32026R0913•Durchführungsverordnung (EU) 2026/913 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
32026R0913Regulation06.05.2026
vom 4. Mai 2026
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) Am 14. März 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung 2 (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union .
(2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 28. Januar 2025 von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A (im Folgenden die „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Wirtschaftszweig der Union für Adipinsäure gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission 3 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3. Vorläufige Maßnahmen
(4) Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 16. Oktober 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.
(5) Es gingen Stellungnahmen von zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd, Tangshan, China (im Folgenden „Zhonghao“) und Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd, Chongqing, China (im Folgenden „Huafon“) ein, die beide auf einen sachlichen Fehler bei der Berechnung des Normalwerts hinwiesen. Nach Prüfung wurde diesen Stellungnahmen zugestimmt. Darüber hinaus stellte die Kommission einen Rechenfehler bei der Berechnung des Vergleichswerts für Dampf fest. Die Kommission berechnete die Dumpingspannen entsprechend neu.
(6) Eine weitere Stellungnahme von Zhonghao betraf nicht die Richtigkeit der Berechnungen, sondern die Methode zur Berechnung des Vergleichswerts für Wasser. Sie wurde daher nach der Unterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen geprüft und wird in Erwägungsgrund 55 der vorliegenden Verordnung behandelt.
(7) Am 13. November 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission 4 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in China eingeführt.
1.4. Weiteres Verfahren
(8) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten die Antragsteller, Allnex Italy s.r.l (im Folgenden „Allnex“) und COIM S.p.A. Chimica Organica (im Folgenden „COIM“), zwei Verwender von Adipinsäure, sowie die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller Zhonghao und Huafon innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.
(9) Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fand eine Anhörung mit Allnex statt.
(10) Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
(11) Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(12) Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten zudem Gelegenheit zur Anhörung. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden keine Anhörungen beantragt.
1.5. Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
(13) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 7 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.6. Stichprobenverfahren
(14) Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der unabhängigen Einführer und der ausführenden Hersteller vorliegen, werden die Erwägungsgründe 12 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(15) Da keine Stellungnahmen zu den Fragebogenantworten und Kontrollbesuchen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 18 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(16) Wie in Abschnitt 1.7 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(17) Wie in Abschnitt 2 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der untersuchten Ware um Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer („Chemical Abstracts Service“) 124-04-9 eingeordnet ist und derzeit in den KN-Code 2917 12 00 eingereiht wird (im Folgenden „untersuchte Ware“).
(18) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).
(19) Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware und zur Warendefinition vorliegen, werden die Erwägungsgründe 26 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(20) Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2. Normalwert
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(21) Da keine Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.2. Repräsentatives Land
(22) Da keine Stellungnahmen zur Wahl des repräsentativen Lands vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 82 bis 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(23) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten interessierte Parteien Vorbringen zu den geeigneten Vergleichswerten für rohes Cyclohexan, Dampf, Wasser und Arbeit. Außerdem entdeckte die Kommission einen sachlichen Fehler bei der Berechnung des Vergleichswerts für Gas, den sie daraufhin berichtigte.
3.2.3.1. Vergleichswert für das als Nebenerzeugnis anfallende rohe Cyclohexan
(24) In der vorläufigen Phase hatte die Kommission festgestellt, dass es zwei Arten des Nebenerzeugnisses Cyclohexan gibt, nämlich reines und rohes Cyclohexan. Reines Cyclohexan hat in der Regel einen Reinheitsgrad von 99 % (bis 99,9 %), der für die Herstellung von Adipinsäure erforderlich ist. Cyclohexan mit einem Reinheitsgrad von weniger als 99 % (das nicht für den unmittelbaren Einsatz zur Herstellung von Adipinsäure geeignet ist) wurde von der Kommission als „roh“ gekennzeichnet, um es von gereinigtem reinem Cyclohexan zu unterscheiden.
(25) Die Antragsteller brachten vor, dass der von der Kommission für rohes Cyclohexan verwendete Vergleichswert falsch sei, da 1) rohes Cyclohexan keinen etablierten Auslandsmarktpreis habe und im Allgemeinen nicht als Ware gehandelt werde und 2) sich die von der Kommission angewandte Methode fälschlicherweise auf eben die chinesischen Preise/Kosten gestützt habe, die von vornherein als zu verzerrt angesehen worden seien, um als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu dienen, was zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a in dieser Untersuchung geführt habe.
(26) Die Kommission widersprach diesen Behauptungen. Im Zuge der Untersuchung erhielt und überprüfte die Kommission von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegte Beweise dafür, dass diese im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen an rohem Cyclohexan an unabhängige Unternehmen verkauft hatten. Daher wurde bestätigt, dass während des Untersuchungszeitraums Cyclohexan mit einem Reinheitsgrad von weniger als 99 % als solches verkauft wurde.
(27) Die Untersuchung bestätigte ferner, dass Cyclohexan mit einem Reinheitsgrad von weniger als 99 % noch auf unterschiedliche Weise verwendet werden kann. Es kann als solches in chemischen Prozessen verwendet werden, bei denen der höchste Reinheitsgrad nicht wesentlich ist, z. B. als Lösungsmittel, Farbentferner oder Mischungskomponente für Kohlenwasserstoffströme (wo eine Reinheit von nur 90 % ausreicht) 5 , oder es kann weiter destilliert werden, um einen höheren Reinheitsgrad zu erreichen. Der niedrigere Reinheitsgrad und die unter Umständen erforderliche weitere Destillation spiegeln sich im geringeren Marktwert von rohem Cyclohexan im Vergleich zu reinem Cyclohexan wider.
(28) Wie von den Antragstellern dargelegt, gibt es keinen etablierten (internationalen) Vergleichswert für dieses Nebenerzeugnis, zumal die Zusammensetzung und der Reinheitsgrad variieren können. In der vorläufigen Phase hatte die Kommission daher das Verhältnis zwischen den eigenen Preisen der Unternehmen für rohes und für reines Cyclohexan herangezogen und auf den Vergleichswert für reines Cyclohexan angewendet, um einen Vergleichswert für rohes Cyclohexan zu ermitteln (Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung).
