich den chinesischen Erbsenproteinherstellern unter anderem die Gelegenheit bieten, von der Lieferung ganzer Erbsen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu profitieren. Die dem Antragsteller vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass die chinesische Regierung Einfluss auf die Lieferkette für die von den chinesischen Erbsenproteinherstellern verwendeten ganzen Erbsen hat. So beziehe Shuangta Food Rohstoffe von einem verbundenen Unternehmen, der Zhaoyuan Junyuan Agricultural Machinery Service Professional Cooperative, die letztlich von der Volksregierung von Jinling Town, Stadt Zhaoyuan, kontrolliert werde.

— Nach dem Verständnis des Antragstellers beziehen chinesische Erbsenproteinhersteller Erbsen aus Russland. Unter der Führung des staatseigenen Unternehmens Qingdao Kaitou Supply Chain Management CO., Ltd. hätten China und Russland ein Abkommen geschlossen, das die Ausfuhr russischer Erbsen nach China ermögliche. Am 17. März 2023 habe die Plattform International Railway berichtet, dass „die Transportzeit von Russlands wichtigsten Erbsenanbaugebieten nach China nur etwa 20 Tage beträgt. Die Verkürzung von Entfernung und Zeit senkt nicht nur die Kosten eingeführter Erbsen, sondern verringert auch erheblich das Risiko von Handelsschwankungen, die durch den langen Handelszyklus verursacht werden, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit russischer Erbsen auf dem chinesischen Markt erheblich verbessert wird“. Das Abkommen veranschauliche das hohe Maß an Eingriffen öffentlicher Stellen (staatseigener Unternehmen) bei der Beschaffung von Rohstoffen im Erbsenproteinsektor.

(87) Drittens setze die chinesische Regierung staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde:

— Die chinesischen Erbsenproteinhersteller erhielten eine Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Höhe von 70 %. Bereits 2015 hätten das chinesische Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung den „Katalog der Mehrwertsteuer-Anreize für Produkte und Dienstleistungen zum Zweck der umfassenden Nutzung von Ressourcen“ (Cai Shui [2015] Nr. 78) herausgegeben. Die Politik der Mehrwertsteuererstattung sei am 30. Dezember 2021 weiter gestärkt worden. Der aktualisierte Katalog der Mehrwertsteuer-Anreize sehe vor, dass Unternehmen, die u. a. aus Stärke gewonnenes Pflanzenprotein oder Vermicelli herstellen, unter bestimmten Bedingungen eine Mehrwertsteuererstattung von 70 % erhalten könnten. Shuangta Food habe in seinem Jahresabschluss 2023 angegeben, von dieser Erstattung profitiert zu haben.

— Die chinesische Regierung beeinflusse auch das freie Spiel der Marktkräfte im Wege von Planungsdokumenten. So sei der Katalog für die Umstrukturierung der Industrie (im Folgenden „Katalog“) ein Planungsdokument, das regelmäßig von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission — im Folgenden „NDRC“) aktualisiert werde. Der Katalog sei ein Regierungsdokument, das Richtlinien und Weisungen für die Umstrukturierung von Wirtschaftszweigen enthalte. Es diene als Grundlage für die Steuerung sozialer Investitionen, die Verwaltung staatlicher Investitionsprojekte und die Formulierung politischer Maßnahmen in den Bereichen Finanzen, Besteuerung, Kredite, Land, Einfuhren und Ausfuhren. Der Katalog sehe drei Kategorien vor, nämlich die Kategorien „gefördert“, „eingeschränkt“ und „obsolet“.

— Die Ausgabe von 2019 des Katalogs habe unter der Rubrik „19 Leichtindustrie“ der geförderten Kategorie Position 24 „Entwicklung neuer Technologien und Herstellung natürlicher Lebensmittelzusatzstoffe und natürlicher Aromen“, Position 25 „FuE und Herstellung fortschrittlicher Ausrüstung für die Lebensmittelproduktion; FuE und Herstellung von Instrumenten und Ausrüstungen zur Überwachung (Prüfung) der Lebensmittelqualität und -sicherheit“ sowie Position 26 „Entwicklung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen für Pflanzenproteingetränke mit hoher Wertschöpfung“ enthalten. Der Katalog sei 2023 aktualisiert worden. Zwar seien Pflanzenproteingetränke nicht ausdrücklich genannt worden, doch habe er unter der Rubrik „19 Leichtindustrie“ die Position 19 „Entwicklung und Herstellung neuer Technologien für natürliche Lebensmittelzusatzstoffe und natürliche Aromen“ und die Position 20 „FuE und Herstellung fortschrittlicher Ausrüstung für die Lebensmittelproduktion, FuE und Herstellung von Instrumenten und Ausrüstungen für die Überwachung (Prüfung) der Lebensmittelqualität und -sicherheit“ enthalten.

(88) Fünftens seien die Lohnkosten im Sektor ebenfalls verzerrt:

— In einer Untersuchung von 2021 zu Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China habe die Kommission betont, dass sich „ein System marktbasierter Löhne … in der VR China nicht voll entwickeln [kann], da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind“ und dass „die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert“ wird. Die Kommission sei in dieser Untersuchung von 2021 zu dem Schluss gekommen, dass es „keine Belege [gab], aus denen hervorginge, dass Unternehmen, die Kabel aus optischen Fasern oder damit verbundene Inputs herstellen, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegen“. Im vorliegenden Fall gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass die Lohnkosten im Erbsenproteinsektor nicht ebenfalls verzerrt sind.

(89) Sechstens hätten Erbsenproteinhersteller über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren, Zugang zu Finanzmitteln:

— Die verfügbaren Beweise deuteten darauf hin, dass China politische Leitlinien für staatseigene Banken erlassen habe, um chinesischen Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen und Darlehensbürgschaften anzubieten, und dass die Erbsenproteinhersteller von Darlehen zu Sonderbedingungen profitiert hätten. So gehe beispielsweise aus dem Jahresbericht 2022 von Shuangta Food hervor, dass das Unternehmen Darlehen zu Sonderbedingungen erhalten habe. Darin heißt es: „Staatliche Zuschüsse, die im Zusammenhang mit politisch gesteuerten Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen erhalten wurden, werden mit den damit verbundenen Fremdkapitalkosten verrechnet; werden zinsvergünstigte Darlehen bei kreditgebenden Banken aufgenommen, so wird der tatsächliche Betrag der aufgenommenen Darlehen als Buchwert der Darlehen angesetzt, und die damit verbundenen Fremdkapitalkosten werden auf der Grundlage des Darlehensbetrags und des Zinssatzes dieser zinsvergünstigten Darlehen berechnet“.

— Oriental Protein habe in Verfahren vor dem US-Handelsministerium angegeben, dass es von der Agricultural Bank of China, einer mehrheitlich in Staatsbesitz befindlichen Bank, Darlehen oder Finanzmittel für den industriellen Wandel und die Modernisierung erhalten habe. Es sei wahrscheinlich, dass andere Erbsenproteinhersteller in den Genuss ähnlicher Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen sind.

— Die chinesische Regierung halte 83,8 % der Anteile an der Agricultural Bank of China, einer der vier großen Banken in China. Darüber hinaus sei die chinesische Regierung, wie die Kommission in ihrem Bericht über nennenswerte Verzerrungen festgestellt habe, in der Lage, die Inlands- und Ausfuhrpreise landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse über die staatlichen Handelsunternehmen zu beeinflussen, die oft versuchten, „stabile Preise für ‚strategische‘ landwirtschaftliche Grunderzeugnisse aufrechtzuerhalten“. Nach Auffassung der Kommission handele es sich bei diesem Mechanismus de facto um eine implizite Subvention. Andere Mechanismen wie die Bevorratung würden von China genutzt, um Preise und Kosten zu kontrollieren.

(90) Der Antragsteller machte schlussfolgernd geltend, dass im Erbsenproteinsektor nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorlägen.

(91) Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. Die im Dossier enthaltenen Beweise umfassten die im Bericht sowie in seiner aktualisierten Fassung 16 (im Folgenden „aktualisierter Bericht“) enthaltenen Beweise, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen.

(92) Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevant sind.

3.2.1.1. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(93) Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“ 17 .

(94) Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten 18 . Darüber hinaus ist die chinesische Regierung bestrebt, „die Konzentration staatseigenen Kapitals in wichtigen Wirtschaftszweigen … und in zukunftsorientierten strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweigen zu fördern“ 19 und „die Kapitalzuführungen zu verstärken, um die hochwertige Entwicklung staatseigener Unternehmen zu unterstützen“ 20 . Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.

(95) Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es bezieht sich auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln 21 .

(96) Darüber hinaus erfolgt nach chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.

(97) Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.

(98) Nach dem bereits bestehenden ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ 22 Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.

(99) Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(100) Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen 23 . Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(101) Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Im Jahr 2025 veröffentlichte der Zentralausschuss der Kommunistischen Partei Chinas eine Analyse, in der der verbindliche Charakter der Pläne bestätigt wurde: „Die wissenschaftliche Formulierung und die wirksame Umsetzung der nationalen Entwicklungspläne sind wichtige Mittel für unsere Partei, um eine wirksame Führungsrolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu übernehmen. Im Zuge der Modernisierung hat China eine institutionelle Regelung entwickelt und etabliert, nach der unter der zentralisierten und einheitlichen Führung des Zentralkomitees der Partei eine Plenarsitzung des Zentralkomitees der Partei einen Vorschlag für einen Plan unterbreitet, der Staatsrat einen Planentwurf erstellt und der Nationale Volkskongress diesen prüft und genehmigt, bevor er öffentlich bekannt gegeben und umgesetzt wird. Dadurch werden die Vorschläge der Partei faktisch in den Willen des Staates und des Volkes umgewandelt. Durch diesen Prozess werden wichtige strategische Vorgaben des Zentralkomitees der Partei in rechtsverbindliche Pläne für die landesweite Umsetzung umgewandelt.“ 24 Die Gesamtheit dieser Pläne bildet eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken und ist auf allen staatlichen Ebenen gegenwärtig.

(102) Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.

(103) Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).

(104) Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an die durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten anpassen. Dies liegt nicht nur an dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch daran, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten 25 .

(105) Zweitens strebt die chinesische Regierung auf Ebene der Zuweisung von Finanzmitteln im Wege mehrerer Maßnahmen zur weiteren Förderung der Entwicklung privater Investitionen 26 an, „die Mittel aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung qualifizierter privater Investitionsprojekte zu erhöhen sowie aktiv eine lenkende und führende Rolle zu spielen”. Die chinesische Regierung beabsichtigt außerdem, „neue politische Finanzierungsinstrumente sinnvoll zu nutzen [und] eine Reihe qualifizierter privater Investitionsprojekte in wichtigen Wirtschaftszweigen und Schlüsselbereichen zu unterstützen 27 .“

(106) Außerdem wird das Finanzsystem Chinas von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert, die von der chinesischen Regierung als „die wichtigste Kraft im Dienste der Realwirtschaft und als starke Stütze für die Stabilität und die langfristige Entwicklung der Volkswirtschaft“ 28 bezeichnet werden. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten 29 .

(107) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet 30 .

(108) Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge so zu erfolgen hat, dass „die Ziele der nationalen Politik zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung erreicht werden“ 31 . Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt 32 .

(109) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie 33 . So strebt die chinesische Regierung beispielsweise an, „die Tätigkeit und den Aufsichtsmechanismus großer Industriefonds zu optimieren, um sicherzustellen, dass die Investitionsrichtung der Fonds den Anforderungen der nationalen Strategien entspricht“ 34 .

(110) Die Eingriffe der chinesischen Regierung in die Wirtschaft sind als „koordinierte Bemühungen in den Bereichen Fiskal-, Geld-, Industrie-, Preis- und Beschäftigungspolitik sowie in anderen Politikbereichen im Zusammenhang mit der Umsetzung nationaler Entwicklungspläne und wichtiger Strategien“ ausgestaltet 35 .

(111) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen 36 .

3.2.1.2. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(112) Unternehmen, die sich im Eigentum bzw. unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates befinden und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(113) Der Wirtschaftszweig der betroffenen Ware wird hauptsächlich von privaten Unternehmen bedient, darunter Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd 37 , Shandong Jianyuan Group 38 , Yantai T-Full 39 und Shandong Jiahua (Sinoglory) Biotechtechnology Co. Ltd 40 . Yantai Shuangta Food Co. Ltd 41 ist ebenfalls ein Unternehmen mit einer privaten Mehrheitsbeteiligung und einer staatlichen Beteiligung von 32,69 %. Dieses Unternehmen wird letztlich auch von einer lokalen staatseigenen Holdinggesellschaft kontrolliert 42 .

(114) Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung sind nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden 43 , wobei die Kommunistische Partei bei praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle geltend macht. In der Tat führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die Staats- und Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.

(115) Das Gesetz zur Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft 44 erkennt Privatunternehmen formell als „wichtigen Bestandteil der sozialistischen Marktwirtschaft“ an und schreibt parallel dazu vor, dass „private Wirtschaftsorganisationen und ihre Akteure die Führung der Kommunistischen Partei Chinas unterstützen, sich dem sozialistischen System chinesischer Prägung anschließen und sich aktiv am Aufbau einer sozialistischen modernen Macht beteiligen“ 45 .

(116) Folglich unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten — direkt oder indirekt — politischen Vorgaben, administrativer Steuerung und Anforderungen an die ideologische Ausrichtung seitens Institutionen der Partei und des Staates, wodurch strukturelle Verzerrungen im Wettbewerbsumfeld aufrechterhalten werden.

(117) Darüber hinaus unterliegt der Erbsenproteinsektor mehreren politischen Strategien der Regierung, wie den vom Finanzministerium und vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten im Jahr 2022 bekannt gegebenen Schlüsselpolitiken: „Integrierte Entwicklung der Agrarindustrie. Koordinierung der Gestaltung und Errichtung einer Reihe moderner nationaler Agrarindustrieparks, nutzbringender charakteristischer Industriecluster und starker Agrarindustriegemeinschaften. … Aufbau eines modernen Industriesystems im ländlichen Raum, das auf starken Industriestädten, Industrieparks als Motor und Industrieclustern als Rückgrat, auf Provinz-, Kreis- und Gemeindeplänen beruht, sowie auf der koordinierten Förderung von Standorten, Linien und Gebieten, um die Qualität und Effizienz der industriellen Entwicklung insgesamt zu verbessern.“ 46 In ähnlicher Weise werden im 14. Fünfjahresplan zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete folgende Ziele festgelegt: „Stärkung der Entwicklung vorteilhafter Gebiete für landwirtschaftliche Spezialitäten. Stärkung der technologischen Unterstützung, der Qualitätskontrolle, des Markenaufbaus und der Produktvermarktung; Aufbau einer Reihe standardisierter Produktions-, Verarbeitungs-, Lager- und Logistikbasen für landwirtschaftliche Spezialitäten.“ 47

(118) Genauer gesagt wird im Leitfaden für die Strukturanpassung der Industrie von 2024 „hocheffiziente Ausrüstung für die Proteintrennung und -reinigung“ als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt 48 .

(119) Darüber hinaus wird im Katalog der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Regionen von 2025 die „Herstellung und Verarbeitung von Pflanzenproteingetränken“ aufgeführt 49 .

(120) Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten 50 .

(121) So heißt es beispielsweise in Artikel 3 der Satzung 51 des Chinesischen Verbands für Lebensmittelzusatzstoffe und -zutaten 52 (China Food Additives and Ingredients Association — im Folgenden „CFAA“), dass „der Verband die Führungsrolle der Partei anerkennt. Er richtet im Einklang mit dem Statut der Partei Parteiorganisationen ein, um Parteitätigkeiten durchzuführen.

(122) Der CFAA hat einen „Sonderausschuss für funktionelle Protein- und Peptid-Zutaten“ eingerichtet 53 , der sich mit dem Bereich Erbsenprotein befasst.

(123) Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd. ist Mitglied des CFAA 54 .

(124) Außerdem spielt der Chinesische Nationale Verband der Lebensmittelindustrie 55 (China National Food Industry Association, im Folgenden „CNFIA“) im Erbsenproteinsektor eine Rolle. Gemäß Artikel 3 seiner Satzung 56 verfolgt der CNFIA das Ziel, „die Gedanken von Xi Jinping zum Sozialismus chinesischer Prägung für ein neues Zeitalter voll und ganz umzusetzen [und] die gesunde Entwicklung der chinesischen Lebensmittelindustrie zu fördern“. Zudem heißt es in Artikel 4 seiner Satzung, dass „der CNFIA akzeptiert, dass das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, das Führungsgremium für den Parteiaufbau, die Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats und die zuständigen Abteilungen für das Industriemanagement geschäftliche Weisungen erteilen und eine Aufsichtsfunktion ausüben“ 57 .

(125) Yantai Shuangta Food Co., Ltd. ist Mitglied des CNFIA 58 . Darüber hinaus erkennt die Shandong Jianyuan Group an, dass sie unter der Aufsicht des CNFIA steht 59 .

(126) Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.

3.2.1.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(127) Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.

(128) Nach Artikel 17 des Gesellschaftsrechts Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es Artikel 30 des Statuts der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden 60 ; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.

(129) In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend 61 , wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren 62 .

(130) Bereits im Jahr 2018 gab es Berichten zufolge in 73 % der etwa 2,57 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten 63 . Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(131) Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ 64 (im Folgenden „Leitlinien“) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.

(132) In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten“. Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt 65 .

(133) Die Untersuchung bestätigte, dass auch im Erbsenproteinsektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft bzw. Funktionen in der Kommunistischen Partei vorkommen. Beispielsweise ist der Vorstandsvorsitzende von Yantai Shuangta Food Co., Ltd. Mitglied der Partei 66 . Er betrachtete auch die Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei als Einstellungskriterium für Führungskräfte 67 .

(134) Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes 68 . Die staatliche Präsenz in Betrieben, im Erbsenproteinsektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(135) Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Rechtsvorschriften diskriminieren ausdrücklich nicht-einheimische Produkte und sehen vor, dass „ein Preisnachlass von 20 % auf den Preis eines einheimischen Produkts gewährt wird und der ermäßigte Preis bei der Bewertung berücksichtigt wird“ 69 . Infolgedessen begünstigen Beschaffungsentscheidungen einheimische Produkte und werden nicht auf der Grundlage des freien Spiels der Marktkräfte getroffen.

(136) Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird zudem in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.

(137) Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden 70 .

(138) Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.

(139) Die vorstehend genannten zentralen politischen Strategien des Finanzministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten (siehe Erwägungsgrund 117) für 2022 enthalten auch die folgenden Bestimmungen, die die Funktionsweise des Sektors beeinflussen: „Der Staat wird weiterhin politische Maßnahmen wie Subventionen für Mais- und Sojabohnenerzeuger, Subventionen für Reis und Anreize für große Getreide erzeugende Kreise umsetzen, um die Wirksamkeit der angebotsseitigen Strukturreformen in der Landwirtschaft zu festigen und die nationale Ernährungssicherheit zu gewährleisten“ oder „Belohnungen für die wichtigsten Saatgut erzeugenden Kreise gewähren, den Förderumfang für die wichtigsten Kreise, in denen Saatgut für Reis, Weizen, Mais … erzeugt wird, erweitern und die Transformation und Modernisierung der Saatgutindustrie fördern“ 71 .

(140) Der 14. Fünfjahresplan zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete 72 zielt darauf ab, „die politischen Strategien zur Unterstützung der Getreideerzeugung zu verbessern, die Subventionen für Getreideerzeuger zu stabilisieren, die Mindestkaufpreispolitik für Reis und Weizen sowie die Subventionspolitik für Mais- und Sojabohnenerzeuger zu verbessern, den Ausgleichsmechanismus für die Interessen der wichtigsten Getreideanbaugebiete und das Stützungssystems für die wichtigsten getreideerzeugenden Kreise zu verbessern“ 73 . Der Plan zielt auch darauf ab, „die Agglomeration von Wirtschaftszweigen auf Kreis- und Stadtebene zu fördern, die Verlagerung von Wirtschaftszweigen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, in Kreise zu unterstützen sowie Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vertreiben, bei der Errichtung von Verarbeitungsparks und Logistikzentren in Städten (Gemeinden) mit geeigneten Bedingungen anzuleiten [und] förderfähige Kreise (Städte, Bezirke) bei der Errichtung moderner landwirtschaftlicher Industrieparks zu unterstützen, um die Konzentration von Marktteilnehmern wie wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Verarbeitungslogistik und Marketingdienstleistungen in den Parks zu fördern“ 74 .

(141) Der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Bioökonomie bezieht sich unmittelbar auf den Sektor der betroffenen Ware, indem er darauf abzielt, „die zentrale Stellung der Unternehmensinnovation zu stärken, der leitenden und unterstützenden Rolle führender Unternehmen auf dem Gebiet der Biologie Spielraum zu gewähren, große Unternehmen anzuleiten, Ressourcen wie technologische Innovationen, Lieferketten und Finanzdienstleistungen für vor- und nachgelagerte Unternehmen in der industriellen Kette zu öffnen und die Integration und Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern. Mittels Fokussierung auf Schlüsselgebiete mit großem, weitreichendem Einfluss wie der Biomedizin, der Biolandwirtschaft und der Bioproduktion werden bioinnovative Unternehmen ermutigt, ihr Wissen in unterteilten Bereichen zu vertiefen, ihre Entwicklungsvorteile zu kultivieren und zu individuellen Champions mit weltweiter Wettbewerbsfähigkeit heranzuziehen“ 75 .

(142) Auf Ebene der Provinzen sollen die staatlichen Behörden dem 14. Fünfjahresplan für strategische und neu entstehende Industrien der Provinz Hebei 76 zufolge die Industriestruktur des Sektors wie folgt gestalten: „Entwicklung von Pflanzenextraktprodukten wie natürlichen Gewürzen, ätherischen Ölen, natürlichen Nährstoffen, Pflanzenproteinen und Ölen.“ 77

(143) Darüber hinaus veröffentlichte Shandong im Jahr 2025 eine Stellungnahme zur Umsetzung in Bezug auf die weitere Vertiefung der Reform des ländlichen Raums und die Verstärkung der Bemühungen um eine umfassende Förderung der Wiederbelebung des ländlichen Raums 78 , in der gefordert wird, „die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Industrie aktiv zu entwickeln; ( ) die intensive Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse energisch zu entwickeln; Verarbeitungs- und Logistikparks für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu errichten.“

(144) Des Weiteren veröffentlichte Shandong im Jahr 2025 einen Aktionsplan für Wissenschaft und technologische Innovation zur Modernisierung der Lebensmittelindustrie (2026-2028) 79 , der darauf abzielt, unter der Leitung der Abteilung Wissenschaft und Technologie der Provinz Shandong, „wesentliche Verarbeitungsgrundstoffe wie Hochleistungs-Spezialstärken [und] Pflanzenproteinpulver zu entwickeln und ein mehrstufiges Produktionssystem für Rohstoffe für gesunde Lebensmittel aufzubauen“.

(145) Die Stadt Yantai in der Provinz Shandong ist das weltweit größte Erzeugungsgebiet für Erbsenproteine 80 .

(146) Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd., Shandong Jianyuan Group, Yantai T Full, Shandong Jiahua (Sinoglory) Biotechtechnology Co., Ltd. und Yantai Shuangta Food Co., Ltd sind alle in Shandong ansässig.

(147) Im Einzelnen wird Yantai Shuangta Food Co., Ltd. als „Ein Unternehmen — eine Technologie“ Forschungs- und Entwicklungszentrum 81 direkt von der Provinzregierung von Shandong unterstützt, um „1. Schlüsseltechnologien in der Wertschöpfungskette für Fadennudeln, 2. die Analyse des Nährwerts von Erbsenprotein und -fasern und deren innovative Anwendung in der Fleischverarbeitung, 3. die Forschung und Industrialisierung zur Verbesserung der Effizienz der Trennung von Erbsenstärke unter Verwendung autochthoner Milchsäurebakterien und 4. die Forschung und Industrialisierung von natriumarmem, kalziumreichem und Soja-Allergen-freiem Erbsenprotein-Isolat“ 82 weiterzuentwickeln.

(148) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.

(149) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.1.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(150) Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.

(151) Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering. Seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren 83 .

(152) In den Fällen, in denen das Insolvenzrecht umgesetzt wird, mangelt es zudem den Verfahren an Transparenz, was zu diskriminierenden Praktiken führt 84 .

(153) Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht 85 . Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus 86 . Darüber hinaus ist die chinesische Regierung bestrebt, „das Bodenbewirtschaftungssystem zu verbessern, um sicherzustellen, dass es effizient mit der Makropolitik und der regionalen Entwicklung verknüpft ist und der angemessenen Nutzung von Land für führende Wirtschaftszweige und Großprojekte Vorrang einräumt“ 87 ; infolgedessen verfolgen die Behörden bei der Zuweisung von Land häufig spezifische politische Ziele, einschließlich der Umsetzung der Wirtschaftspläne 88 .

(154) Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Erbsenproteinsektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

(155) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.

3.2.1.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(156) Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender IAO-Übereinkommen, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert 89 .

(157) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär 90 . Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.

(158) In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung 91 . Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(159) Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Erbsenproteinsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.1.7. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(160) Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(161) Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet 92 , die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) 93 , und sie setzen ebenfalls grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.

(162) Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten 94 . Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(163) Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit den nationalen politischen Strategien stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, einschließlich in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements 95 . Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere, wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ 96 .

(164) Im Einzelnen ist die chinesische Regierung auch bestrebt, „Finanzinstitute dazu anzuleiten, diversifizierte Instrumente wie Darlehen, Anleihen, Eigenkapital und Versicherungen zu nutzen, um umfassende Finanzdienstleistungen für die großen Unternehmen und wichtige unterstützende Unternehmen innerhalb zentraler Wertschöpfungsketten anzubieten, Finanzlösungen für die stabile Geschäftstätigkeit von Unternehmen, die von externen Einflüssen betroffen sind, bereitzustellen sowie private Unternehmen bei der aktiven Beteiligung am unabhängigen und kontrollierbaren Aufbau von Wertschöpfungsketten zu unterstützen“ 97 .

(165) Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken 98 . Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden 99 . Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(166) Zudem wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(167) Zudem ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. So profitieren staatseigene Unternehmen, aber auch ganze Wirtschaftszweige, die von der chinesischen Regierung als strategisch angesehen werden, von Zinssätzen, die unter den marktüblichen Zinssätzen liegen 100 . Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(168) Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, deren Zahl zunimmt 101 , oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(169) Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(170) Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.8. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(171) Die Kommission stellte fest, dass die im aktualisierten Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des aktualisierten Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des aktualisierten Berichts dargelegt werden.

(172) Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Erwägungsgründen 112 bis 170, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Erbsenproteinhersteller diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.

(173) Folglich ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht nur die Verwendung der Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware unangemessen, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Vorleistungen (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben werden.

(174) De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(175) Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2. Repräsentatives Land

3.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen

(176) Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

— ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China 102 ;

— Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

— Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land;

— gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(177) Wie in den Erwägungsgründen 72 bis 73 dargelegt wird, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk wurden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner diente er zur Unterrichtung der interessierten Parteien der Länder, die im vorliegenden Fall als geeignete repräsentative Länder angesehen werden könnten, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bestätigt würde.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(178) In dem Vermerk nannte die Kommission zu Anfang Argentinien und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h., die Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.

(179) Wie in den Erwägungsgründen 181 bis 187 dargelegt, stellte die Kommission jedoch fest, dass die Türkei und Argentinien nicht als geeignete repräsentative Länder angesehen wurden. Aus diesem Grund und da es nicht möglich war, ein anderes Land mit einem ähnlichen Entwicklungsstand wie China zu finden, in dem die untersuchte Ware hergestellt wird, suchte die Kommission nach einem geeigneten repräsentativen Land unter Ländern mit einem ähnlichen Entwicklungsstand wie China, in denen eine Ware hergestellt wird, die derselben allgemeinen Kategorie/demselben allgemeinen Sektor wie die untersuchte Ware angehört, bei der es sich, wie in Erwägungsgrund 188 erläutert, um Sojaprotein handelt.

(180) Auf dieser Grundlage wurden drei weitere mögliche repräsentative Länder analysiert — Kolumbien, Brasilien und Malaysia —, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft wurden.

Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land

(181) In dem Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass es im Hinblick auf die Länder, die als Länder ermittelt wurden, in denen die untersuchte Ware hergestellt wird, d. h. die Türkei und Argentinien, sowie im Hinblick auf die nach einer vorläufigen Bewertung ermittelten Länder, wie in Erwägungsgrund 180 dargelegt, d. h. Malaysia, Kolumbien und Brasilien, erforderlich war, die Verfügbarkeit von Daten genauer zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten von Herstellern der untersuchten Ware oder von Waren derselben Kategorie.

(182) Die Gesamtanalyse der Einfuhren im Vermerk ergab, dass Argentinien deutlich weniger gelbe Erbsen, den wichtigsten Produktionsfaktor, einführte als alle anderen Länder. Außerdem wurden im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen von zwei anderen Produktionsfaktoren — Entschäumungsmittel und Natronlauge — zu Preisen, die unterhalb des Marktpreises lagen, aus China nach Argentinien eingeführt, was die Eignung Argentiniens als repräsentatives Land infrage stellt.

(183) Zudem stellte die Kommission fest, dass in Argentinien Ausfuhrsteuern auf den Hauptrohstoff — gelbe Erbsen — erhoben werden 103 . Das Bestehen einer Ausfuhrsteuer auf gelbe Erbsen in Argentinien verzerrte die Preise für gelbe Erbsen und letztlich die Preise aller nachgelagerten Waren in der Wertschöpfungskette für Erbsen, was der Verwendung der Kosten und Preise für Erbsenprotein in Argentinien entgegenstand. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Preise für gelbe Erbsen in Argentinien aufgrund bestehender Marktverzerrungen nicht als belastbar angesehen werden können.

(184) Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Finanzinformationen in Argentinien ermittelte die Kommission ein Unternehmen, das die betroffene Ware herstellte. Für dieses Unternehmen lagen jedoch keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für die Jahre 2024 oder 2023 vor. In Ermangelung anderer Informationen im Dossier über die Existenz anderer Erbsenprotein herstellender Unternehmen in Argentinien, für die ohne Weiteres Finanzdaten verfügbar waren, und angesichts der in Erwägungsgrund 183 beschriebenen Handelshemmnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass Argentinien nicht länger als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte.

(185) Es stellte sich heraus, dass in der Türkei Einfuhren von gelben Erbsen mit Ursprung in Russland, auf die mehr als 70 % aller Einfuhren dieses Hauptrohstoffs entfielen, im Untersuchungszeitraum zu einem deutlich niedrigeren Preis verkauft wurden als die Einfuhren aus allen anderen Herkunftsländern. Erbsen und andere Kulturpflanzen unterliegen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine derzeit in der EU einem Wertzoll von 50 % 104 . Diese Zollerhöhung wurde im Juli 2024 eingeführt, um die Einfuhr erheblicher Mengen von Erbsen mit Ursprung in Russland in die Union zu verhindern. Die Einführung des Zolls führte zu einem unverzüglichen Rückgang der Ausfuhren von russischen Erbsen in die Union von durchschnittlich 161 000 Tonnen im Vorjahr auf 29 Tonnen seit der Zollerhöhung. Der Rückgang der Einfuhren in die Union, zuvor größter Ausfuhrmarkt für russische Erbsen, auf 0,02 % der vorherigen Mengen fiel zeitlich mit einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren russischer Erbsen in die Türkei zu einem um mehr als 10 % reduzierten Preis zusammen 105 . Was die türkischen Einfuhren von gelben Erbsen betrifft, so lag der Preis der Einfuhren von gelben Erbsen aus Russland im Untersuchungszeitraum durchschnittlich um 12 % unter den Preisen der Einfuhren aus der übrigen Welt in die Türkei und war zudem um 70 % niedriger als der durchschnittliche Preis der Einfuhren von gelben Erbsen aus der übrigen Welt nach Argentinien. Gleiches galt für die Einfuhren bitumenhaltiger Kohle aus Russland, auf die im Untersuchungszeitraum fast 70 % aller Einfuhren bitumenhaltiger Kohle in die Türkei entfielen. Kohle und andere fossile Brennstoffe unterliegen derzeit EU-Sanktionen gegen Russland 106 . Der Preis der Einfuhren bitumenhaltiger Kohle aus Russland lag in der Türkei 30 % unter dem Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt. Außerdem lag der Preis der Einfuhren bitumenhaltiger Steinkohle aus der übrigen Welt in die Türkei (1,02 CNY/kg) durchweg unter dem Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt nach Argentinien, aber auch in alle anderen Länder (mit Ausnahme Kolumbiens), was darauf hindeutet, dass künstlich niedrige russische Preise die allgemeinen Einfuhrpreise in der Türkei drücken. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Preis für bitumenhaltige Steinkohle mit Ursprung in Russland verzerrt ist, und vertrat die Auffassung, dass die Vergleichspreise für bituminöse Kohle aus der Türkei nicht repräsentativ waren. Zudem lagen nicht genügend Informationen vor, um einen repräsentativen Vergleichswert für Entschäumungsmittel zu ermitteln.

(186) Was die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten in der Türkei betrifft, so waren Informationen für Eaynı Tüm Hakları Saklıdır, das einzige Unternehmen, das die untersuchte Ware herstellte und ermittelt werden konnte, nicht ohne Weiteres verfügbar. Aus diesem Grund und anknüpfend an die Feststellung zu den verzerrenden Auswirkungen der russischen Ausfuhren von Erbsen in Erwägungsgrund 185 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land für diese Untersuchung angesehen werden konnte.

(187) Im Einklang mit diesen Feststellungen kam die Kommission im Vermerk zu dem Schluss, dass weder Argentinien noch die Türkei in dieser Phase als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte, und beschloss daher, die Prüfung auf eine ähnliche Ware und auf andere Länder, in denen Hersteller dieser ähnlichen Ware ermittelt werden konnten, auszuweiten.