(29) Die Formulierung in der vorläufigen Verordnung veranlasste die Antragsteller zu der Frage, ob die Kommission zur Ermittlung dieses Vergleichswerts die Kosten oder den Preis von Cyclohexan herangezogen hatte. Die Kommission bestätigt hiermit, dass der Vergleichswert tatsächlich auf dem Preisunterschied beruhte, d. h. dem Verhältnis zwischen dem Verkaufspreis für reines Cyclohexan und dem Verkaufspreis für rohes Cyclohexan im Fall jedes in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens.
(30) Die Antragsteller brachten in ihrer Eingabe vor, dass die Kommission zur Ermittlung dieses Vergleichswerts nicht die Preise der chinesischen Unternehmen hätte heranziehen dürfen, weil sich die Untersuchung auf Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stütze, da festgestellt worden sei, dass die chinesischen Inlandskosten und -preise verzerrt seien. Nach Ansicht der Antragsteller könne daher eine Berichtigungsmethode, bei der das Verhältnis zweier verzerrter Preise eines chinesischen Herstellers von Adipinsäure zugrunde gelegt werde, nicht als legitim angesehen werden.
(31) Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass sich durch die allgemeinen Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft nichts am Verhältnis zwischen den Preisen für rohes Cyclohexan und für reines Cyclohexan ändert. Dieselbe Methode wird in Untersuchungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung beispielsweise im Fall von Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten angewandt, wobei es gängige Praxis der Kommission ist, solche Posten als Prozentsatz der Rohstoffkosten auf Basis der eigenen Kosten der chinesischen Unternehmen auszudrücken, der anschließend auf die unverzerrten Kosten angewendet wird.
(32) Die Antragsteller brachten ferner vor, dass die Kommission, da die Methode zur Ermittlung des Vergleichswerts für rohes Cyclohexan ihrer Ansicht nach fehlerhaft sei, entweder eine andere Methode zur Ermittlung eines solchen Vergleichswerts finden oder dieses Nebenerzeugnis vollständig außer Acht lassen sollte. Die Antragsteller schlugen jedoch keine Alternative für einen solchen Vergleichswert vor, da die Ware ihrer Ansicht nach keinen externen Handelswert habe. Da im Rahmen der Untersuchung bestätigt wurde, dass rohes Cyclohexan einen Handelswert hatte und tatsächlich an unabhängige Parteien verkauft wurde, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, kann dieses Nebenerzeugnis nicht außer Acht gelassen werden.
(33) In Anbetracht der Tatsache, dass i) rohes Cyclohexan eine marktfähige Ware ist, die von beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen an unabhängige Abnehmer verkauft wird und daher einen nachgewiesenen Wert hat, und ii) weder die Antragsteller noch eine andere Partei eine alternative Methode zur Ermittlung eines Vergleichswerts für rohes Cyclohexan vorgeschlagen haben, wies die Kommission die Vorbringen der Antragsteller zurück.
(34) Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die Antragsteller ihre Vorbringen in Bezug auf den angeblich falschen Vergleichswert, der für rohes Cyclohexan verwendet worden sei. Insbesondere machten sie erneut geltend, dass rohes Cyclohexan keinen etablierten Auslandsmarktpreis habe und dass sich die von der Kommission angewandte Methode auf verzerrte chinesische Preise und Kosten gestützt habe.
(35) Die Kommission stellte fest, dass diese Vorbringen lediglich die bereits in der vorläufigen Phase vorgebrachten und in den Erwägungsgründen 25 bis 33 der vorläufigen Verordnung behandelten Argumente wiederholten. Die Antragsteller legten keine neuen Beweise vor, brachten keine weiteren Gründe für ihre Behauptungen vor und gingen auch nicht auf die von der Kommission in der vorläufigen Phase und in der endgültigen Unterrichtung dargelegten Feststellungen ein.
(36) Insbesondere bestritten die Antragsteller nicht die Feststellung der Kommission, dass rohes Cyclohexan von beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen im Untersuchungszeitraum in erheblichen Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, was belegt, dass die Ware einen Handelswert hat. Sie schlugen auch keine alternative Methode zur Ermittlung eines Vergleichswerts für als Nebenprodukt anfallendes rohes Cyclohexan vor.
(37) Darüber hinaus widerlegten die Antragsteller nicht die Erklärung der Kommission, dass die Zugrundelegung eines Preisverhältnisses zwischen rohem Cyclohexan und reinem Cyclohexan eine angemessene Berichtigungsmethode darstellt. Insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgestellten Verzerrungen einen wesentlichen Einfluss auf dieses Verhältnis hätten.
(38) Da keine neuen Argumente oder Beweise vorgebracht wurden und da die Antragsteller nicht auf die Argumentation der Kommission in den Erwägungsgründen 25 bis 33 der vorläufigen Verordnung eingegangen sind, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen.
(39) Daher wurden die Vorbringen der Antragsteller zurückgewiesen.
3.2.3.2. Dampf
(40) Zhonghao brachte vor, dass der für Dampf verwendete Vergleichswert im Fall seines Unternehmens nicht korrekt sei, da der Vergleichswert auf der Verwendung von Erdgas für die Dampferzeugung basiere, während Zhonghao Kohle verwende. Nach der vorläufigen Unterrichtung legte das Unternehmen nachprüfbare Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Insbesondere legte das Unternehmen Informationen über die Art der verwendeten Kohle, ihren Heizwert, die Nutzungsrate und die Art des für die Dampferzeugung verwendeten Verfahrens sowie Nachweise über seine technischen Spezifikationen, einschließlich Temperatur und Druck, und eine Reihe anderer nachprüfbarer Fakten vor. Die Kommission erkannte dieses Vorbringen an und verwendete die vorgelegten Informationen zur Neuberechnung des Vergleichswerts für Dampf. Der sich daraus für Zhonghao ergebende Vergleichswert belief sich auf [250-300] RMB pro Mt Dampf. Die Dumpingspannen wurden unter Berücksichtigung dieses neuen Vergleichswerts neu berechnet.