(188) Gemäß den im Dossier enthaltenen Informationen und der Analyse der Kommission wurden alle anderen pflanzlichen Proteine mit einem ähnlichen Herstellungsverfahren wie dem der untersuchten Ware als ähnliche Ware angesehen. Diesbezüglich wies der Antragsteller auf die Ähnlichkeiten zwischen den verschiedenen Segmenten des Pflanzenproteinsektors hin, da alle Arten von Proteinen ähnliche Herstellungsverfahren haben und ähnlichen Marktdynamiken, einschließlich der Verwendungszwecke, unterliegen, d. h. wachsende Märkte für Fleischalternativen oder Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten. Unter den Pflanzenproteinen nannte der Antragsteller Sojaprotein als das weltweit am meisten hergestellte Pflanzenprotein und wies darauf hin, dass Sojaprotein für ähnliche Zwecke wie Erbsenprotein verwendet werde. Dazu stellte die Kommission fest, dass Malaysia, Kolumbien und Brasilien Sojaprotein herstellen. Ihre Einfuhren der wichtigsten Inputs wurden untersucht.

(189) Diese Untersuchung ergab, dass 28 % aller Einfuhren von Entschäumungsmittel nach Malaysia ihren Ursprung in China hatten, ebenso wie 15 % der Einfuhren von Natronlauge. Außerdem stammten 27 % der Einfuhren bitumenhaltiger Steinkohle nach Malaysia aus Russland und wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge mit einem erheblichen Preisnachlass verkauft.

(190) Was die Finanzinformationen betrifft, so prüfte die Kommission zahlreiche Unternehmen, die Sojaprotein herstellen, fand jedoch keine Hersteller in Malaysia, für die ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen vorlagen. Da keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten vorlagen und einige Einfuhrpreise für einige der wichtigsten Produktionsfaktoren in Malaysia, wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, unzuverlässig waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Malaysia kein geeignetes repräsentatives Land war.

(191) Im Falle Kolumbiens stammten 28 % der Gesamteinfuhren von Entschäumungsmittel aus China. Die Kommission ermittelte ein Unternehmen, das Sojaprotein herstellt und für das Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar waren. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die verfügbaren Informationen aus dem Jahr 2024 stammten und somit den Untersuchungszeitraum nur teilweise abdeckten, weshalb sie als weniger geeignet angesehen wurden, da aktuellere Daten verfügbar waren, wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt.

(192) Was Brasilien betrifft, so stammten 35 % der Gesamteinfuhren von Entschäumungsmittel aus China.

(193) Die Kommission konnte keine Hersteller der untersuchten Ware in Brasilien ermitteln, stellte jedoch fest, dass ein Unternehmen, das pflanzenbasierte Waren herstellt, Milhão Ingredients, im Jahr 2019 angekündigt hatte, in die Herstellung von Erbsenprotein-Isolat zu investieren. Die Kommission stellte ferner fest, dass es seit der Einleitung dieser Untersuchung Einfuhren der untersuchten Ware aus Brasilien in die Union gab, was darauf hindeutet, dass die untersuchte Ware in diesem Land möglicherweise hergestellt wird.

(194) Dennoch konnte die Kommission keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten dieses oder anderer möglicher Hersteller der untersuchten Ware in Brasilien ausfindig machen. Daher griff die Kommission auf Hersteller von Sojaprotein zurück. Caramuru Alimentos S.A., ein Hersteller von Sojaprotein mit ohne Weiteres verfügbaren detaillierten Finanzdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum, wurde ermittelt, und die Kommission teilte den Parteien im Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, diese Daten für die VVG-Kosten und den Gewinn heranzuziehen, und sie forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(195) In ihrer Stellungnahme zum Vermerk stimmte die Shuangta Group zu, dass es bestimmte Elemente gebe, aufgrund derer die Auswahl der Türkei und Argentiniens unangemessen wäre, und die Sanjia Group und der Antragsteller sprachen sich für die Wahl Brasiliens als repräsentatives Land aus. Keiner von ihnen äußerte sich zur Verwendung von Finanzdaten von Caramuru Alimentos S.A. in Brasilien.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(196) Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als am besten geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.2.2. Schlussfolgerung

(197) Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.2.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(198) In dem Vermerk listete die Kommission die von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf und erklärte, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen wird, um die unverzerrten Preise der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Arbeits- 107 , Energie- 108 und Wasserkosten 109 Informationen des Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística, des Ministério de Minas e Energia bzw. der Companhia de Saneamento Básico do Estado de São Paulo S.A heranziehen werde.

3.2.3.1. Produktionsfaktoren

(199) Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Erbsenprotein

ProduktionsfaktorWarennummerQuelleUnverzerrter Wert (in CNY)Maßeinheit
Rohstoffe
Gelbe Erbsen (Pisum sativum)0713 10 90GTA4,73kg
Gelbe Erbsen aus biologischem Anbau 110entfälltentfällt7,42kg
Gereinigte ErbsenentfälltBerechnung auf Basis des jeweiligen Vergleichswerts für gelbe Erbsennach ausführendem Hersteller (vertraulich 111 )kg
Gereinigte Erbsen aus biologischem AnbauentfälltBerechnung auf Basis des jeweiligen Vergleichswerts für Erbsen aus biologischem Anbaunach ausführendem Hersteller (vertraulich 112 )kg
Salzsäure2806 10GTA1,65kg
Natronlauge2815 12GTA2,20kg
Entschäumungsmittel3906 90GTA20,59kg
Arbeit
ArbeitentfälltInstituto Brasileiro de Geografia e Estatistica42,35Stunden
Energie
Steinkohle (bitumenhaltig)2701 12GTA1,23kg
StromentfälltMinistério de Minas e Energia1,11kWh
ErdgasentfälltMinistério de Minas e Energia4,80m 3
WasserentfälltCompanhia de Saneamento Básico do Estado de São Paulo39,19m 3
DampfentfälltMinistério de Minas e Energia/Energieministerium der Vereinigten Staaten0,73kg
Nebenprodukte
Erbsenrückstände2302 50GTA1,05kg
110 Wie in den Erwägungsgründen 203 bis 208 erläutert, wurde der Vergleichswert für gelbe Erbsen aus biologischem Anbau rechnerisch ermittelt, indem dem Vergleichspreis für Einfuhren gelber Erbsen ein Preisaufschlag von 57 % hinzugerechnet wurde.
111 Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt.
112 Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt.

(200) Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags zog die Kommission die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bereitgestellten Daten zu den Herstellkosten heran, die nicht in die oben genannten individuellen Produktionsfaktoren aufgenommen worden waren. Die Methodik wird in Erwägungsgrund 240 ausführlich erläutert.

3.2.3.2. Rohstoffe

(201) Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut Datenbank des GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates 113 aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflusst haben.

(202) Wurden die Hauptrohstoffe aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder in das repräsentative Land eingeführt, so mussten diese Einfuhren bei der Betrachtung des Vergleichspreises für diese Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, um sicherzustellen, dass dieser nicht wesentlich durch die Einfuhren aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder beeinträchtigt wurde.

Gelbe Erbsen und gelbe Erbsen aus biologischem Anbau

(203) In dem Vermerk teilte die Kommission den Parteien mit, dass angesichts dessen, dass für die Herstellung von biologischem Erbsenprotein ausschließlich Erbsen aus biologischem Anbau verwendet werden und es keinen separaten HS-Code für diese Erbsenart gibt, der Vergleichswert für konventionelle gelbe Erbsen herangezogen werden sollte, der jedoch angepasst wurde, um den Preisunterschied zwischen konventionellen gelben Erbsen und Erbsen aus biologischem Anbau widerzuspiegeln. Die Kommission teilte allen Parteien mit, dass die Preise für Erbsen aus biologischem Anbau nach den von den interessierten Parteien vorgelegten Angaben und den öffentlich zugänglichen Informationen 57-67 % über den Preisen für konventionelle Erbsen liegen 114 und dass sie den Vergleichswert rechnerisch ermitteln wird, indem sie den Vergleichswert für gelbe Erbsen durch einen Aufschlag anpasst, der dem Preisaufschlag für Erbsen aus biologischem Anbau entspricht, der aus den im Dossier enthaltenen Quellen hervorgeht.

(204) In ihrer Stellungnahme zum Vermerk brachte die Shuangta Group vor, dass ihre tatsächlichen Einkaufspreise für eingeführte gelbe Erbsen (basierend auf mehreren Hundert Millionen Kilogramm) die Bedingungen großer Abnehmer wie der Shuangta Group wesentlich besser widerspiegelten als die begrenzten Einfuhrmengen Brasiliens und Kolumbiens. Aus demselben Grund forderte die Shuangta Group die Kommission auf, den Vergleichspreis für gelbe Erbsen aus biologischem Anbau auf der Grundlage der eigenen Einkaufspreise der Shuangta Group für gelbe Erbsen aus biologischem Anbau zu ermitteln.

(205) Die Sanjia Group brachte vor, dass der Einkaufspreis für die eingeführten gelben Erbsen nicht durch Vergleichswerte ersetzt werden dürfe, da diese Erbsen von anderen Märkten bezogen würden, wobei die Preise unter normalen Marktbedingungen festgesetzt würden, die in keiner Weise von der chinesischen Marktlage beeinflusst seien, sodass keine mutmaßlichen Verzerrungen des Marktes vorlägen.

(206) Darüber hinaus wies die Sanjia Group darauf hin, dass die von der Kommission zur Rechtfertigung des Aufschlags für Erbsen aus biologischem Anbau gegenüber konventionellen Erbsen angeführte Quelle aus der Zeit vor dem Untersuchungszeitraum stamme und daher einen begrenzten Referenzwert habe. Die Sanjia Group legte einen Preisvergleich der unternehmensinternen Preise vor, bei dem der Preisaufschlag für Erbsen aus biologischem Anbau niedriger war als der von der Kommission vorgeschlagene Aufschlag, und brachte vor, dass der angebliche Preisaufschlag von 57-67 % für Erbsen aus biologischem Anbau unangemessen sei und berichtigt werden müsse.

(207) Der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Preisaufschlag für Erbsen aus biologischem Anbau und wies darauf hin, dass die öffentlich zugänglichen Preise bestätigten, dass der Preisunterschied zwischen Erbsen aus biologischem Anbau und konventionellen Erbsen erheblich sei, deutlich über dem von der Kommission vorgeschlagenen Aufschlag von 57-67 % liege und den vorgelegten Nachweisen zufolge 100 % betrage. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen forderte der Antragsteller die Kommission auf, den Aufschlag für den Vergleichspreis für Erbsen aus biologischem Anbau auf mindestens 100 % zu berichtigen.

(208) In Bezug auf den Vergleichswert für Erbsen aus biologischem Anbau und in Anbetracht der von der Sanjia Group und dem Antragsteller vorgelegten Nachweise, die sowohl auf höhere als auch niedrigere Preisaufschläge für Erbsen aus biologischem Anbau hindeuteten, für die jedoch keine schlüssigen Beweise vorgelegt wurden, und in Ermangelung vergleichbarer Einfuhrdaten vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Preisaufschlag von 57 % auf den Vergleichspreis für Erbsen aus biologischem Anbau am besten geeignet war. Da die Sanjia Group keine aktuelleren und ohne Weiteres verfügbaren Nachweise für einen Aufschlag bei Erbsen aus biologischem Anbau vorlegte als die in Erwägungsgrund 203 genannten Nachweise, wurde das Vorbringen bezüglich eines begrenzten Referenzwerts zurückgewiesen.

(209) Der Antragsteller übermittelte eine Antwort auf die Stellungnahmen der Shuangta Group und der Sanjia Group zur Auswahl des Vergleichswerts für gelbe Erbsen und brachte vor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage seien, gelbe Erbsen zu verzerrten Preisen aus Russland zu beziehen, wodurch auch die kanadischen Einfuhrpreise nach China gedrückt worden seien, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, sich auf die Preise der Einfuhren nach Brasilien und nicht auf die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten Einfuhrpreise zu stützen.

(210) Im Hinblick auf die Vorbringen beider Gruppen zu den unverzerrten internationalen Preisen — d. h. das Vorbringen der Shuangta Group, dass ihre Preise für direkte Einfuhren von gelben Erbsen als geeigneter Vergleichswert für alle Einkäufe von gelben Erbsen über einen lokalen Einführer herangezogen werden könnten, sowie die Behauptung der Sanjia Group, dass der Preis ihrer direkten Einfuhren von gelben Erbsen unverzerrt sei — heißt es in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich, dass die Inlandskosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur insoweit berücksichtigt werden können, als positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

(211) Wie in den Abschnitten 3.2.1.3 und 3.2.1.8 dieser Verordnung erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Preise der über Einführer in China bezogenen gelben Erbsen verzerrt waren und daher nicht als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten.

(212) Darüber hinaus unterliegen Erbsen und andere Kulturpflanzen derzeit in der EU einem Wertzollsatz von 50 % 115 , der im Juli 2024 als Reaktion auf die groß angelegte Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation am 24. Februar 2022 eingeführt wurde, um die Einfuhr erheblicher Mengen von Trockenerbsen mit Ursprung in Russland in die Union zu verhindern. Die Einführung der Zölle führte zu einem unmittelbaren Rückgang der Ausfuhren von russischen Erbsen in die Union, die zuvor deren größter Markt war, von einem monatlichen Durchschnitt von 161 000 Tonnen im Vorjahr auf 29 Tonnen seit der Zollerhöhung 116 , was nur 0,02 % der früheren Mengen entspricht. Dies fiel zeitlich mit einem erheblichen Anstieg der Ausfuhrmengen von russischen gelben Erbsen nach China zusammen, die im gleichen Zeitraum um 55 % stiegen 117 und zu einem Preis verkauft wurden, der deutlich unter den internationalen Preisen für Erbsen lag, wie beispielsweise dem Preis der kanadischen Ausfuhren von Erbsen nach China, sodass diese faktisch ersetzt wurden.

(213) Nach dem raschen Eindringen russischer Einfuhren von gelben Erbsen in den chinesischen Markt zu gedrückten Preisen und zulasten der Einfuhren kanadischer Erbsen, deren Marktanteil zwischen 2022 und 2025 von 86 % auf nur 28 % zurückging, sanken die Preise der Einfuhren kanadischer Erbsen nach China erheblich, da der Preisdruck durch die Einfuhren aus Russland das Preisniveau von gelben Erbsen in China drückte und die kanadischen Ausführer zwang, ihre Preise entsprechend zu senken.

(214) Darüber hinaus führte China im März 2025, während des Untersuchungszeitraums, einen Zoll von 100 % auf Einfuhren von gelben Erbsen aus Kanada ein, was zu einem Rückgang der monatlichen Einfuhrmenge aus Kanada um 25 % im weiteren Verlauf des Jahres führte; dem stand ein Anstieg der monatlichen Einfuhrmenge von gelben Erbsen aus Russland um 54 % gegenüber, wodurch die verzerrende Wirkung der Einfuhren russischer Erbsen auf die kanadischen Preise weiter verstärkt wurde.

(215) Tatsächlich sanken die Preise der Einfuhren von gelben Erbsen auf dem chinesischen Markt von 3 582 CNY/Tonne vor dem Eindringen russischer gelber Erbsen — entsprechend den internationalen Preisen auf anderen Märkten, die nur geringfügige oder keine Einfuhren aus Russland verzeichneten — auf 2 890 CNY im Jahr 2025, was einem Preisrückgang von fast 20 % entspricht.

(216) Auf Märkten, die nur geringfügige oder keine Einfuhren aus Russland verzeichneten, stiegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise zwischen 2022 und dem UZ stetig an, entgegen dem Trend, der bei den Einfuhrpreisen kanadischer Erbsen nach China zu beobachten war. Dieser Unterschied lässt sich auf verschiedenen internationalen Märkten beobachten: Überall dort, wo die Einfuhrmengen von gelben Erbsen aus Russland erheblich sind, liegt der Einfuhrpreis für gelbe Erbsen aus anderen Ursprungsländern, insbesondere aus Kanada, deutlich unter dem Preis, der auf den Märkten, die nur geringfügige oder keine Einfuhren aus Russland verzeichneten, erzielt wird.

(217) Ein Vergleich zwischen dem Einfuhrpreis für kanadische gelbe Erbsen in China, wo russische Einfuhren zu gedrückten Preisen mittlerweile vorherrschend sind und deren Anteil von 0 % im Jahr 2022 auf 60 % im Jahr 2025 gestiegen ist, und den Preisen kanadischer Einfuhren auf Märkten, die nur geringfügige oder keine Einfuhren aus Russland verzeichneten, zeigt, dass kanadische gelbe Erbsen zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum zu einem stabilen Preis eingeführt wurden, was im Gegensatz zu dem vorstehend genannten Preisrückgang steht, der auf dem chinesischen Markt beobachtet wurde.

(218) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhrpreise für gelbe Erbsen nach China angesichts der besonderen Lage auf dem chinesischen Erbsenmarkt, die durch die russischen Ausfuhren zu einem Preis, der unterhalb des normalen Marktpreises lag und den allgemeinen Marktpreis drückte, verursacht wurde, nicht als unverzerrt angesehen werden können. Daher war es nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Einkaufspreis für gelbe Erbsen heranzuziehen. Die Vorbringen, die tatsächlichen Einkaufspreise für eingeführte Erbsen zugrundezulegen, wurden daher zurückgewiesen.

Entschäumungsmittel

(219) In dem Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass in alle potenziellen repräsentativen Länder erhebliche Mengen an Entschäumungsmitteln aus China eingeführt wurden.