(41) Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte Zhonghao weitere Stellungnahmen zu dem bei der Berechnung der Kosten für Dampf zugrunde gelegten verwendeten Vergleichswert für Kohle. Das Unternehmen begrüßte zwar, dass die Kommission Kohle als angemessenen Wärmeinput akzeptiert habe, brachte jedoch vor, dass der zugrunde gelegte Vergleichswert nach wie vor unangemessen sei, da er angeblich auf Einfuhrdaten beruhte, bei denen nicht zwischen verschiedenen Kohlearten unterschieden worden sei.
(42) Im Einzelnen argumentierte Zhonghao, dass der aus Statistiken von Einfuhren unter dem HS-Code 2701 12 abgeleitete Vergleichswert sowohl Kokskohle als auch Kesselkohle einschließe und daher der Preis im Vergleich zu der von dem Unternehmen tatsächlich verwendeten Kohle, bei der es sich nach eigenen Angaben ausschließlich um Kesselkohle handele, zu hoch angesetzt worden sei.
(43) Die Kommission stellt zunächst fest, dass das Vorbringen zur Genauigkeit des Vergleichswerts für die von dem Unternehmen verwendete Kohle in einem sehr späten Stadium der Untersuchung vorgebracht wurde. Das Unternehmen brachte diese Frage weder im Anschluss an den ersten oder den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren noch nach der vorläufigen Unterrichtung zur Sprache, obwohl das Unternehmen bereits in diesen verschiedenen Phasen der Untersuchung über das betreffende methodische Element unterrichtet worden war. Die Kommission prüfte die Argumente zwar dennoch, kam jedoch zu dem Schluss, dass sie keine Änderung der Methodik rechtfertigen.
(44) Die Kommission erinnerte daran, dass der Normalwert in Ermangelung zuverlässiger Inlandspreise aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt werden muss. In diesem Zusammenhang stellen die Einfuhrstatistiken aus einem geeigneten repräsentativen Land eine geeignete Quelle dar, da sie die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln.
(45) Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Verwendung von Daten unter dem HS-Code 2701 12 als angemessen erachtet wurde, da dieser als die tiefste Gliederungsstufe ausgewählt wurde, die in zuverlässigen Datensätzen ohne Weiteres verfügbar ist. Die Tatsache an und für sich, dass diese Daten verschiedene Unterkategorien von Waren umfassen können, bedeutet nicht, dass der Vergleichswert ungeeignet ist, insbesondere in Fällen, in denen keine detaillierteren und durchgängig verfügbaren Daten zugänglich sind.
(46) Außerdem hat Zhonghao nicht nachgewiesen, dass die Tatsache, dass sich der ausgewählte HS-Code auf verschiedene Kohlearten erstreckt, unter den besonderen Umständen des Falles eine wesentliche Verzerrung des Vergleichswerts bedingen würde. Die Argumente des Unternehmens stützen sich auf allgemeine Unterschiede zwischen den Preisen für Kokskohle und für Kesselkohle auf globaler Ebene, belegen jedoch nicht, dass die von der Kommission verwendeten spezifischen Einfuhrdaten nicht repräsentativ für die Art der bei der Dampferzeugung verwendeten Kohle sind.
(47) In Bezug auf die vorgeschlagene Alternative, nämlich die Rohstoffpreisdaten der Weltbank (The Pink Sheet) 6 , vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich nicht besser zur Ermittlung eines Vergleichswerts eignen. Diese Daten lassen zwar indikative internationale Preistrends erkennen, beruhen jedoch nicht auf Geschäftsvorgängen, die die Einfuhr in ein repräsentatives Land betreffen, und tragen unter Umständen nicht den spezifischen Merkmalen der Waren, Heizwerten oder Marktbedingungen Rechnung, die für die vom Unternehmen verwendeten Inputs von Bedeutung sind.
(48) Darüber hinaus würde durch die Zugrundelegung eines Durchschnitts ausgewählter internationaler Preisreihen, wie von Zhonghao vorgeschlagen, eine zusätzliche Ebene von Annahmen und Anpassungen eingeführt und damit die Zuverlässigkeit und Transparenz des Vergleichswerts im Vergleich zur Zugrundelegung aktueller Einfuhrstatistiken geschmälert.
(49) Auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen über Kohlekäufe übermittelte das Unternehmen eine Eingabe, aus der hervorging, dass es im UZ neun verschiedene Kohlearten gekauft hatte. Angesichts der Vielfalt der angegebenen Kohlearten und des Fehlens hinreichend detaillierter und überprüfbarer Informationen, die eine Unterscheidung zwischen ihnen ermöglichte, konnte die Kommission jedoch keine Vergleichswerte für die einzelnen Arten ermitteln. Da diese Informationen nicht vorlagen und keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Vergleichswerts zu einer wesentlichen Verzerrung führen würde, hielt es die Kommission für angemessen, sich auf den ursprünglich ermittelten Vergleichswert zu stützen.
(50) Da keine hinreichend stichhaltigen Beweise dafür vorlagen, dass der von der Kommission verwendete Vergleichswert ungeeignet ist oder dass die vorgeschlagene Alternative zuverlässiger und repräsentativer wäre, wies die Kommission das Vorbringen zurück.