(220) Die Sanjia Group brachte vor, dass ein Vergleich auf der Ebene des sechsstelligen HS-Codes ergeben habe, dass der Einfuhrpreis von Entschäumungsmitteln in Brasilien ungewöhnlich höher sei als die Einfuhrpreise für diesen Produktionsfaktor in den anderen potenziellen repräsentativen Ländern. Die Gruppe brachte vor, dass die alleinige Heranziehung dieses weit gefassten sechsstelligen HS-Codes zur Ermittlung der Einfuhrpreise zu einer Zusammenfassung der Preise nicht vergleichbarer Waren führen, nicht mit der spezifischen Art des bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Entschäumungsmittels übereinstimmen und somit nicht repräsentative und irreführende Daten für den Preis generieren würde.

(221) Darüber hinaus brachte die Sanjia Group vor, dass die Einfuhren von Entschäumungsmitteln zur Herstellung von Erbsenprotein in Brasilien vergleichsweise begrenzt seien, da es in Brasilien nur einen Hersteller von Sojaprotein gebe. Folglich betreffe nur ein kleiner Teil der Einfuhrdaten für Waren unter dem sechsstelligen HS-Code Entschäumungsmittel, die speziell für die Herstellung von Erbsenprotein genutzt würden. Unter diesen Umständen seien die brasilianischen Einfuhrpreise für Entschäumungsmittel aufgrund der Einbeziehung zahlreicher anderer Waren verzerrt und nicht repräsentativ.

(222) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen schlug die Sanjia Group vor, Malaysia als Quelle für den Vergleichswert für Entschäumungsmittel heranzuziehen, und brachte vor, dass angesichts dessen, dass die Kommission mehrere Hersteller von Sojaprotein in diesem Land ermittelt habe, der auf der sechsstelligen HS-Ebene definierte Einfuhrpreis für Entschäumungsmittel nach Malaysia wahrscheinlich repräsentativer sei.

(223) Die Kommission stellte fest, dass ein direkter Vergleich zwischen Brasilien und China nur auf der sechsstelligen HS-Ebene möglich ist. Tatsächlich schlug die Sanjia Group, trotz ihrer Behauptung, dass die sechsstellige HS-Ebene eine weit gefasste statistische Kategorie sei, vor, die malaysischen Einfuhrpreise auf derselben sechsstelligen HS-Ebene heranzuziehen. Darüber hinaus legte die Sanjia Group keine Beweise vor, die ihre Behauptung stützen, dass der Einfuhrpreis für Entschäumungsmittel in Brasilien die Preise für Entschäumungsmittel widerspiegele, die nicht für die Herstellung von Erbsenprotein verwendet werden könnten.

(224) Darüber hinaus führte Brasilien den Daten in Anhang II des Vermerks zufolge die größten Mengen an Entschäumungsmitteln aus der übrigen Welt ein, und lag damit an zweiter Stelle hinter der Türkei. Tatsächlich entsprach der Preis der Einfuhren aus der übrigen Welt nach Brasilien dem in Argentinien und Kolumbien gemeldeten Preis, was im Widerspruch zu den Behauptungen der Sanjia Group steht, dass dieser ungewöhnlich hoch und nicht repräsentativ sei. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

Erbsenfasern

(225) In dem Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie beabsichtigte, den Einfuhrpreis des HS-Codes 210690 „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ zur Ermittlung des Vergleichswerts für Erbsenfasern heranzuziehen.

(226) Der Antragsteller wies darauf hin, dass Erbsenfasern gemäß dem Verfahren zur Herstellung von Erbsenprotein ein Kuppelprodukt von Erbsenprotein seien und bei der Bestimmung der bei der Berechnung des Normalwerts verwendeten Produktionsfaktoren nicht als Nebenprodukt behandelt werden könnten, da dies nicht die wirtschaftliche Realität des gemeinsamen Herstellverfahrens widerspiegele.

(227) Die im Vermerk enthaltenen Informationen beruhen auf den Angaben der ausführenden Hersteller in den Antworten auf den Fragebogen. Die gemeldeten Nebenprodukte weisen nicht immer einheitliche technische Bezeichnungen oder Beschreibungen auf, die allgemein gebräuchlich sind. Im vorliegenden Fall hatten die ausführenden Hersteller dieses Nebenprodukt in ihrer Antwort als „Erbsenfasern“ bezeichnet, und die Kommission nahm es unter dieser Bezeichnung in den Vermerk auf. Die Untersuchung ergab jedoch, dass unabhängig von der Bezeichnung dieses spezifischen Nebenprodukts durch die ausführenden Hersteller der am besten geeignete sechsstellige HS-Code 230250 „Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten“ war. Darüber hinaus beschloss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 229 erläutert, alle Nebenprodukte als „Erbsenrückstände“ einzustufen. Infolgedessen wurden sämtliche Verweise auf „Erbsenfasern“ aus der Liste der Nebenprodukte gestrichen.

Nebenprodukte

(228) In seiner Stellungnahme zum Vermerk wies der Antragsteller darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, die aufgeführten Nebenprodukte und deren genaue Art zu ermitteln, und ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen. Der Antragsteller verwies insbesondere auf die folgenden Faktoren, die in dem Vermerk als Nebenprodukte aufgeführt sind: „Erbsenhälften“, „Erbsenfaserrückstände“, „Erbsenproteinrückstände“, „Erbsenrückstände“, „Erbsenbruch“ und „Erbsenbruch in Pulverform“.

(229) Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der ausführenden Hersteller wurde festgestellt, dass die gemeldeten Nebenprodukte tatsächlich Rückständen aus dem Siebvorgang entsprachen. Diese Nebenprodukte waren von geringer Qualität und von geringem Wert. Daher beschloss die Kommission, alle Nebenprodukte als „Erbsenrückstände“ einzustufen und ihren Vergleichswert auf alle von den ausführenden Herstellern gemeldeten Nebenprodukte anzuwenden.

(230) Im Falle geringfügiger Mengen und Werte eines bestimmten Nebenprodukts beschloss die Kommission, diese den Verbrauchsmaterialien zuzuordnen.

Arbeit

(231) Das brasilianische Institut für Geografie und Statistik veröffentlicht detaillierte Informationen über Löhne in verschiedenen Wirtschaftszweigen Brasiliens. Die Kommission stützte sich auf die neuesten verfügbaren Statistiken für das Jahr 2023 für die durchschnittlichen Arbeitskosten im entsprechenden Wirtschaftszweig (Herstellung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs) 118 , bereinigt um die Inflation 119 und die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden 120 .

Strom

(232) Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht. Die Kommission stützte sich auf die auf der Website des Ministeriums veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Verwender für das Jahr 2024 121 . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Untersuchung liegen noch keine Informationen über die Strompreise für 2025 vor. Sofern die Preise für 2025 verfügbar sind, wird die Kommission die Daten im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung aktualisieren.

Erdgas

(233) Der Erdgaspreis für gewerbliche Verwender in Brasilien wird vom Ministerium für Bergbau und Energie in seinen monatlichen Bulletins zur Erdgasindustrie veröffentlicht 122 . Die Kommission legte die Preise in der entsprechenden Verbrauchsspanne 123 im UZ zugrunde.

Dampf

(234) Die Kommission leitete die unverzerrten Kosten für Dampf von den unverzerrten Kosten für Erdgas ab, und zwar auf der Grundlage des von den gewerblichen Verwendern im Untersuchungszeitraum gezahlten Preises, wie er in den monatlichen Bulletins des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie veröffentlicht wurde 124 .

(235) Die Kommission berechnete die brasilianischen Kosten für Dampf anhand der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen 125 und von der Kommission bei der Untersuchung zu Phosphorsäure mit Ursprung in der VR China angewandten Methode 126 . Bei dieser Methode werden die Kosten für Dampf auf der Grundlage der für seine Erzeugung erforderlichen Wärmezufuhr berechnet. Darüber hinaus rechnete die Kommission Betriebskosten in Höhe von geschätzten 10 % der Gesamtkosten der Dampferzeugung sowie VVG-Kosten und Gewinne des brasilianischen Erdgaserzeugers und -vertreibers Petrobras hinzu 127 .

Wasser

(236) Die Kommission stützte sich auf den Wassertarif der Companhia de Saneamento Básico do Estado de São Paulo (Gesellschaft für die Sanitäre Grundversorgung des Bundesstaates São Paulo), die für die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung und -behandlung in São Paolo zuständig ist. Anhand dieser Informationen lassen sich für gewerbliche Verwender im Jahr 2024 geltende Tarife für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ermitteln, die ohne Weiteres verfügbar sind 128 .

(237) In ihrer Stellungnahme zum Vermerk äußerte die Sanjia Group Bedenken hinsichtlich des Detaillierungsgrads der für die Vergleichswerte für Energie- und Arbeitskosten herangezogenen Informationsquellen und forderte die Kommission auf, detaillierte Angaben zur Berechnung der vorgeschlagenen Vergleichswerte offenzulegen.

(238) Die Kommission wies die Sanjia Group darauf hin, dass es gängige Praxis ist, dass die Kommission die im Vermerk zu den Quellen vorgesehenen Quellen angibt und die genauen Vergleichswerte erst nach Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den im Vermerk vorgeschlagenen Quellen bereitstellt, in der Regel in einem zweiten Vermerk oder in der vorläufigen Verordnung. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission den Vergleichswert für Produktionsfaktoren in Erwägungsgrund 199 (Tabelle 1) bereit.

3.2.3.3. Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(239) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der vorstehend genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(240) Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt.

(241) Die Kommission teilte den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigte, die auf ihrer Website frei zugänglichen geprüften Finanzdaten der Caramuru Alimentos S.A. für die Jahre 2024 und 2025 heranzuziehen, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln. In dem Vermerk legte die Kommission die detaillierte Berechnung der VVG-Kosten und Gewinnspannen im Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der Quartalsberichte des genannten Unternehmens vor und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(242) Die Sanjia Group brachte vor, dass die von der Kommission offengelegte Gewinn- und Verlustrechnung nur allgemein und ohne konkrete Einzelheiten dargestellt worden sei. Infolgedessen behauptete sie, die interessierten Parteien könnten nicht nachvollziehen, was die Zahlen genau beinhalteten, und forderte die Kommission auf, eine detaillierte Aufschlüsselung der Daten offenzulegen.

(243) Darüber hinaus wies die Sanjia Group darauf hin, dass die im Vermerk angegebene Spanne für VVG-Kosten der Caramuru Alimentros S.A. wahrscheinlich Transportkosten enthalte, und forderte, diese abzuziehen, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Die Shuangta Group wies darauf hin, dass die Jahresabschlüsse der Caramuru Alimentos S.A. spezifische Informationen über die dem Unternehmen entstandenen Kosten und Aufwendungen enthielten, die es der Kommission ermöglichten, sich der Spanne für VVG-Kosten auf der Stufe ab Werk besser anzunähern.

(244) Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Sinopec 129 brachte die Shuangta Group ferner vor, das Gericht habe betont, dass es erforderlich sei, den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe zu ermitteln, um eine gerechte und vergleichbare Analyse zu gewährleisten, und forderte die Kommission auf, Verkaufsprovisionen und Ausfuhrkosten von den VVG-Kosten abzuziehen. Zu diesem Zweck brachte die Shuangta Group vor, dass diese Kosten nur dann vom Ausfuhrpreis abgezogen werden könnten, wenn sie auch vom Normalwert abgezogen würden; andernfalls liege ein Verstoß gegen den Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung vor, wonach der Vergleich auf derselben Handelsstufe vorzunehmen ist.

(245) Hinsichtlich des von der Sanjia Group angeführten angeblichen Mangels an detaillierten Finanzinformationen stellte die Kommission fest, dass die im Vermerk genannte Quelle, d. h. der geprüfte Jahresabschluss der Caramuru Alimentos S.A., durchaus ein hohes Maß an Detailgenauigkeit aufweist, wie aus der Stellungnahme der Shuangta Group hervorgeht, in der eine detaillierte Aufschlüsselung der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens enthaltenen Kosten dargelegt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(246) In Bezug auf die Anträge, bestimmte Aufwendungen von der Spanne für VVG-Kosten auszunehmen, erkannte die Kommission an, dass es erforderlich ist, den Ausfuhrpreis und den Normalwert auf derselben Handelsstufe zu berichtigen, und klammerte die Transport- und Ausfuhrkosten sowie Verkaufsprovisionen aus der Finanzbuchhaltung, die zur Berechnung der VVG-Kosten und Gewinnspannen herangezogen wurde, aus, da diese Kosten nicht zur Handelsstufe ab Werk gehören.

(247) Darüber hinaus stellte die Kommission bei einer weiteren Prüfung fest, dass sie in Anhang III des Vermerks fälschlicherweise den Posten „Gewinn/Verlust der Tochtergesellschaften der Caramuru Alimentos S.A.“ in die Berechnung der VVG-Kosten einbezogen hatte. Wie die von der Shuangta Group vorgelegte Aufschlüsselung der zusätzlichen Aufwendungen deutlich machte, stand dieser Posten in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen der Caramuru Alimentos S.A. und wurde daher aus der Berechnung herausgenommen.

Berechnung

(248) Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(249) Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten je Einheit. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.2.3.1 erläutert, multiplizierte die Kommission den Verbrauch der Produktionsfaktoren mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land.

(250) Wie in Erwägungsgrund 240 dargelegt, addierte die Kommission anschließend die Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.

(251) Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn der Caramuru Alimentos S.A. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 7,59 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 10,22 %.

(252) Die Kommission untersuchte das Eigentum der Shuangta Group an den gelben Erbsen, einem Hauptrohstoff, stellte jedoch Unstimmigkeiten in den Unterlagen und der Buchführung des Unternehmens fest, sodass das Eigentum an dem Rohstoff nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Da sich der vom Unternehmen zur Ermittlung des Normalwerts angegebene Verbrauch auf die Kosten dieses Rohstoffs stützte, stellte die Kommission fest, dass diese Methode aufgrund der Unstimmigkeiten in den Unterlagen und der unverhältnismäßigen Kostenaufteilung zwischen den wichtigsten Waren und der untersuchten Ware nicht zuverlässig war.

(253) Infolgedessen wies die Kommission die von der Shuangta Group angewandte Methode zur Zurechnung des Rohstoffverbrauchs auf der Grundlage der in ihrer Buchführung ausgewiesenen Kosten zurück. Die Kommission stützte sich auf die Gesamtmenge der von dem verbundenen Unternehmen bezogenen gereinigten Erbsen, nicht jedoch auf die damit verbundenen Kosten, die aufgrund der in China bestehenden Verzerrungen sowie aufgrund von Unstimmigkeiten in den Unterlagen des Unternehmens als unzuverlässig angesehen wurden.

(254) Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 unterrichtete die Kommission das Unternehmen über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit und Überprüfung der Rohstoffbeschaffung sowie über die Absicht, die vom Unternehmen verwendete Methode zur Zurechnung des Rohstoffverbrauchs nicht zu berücksichtigen und die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(255) In ihrer Antwort auf dieses Schreiben übermittelte die Shuangta Group am 17. Februar 2026 eine Stellungnahme. Zunächst wies das Unternehmen darauf hin, dass es den Bericht über den Kontrollbesuch nicht erhalten habe und daher nicht in der Lage sei, umfassend auf die in dem Schreiben beschriebenen Probleme einzugehen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Unternehmen im Besitz aller erforderlichen Informationen war, insbesondere der Unterlagen, die im Laufe der Untersuchung vorgelegt wurden, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, und legte dem Unternehmen am 19. Februar 2026 den vollständigen Bericht über den Kontrollbesuch vor.

(256) Die Shuangta Group bestritt, dass das Eigentum an den Rohstoffen nicht zuverlässig festgestellt werden könne, und brachte vor, dass das Eigentum nach chinesischem Steuerrecht durch die Entrichtung der Einfuhrzölle und der Mehrwertsteuer durch das mit ihr verbundene Unternehmen auf sie übergegangen sei. Darüber hinaus brachte die Shuangta Group vor, dass das Unternehmen die Kostenzurechnungsmethode in der Vergangenheit angewendet habe und die Kommission daher nicht berechtigt sei, diese Methode zu beanstanden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies die Shuangta Group auf Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung und den WTO-Panelbericht in der Sache China — Antidumping- und Ausgleichszölle auf Broilerprodukte aus den Vereinigten Staaten 130 .

(257) In Bezug auf das Eigentum an den Rohstoffen legte die Shuangta Group jedoch keine Beweise vor, die ihr Vorbringen untermauern würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Ebenso wies die Kommission unter Bezugnahme auf das Panel und Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung darauf hin, dass das Panel in seinem Bericht betonte, dass es möglicherweise keine einzige ordnungsgemäße Kostenzurechnung gibt. Die ordnungsgemäße Zurechnung der Kosten ist den Tatsachen und Umständen des betreffenden Herstellers und Erzeugnisses angemessen 131 . Da die Kommission festgestellt hat, dass die Aufzeichnungen, auch wenn sie in der Vergangenheit verwendet wurden, die mit der Herstellung und dem Verkauf verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln, da die Daten, auf die sich die Methode der Aufzeichnungen stützt, nicht korrekt waren, konnte sich die Kommission nicht auf die Buchwerte und die endgültigen Kosten der gereinigten Erbsen stützen. Da keine Belege dafür vorlagen, dass die gelben Erbsen an das verbundene Unternehmen geliefert wurden, konnte deren tatsächlicher Verkaufswert nicht zuverlässig ermittelt werden, weshalb auch die erfassten Kosten für die Halbfertigerzeugnisse, d. h. die gereinigten Erbsen, als unzuverlässig angesehen wurden. Daher wies die Kommission die Kostenzurechnungsmethode, bei der der Wert der Halbfertigerzeugnisse zugrunde gelegt wurde, zurück.

(258) Die Kommission wandte daher eine alternative wertbasierte Methode an, bei der die Menge des vom Unternehmen gekauften Hauptrohstoffs, nämlich gereinigter Erbsen, die, wie in Erwägungsgrund 253 erläutert, überprüft und zurückverfolgt werden konnte, proportional zum Umsatz mit den Enderzeugnissen der Herstellung der untersuchten Ware zugerechnet wurde. Zur Ermittlung der Kosten für gereinigte Erbsen verwendete die Kommission den Vergleichswert für gelbe Erbsen, der angepasst wurde, um den Wert gereinigter Erbsen widerzuspiegeln. Die Kommission ermittelte daher den Normalwert rechnerisch anhand des Verbrauchs an gereinigten Erbsen.

(259) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.3. Ausfuhrpreis

(260) Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Händler in der VR China ab.

(261) Bei Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.4. Vergleich

(262) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall verglich die Kommission den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts

(263) Wie in den Erwägungsgründen 248 bis 259 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Ausgaben und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.

3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises

(264) Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verlade- sowie Nebenkosten.

(265) Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen.

(266) Für die Shuangta Group und die Sanjia Group sowie die mit ihnen verbundenen Händler wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Provisionen vorgenommen. Beide Händler waren für die Kundenbeziehungen verantwortlich, insbesondere für die Pflege und Anbahnung von Kundenkontakten. Das Personal der verbundenen Händler war zudem für die Verwaltung von Aufträgen und Transaktionen sowie für die Organisation von Transport, Fracht und Versicherungen im Zusammenhang mit den Verkäufen zuständig. In der Tat erzielten die betreffenden Unternehmen mit ihren Dienstleistungen Gewinne und handelten mit einem breiten Spektrum anderer Waren als der betroffenen Ware. Die Kommission stellte daher fest, dass die Händler als Vertreter auf Provisionsbasis tätig waren. Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Händlern und den Herstellern ermittelte die Kommission die Höhe der Provision auf der Grundlage der VVG-Kosten der verbundenen Händler sowie einer fiktiven Gewinnspanne von 6,89 %. Beide Gruppen tätigten einen erheblichen prozentualen Anteil der Direktverkäufe über ihre eigenen internen Vertriebsabteilungen, sodass davon ausgegangen wurde, dass die verbundenen Händler nicht als ausgelagerte Vertriebsabteilung fungierten.

(267) Die Kommission stützte sich auf die von den verbundenen Händlern gemeldeten tatsächlichen VVG-Kosten. Im Hinblick auf den Gewinn hat im vorliegenden Verfahren keiner der unabhängigen Einführer mitgearbeitet, weshalb sich die Kommission vorläufig auf den Gewinn stützte, der in einer früheren Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole (im Folgenden „PVA“) mit Ursprung in China als angemessen angesehen wurde 132 . Diese Gewinnspanne wurde auf 6,89 % festgesetzt. Der Kommission liegen keine Daten von unabhängigen Händlern vor, die mit derselben oder einer ähnlichen Ware wie die untersuchte Ware handeln. Daher griff die Kommission auf die Ware zurück, die der untersuchten Ware — Lysin — am nächsten kommt, unter denselben KN-Codes (KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 96 ) eingereiht ist und für die Daten vorliegen. Da Lysin als chemisches Erzeugnis eingestuft wird, wurde in der Untersuchung zu Lysin der Gewinn eines unabhängigen Händlers herangezogen, der aus der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole stammte. In der derzeitigen Situation wurde dieser Gewinn als am besten geeignet angesehen.

3.5. Dumpingspannen

(268) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(269) Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherungen, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt:

UnternehmenVorläufige Dumpingspanne
Sanjia Group40,5 %
Shuangta Group67,4 %

(270) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung sollte die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf der Grundlage der für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen berechnen, wobei jedoch die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung genannten Umständen ermittelte Dumpingspanne unberücksichtigt bleibt. Daher wurde in diesem Fall die Spanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der Spanne des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers ermittelt, dessen Dumpingspanne ohne Berücksichtigung der in Artikel 18 der Grundverordnung genannten Umstände ermittelt wurde.

(271) Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 40,5 %.

(272) Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum; dieser Anteil wurde auf der Grundlage der überprüften Mengen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der Eingabe der CFNA und der Antworten der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf die Stichprobenfragebögen ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 278 bis 284 ausführlich dargelegt wurde.

(273) Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller fast die gesamten Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes und individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde.

(274) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

UnternehmenVorläufige Dumpingspanne
Sanjia Group40,5 %
Shuangta Group67,4 %
Andere mitarbeitende Unternehmen40,5 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land67,4 %

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(275) Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sechs Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(276) Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 40 800 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, die in der Antwort der Ad-hoc-Koalition der Erbsenproteinhersteller der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten enthalten waren und mit den Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Wie bereits in Erwägungsgrund 26 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2. Unionsverbrauch

(277) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage i) der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die in der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten angegeben und mit den überprüften Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden, und ii) der Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern, die wie in den Erwägungsgründen 283 und 284 beschrieben ermittelt wurden.

(278) Alle KN-Codes, unter denen Erbsenprotein für Zollzwecke in der Union eingereiht wird, umfassen auch andere Waren, sodass keine Einfuhrstatistiken vorliegen, die sich speziell auf die untersuchte Ware beziehen. Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission den Antragsteller auf, im Rahmen des Fragebogens zu makroökonomischen Daten eine Schätzung für den Bezugszeitraum vorzulegen. Aus demselben Grund richtete die Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung Amtshilfeersuchen an die Mitgliedstaaten, welche die höchsten Einfuhrmengen für die KN-Codes, unter denen die untersuchte Ware eingereiht werden kann, zu verzeichnen haben.

(279) Die CFNA brachte vor, dass die im Antrag verwendete Methode zur Schätzung der Einfuhrmengen aus China in die Union unzuverlässig sei und die Kommission ihre Feststellungen auf die von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten tatsächlichen Ausfuhrdaten stützen solle. Sie legte die Ausfuhrmengen für die von ihr vertretenen ausführenden Hersteller vor.

(280) In Bezug auf die Schätzung der Einfuhrmengen aus China in die Union durch den Antragsteller, bei der dieselbe Methode wie im Antrag angewandt wurde, gab es keine Belege dafür, dass die Einfuhrmengen in die Union mit den Einfuhrmengen in den USA gleichgesetzt werden können, weder für Erbsenprotein noch für andere Waren, die unter die Zollcodes der US-amerikanischen Warendefinition fallen.

(281) Hinsichtlich des Amtshilfeersuchens forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Menge, den Wert, den Ursprung, das Einfuhrdatum und die Beschreibung des Anmelders in der Zollanmeldung für Einfuhren unter den HS-Positionen und KN-Codes 2106 10 20 , 2106 10 80 , 2303 10 90 , 2309 und 3504 00 90 anzugeben. Anhand der vorgelegten Warenbeschreibungen konnte die Kommission bei den meisten Einfuhren unter diesen Codes jedoch nicht feststellen, ob es sich bei diesen Einfuhren um die untersuchte Ware handelte oder nicht.

(282) Die von der CFNA übermittelten Daten enthielten lediglich die Daten ihrer Mitglieder, und es könnte weitere ausführende Hersteller geben. In jedem Fall glich die Kommission die Daten der CFNA mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten Stichprobenformularen und den überprüften Daten der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller ab, und die Mengen waren ähnlich. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass in Ermangelung besserer Informationen und obgleich es möglicherweise weitere ausführende Hersteller in China gibt, die Daten in dieser Phase als die genauesten verfügbaren Daten zur Ermittlung der Einfuhrmenge aus China in die Union herangezogen werden könnten.

(283) Folglich ermittelte die Kommission die Einfuhrmenge aus China in die Union auf der Grundlage der überprüften Mengen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der Angaben der CFNA und der Stichprobenformulare anderer mitarbeitender ausführender Hersteller.

(284) Da keine anderen Informationen vorlagen, wurde die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern in die Union auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Zahlen ermittelt, die auf dessen Marktkenntnis sowie auf amtlichen Statistiken beruhten.

(285) Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

202220232024Untersuchungszeitraum
Unionsverbrauch insgesamt30 44342 60540 93738 810
Index100140134127
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der CFNA.

(286) Der Unionsverbrauch von Erbsenprotein stieg im Bezugszeitraum um 27 %. Der Verbrauch stieg zwischen 2022 und 2023 im Jahresvergleich um 40 %, sank 2024 um 4 % und ging im Untersuchungszeitraum weiter um 5 % zurück. Der Gesamtanstieg war darauf zurückzuführen, dass die Verbraucher sowohl im Bereich der Lebensmittel für den menschlichen Verzehr als auch im Bereich der Futtermittel pflanzliche Ernährungsweisen und nachhaltige Lebensmitteloptionen gegenüber anderen Optionen wie tierischem Eiweiß bevorzugten.

4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(287) Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge und die Marktanteile in dieser Phase auf der Grundlage der überprüften Mengen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der von der CFNA übermittelten Daten und der Stichprobenformulare der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie in den Erwägungsgründen 277 bis 283 erläutert.

(288) Die Einfuhren von Erbsenprotein aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

202220232024Untersuchungszeitraum
Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)9 29120 55816 44011 454
Index100221177123
Marktanteil (in %)31 %48 %40 %30 %
Index10015813297
Quelle:: Überprüfte Antworten auf die Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Stichprobenformulare und der CFNA.

(289) Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von Erbsenprotein aus der VR China insgesamt um 23 %. Im Jahresvergleich stiegen die Einfuhren zwischen 2022 und 2023 um 121 % und gingen anschließend im Jahr 2024 um 20 % und im Untersuchungszeitraum um 30 % zurück.

(290) Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich entsprechend: Er stieg von 31 % im Jahr 2022 bis zu einem Höchststand von 48 % im Jahr 2023 an und ging anschließend auf 40 % im Jahr 2024 und 30 % im Untersuchungszeitraum zurück.

4.4. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(291) Da keine weiteren Informationen über die Preise der Einfuhren aus China vorlagen, ermittelte die Kommission diese auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller für den Untersuchungszeitraum. Für die Jahre vor dem Untersuchungszeitraum ermittelte die Kommission ihre Preise auf der Ebene der Kosten, Versicherungen und Fracht (CIF), indem sie auf diese Jahre die Differenz zwischen dem von diesen Herstellern in ihren Fragebogenantworten für den Untersuchungszeitraum angegebenen Ausfuhrpreis und dem CIF-Preis im Untersuchungszeitraum anwandte. Auf diese beiden ausführenden Hersteller entfielen in allen Jahren des Bezugszeitraums mehr als 70 % der Menge der chinesischen Ausfuhren in die Union. Folglich wurden ihre Einfuhrpreise als repräsentativ für den durchschnittlichen Einfuhrpreis aller Einfuhren aus China angesehen.

(292) Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie in Tabelle 4 dargestellt 133 .

Tabelle 4

Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

202220232024Untersuchungszeitraum
VR China[2 654 -3 015 ][1 985 -2 372 ][1 749 -2 112 ][2 237 -2 699 ]
Index100706683
Quelle:: Überprüfte Antworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller.

(293) Der Preis der Einfuhren aus der VR China sank zwischen 2022 und 2023 von [2 654-3 015] EUR/Tonne auf [1 985-2 372] EUR/Tonne. Im Jahr 2024 sank der durchschnittliche Einfuhrpreis weiter auf [1 749-2 112] EUR/Tonne, gefolgt von einem Wiederanstieg auf [2 237-2 699] EUR/Tonne. Insgesamt gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 17 % zurück. Diese Preise lagen im gesamten Bezugszeitraum deutlich unter den Verkaufspreisen in der Union und den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 8).

(294) Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

  1. die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

  2. die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus China stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(295) Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von mehr als 35 % durch die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt. Bei 83 % der eingeführten Mengen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.

(296) Neben der Preisunterbietung kam es auch zu einem erheblichen Preisrückgang sowie zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China lag im gesamten Bezugszeitraum sowohl unter dem Verkaufspreis als auch unter den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 4 in Erwägungsgrund 292 und Tabelle 8 in Erwägungsgrund 316). Mit Ausnahme des Jahres 2022, als der Wirtschaftszweig der Union kaum Gewinne erzielte, lagen seine Verkaufspreise unter seinen Herstellkosten (siehe Tabelle 8 in Erwägungsgrund 316). Aufgrund des Preisdrucks, der durch die Mengen und niedrigen Preise der Einfuhren aus China verursacht wurde, musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise auf ein Niveau senken, das es ihm unmöglich machte, angemessene Gewinne zu erzielen.

(297) Diese auf der Makroebene festgestellten Preiseffekte wurden auch durch die auf Unternehmensebene getroffenen Feststellungen bestätigt. Die Schadensbeseitigungsschwellen wurden je Warentyp ermittelt, um etwaigen Unterschieden zwischen dem Produktmix der chinesischen Einfuhren und dem Produktmix der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen. Im Untersuchungszeitraum unterboten die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller die Inlandsverkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je nach Warentyp um mehr als 70 % bis mehr als 130 % (siehe Abschnitt 6.1).

4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1. Allgemeine Bemerkungen

(298) Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(299) Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(300) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(301) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(302) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2. Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(303) Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

202220232024Untersuchungszeitraum
Produktionsmenge (in Tonnen)50 15241 73841 74040 802
Index100838381
Produktionskapazität (in Tonnen)55 68852 74556 15255 194
Index1009510199
Kapazitätsauslastung90 %79 %74 %74 %
Index100888382
Quelle:: Überprüfte Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten.

(304) Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum erheblich zurück. Nach einem erheblichen Rückgang von rund 50 100 Tonnen im Jahr 2022 auf rund 41 700 Tonnen im Jahr 2023, der teilweise auf die Schließung einer Produktionsstätte zurückzuführen war, blieb die Produktion im Jahr 2024 stabil und ging anschließend im Untersuchungszeitraum erneut um 2 % zurück, was zu einem Rückgang von insgesamt 19 % im gesamten Bezugszeitraum führte. Im UZ lag die Produktion bei rund 40 800 Tonnen.

(305) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

(306) Die Kapazitätsauslastung folgte ähnlichen Trends wie die Produktionsmenge: Sie sank zunächst von 90 % im Jahr 2022 auf 79 % im Jahr 2023, ging anschließend 2024 weiter auf 74 % der Gesamtkapazität zurück und blieb im Untersuchungszeitraum mit 74 % stabil.

4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil

(307) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

202220232024Untersuchungszeitraum
Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)17 81718 66020 07021 867
Index100105113123
Marktanteil (in %)59 %44 %49 %56 %
Index100758496
Quelle:: Überprüfte Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten.

(308) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2022 und 2023 um 5 % sowie im Jahr 2024 um 8 % und schließlich im Untersuchungszeitraum um 9 %, was insgesamt zu einem Anstieg von 23 % im gesamten Bezugszeitraum führte.

(309) Dieses Wachstum spiegelt sich nicht in der Entwicklung des Marktanteils wider, der im Bezugszeitraum insgesamt zurückging, während der Unionsverbrauch im selben Zeitraum zunahm. Somit schwankte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 59 % im Jahr 2022 bis 44 % im Jahr 2023, stieg anschließend im Jahr 2024 auf 49 % sowie auf 56 % im Untersuchungszeitraum. Insgesamt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %.

4.5.2.3. Wachstum

(310) Angesichts des Rückgangs des Marktanteils der Verkaufsmengen der Union konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht vollumfänglich von dem steigenden Verbrauch auf dem Unionsmarkt profitieren.

4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität

(311) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

202220232024Untersuchungszeitraum
Zahl der Beschäftigten258240251259
Index1009397100
Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)194174166158
Index100898681
Quelle:: Überprüfte Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten.

(312) Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum im Allgemeinen stabil. Sie ging 2023 um 7 % zurück und stieg daraufhin im Jahr 2024 um 5 % sowie im Untersuchungszeitraum um 3 %.

(313) Der erhebliche Rückgang der Produktionsmenge in Verbindung mit einer stabilen Zahl der Beschäftigten führte zu einem Rückgang der Produktivität um 19 %, von 194 Tonnen je Beschäftigten im Jahr 2022 auf 158 Tonnen je Beschäftigten im Untersuchungszeitraum.

4.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(314) Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus China erheblich.

(315) Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(316) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

202220232024Untersuchungszeitraum
Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)4 4324 6073 8963 818
Index1001048886
Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)4 3594 8954 0004 138
Index1001129295
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(317) Die Verkaufspreise stiegen 2023 im Vergleich zu 2022 zunächst um 4 %. Anschließend ging der Verkaufspreis jedoch erheblich zurück, und zwar von 4 607 EUR/Tonne im Jahr 2023 auf 3 896 EUR/Tonne im Jahr 2024 sowie auf 3 818 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Insgesamt sanken die Verkaufspreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 14 %.

(318) Die Herstellstückkosten stiegen zwischen 2022 und 2023 um 12 %, gingen 2024 um 18 % zurück und stiegen im Untersuchungszeitraum erneut um 3 %, was insgesamt zu einem Rückgang von 5 % führte. Die Schwankungen waren auf die Rohstoffkosten (Erbsen und Chemikalien) und die Energiepreise zurückzuführen. Im Jahr 2023 waren die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit einem erheblichen Kostenanstieg konfrontiert, wobei die Rohstoffpreise um 11 % und die Energiepreise um 72 % stiegen. Im Jahr 2024 gingen diese Kosten dann um 17 % bzw. 31 % zurück, bevor sich die Rohstoffe wieder um 3 % erhöhten, während die Energiepreise im Untersuchungszeitraum stabil blieben.