3.2.3.3. Wasser
(51) Huafon wiederholte sein in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung dargelegtes Vorbringen, dass der für Wasser verwendete Vergleichswert unangemessen hoch sei, da die Wasserpreise sowohl von extremen Dürren in Brasilien im Untersuchungszeitraum als auch von der Privatisierung des von der Kommission herangezogenen Wasserversorgungsunternehmens Companhia de Saneamento Básico do Estado de São Paulo (im Folgenden „SABESP“) beeinflusst worden seien. Die Kommission bestreitet weder, dass einige Regionen Brasiliens in den letzten Jahren von Dürren betroffen waren, noch, dass SABESP im Juli 2024 privatisiert wurde. Huafon erbrachte jedoch erneut keinen Nachweis dafür, dass diese Faktoren zu einem so starken Anstieg der Wassertarife geführt haben, dass diese Preise als unangemessen für die Zwecke der Verwendung als Vergleichswert nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angesehen werden sollten.
(52) Die von Huafon in seiner Stellungnahme zitierten Artikel belegen nicht, dass die Dürre oder die Privatisierung zu Preiserhöhungen geführt hätten. In dem Artikel über das Vorkommen von Dürren und Waldbränden 7 werden die Auswirkungen auf die im Amazonasgebiet lebenden Menschen, insbesondere Frauen, sowie auf ihren Pflanzenbau und ihre Viehhaltung erläutert. In diesem Artikel war keine Rede von Preiserhöhungen, und Huafon legte auch keine anderen quantitativen Beweise für Preiserhöhungen vor, aus denen sich ergab, dass der Vergleichswert unangemessen ist.
(53) Der zitierte Artikel über eine Preiserhöhung 8 wurde im April 2023, also vor der Privatisierung von SABESP, veröffentlicht und hatte nichts mit diesem Ereignis zu tun. Tatsächlich erhöht SABESP im Allgemeinen den Wasserpreis jedes Jahr aufgrund von „Inflation, Effizienzfaktor, Qualitätsindex, Tarifüberprüfung und Ausgleichsanpassung“, wie es in demselben Artikel heißt. In Bezug auf die Auswirkungen der Privatisierung auf die Preise erklärte der Minister für Umwelt, Infrastruktur und Logistik von São Paulo, dass die Privatisierung nicht nur wahrscheinlich zu einer Senkung der Wassergebühren führen werde, sondern dass die Regierung des Bundesstaates auch eine Obergrenze anwenden werde, damit die Kosten für die Bevölkerung nicht steigen würden 9 . Der von Huafon zitierte Artikel, in dem von einer künftigen möglichen Erhöhung der Wassertarife um 200 % die Rede ist, stammt vom Dezember 2024 und ist unerheblich für den Untersuchungszeitraum, auf dem der Vergleichswert beruht. Tatsächlich scheint die erste Preiserhöhung (die regelmäßige jährliche inflationsbedingte Erhöhung) seit der Privatisierung von SABESP erst am 1. Januar 2026 erfolgt zu sein, also nach dem Untersuchungszeitraum 10 .
(54) Aus den oben dargelegten Gründen wurden die Vorbringen von Huafon in Bezug auf den Vergleichswert für Wasser zurückgewiesen.
(55) Zhonghao brachte vor, dass der von der Kommission verwendete Vergleichswert für Wasser eine Steuer in Höhe von 6,9030 % beinhalte. Diese Steuer müsse vom Vergleichswert abgezogen werden, da die Wasserkosten für Zhonghao selbst ebenfalls ohne Steuern ausgewiesen worden seien. Bei den Steuern PIS und Cofin, auf die Zhonghao verwies, handelte es sich jedoch um Steuern, die tatsächlich von den Wasserversorgungsunternehmen gezahlt wurden und nicht Gegenstand von Erstattungen oder Rückzahlungen waren. Der für Wasser in Brasilien zu zahlende Preis war daher der Preis einschließlich dieser Steuer.
(56) Auf dieser Grundlage wies die Kommission das Vorbringen von Zhonghao zurück.
3.2.3.4. Arbeit
(57) Huafon wiederholte sein in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung dargelegtes Vorbringen, dass der von der Kommission verwendete Vergleichswert für Arbeit inkohärent, unangemessen und unzuverlässig sei, da er auf mehreren Datenbanken sowie nationalen statistischen Daten aus dem Jahr 2023 beruhe. Nach Ansicht des Unternehmens hätte die Kommission die Datenbank der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) für 2024 verwenden müssen, anstatt die mit dem Erzeugerpreisindex aktualisierten Statistiken des IBGE (Instituto Brasileiro de Geografia a Estatistica) für 2023 heranzuziehen und gleichzeitig die Anzahl der durchschnittlichen Arbeitsstunden von der IAO zu beziehen. Huafon machte geltend, dass die Verwendung nur einer Datenbank als Quelle für Löhne und geleistete Arbeitsstunden ein stimmigerer Ansatz wäre, und verwies in diesem Zusammenhang auf eine frühere Untersuchung der Kommission, in der eine solche Aussage getroffen worden sei.
(58) In der von Huafon angeführten Untersuchung (zu bestimmten Alkylphosphatestern) wurde jedoch genau dieselbe Methode angewandt wie in dieser und anderen Untersuchungen 11 : IBGE-Daten zu Löhnen, aktualisiert mit einem Preisindex, und Verwendung der von der IAO angegebenen Arbeitsstunden. In dem Alkylphosphatester betreffenden Fall wurde erläutert, dass die Verwendung von IBGE-Daten, obwohl sie veraltet waren und daher mit einem Preisindex aktualisiert wurden, in Verbindung mit IAO-Daten für zuverlässiger befunden wurde als die Verwendung nur von IAO-Daten 12 . Die IAO bot nicht den gleichen Detaillierungsgrad wie das IBGE, da sie Daten für das gesamte verarbeitende Gewerbe aggregierte, unabhängig von der Größe und der Untergruppe der Tätigkeit der Unternehmen, weshalb die Kommission das IBGE als zuverlässigere Datenquelle zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten erachtete. In der vorliegenden Untersuchung wurde die Verwendung von IBGE-Daten in ähnlicher Weise begründet: in der IAO-Datenbank waren die Daten für den gesamten Chemiesektor aggregiert, während die IBGE-Daten spezifische Daten für organische Chemikalien enthielten, zu denen Adipinsäure gehört. Darüber hinaus berücksichtigte der IAO-Datensatz keine Elemente wie die Tatsache, dass brasilianische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dreizehn Monatsgehälter pro Arbeitsjahr oder vollständige soziale Berichtigungen erhielten.