4.5.3.2. Arbeitskosten

(319) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

202220232024Untersuchungszeitraum
Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)78 22380 54681 70782 094
Index100103104105
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(320) Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %.

4.5.3.3. Lagerbestände

(321) Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

202220232024Untersuchungszeitraum
Schlussbestände (in Tonnen)13 54316 17916 74916 834
Index100119124124
Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion40 %59 %59 %61 %
Index100148148154
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(322) Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 24 % von rund 13 500 Tonnen im Jahr 2022 auf rund 16 800 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Zwischen 2022 und 2023 stiegen die Schlussbestände im Jahresvergleich um 19 %, im Jahr 2024 stiegen sie um weitere 4 % und blieben im Untersuchungszeitraum stabil. Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum im Vergleich zu den Produktionsmengen zu, und zwar von 40 % im Jahr 2022 auf 59 % in den Jahren 2023 und 2024 und anschließend auf 61 % im Untersuchungszeitraum.

4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(323) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

202220232024Untersuchungszeitraum
Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)1,6 %–6,3 %–2,7 %–8,4 %
Cashflow (in EUR)–16 640 780–13 605 214– 612 6625 832 321
Index– 100–82–435
Investitionen (in EUR)15 356 8228 889 5794 174 7593 401 773
Index100582722
Kapitalrendite–10 %–17 %–12 %–12 %
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(324) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Differenz zwischen dem Umsatz, der mit Verkäufen an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt erzielt wurde, und den Herstellkosten, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes. Mit Ausnahme des Jahres 2022, in dem knapp die Gewinnschwelle erreicht wurde, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Die Rentabilität lag im Jahr 2022 bei 1,6 %, ging 2023 auf - 6,3 % zurück und verbesserte sich 2024 leicht auf - 2,7 %, bevor sie im Untersuchungszeitraum auf - 8,4 % zurückging.

(325) Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verbesserte sich im gesamten Bezugszeitraum, wobei der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union sich von -16 640 780 EUR im Jahr 2022 auf ein geringeres Defizit von - 13 605 214 EUR im Jahr 2023 verbesserte, das sich anschließend weiter auf - 612 662 EUR im Jahr 2024 verringerte, bevor der Cashflow im Untersuchungszeitraum positiv wurde und 5 832 321 EUR erreichte.

(326) Die Investitionen gingen im Bezugszeitraum um 78 % zurück. Sie gingen zunächst zwischen 2022 und 2023 um 42 % zurück, sanken anschließend im Jahr 2024 um 53 % und verringerten sich schließlich im Untersuchungszeitraum um weitere 18 %.

(327) Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die Kapitalrendite ging zwischen 2022 und 2023 zurück, verbesserte sich im Jahr 2024 und blieb im Untersuchungszeitraum stabil, lag jedoch unter dem Niveau von 2022.

(328) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden durch die negative Rentabilität beeinträchtigt. Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller gab an, dass im Bezugszeitraum mehrere Investitionsvorhaben ausgesetzt wurden. Ein anderer in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller erklärte, dass seine allgemeine Möglichkeit, Kapital zu beschaffen, zwar nicht vollumfänglich beeinträchtigt worden sei, dies jedoch auf die Diversifizierung seiner Tätigkeiten über die untersuchte Ware hinaus zurückzuführen sei.

4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung

(329) Im Hinblick auf die Mengen konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht vollumfänglich von einem wachsenden Markt profitieren. In diesem Zeitraum ging die Produktion um 19 % zurück, wobei die Kapazitätsauslastung einen ähnlichen Rückgang verzeichnete. Beschäftigung und Kapazität blieben trotz der steigenden Nachfrage konstant. Die Verkaufsmenge in der Union stieg zwar an, jedoch langsamer als der Verbrauch. Infolgedessen verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 59 % im Jahr 2022 auf 56 % im Untersuchungszeitraum.

(330) Trotz des Anstiegs der Verkaufsmenge ging der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union konnte in keinem Jahr des Bezugszeitraums ein nachhaltiges Rentabilitätsniveau erreichen. Im Jahr 2022 erreichte er nur knapp die Gewinnschwelle, und ab 2023 gelang es nicht, die Preise in der Union auf ein Niveau anzuheben, das zur Deckung der Kosten reichte. Infolgedessen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union, der 2022 eine geringe Rentabilität (1,6 %) aufwies, Verluste (- 6,3 % im Jahr 2023, - 2,7 % im Jahr 2024 und - 8,4 % im Untersuchungszeitraum).

(331) Während des gesamten Bezugszeitraums war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, Erbsenprotein in der Union zu Preisen zu verkaufen, die das Rentabilitätsniveau sichergestellt hätten, das zur Deckung seiner Herstellkosten erforderlich gewesen wäre und es ihm ermöglicht hätte, das Wachstum auf dem Unionsmarkt zu nutzen, z. B. durch neue Investitionen zur Expansion. Tatsächlich gingen die Investitionen in dieser Situation im Bezugszeitraum stetig um 78 % zurück, Kapazität und Beschäftigung blieben konstant, und die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union stiegen um 24 %, was zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz des wachsenden Marktes kein Wachstum verzeichnen konnte.

(332) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5. SCHADENSURSACHE

(333) Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dazu gehörten folgende Faktoren: die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Unionsverbrauchs und die Entwicklung der Herstellkosten aufgrund gestiegener Rohstoff- und Energiekosten.

5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(334) Die Menge der gedumpten Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 23 % von rund 9 291 Tonnen im Jahr 2022 auf rund 11 454 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Dieser Anstieg verlief nicht gleichmäßig: Die Einfuhren haben sich von 2022 bis 2023 mehr als verdoppelt und stiegen von 9 291 Tonnen auf 20 500 Tonnen, was einem Anstieg von 121 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, um dann im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 20 % auf 16 440 Tonnen und im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Vorjahr um 30 % auf 11 454 Tonnen zurückzugehen. Der Marktanteil der Einfuhren aus China sank von 31 % im Jahr 2022 auf 30 % im Untersuchungszeitraum. In den Jahren 2023 und 2024 betrugen die Marktanteile der chinesischen Einfuhren 48,3 % bzw. 40,2 %.

(335) Der Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Union war darauf zurückzuführen, dass es sich um gedumpte Niedrigpreiseinfuhren handelte, die, wie in Erwägungsgrund 295 dargelegt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 35 % unterboten. Zusätzlich zu den Feststellungen zur Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum gingen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 17 % zurück und lagen in allen Jahren des Bezugszeitraums unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(336) In Bezug auf die Mengen konnte der Wirtschaftszweig der Union bis zum Untersuchungszeitraum nicht von dem steigenden Verbrauch profitieren. Andererseits stiegen die Einfuhren aus der VR China von 2022 bis 2024 um 77 % und lagen damit deutlich über dem Anstieg des Verbrauchs um 34 % und dem Anstieg der Unionsverkäufe um 13 %. In diesem Zeitraum gingen die Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Dies wurde auch durch den Anstieg der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union um 24 % von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum belegt. Zwar konnte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2024 aufgrund eines Rückgangs der Einfuhren aus der VR China Marktanteile zurückgewinnen, doch ging dies, wie in Erwägungsgrund 337 erläutert, zulasten seiner Rentabilität.

(337) Im Hinblick auf die Preise war die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf den Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, der den Wirtschaftszweig der Union zwang, seine Preise im Bezugszeitraum um 14 % zu senken. Auch lagen die Preise der Einfuhren aus China in die Union im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, wobei der Unterschied zwischen beiden im Jahr 2023, dem Jahr, in dem die Einfuhren aus der VR China mit einem Marktanteil von 48 % zur dominierenden Kraft auf dem Unionsmarkt wurden, seinen Höhepunkt erreichte. Angesichts derart niedriger, gedumpter Preise war der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum zu keinem Zeitpunkt in der Lage, angemessene Gewinne zu erzielen, und musste seine Preise von 2023 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums unter seine Herstellkosten senken und mit Verlust verkaufen, um einen weiteren Verlust von Marktanteilen zu vermeiden.

(338) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die gedumpten Einfuhren aus China zu Umsatzeinbußen für den Wirtschaftszweig der Union führten und ihn daran hinderten, im gesamten Bezugszeitraum angemessene Gewinne zu erzielen. Der erhebliche Anteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China zu derart niedrigen, gedumpten Preisen verursachte in allen Jahren des Bezugszeitraums eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, und seine finanzielle Lage verschlechterte sich erheblich. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

5.2. Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1. Einfuhren aus Drittländern

(339) Die Einfuhren aus Drittländern wurden nach der in Erwägungsgrund 284 beschriebenen Methode ermittelt.

(340) Die Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land202220232024Untersuchungszeitraum
Vereinigte Staaten von AmerikaMenge (in Tonnen)1 8731 6752 7133 402
Index10089145182
Marktanteil6 %4 %7 %9 %
Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)12 36919 49713 20613 837
Index100158107112
IndienMenge (in Tonnen)7381 3231 3701 045
Index100179186142
Marktanteil2 %3 %3 %3 %
Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)3 7924 1233 7785 249
Index100109100138
AustralienMenge (in Tonnen)4211539786
Index100276941 883
Marktanteil0,1 %0,2 %0,1 %2 %
Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)6 5335 86812 3959 360
Index10090190143
KanadaMenge
(in Tonnen)
682275304256
Index100404538
Marktanteil2 %1 %1 %1 %
Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)3 5668 38611 18811 383
Index100235314319
Drittländer insgesamt, außer VR ChinaMenge (in Tonnen)3 3343 3884 4265 489
Index100102133165
Marktanteil11 %8 %11 %14 %
Durchschnittspreis8 59812 12910 14211 446
Index100141118133
Quelle:: Überprüfte Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten.

(341) Die Einfuhrmengen von Erbsenprotein aus anderen Drittländern als China blieben im gesamten Bezugszeitraum auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Hinsichtlich des Marktanteils lag kein Drittland über 9 %, während alle Drittländer insgesamt konstant unter 15 % lagen, was zu jedem Zeitpunkt im Bezugszeitraum weniger als die Hälfte des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China ausmachte.

(342) Zudem lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas insgesamt deutlich über den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Union. Einzeln betrachtet lag in den Jahren 2022, 2023 und 2024 nur der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Indien leicht unter dem Verkaufspreis der Union, doch lag er deutlich über dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China in diesen Jahren, wobei die Mengen sehr gering waren.

(343) Daher kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(344) Die Kommission bewertete die Ausfuhrmenge auf der Grundlage der vom Antragsteller für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen. Die Ausfuhrpreise an unabhängige Abnehmer wurden anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

(345) Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

202220232024Untersuchungszeitraum
Ausfuhrmenge (in Tonnen)27 46818 79921 31422 161
Index100687881
Durchschnittspreis für nicht verbundene Parteien (in EUR/Tonne)4 2713 5623 9884 039
Index100839395
Quelle:: Überprüfte Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten (Ausfuhrmenge) und überprüfte Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (Ausfuhrpreise).

(346) Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 19 % zurück. Die Mengen gingen 2023 im Vergleich zu 2022 um 32 % zurück, erholten sich 2024 um 13 % und stiegen im Untersuchungszeitraum um weitere 4 %. Die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an unabhängige Abnehmer gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 5 % zurück. Im Jahr 2024 und im Untersuchungszeitraum lagen diese Preise über ihren Verkaufspreisen in der Union.

(347) Der Wirtschaftszweig der Union ist in erheblichem Maße ausfuhrorientiert, wobei die Ausfuhren im Bezugszeitraum mehr als die Hälfte seines Umsatzes ausmachten und die USA sein wichtigster Ausfuhrmarkt sind 134 . In den Jahren 2023 und 2024 führten die US-amerikanischen Behörden Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen durch, bei denen festgestellt wurde, dass die Einfuhren von Erbsenprotein aus China zu unangemessenen Dumping- und Subventionsbedingungen erfolgten und den US-amerikanischen Wirtschaftszweig schädigten. Dies deutet darauf hin, dass der anfängliche Rückgang der Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller möglicherweise auf gedumpte und subventionierte Einfuhren aus der VR China in den US-amerikanischen Markt verursacht wurde, mit denen sie auf diesem Markt im Wettbewerb stehen, und dass die Erholung auf die den von den US-amerikanischen Behörden eingeführten Maßnahmen zurückzuführen ist.

(348) Auf dieser Grundlage und angesichts der Mengen und Preise kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zu seiner Schädigung beitrug. Die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich jedoch ab 2023 positiv, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ab 2023 eine negative Entwicklung aufwiesen. Zudem lagen die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union ab 2024 über den Durchschnittspreisen in der Union. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nicht abschwächte, da die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu Beginn des Bezugszeitraums Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gewannen und den Wirtschaftszweig der Union zwangen, seine Preise im gesamten Bezugszeitraum zu senken, was zu Verlusten führte.

5.2.3. Entwicklung des Verbrauchs

(349) Wie in Erwägungsgrund 286 dargelegt, stieg der Unionsverbrauch von Erbsenprotein im Bezugszeitraum insgesamt um 27 %. Daher kann dieser Faktor nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Im Gegenteil: Hätte es auf dem Unionsmarkt keine gedumpten chinesischen Ausfuhren in erheblichen Mengen gegeben, so hätte diese positive Entwicklung des Unionsverbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union vielmehr eine Wachstumsmöglichkeit geboten.

5.2.4. Entwicklung der Herstellkosten aufgrund gestiegener Rohstoff- und Energiekosten

(350) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung brachte die CFNA vor, dass die Schädigung durch einen Kostenanstieg verursacht worden sei, der auf i) gestiegene Energiekosten und ii) gestiegene Kosten für Erbsen, den Hauptrohstoff, zurückzuführen sei, der durch den von der EU im Jahr 2024 eingeführten Wertzoll von 50 % auf Einfuhren aus Russland und Belarus 135 verursacht worden sei und der angeblich die Preise für Erbsen in der Union in die Höhe getrieben habe.

(351) Erbsen machten rund 30 % der Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus, während der Anteil der Energiekosten je nach Jahr zwischen 11 % und 16 % lag. Im Hinblick auf die Energiekosten war den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zufolge zwischen 2022 und 2023 tatsächlich ein Anstieg um 72 % zu verzeichnen, bevor sie 2024 und im Untersuchungszeitraum wieder zurückgingen. Die Energiekosten stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 19 %. Die Kosten für Erbsen schwankten, gingen jedoch im Bezugszeitraum insgesamt um 5 % zurück. Zudem sanken die Kosten für Erbsen zwischen 2023 und 2024, dem Jahr, in dem der Zoll in Höhe von 50 % auf Einfuhren aus Russland und Belarus in Kraft trat, um 18 %. Insgesamt gingen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 318 dargelegt, im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

(352) Daher konnte der Anstieg der Kosten für Energie und Erbsen in einigen Jahren des Bezugszeitraums nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Darüber hinaus hätte der Wirtschaftszweig der Union diese Kostensteigerungen ohne den erheblichen Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum an seine Abnehmer weitergeben können.

5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(353) Die Kommission stellte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus China fest. Der Anstieg der gedumpten Einfuhren fiel zeitlich mit einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zusammen, und der Großteil der steigenden Nachfrage in der Union wurde durch Einfuhren aus China gedeckt, obwohl die Einfuhren im Untersuchungszeitraum zurückgingen und der Wirtschaftszweig der Union dadurch Marktanteile zurückgewinnen konnte. Der Anstieg der Einfuhren aus China war aufgrund von niedrigen, gedumpten Preisen möglich, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erheblich unterboten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Preise auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, das zur Erzielung angemessener Gewinnspannen erforderlich gewesen wäre.

(354) Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China unterschieden und abgegrenzt. Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union hat zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen, doch schwächt dies nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigung ab. In Bezug auf die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Entwicklung des Unionsverbrauchs und die Entwicklung der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Faktoren keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.

(355) Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

6. HÖHE DER MAẞNAHMEN

(356) Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

(357) In ihren Antworten auf den Fragebogen brachten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die Ad-hoc-Koalition der Unionshersteller von Erbsenprotein vor, dass im vorliegenden Fall Umstände vorlägen, die eine Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung rechtfertigten. Konkret brachten sie vor, dass Erbsen, die mehr als 17 % der Herstellkosten von Erbsenprotein ausmachten, in China einer Kürzung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung unterliegen würden. Keine dieser Parteien legte jedoch Beweise dafür vor, dass der chinesische Preis für Erbsen niedriger ist als der Preis auf repräsentativen internationalen Märkten, wie in der Grundverordnung vorgeschrieben. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

6.1. Schadensspanne

(358) Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(359) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus China, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(360) In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden.

(361) Wie aus den Tabellen 3, 4 und 8 hervorgeht, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Verluste oder erreichte kaum die Gewinnschwelle, während die Einfuhren aus China bereits im Jahr 2022 erheblich waren und ihre Einfuhrpreise durchweg unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Keines der betreffenden Jahre käme daher als Grundlage für die Festlegung einer Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung infrage.

(362) Einer der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legte keine Informationen über die angemessene Höhe der Zielgewinnspanne vor. Die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legten Daten für die sieben Jahre vor dem Bezugszeitraum vor.