(59) Aus den dargelegten Gründen wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
3.2.3.5. Gas
(60) Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte die Kommission zwei sachliche Fehler bei der Berechnung des Vergleichswerts für Gas fest. Nach Berichtigung dieser Fehler ergab sich ein Vergleichswert von 4,25 CNY pro m 3 Gas. Die Dumpingspannen wurden unter Berücksichtigung dieses neuen Vergleichswerts neu berechnet.
3.3. Ausfuhrpreis
(61) Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 130 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.4. Vergleich
(62) Huafon wiederholte sein in der vorläufigen Phase vorgebrachtes und in Abschnitt 3.5.1 der vorläufigen Verordnung behandeltes Vorbringen, dass im Sinne eines fairen Vergleichs die Vertriebskosten von den VVG-Kosten des repräsentativen Herstellers abgezogen werden sollten. Huafon erklärte, dass der Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung der untersuchenden Behörde, d. h. der Kommission, unmissverständlich die Verpflichtung auferlege, einen fairen Vergleich sicherzustellen. Huafon zufolge habe daher die Beweislast für den Nachweis, dass die VVG-Kosten keine Vertriebskosten enthielten, bei der Kommission gelegen.
(63) Die Kommission stellte fest, dass sie gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung zwar tatsächlich zu einem fairen Vergleich verpflichtet ist, die Beweislast für die Berichtigungen, die vorgenommen werden müssen, um einen solchen gerechten Vergleich zu erreichen, jedoch bei den Parteien liegt, die diese Berichtigungen beantragen. Huafon räumte dies in seiner Stellungnahme ein. Daher bleibt es logischerweise die Pflicht der Partei, die eine Berichtigung der VVG-Kosten für Vertriebskosten beantragt, nachzuweisen, dass die Kommission diese Kosten in die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten einbezogen hat.
(64) Huafon zufolge umfasst die im Jahresabschluss von Rhodia Brasil erwähnte Rubrik „Receitas (despesas) operacionais“ „in der Regel“ Vertriebskosten. Huafon legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die von der Kommission herangezogenen VVG-Kosten tatsächlich Vertriebskosten enthielten und dass die Vertriebskosten nicht zur Handelsstufe ab Werk gehören. Außerdem erbrachte Huafon keinen Nachweis dafür, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Kosten zu einem Betrag für die VVG-Kosten führen würden, der auf dieser Handelsstufe nicht „angemessen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wäre. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.
3.5. Dumpingspannen
(65) Wie in den Erwägungsgründen 40 und 60 dargelegt, passte die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen an.
(66) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
| Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll |
|---|---|
| Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd | 29,1 % |
| Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd | 42,3 % |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 31,5 % |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 42,3 % |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(67) Da zum Wirtschaftszweig der Union und zur Unionsproduktion sowie zur Bestimmung des relevanten Unionsmarkts keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 147 bis 154 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2. Unionsverbrauch
(68) Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch vorliegen, werden die Erwägungsgründe 155 bis 159 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China
(69) Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land vorliegen, werden die Erwägungsgründe 160 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3.2. Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung
(70) Da keine Stellungnahmen zur Preisunterbietung und zur Verhinderung einer Preiserhöhung durch Einfuhren aus China vorliegen, werden die Erwägungsgründe 163 bis 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(71) Da keine Stellungnahmen zu den allgemeinen Bemerkungen zur Schadensuntersuchung vorliegen, werden die Erwägungsgründe 170 und 174 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(72) COIM wiederholte sein anlässlich der Einleitung vorgebrachtes und bereits in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung behandeltes Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Produktionskapazitäten verfügt habe, um die gesamte Nachfrage der Union nach Adipinsäure zu decken. COIM wies darauf hin, dass die Kommission in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung angegeben habe, dass die Gesamtproduktionskapazität im Jahr 2022 um rund 100 000 Tonnen zurückgegangen sei, ohne anzugeben, welchem Unionshersteller dieser Rückgang zuzurechnen sei. Da einer der Unionshersteller, die BASF, im Februar 2023 öffentlich eine Reduzierung seiner Adipinsäureproduktion in derselben Größenordnung angekündigt habe, äußerte COIM Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung der Kapazität, die bereits im Jahr 2022 einen Rückgang ausgewiesen habe. Darüber hinaus brachte COIM vor, dass die Kommission bei ihrer Bewertung der mangelnden Wahrscheinlichkeit von Versorgungsengpässen eine wichtige Entwicklung nicht berücksichtigt habe, nämlich die von der BASF angekündigte Schließung des Werks in Ludwigshafen Ende 2025, die eine erhebliche und dauerhafte Einbuße an Produktionskapazität der Union darstelle.
(73) Die Kommission wies darauf hin, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der aggregierten Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie anderer Unionshersteller, einschließlich der BASF, ermittelt wurde. Die öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sich COIM beruft, stehen nicht im Widerspruch zu den in der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen, insbesondere nicht zu der allgemeinen Entwicklung und der Größenordnung des Rückgangs der Produktionskapazität im Bezugszeitraum.
(74) In Bezug auf die angekündigte Schließung der Produktionsstätte der BASF in Ludwigshafen Ende 2025 ist anzumerken, dass die Kommission, da dieser Zeitraum nicht in den Untersuchungszeitraum fällt, über keine überprüften Informationen über die Entwicklung von Makroindikatoren, einschließlich des Unionsverbrauchs, verfügt. Den öffentlich verfügbaren Informationen 13 zufolge wirkt sich die im Jahr 2025 gemeldete Schließung jedoch nicht nur auf die Herstellung von Adipinsäure aus, sondern auch auf die ihrer nachgelagerten Waren, nämlich Cyclododecanon (CDon) und Cyclopentanon (CPon). Da der größte Teil der Produktion der BASF [im Bereich von 60 % bis 70 %] im Bezugszeitraum für die Verwendung bzw. den Verkauf für den Eigenbedarf bestimmt war, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage in der Union nach der Schließung des Werks in einem ähnlichen Verhältnis zurückgehen würde. Unter der Annahme eines Rückgangs des Unionsverbrauchs, der der Verwendung bzw. dem Verkauf für den Eigenbedarf entspricht, die bzw. der von der BASF im Jahr 2024 ausgewiesen wurde, wird davon ausgegangen, dass die verbleibenden Unionshersteller weiterhin in der Lage sein dürften, den gesamten geschätzten Unionsverbrauch zu decken. Selbst unter der Annahme, dass der Unionsverbrauch unverändert bleibt, wäre der übrige Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in der Lage, den überwiegenden Teil des geschätzten Unionsverbrauchs zu decken. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass COIM keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Schließung des BASF-Werks zu Versorgungsengpässen führen würde. Außerdem gibt es, wie in Abschnitt 5.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt, auch alternative Quellen für Adipinsäure in anderen Drittländern wie Brasilien, Südkorea und den USA. Angesichts der moderaten Höhe der Zölle und der verfügbaren Kapazitätsreserven in China ist schließlich zu erwarten, dass die Einfuhren aus China in die Union nach der Einführung der Zölle fortgesetzt werden. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hielt die Kommission daher an ihren in den Erwägungsgründen 175 bis 178 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fest. In Bezug auf den Zeitraum ab 2025 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die im Dossier enthaltenen Beweise das Vorbringen zu Versorgungsengpässen selbst ausgehend von der weitestgehenden Schätzung des Unionsverbrauchs nicht stützen.
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(75) Da keine Stellungnahmen zur Verkaufsmenge und zum Marktanteil vorliegen, werden die Erwägungsgründe 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.2.3. Wachstum
(76) Da keine Stellungnahmen zum Wachstum vorliegen, wird Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(77) Da keine Stellungnahmen zur Beschäftigung und Produktivität eingingen, werden die Erwägungsgründe 185 bis 187 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(78) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 188 und 189 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(79) Da keine Stellungnahmen zu den Preisen und den Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Erwägungsgründe 190 bis 193 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.3.2. Arbeitskosten
(80) Da keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten vorliegen, werden die Erwägungsgründe 194 und 195 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.3.3. Lagerbestände
(81) Da keine Stellungnahmen zu den Lagerbeständen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 196 und 197 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(82) Da keine Stellungnahmen zu den finanziellen Indikatoren vorliegen, werden die Erwägungsgründe 198 bis 203 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(83) Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schlussfolgerung zur Schädigung vorliegen, werden die Erwägungsgründe 204 bis 207 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(84) Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren vorliegen, werden die Erwägungsgründe 208 bis 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.2. Einfuhren aus Drittländern
(85) Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern vorliegen, werden die Erwägungsgründe 213 bis 216 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(86) Da keine Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Erwägungsgründe 217 bis 219 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.4. Anstieg der Rohstoffkosten und Energiepreise
(87) Da keine Stellungnahmen zu Kostenerhöhungen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 220 bis 222 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.5. Verbrauch
(88) Da keine Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die Erwägungsgründe 223 bis 230 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.6. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(89) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 231 bis 233 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
(90) Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 234 bis 236 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.1. Zielpreisunterbietungsspanne
(91) Da keine Stellungnahmen zur Zielpreisunterbietungsspanne vorliegen, werden die Erwägungsgründe 237 bis 245 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(92) Da keine Stellungnahmen zur Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung vorliegen, werden die Erwägungsgründe 246 und 247 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.3. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(93) Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
| Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll |
|---|---|
| Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd | 29,1 % |
| Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd | 42,3 % |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 31,5 % |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 42,3 % |
7. UNIONSINTERESSE
(94) Da keine Stellungnahmen vorliegen, wird Erwägungsgrund 249 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(95) Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Erwägungsgründe 250 bis 254 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(96) Da keine Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer vorliegen, werden die Erwägungsgründe 255 bis 261 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.3. Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
(97) COIM brachte vor, dass die Kommission bei ihrer Bewertung des Unionsinteresses nicht auf die zunehmende Konzentration im Wirtschaftszweig der Union eingegangen sei. Die jüngsten Entwicklungen hätten die Zahl der Unionshersteller und damit der Bezugsquellen in einem bereits stark konzentrierten Markt verringert. In diesem Zusammenhang verwies COIM auf die Schließung der BASF-Produktionsstätte in Ludwigshafen im Jahr 2025, den Abschluss der Übernahme der verbleibenden Anteile von DOMO Chemicals am Joint Venture Alsachimie durch die BASF und den Erwerb von Radici durch Lone Star, einer Private-Equity-Gesellschaft. Infolgedessen sei die Zahl der Unionshersteller bis 2025 von vier im Untersuchungszeitraum auf drei danach zurückgegangen.
(98) COIM brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 267 der vorläufigen Verordnung, dass die Verwender im Durchschnitt rentabel seien und dies auch bei den höchsten Zöllen bleiben würden und daher in der Lage sein sollten, die Preiserhöhungen aufzufangen, unzureichend erläutert sei und einer Begründung entbehre. COIM machte insbesondere geltend, dass die Kommission nicht die Wettbewerbsnachteile berücksichtigt habe, mit denen die Verwender in der Union im Vergleich zu Herstellern in Drittländern konfrontiert wären. Diesbezüglich bekräftigte COIM seine Vorbringen zu den negativen Auswirkungen, die Zölle auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender auf dem Markt für nachgelagerte Waren haben würden, wie in Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung beschrieben.