(363) Um die Einfuhrmenge aus der VR China in die Union in diesen sieben Jahren im Vergleich zum Bezugszeitraum zu ermitteln, und in Ermangelung genauer Statistiken aus den in Erwägungsgrund 278 dargelegten Gründen, stützte sich die Kommission auf chinesische Ausfuhrdaten in die Union für den Zollcode 2106 10 00 „Proteinkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe“ aus dem Global Trade Atlas. Obgleich dieser Code auch andere Erzeugnisse als Erbsenprotein umfasst, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Ausfuhren unter diesem Code einen geeigneten Indikator für die Marktdurchdringung der Einfuhren von chinesischem Erbsenprotein in die Union darstellte. Darüber hinaus führten die chinesischen Hersteller der CFNA zufolge, wie durch die Angaben in den Fragebogenantworten der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt wurde, die untersuchte Ware im Bezugszeitraum nur unter diesem Code aus China in die Union aus. Das Jahr mit der geringsten Menge, in dem beide Unternehmen, die Daten vorlegten, Gewinne erzielten, war 2017. Im Jahr 2017 beliefen sich die chinesischen Ausfuhren in die Union unter dem Zollcode 2106 10 00 auf 12 025 Tonnen und lagen damit deutlich unter den Ausfuhren unter demselben Code eines jeden Jahres des Bezugszeitraums sowie unter dem Jahresdurchschnitt des Bezugszeitraums für Ausfuhren unter demselben Code, der 38 617 Tonnen pro Jahr betrug. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Jahr 2017 für die Ermittlung der Zielgewinnspanne herangezogen werden konnte.

(364) Anschließend ermittelte die Kommission die Zielgewinnspanne, indem sie den Durchschnitt der von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Jahr 2017 gemeldeten Zahlen zur Gewinnspanne bildete. Daraus ergab sich eine grundlegende Zielgewinnspanne von [9,5-10,5] % 136 .

(365) Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte diese Angaben auf der Grundlage von Investitionsvorhaben, die im Bezugszeitraum umgesetzt werden sollten, aber abgesagt oder verschoben wurden, und kam zu dem Schluss, dass diese Vorbringen gerechtfertigt sind. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten“) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug 1,55 % und wurde zur grundlegenden Zielgewinnspanne hinzugerechnet. Infolgedessen betrug die Zielgewinnspanne [11-12] %.

(366) Auf dieser Grundlage liegt der nicht schädigende Preis je nach Warentyp zwischen 3 000 und 5 500 EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der vorstehend genannten Gewinnspanne von [11-12] % auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ ergibt.

(367) Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von 300 EUR pro Tonne, von denen sie die tatsächlichen Kosten für die Einhaltung solcher Übereinkommen im UZ abzog, nämlich 265 EUR/Tonne, was zu einem Ergebnis von 35 EUR/Tonne führte. Diese Differenz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 366 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.

(368) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union einen nicht schädigenden Preis von [3 035-5 535] EUR/Tonne, indem sie die Zielgewinnspanne von [11-12] % auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und anschließend für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.

(369) Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(370) Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [betroffenes Land]“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 268 bis 273).

LandUnternehmenDumpingspanne (in %)Schadensspanne (in %)
Volksrepublik ChinaSanjia Group40,581,9
Shuangta Group67,4130,8
Andere mitarbeitende Unternehmen40,581,9
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China67,4130,8

6.2. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen

(371) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

LandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll
Volksrepublik ChinaSanjia Group40,5 %
Shuangta Group67,4 %
Andere mitarbeitende Unternehmen40,5 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China67,4 %

7. UNIONSINTERESSE

(372) Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Zulieferer, der Einführer und der Verwender.

7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(373) In der Union gibt es sechs Unternehmen, die Erbsenprotein herstellen und etwa 259 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente, VZÄ) haben. Die Hersteller haben ihren Sitz in Belgien, Frankreich, Deutschland und Spanien. Keiner der Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab.

(374) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erleidet. Wie in den Abschnitten 4 und 5 festgestellt, verschlechterte sich infolge der gedumpten Einfuhren aus China die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union.

(375) Die Einführung von Maßnahmen würde es ermöglichen, gerechte Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, sodass der Wirtschaftszweig der Union davon profitieren, seine Preise anheben und somit seine Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau verbessern und sich erholen könnte. Der Wirtschaftszweig der Union wäre zudem in der Lage, seine Investitionen in Innovationen wieder aufzunehmen und seine Produktion und Kapazitätsauslastung zu steigern, was sich weiter positiv auf seine Leistung auswirken würde.

(376) Der Verzicht auf Maßnahmen würde die bereits erheblich geschädigte Lage des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich einer geringeren Produktionsmenge und Kapazitätsauslastung sowie einer weiteren finanziellen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Bezug auf Rentabilität und Investitionen verschärfen. Diese Umstände würden die Wirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.

(377) Die Kommission gelangte daher in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.2. Interesse der Zulieferer

(378) Neben der direkten Beschäftigung stützte sich der Wirtschaftszweig für Erbsenprotein auch auf ein umfassendes Netzwerk vorgelagerter Lieferanten der für die Herstellung des Erbsenproteins erforderlichen Rohstoffe, insbesondere Erbsen und Chemikalien. Der Antragsteller erläuterte, dass der Wirtschaftszweig der Union für Erbsenprotein den Erbsenanbaubetrieben Absatzmöglichkeiten biete 137 , da alle von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verwendeten Erbsen aus der Union bezogen würden.

(379) Ein Vertriebsunternehmen für Chemikalien mit Sitz in Spanien, Quimidroga S.A., unterstützte die Untersuchung und die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China. Dieses Unternehmen brachte vor, dass es in den letzten fünf Jahren aufgrund des chinesischen Wettbewerbs viele Abnehmer verloren habe und dass ein hypothetischer Wegfall der Unionsproduktion zu einer Unterversorgung des Marktes führen würde, sodass die steigende Nachfrage nach Erbsenprotein nicht gedeckt werden könne. Das Unternehmen führte ferner aus, dass der Agrarsektor strategisch wichtig sei und aus Gründen der Lieferkette sowie aus geostrategischen Gründen nicht verlagert werden könne.

(380) Da der Kommission keine weiteren Informationen vorlagen, kam sie auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auch im Interesse der Lieferanten von Erbsenproteinen in der Union liegen dürfte.

7.3. Interesse der unabhängigen Einführer

(381) Zum Zeitpunkt der Einleitung wurden 27 Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Ein Einführer meldete sich als interessierte Partei, übermittelte jedoch keine Antwort auf den Fragebogen. Folglich arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit.

(382) Aufgrund der ausbleibenden Mitarbeit vonseiten der unabhängigen Einführer war die Kommission nicht in der Lage, die genauen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf deren Unternehmen zu ermitteln.

(383) Auch wenn die Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich gewisse negative Auswirkungen auf die Einführer haben werden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese in der Lage sein werden, einen Teil des durch den Zoll verursachten Kostenanstiegs aufzufangen und/oder an ihre Abnehmer weiterzugeben.

(384) Daher gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sein würden.

7.4. Interesse der Verwender

(385) Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, dient Erbsenprotein als Zutat für die Herstellung von Lebensmitteln und Getränken für den menschlichen Verzehr sowie für Tiernahrung, Spezialfuttermittel und Futtermittel für Aquakulturen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nahm die Kommission Kontakt zu mehreren Unternehmen auf, die einige dieser Waren herstellen. Eine Zusammenarbeit kam nicht zustande.

(386) Daher liegen der Kommission keine Informationen über die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender vor. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union für Erbsenproteine über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Das Ziel der Einführung von Maßnahmen besteht darin, den gerechten Handel wiederherzustellen, und nicht darin, zu verhindern, dass chinesische Ausfuhren auf den Unionsmarkt gelangen. Darüber hinaus gibt es neben China auch weitere Bezugsquellen für Ausfuhren von Erbsenproteinen in den Unionsmarkt. Daher sind Versorgungsengpässe unwahrscheinlich.

(387) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Erbsenprotein nur einen verschwindend geringen Anteil am Warenkorb der Verbraucher ausmacht. Etwaige Auswirkungen der Einführung von Antidumpingzöllen auf die Finanzsituation eines durchschnittlichen Verbrauchers dürften unerheblich sein.

(388) Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Verwender haben würde.

7.5. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(389) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde dem durch gedumpte Einfuhren aus China verursachten Preisdruck auf dem Unionsmarkt entgegenwirken und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Preise auf ein nachhaltiges Niveau anzuheben. Dies würde sich positiv auf seine Rentabilität auswirken und es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Marktposition zu behaupten und in die Forschung zur Entwicklung neuer Warentypen zu investieren. Ein Verzicht auf die Maßnahmen würde dagegen zu einer raschen weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen und letztlich dessen Entwicklung verhindern, was weitere Marktanteilsverluste und möglicherweise Werksschließungen zur Folge haben könnte.

(390) Gleichzeitig ergab die Untersuchung nicht, dass Maßnahmen unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf Einführer und Verwender hätten, obgleich dies im Interesse der Lieferanten läge.

(391) Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(392) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(393) Auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der VR China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen in Erwägungsgrund 370. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(394) Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

LandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll
Volksrepublik ChinaSanjia Group40,5 %
Shuangta Group67,4 %
Andere mitarbeitende Unternehmen40,5 %
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land67,4 %

(395) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(396) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt.

(397) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(398) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(399) Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(400) Angesichts der in der vorläufigen Phase getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

(401) In dieser Phase des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.

10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(402) Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(403) Die Shuangta-Gruppe nahm zu den Berechnungen Stellung. Angesichts dieser Stellungnahme überarbeitete die Kommission ihre Dumpingberechnung für die Shuangta-Gruppe. Andere Stellungnahmen der Shuangta-Gruppe bezogen sich auf die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne. Da sich diese Stellungnahmen jedoch nicht unmittelbar auf die Richtigkeit der Berechnungen bezogen, wird darauf gegebenenfalls im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingegangen. Es gingen keine Stellungnahmen anderer interessierter Parteien ein.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(404) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(405) Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein umfassend, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71), ex 2106 90 92 (TARIC-Code 2106 90 92 75), ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10), ex 2309 10 11 , ex 2309 10 13 , ex 2309 10 15 , ex 2309 10 19 , ex 2309 10 31 , ex 2309 10 33 , ex 2309 10 39 , ex 2309 10 51 , ex 2309 10 53 , ex 2309 10 59 , ex 2309 10 70 , ex 2309 10 90 , ex 2309 90 10 und ex 2309 90 20 , ex 2309 90 31 (TARIC-Codes 2309 90 31 12, 2309 90 31 14, 2309 90 31 17, 2309 90 31 19, 2309 90 31 30, 2309 90 31 81 und 2309 90 31 91), ex 2309 90 33 , ex 2309 90 35 , ex 2309 90 39 , ex 2309 90 41 , ex 2309 90 43 , ex 2309 90 49 , ex 2309 90 51 , ex 2309 90 53 , ex 2309 90 59 , ex 2309 90 70 und ex 2309 90 91 , ex 2309 90 96 (TARIC-Codes 2309 90 96 31, 2309 90 96 39, 2309 90 96 91 und 2309 90 96 95) sowie in die in Absatz 2 und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten TARIC-Zusatzcodes eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Ursprungsland Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Volksrepublik China Sanjia Group: — Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd. — Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd 40,5 % 88BQ Yantai Shuangta Food Co. Ltd. 67,4 % 88BR Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 40,5 % Siehe Anhang Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 67,4 % 88ZZ

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] Erbsenprotein von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 einzustellen.

(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/2016/1036/oj .

2 Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C, C/2025/4850, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4850/oj ).

3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2144, 22.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2144/oj ).

4 Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd., Yantai T.Full Biotech Co., Ltd., Yantai Shuangta Food Co., Ltd., Shandong Hua-Thai Foodproducts Co., Ltd., Shandong Jindu Talin Foods Co., Ltd., Zhaoyuan Xiriben Food Stuff Co., Ltd., Shandong Furun Biotechnology Co., Ltd., Yosin Biotechnology (Yantai) Co., Ltd., Linyi Yuwang Vegetable Protein Co., Ltd., Hengyuan Biotechnology Co., Ltd. und die mit ihm verbundenen Unternehmen Shandong Jianyuan Bioengineering Co., Ltd und Jianyuan International Co., Ltd.

5 Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T-67/14, Viraj Profiles Ltd/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98.

6 Antrag, Beweisstück 2.1.

7 Antrag, Abschnitt 5.3.1.

8 Antrag, Abschnitt 5.3.2.

9 Antrag, Abschnitte 4 und 5.3.3.

10 https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2810 .

11 Antrag, Ziffern 28 und 29.

12 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C, C/2025/6699, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6699/oj ).

13 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2581 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2581, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2581/oj ).

14 Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

15 Auch unter Verweis auf die aktualisierte Fassung des Berichts von 2024 (siehe unten).

16 Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final.

17 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7.

18 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7-8.

19 Siehe den Beschluss des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas über eine umfassende Vertiefung der Reform und die Förderung der Modernisierung nach chinesischem Vorbild, Abschnitt II.5, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/202407/content_6963770.htm (abgerufen am 14. Januar 2026).

20 Siehe die Stellungnahmen des Staatsrats zur weiteren Verbesserung des Haushaltssystems für Transaktionen mit staatseigenem Kapital, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/content/202401/content_6924612.htm (abgerufen am 14. Januar 2026).

21 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 10, 18.

22 Siehe: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.html (abgerufen am 21. Oktober 2024).

23 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 29-30.

24 Siehe: https://www.qstheory.cn/20250428/e7943a2c8fef49efb520aa336197849c/c.html (abgerufen am 14. Januar 2026).

25 Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 57 und 92.

26 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/202511/content_7047643.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

27 Ebd., Abschnitt 11.

28 Siehe: https://www.mof.gov.cn/zhengwuxinxi/caizhengxinwen/202503/t20250329_3961036.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

29 Bericht, Kapitel 6, S. 149-150.

30 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 153-171.

31 Siehe die NDRC-Richtlinien zur Erfüllung der Hauptverantwortlichkeiten von Beschaffungsstellen, Artikel 4, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202511/t20251111_1401536.html (abgerufen am 15. Januar 2026).

32 Aktualisierter Bericht, Kapitel 7, S. 204-205.

33 Aktualisierter Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und 242-243.

34 Siehe den Beschluss des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas über eine umfassende Vertiefung der Reform und die Förderung der Modernisierung nach chinesischem Vorbild, Abschnitt III.9, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/202407/content_6963770.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

35 Ebd., Abschnitt V.16 (abgerufen am 15. Januar 2026).

36 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131.

37 Siehe: http://en.dongfang-protein.cn/ (abgerufen am 23. Januar 2026).

38 Siehe: http://www.jianyuangroup.com/ (abgerufen am 23. Januar 2026).

39 Siehe: http://www.tfull.com/native/50.html (abgerufen am 23. Januar 2026).

40 Siehe: https://www.sinoglorygroup.com/about/2672.html (abgerufen am 23. Januar 2026).

41 Siehe Jahresbericht 2024 von Yantai Shuangta Food Co., Ltd, abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2025/2025-4/2025-04-29/11023246.PDF (abgerufen am 23. Januar 2026).

42 Ebd., S. 57-58.

43 Siehe Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch den aktualisierten Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.

44 Siehe: https://www.gov.cn/yaowen/liebiao/202504/content_7022018.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

45 Ebd., Artikel 5.

46 Siehe: http://www.moa.gov.cn/gk/cwgk_1/nybt/202206/t20220610_6402146.htm , Ziffer 20 (abgerufen am 23. Januar 2026).

47 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/2022-02/11/content_5673082.htm , Abschnitt II.1 (abgerufen am 23. Januar 2026).

48 Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf , S. 31 (abgerufen am 23. Januar 2026).

49 Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202411/P020241129575948108198.pdf , S. 13 (abgerufen am 23. Januar 2026).

50 Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 24.

51 Siehe: https://www.cfaa.cn/lxweb/showSecondryPage.action?subLanmuVo.paramRoot=UTI_FIC_INTRODUCTION&chapter.param.paramCode=UTI_FIC_INTRODUCTION_2 (abgerufen am 23. Januar 2026).

52 Siehe: https://www.cfaa.cn/lxweb/toIndex.action?type=en&param.paramCode=UTI_ENGLISH_1 (abgerufen am 23. Januar 2026).

53 Siehe: https://www.cfaa.cn/lxweb/showSecondryPage.action?subLanmuVo.paramRoot=UTI_FIC_INTRODUCTION&chapter.param.paramCode=UTI_FIC_INTRODUCTION_1 (abgerufen am 23. Januar 2026).

54 Siehe: https://www.cfaa.cn/lxweb/queryCompanyAllDetail.action?companyInfo.id=13474 (abgerufen am 23. Januar 2023).

55 Siehe: https://www.cnfia.cn/ (abgerufen am 23. Januar 2026).

56 Siehe: https://www.cnfia.cn/archives/917 (abgerufen am 23. Januar 2026).

57 Ebd.

58 Siehe: http://www.shuangtafood.com/about.html (abgerufen am 23. Januar 2026).

59 Siehe die Offenlegung zum Börsengang, abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201608310017428789_1.pdf , S. 54 (abgerufen am 23. Januar 2026).

60 Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 40.

61 Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

62 Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 41.

63 Siehe: https://merics.org/en/comment/who-ccp-chinas-communist-party-infographics (abgerufen am 15. Januar 2026).

64 Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 23. Januar 2026).

65 Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 21. Oktober 2024).

66 Siehe: https://www.maigoo.com/mingren/12771.html (abgerufen am 23. Januar 2026).

67 Siehe: https://www.shm.com.cn/szb/ytrb/paper/pc/content/202509/08/content_243471.html (abgerufen am 27. Januar 2026).

68 Aktualisierter Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1 bis 14.3.

69 Siehe die Bekanntmachung des Staatsrats über die Umsetzung nationaler Produktnormen für die öffentliche Auftragsvergabe und andere damit zusammenhängende Politikbereiche, Abschnitt III, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/content/202509/content_7042999.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

70 Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und 99-100.

71 Siehe: http://www.moa.gov.cn/gk/cwgk_1/nybt/202206/t20220610_6402146.htm , Absätze 6 und 15 (abgerufen am 18. Oktober 2024).

72 Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/content/2022-02/11/content_5673082.htm (abgerufen am 23. Januar 2026).

73 Ebd., Abschnitt II.1.

74 Ebd., Abschnitt IV.1-2.

75 Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/ghwb/202205/P020220510324220702505.pdf , Abschnitt III.6 (abgerufen am 23. Januar 2026).

76 Siehe: https://www.acfic.org.cn/ztzlhz/145gh/145gh_03/202201/t20220117_312114.html (abgerufen am 23. Januar 2026).

77 Ebd., Abschnitt IV.3.

78 Siehe: https://www.sdnxs.com/sdnxs/374213/2025040210493138973/index.html (abgerufen am 27. Januar 2026).

79 Siehe: http://gb.shandong.gov.cn/art/2025/11/5/art_307620_10358479.html (abgerufen am 27. Januar 2026).

80 Siehe: https://www.yantai.gov.cn/art/2023/8/17/art_41950_3143573.html (abgerufen am 27. Januar 2026).

81 Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2025/8/20/art_15203_10351851.html (abgerufen am 27. Januar 2026).

82 Siehe Unternehmen Nr. 23 in der Liste der „Ein Unternehmen — eine Technologie“ Forschungs- und Entwicklungszentren der Provinz Shandong von 2025, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=957001dbc2294a87bd1e85cb3217d62e.pdf (abgerufen am 27. Januar 2026).

83 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.

84 Siehe: https://www.reuters.com/world/china/chinas-murky-bankruptcies-expose-hazards-foreign-investors-2025-04-15/ (abgerufen am 15. Januar 2026).

85 Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.

86 Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 257-260.

87 Siehe Abschnitt IV.23, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/202407/content_6963770.htm (abgerufen am 15. Januar 2026).

88 Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 252-254.

89 Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und 364-370.

90 Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 366.

91 Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.

92 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 137.

93 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 146.

94 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149.

95 Siehe den Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), herausgegeben von der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC“) am 28. August 2020, abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 21. Oktober 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

96 Siehe die Bekanntmachung der CBIRC über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken vom 15. Dezember 2020, abrufbar unter: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 21. Oktober 2024).

97 Siehe: https://www.gov.cn/lianbo/bumen/202508/content_7035298.htm (abgerufen am 15. Januar 2025).

98 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.

99 Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, 156-160 und 165-171.

100 Siehe den Bericht der Rhodium Group, Augmented Assessment of China’s State Support, S. 22, abrufbar unter: https://rhg.com/research/far-from-normal-an-augmented-assessment-of-chinas-state-support/ (abgerufen am 15. Januar 2026).

101 Siehe: https://www.bloomberg.com/graphics/2025-china-deflation-cost/?utm_campaign=202511_BATC_subs_eng_china_inflation_subs_eng_chinainflation_nov2025&utm_term=20383998&utm_source=subs-email&utm_medium=email&utm_content=15664976 (abgerufen am 15. Januar 2026).

102 World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income .

103 https://www.argentina.gob.ar/normativa/nacional/decreto-230-2020-335065/texto .

104 ABl. L, 2024/1652, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1652/oj .

105 Monatliche Durchschnittspreise je Kilogramm in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zum monatlichen Durchschnittspreis je Kilogramm in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung.

106 Siehe Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj ).

107 IBGE | Portal do IBGE | IBGE .

108 Ministério de Minas e Energia .

109 https://sabesp.com.br/ .

110 Wie in den Erwägungsgründen 203 bis 208 erläutert, wurde der Vergleichswert für gelbe Erbsen aus biologischem Anbau rechnerisch ermittelt, indem dem Vergleichspreis für Einfuhren gelber Erbsen ein Preisaufschlag von 57 % hinzugerechnet wurde.

111 Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt.

112 Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt.

113 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ( ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj ). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

114 Organic producers looking at slim profits (Bio-Erzeuger müssen mit geringeren Gewinnen rechnen) — TFO Canada .

115 ABl. L, 2024/1652, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1652/oj .

116 Monatliche Durchschnittspreise je Kilogramm in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zu den monatlichen Durchschnittspreisen je Kilogramm in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung.

117 Durchschnittliche monatliche Einfuhrmengen in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung.

118 Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística (Brasilianisches Institut für Geografie und Statistik); https://www.ibge.gov.br/en/statistics/economic/industry-and-construction/16906-pia-enterprise-pia1.html?=&t=downloads , siehe 10.69 — Moagem e fabricação de produtos de origem vegetal não especificados anteriormente (Vermahlung und Herstellung nicht näher bezeichneter pflanzlicher Erzeugnisse).

119 World Bank Inflation Database (Datenbank der Weltbank zur Inflation): https://www.worldbank.org/en/research/brief/inflation-database .

120 ILOStat : https://ilostat.ilo.org/data/?cat_mode=subject .

121 Boletins Mensais de Energia — Ministerio de Minas e Energia (Monatliche Energieberichte — Ministerium für Bergbau und Energie): https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english .

122 Boletin Mensal de Acompanahmento da Industria de Gas Natural — Ministerio de Minas e Energia (Monatsbericht zur Beobachtung der Erdgasindustrie — Ministerium für Bergbau und Energie), https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/petroleo-gas-natural-e-biocombustiveis/publicacoes-1/boletim-mensal-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural/2025 .

123 Verbrauchsspanne von 20 000 m 3 /Tag in R$.

124 Boletins Mensais de Energia — Ministerio de Minas e Energia (Monatliche Energieberichte — Ministerium für Bergbau und Energie): https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english .

125 https://www.energy.gov/sites/prod/files/2014/05/f16/steam15_benchmark.pdf .

126 Erwägungsgründe 148-151 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission vom 17. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2314, 18.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2314/oj ).

127 VVG-Kosten und Gewinne des Segments für Gas und kohlenstoffarme Energien von Petrobras. Finanzdaten abrufbar unter: https://www.investidorpetrobras.com.br/en/results-and-announcements/results-center/ .

128 https://www.arsesp.sp.gov.br/LegislacaoArquivos/ldl15142024.pdf .

129 Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd u. a., Rechtssache T-762/20, Rn. 126-127.

130 China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States — Panel report pursuant to Article 21.5 of the DSU (China — Antidumping- und Ausgleichszölle auf Broilerprodukte aus den Vereinigten Staaten — Panelbericht nach Artikel 21.5 DSU), https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/DS/427RW.pdf&Open=True .

131 Ziffer 7.39, a. a. O.

132 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 315 vom 29.9.2020 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1336/oj ), Erwägungsgrund 352.

133 Die Einfuhrpreise in dieser Verordnung werden in Spannen angegeben, da sie nur von den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern stammen, sodass keiner von ihnen die Daten seines Wettbewerbers zurückverfolgen kann.

134 Antrag, Rn. 280.

135 Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L, 2024/1652, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1652/oj ).

136 Der Wert wird in Spannen angegeben, da er nur von zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stammt, sodass keiner von ihnen die Daten seines Wettbewerbers nachvollziehen kann.

137 Antrag, Rn. 316.

LandBezeichnungTARIC-Zusatzcode
Volksrepublik ChinaAnhui Wanshen Biotechnology Co., Ltd.88BS
—: HENGYUAN BIOTECHNOLOGY CO., LTD.,88BT
Linyi Yuwang Vegetable Protein Co., Ltd.88BU
SHANDONG FURUN BIOTECHNOLOGY CO., LTD88BV
SHANDONG HUA-THAI FOODPRODUCTS CO., LTD.88BW
Shandong Jindu Talin Foods Co., Ltd.88BX
YANTAI T.FULL BIOTECH CO., LTD.88BY
Yasin Biotechnology (Yantai) Co., Ltd.88BZ
ZHAOYUAN XIRIBEN FOOD STUFF CO., LTD88CA

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (). 2

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (). 2

  4. Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd., Yantai T.Full Biotech Co., Ltd., Yantai Shuangta Food Co., Ltd., Shandong Hua-Thai Foodproducts Co., Ltd., Shandong Jindu Talin Foods Co., Ltd., Zhaoyuan Xiriben Food Stuff Co., Ltd., Shandong Furun Biotechnology Co., Ltd., Yosin Biotechnology (Yantai) Co., Ltd., Linyi Yuwang Vegetable Protein Co., Ltd., Hengyuan Biotechnology Co., Ltd. und die mit ihm verbundenen Unternehmen Shandong Jianyuan Bioengineering Co., Ltd und Jianyuan International Co., Ltd. 2

  5. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T-67/14, Viraj Profiles Ltd/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98. 2

  6. Antrag, Beweisstück 2.1. 2

  7. Antrag, Abschnitt 5.3.1. 2

  8. Antrag, Abschnitt 5.3.2. 2

  9. Antrag, Abschnitte 4 und 5.3.3. 2

  10. . 2

  11. Antrag, Ziffern 28 und 29. 2

  12. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (). 2

  13. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2581 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (). 2

  14. Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2. 2

  15. Auch unter Verweis auf die aktualisierte Fassung des Berichts von 2024 (siehe unten). 2

  16. Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final. 2

  17. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7. 2

  18. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7-8. 2

  19. Siehe den Beschluss des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas über eine umfassende Vertiefung der Reform und die Förderung der Modernisierung nach chinesischem Vorbild, Abschnitt II.5, abrufbar unter: (abgerufen am 14. Januar 2026). 2

  20. Siehe die Stellungnahmen des Staatsrats zur weiteren Verbesserung des Haushaltssystems für Transaktionen mit staatseigenem Kapital, abrufbar unter: (abgerufen am 14. Januar 2026). 2

  21. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 10, 18. 2

  22. Siehe: (abgerufen am 21. Oktober 2024). 2

  23. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 29-30. 2

  24. Siehe: (abgerufen am 14. Januar 2026). 2

  25. Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 57 und 92. 2

  26. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  27. Ebd., Abschnitt 11. 2

  28. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  29. Bericht, Kapitel 6, S. 149-150. 2

  30. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 153-171. 2

  31. Siehe die NDRC-Richtlinien zur Erfüllung der Hauptverantwortlichkeiten von Beschaffungsstellen, Artikel 4, abrufbar unter: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  32. Aktualisierter Bericht, Kapitel 7, S. 204-205. 2

  33. Aktualisierter Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und 242-243. 2

  34. Siehe den Beschluss des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas über eine umfassende Vertiefung der Reform und die Förderung der Modernisierung nach chinesischem Vorbild, Abschnitt III.9, abrufbar unter: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  35. Ebd., Abschnitt V.16 (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  36. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131. 2

  37. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  38. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  39. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  40. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  41. Siehe Jahresbericht 2024 von Yantai Shuangta Food Co., Ltd, abrufbar unter: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  42. Ebd., S. 57-58. 2

  43. Siehe Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch den aktualisierten Bericht, Kapitel 3, S. 47-50. 2

  44. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  45. Ebd., Artikel 5. 2

  46. Siehe: , Ziffer 20 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  47. Siehe: , Abschnitt II.1 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  48. Siehe: , S. 31 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  49. Siehe: , S. 13 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  50. Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 24. 2

  51. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  52. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  53. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  54. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2023). 2

  55. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  56. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  57. Ebd. 2

  58. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  59. Siehe die Offenlegung zum Börsengang, abrufbar unter: , S. 54 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  60. Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 40. 2

  61. Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19. 2

  62. Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 41. 2

  63. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  64. Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  65. Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: (abgerufen am 21. Oktober 2024). 2

  66. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  67. Siehe: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  68. Aktualisierter Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1 bis 14.3. 2

  69. Siehe die Bekanntmachung des Staatsrats über die Umsetzung nationaler Produktnormen für die öffentliche Auftragsvergabe und andere damit zusammenhängende Politikbereiche, Abschnitt III, abrufbar unter: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  70. Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und 99-100. 2

  71. Siehe: , Absätze 6 und 15 (abgerufen am 18. Oktober 2024). 2

  72. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  73. Ebd., Abschnitt II.1. 2

  74. Ebd., Abschnitt IV.1-2. 2

  75. Siehe: , Abschnitt III.6 (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  76. Siehe: (abgerufen am 23. Januar 2026). 2

  77. Ebd., Abschnitt IV.3. 2

  78. Siehe: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  79. Siehe: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  80. Siehe: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  81. Siehe: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  82. Siehe Unternehmen Nr. 23 in der Liste der „Ein Unternehmen — eine Technologie“ Forschungs- und Entwicklungszentren der Provinz Shandong von 2025, abrufbar unter: (abgerufen am 27. Januar 2026). 2

  83. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 171-179. 2

  84. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  85. Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 260-261. 2

  86. Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 257-260. 2

  87. Siehe Abschnitt IV.23, abrufbar unter: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  88. Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 252-254. 2

  89. Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und 364-370. 2

  90. Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 366. 2

  91. Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 370-373. 2

  92. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 137. 2

  93. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 146. 2

  94. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149. 2

  95. Siehe den Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), herausgegeben von der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC“) am 28. August 2020, abrufbar unter: (abgerufen am 21. Oktober 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“ 2

  96. Siehe die Bekanntmachung der CBIRC über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken vom 15. Dezember 2020, abrufbar unter: (abgerufen am 21. Oktober 2024). 2

  97. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2025). 2

  98. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 157-158. 2

  99. Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, 156-160 und 165-171. 2

  100. Siehe den Bericht der Rhodium Group, Augmented Assessment of China’s State Support, S. 22, abrufbar unter: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  101. Siehe: (abgerufen am 15. Januar 2026). 2

  102. World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), . 2

  103. . 2

  104. . 2

  105. Monatliche Durchschnittspreise je Kilogramm in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zum monatlichen Durchschnittspreis je Kilogramm in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung. 2

  106. Siehe Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (, ELI: ). 2

  107. . 2

  108. . 2

  109. . 2

  110. Wie in den Erwägungsgründen 203 bis 208 erläutert, wurde der Vergleichswert für gelbe Erbsen aus biologischem Anbau rechnerisch ermittelt, indem dem Vergleichspreis für Einfuhren gelber Erbsen ein Preisaufschlag von 57 % hinzugerechnet wurde. 2 3

  111. Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt. 2 3

  112. Diese Informationen werden dem betroffenen Hersteller im Rahmen seiner individuellen Unterrichtung offengelegt. 2 3

  113. Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (, ELI: ). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. 2

  114. . 2

  115. . 2

  116. Monatliche Durchschnittspreise je Kilogramm in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zu den monatlichen Durchschnittspreisen je Kilogramm in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung. 2

  117. Durchschnittliche monatliche Einfuhrmengen in den sechs Monaten vor der Zollerhöhung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen in den sechs Monaten nach der Zollerhöhung. 2

  118. (Brasilianisches Institut für Geografie und Statistik); , siehe 10.69 — Moagem e fabricação de produtos de origem vegetal não especificados anteriormente (Vermahlung und Herstellung nicht näher bezeichneter pflanzlicher Erzeugnisse). 2

  119. (Datenbank der Weltbank zur Inflation): . 2

  120. : . 2

  121. (Monatliche Energieberichte — Ministerium für Bergbau und Energie): . 2

  122. (Monatsbericht zur Beobachtung der Erdgasindustrie — Ministerium für Bergbau und Energie), . 2

  123. Verbrauchsspanne von 20 000 m3/Tag in R$. 2

  124. (Monatliche Energieberichte — Ministerium für Bergbau und Energie): . 2

  125. . 2

  126. Erwägungsgründe 148-151 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission vom 17. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (). 2

  127. VVG-Kosten und Gewinne des Segments für Gas und kohlenstoffarme Energien von Petrobras. Finanzdaten abrufbar unter: . 2

  128. . 2

  129. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd u. a., Rechtssache T-762/20, Rn. 126-127. 2

  130. China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States — Panel report pursuant to Article 21.5 of the DSU (China — Antidumping- und Ausgleichszölle auf Broilerprodukte aus den Vereinigten Staaten — Panelbericht nach Artikel 21.5 DSU), . 2

  131. Ziffer 7.39, a. a. O. 2

  132. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (, ELI: ), Erwägungsgrund 352. 2

  133. Die Einfuhrpreise in dieser Verordnung werden in Spannen angegeben, da sie nur von den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern stammen, sodass keiner von ihnen die Daten seines Wettbewerbers zurückverfolgen kann. 2

  134. Antrag, Rn. 280. 2

  135. Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (). 2

  136. Der Wert wird in Spannen angegeben, da er nur von zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stammt, sodass keiner von ihnen die Daten seines Wettbewerbers nachvollziehen kann. 2

  137. Antrag, Rn. 316. 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.