(99) In Bezug auf die Konzentration auf dem Unionsmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Vorbringen nicht belegt war, da das Unternehmen keine Beweise zur Untermauerung der Behauptung vorgelegt hat, dass sich die Verringerung von vier auf drei Unionshersteller negativ auf die Interessen der Verwender auswirken würde, abgesehen von der Verringerung der verfügbaren Kapazität, auf die bereits in Abschnitt 4.4.2.1 eingegangen wurde. Diesbezüglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Rückgang der Zahl der Unionshersteller von vier auf drei für sich genommen kein Indiz war, auf dessen Grundlage festgestellt werden konnte, dass die Einführung von Zöllen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
(100) Die Kommission vertrat dagegen die Auffassung, dass diese Veränderungen eine Folge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, in denen sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des unlauteren Wettbewerbs durch gedumpte Einfuhren aus China befand. Die stattfindenden Umstrukturierungen und Übernahmen spiegeln die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union wider, sich anzupassen und wettbewerbsfähig zu bleiben, und sind somit ein Hinweis auf seine Widerstandsfähigkeit.
(101) Bei der Analyse der Lage der Verwender und des nachgelagerten Marktes berücksichtigte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 262 und 263 der vorläufigen Verordnung erläutert, alle von den Verwendern vorgelegten Informationen, die eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen ermöglichten. Die Analyse von sieben Fragebogenantworten (auf die rund 91 % der Einfuhrmenge der betroffenen Ware durch die mitarbeitenden Verwender entfielen), einschließlich der Antworten von COIM, ergab, dass die Verwender selbst dann, wenn der Preis für Adipinsäure um die Restzölle erhöht würde (und unter der Annahme, dass die Verwender weiterhin im gleichen Verhältnis, wie im Untersuchungszeitraum angegeben, aus der VR China beziehen werden), im Durchschnitt bei den Waren, die Adipinsäure enthalten, weiterhin rentabel bleiben würden. Es gibt eine Vielzahl von Waren, die Adipinsäure enthalten, und die Auswirkungen der Maßnahmen können von Ware zu Ware verschieden sein; die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich jedoch auf eine Bewertung aller verschiedenen Interessen als Ganzes, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender oder Einführer. Wie in Erwägungsgrund 269 der vorläufigen Verordnung erläutert, sind die Verwender zwar möglicherweise mit einem Anstieg ihrer Kosten konfrontiert, insbesondere wenn sie weiterhin Adipinsäure aus China beziehen, doch dürften die Maßnahmen nicht dazu führen, dass sie Verluste machen, während andererseits der Wirtschaftszweig der Union bei einem Verzicht auf Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach vollständig aus dem Markt gedrängt würde, was zu einer Abhängigkeit von Einfuhren aus China führen würde, die eindeutig dem Interesse der Union zuwiderläuft. Die Vorbringen von COIM wurden daher zurückgewiesen.
(102) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und da keine weiteren Vorbringen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 262 bis 269 bestätigt.
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(103) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bestätigt die Kommission ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 270 der vorläufigen Verordnung, dass keine zwingenden Gründe dafür vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
7.5. Antrag auf Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke
(104) Allnex beantragte eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke nach Artikel 254 des Zollkodex der Union 14 für die Verwendung von Adipinsäure bei der Herstellung von Polyester-Pulverbeschichtungsharzen (im Folgenden „PPCR“).
(105) Allnex brachte vor, dass es bei der Herstellung von PPCR keinen brauchbaren Ersatz für Adipinsäure gebe und dass Zölle den nachgelagerten Herstellern, bei denen es sich hauptsächlich um kleine und mittlere Unternehmen handele, unverhältnismäßigen Schaden zufügen würden. Aus Marktinformationen gehe hervor, dass sich zahlreiche neue Antidumpinguntersuchungen zu anderen chemischen Ausgangsstoffen in Vorbereitung befänden, deren kombinierte Wirkung die Rentabilität von Allnex untergraben würde. Allnex erklärte ferner, dass der Schutz der Hersteller von PPCR mit der Nachhaltigkeitspolitik der Union im Einklang stehe, da dieses Produkt ein Eckpfeiler einer umweltfreundlichen Oberflächenbehandlung sei, da es sich um ein energieeffizientes Produkt mit geringen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und der Möglichkeit der Rückgewinnung von Overspray handele. Schließlich brachte Allnex noch vor, dass eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke für PPCR die Wirksamkeit der Zölle nicht untergraben würde, da PPCR nur einen sehr kleinen Teil der gesamten Nachfrage nach Adipinsäure in der Union ausmache.
(106) Die Kommission prüfte die von Allnex vorgelegten Informationen und Nachweise und stellte fest, dass Allnex für die Herstellung von PPCR keine besondere Qualität/Art von Adipinsäure benötigt und diese daher von jedem Hersteller in der Union oder in einem anderen Drittland beziehen könnte. Mit anderen Worten, es gab keine Beweise dafür, dass Allnex Adipinsäure nur aus China oder nur von einem bestimmten Lieferanten beziehen konnte. Außerdem stellte die Kommission auf der Grundlage der Prüfung der Fragebogenantwort und der Eingabe im Rahmen der Anhörung fest, dass die auf Adipinsäure eingeführten Zölle nur begrenzte Auswirkungen auf die Rentabilität von Allnex haben würden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig klarzustellen, dass die Schlussfolgerungen dieser (und jeder anderen) Antidumpinguntersuchung auf den im Dossier verfügbaren (und überprüfbaren) Beweisen beruhen müssen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vermeintlichen Auswirkungen potenzieller künftiger Untersuchungen sowie allgemeinerer politischer Ziele der Union rein hypothetischer Natur und nicht durch überprüfbare Beweise belegt waren. Daher konnten diese Erwägungen bei der Analyse der Auswirkungen der Zölle nicht berücksichtigt werden. Somit lehnte die Kommission den Antrag auf Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke ab.
(107) Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Allnex seinen Antrag auf Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke auf der Grundlage derselben Argumente, die bereits in Erwägungsgrund 105 dargelegt wurden. Zudem brachte Allnex vor, dass die Kommission nicht auf seinen alternativen Vorschlag für ein Quotensystem eingegangen sei.
(108) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke ist die Kommission der Auffassung, dass keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die die wichtigsten Feststellungen ihrer in Erwägungsgrund 106 dargelegten Bewertung, auf deren Grundlage dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde, entkräften würden. Daher hielt die Kommission an diesem Standpunkt fest. Im Hinblick auf den Vorschlag für ein Quotensystem kam die Kommission wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe dafür vorlagen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission auch die Lage der Verwender und Einführer, wie in Abschnitt 7.3 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt, sodass eine Differenzierung der Zölle in Form einer Quote nicht gerechtfertigt ist. Dieser Antrag wurde daher abgelehnt.
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1. Endgültige Maßnahmen
(109) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(110) Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
| Unternehmen | Dumpingspanne | Zielpreisunterbietungsspanne | Endgültiger Antidumpingzoll |
|---|---|---|---|
| Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd | 29,1 % | 47,1 % | 29,1 % |
| Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd | 42,3 % | 48,7 % | 42,3 % |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 31,5 % | 47,4 % | 31,5 % |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 42,3 % | 48,7 % | 42,3 % |
(111) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz.
(112) Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten 15 . Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(113) Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt.
(114) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(115) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(116) Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(117) Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
8.2. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(118) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
8.3. Rückwirkende Vereinnahmung
(119) Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
(120) Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
(121) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung besteht eine der Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen darin, dass festgestellt wird, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Analyse der Kommission ergab jedoch, dass es zu keinem weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren kam, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Zeitraum von dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (d. h. April bis Oktober 2025) mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im selben Zeitraum des Untersuchungszeitraums (d. h. April bis Oktober 2024). Der Vergleich ergab, dass die Einfuhrmengen von durchschnittlich 9 621 Tonnen/Monat auf 7 774 Tonnen/Monat zurückgingen. Ähnliche Entwicklungen wurden beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum von April bis Oktober 2025 mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhren im gesamten UZ festgestellt, nämlich ein Rückgang der durchschnittlichen Einfuhrmengen von 8 590 Tonnen/Monat im UZ auf 7 774 Tonnen/Monat.
(122) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine der rechtlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Zolls für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung nicht erfüllt war.
9. SCHLUSSBESTIMMUNG
(123) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird.
(124) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Adipinsäure eingeführt, die derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd 29,1 % 89ZW Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd 42,3 % 89ZX Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 31,5 % Siehe Anhang Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 42,3 % 8999
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der VR China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er
a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1.1.2024 bis 31.12.2024) nicht ausgeführt hat,
b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und
c) die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Mai 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj .
2 Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C, C/2025/1608, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1608/oj ).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/1041, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1041/oj ).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission vom 12. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2025/2287, 13.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2287/oj ).
5 Siehe beispielsweise https://www.univarsolutions.com/cyclohexane-2008000 ; https://www.dcceew.gov.au/environment/protection/npi/substances/fact-sheets/cyclohexane . Die Art der Unternehmen, die das rohe Cyclohexan von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen beziehen, zeigt, dass es sich dabei in der Tat um die Industriezweige handelt, die an weniger reinem Cyclohexan interessiert sind.
6 https://openknowledge.worldbank.org/server/api/core/bitstreams/c579e19c-83a7-4d94-abda-77e4810b4ea4/content .
7 https://reliefweb.int/report/brazil/acaps-thematic-report-brazil-impact-drought-brazilian-amazon-and-2025-outlook-28-january-2025 .
8 https://www.metropoles.com/sao-paulo/conta-de-agua-da-sabesp-vai-subir-956-a-partir-de-maio-em-sp?utm .
9 https://exame.com/brasil/tarifa-de-agua-sera-mais-barata-com-privatizacao-da-sabesp-e-tera-um-teto-diz-secretaria/ .
10 https://en.clickpetroleoegas.com.br/sabesp-privatizada-tera-aumento-na-conta-de-agua-em-2026-mhbb01/ .
11 Siehe beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 der Kommission vom 3. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1404/oj ).
12 Siehe die Erwägungsgründe 309-312 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2024/1064, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj ) und Abschnitt 3.4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2415 der Kommission vom 12. September 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L, 2024/2415, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2415/oj ).
13 BASF-Nachrichtenartikel, unter t25.012092 in das Dossier aufgenommen.
14 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj ).
15 E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu ; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1049 Brüssel, Belgien.
16 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
| Bezeichnung | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|
| China Pingmei Shenma Energy Chemical Group International Trading Co., Ltd. | 89ZY |
| Hengli Petrochemical (Dalian) Chemical Co., Ltd. | 8Z00 |
| Shandong Hualu-Hengsheng Chemical Co., Ltd. | 8Z01 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission vom 12. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
Siehe beispielsweise ; . Die Art der Unternehmen, die das rohe Cyclohexan von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen beziehen, zeigt, dass es sich dabei in der Tat um die Industriezweige handelt, die an weniger reinem Cyclohexan interessiert sind. ↩ ↩2
Siehe beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 der Kommission vom 3. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (, ELI: ). ↩ ↩2
Siehe die Erwägungsgründe 309-312 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China () und Abschnitt 3.4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2415 der Kommission vom 12. September 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China (). ↩ ↩2
BASF-Nachrichtenartikel, unter t25.012092 in das Dossier aufgenommen. ↩ ↩2
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ELI: ). ↩ ↩2
E-Mail: ; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1049 Brüssel, Belgien. ↩ ↩2
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (). ↩ ↩2
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