Durchführungsverordnung (EU) 2026/905 der Kommission vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Liste der von ihrer Anwendung ausgenommenen Devisenkassakurs-Referenzwerte

32026R0905Regulation17.05.2026

vom 24. April 2026

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Liste der von ihrer Anwendung ausgenommenen Devisenkassakurs-Referenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1 , insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unternehmen und Investmentfonds in der Union haben häufig Geschäftsinteressen im Ausland, durch die sie Wechselkursrisiken ausgesetzt sind. Daher müssen sie sich gegebenenfalls gegen nachteilige Wechselkursschwankungen absichern. Auch nicht frei konvertierbare Währungen können durch nicht lieferbare Termingeschäfte (Non-Deliverable Forwards) abgesichert werden, für die Devisenkassakurs-Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen.

(2) Außerhalb der Union angesiedelte Administratoren von Devisenkassakurs-Referenzwerten unterliegen häufig keiner Aufsicht, daher kann die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1011 fassen. Zudem sind die wirtschaftlichen Anreize für die genannten Administratoren, Zugang zum Unionsmarkt durch Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder durch Übernahme gemäß Artikel 33 derselben Verordnung zu erlangen, möglicherweise nicht stark genug, da die Administratoren für beide Optionen erhebliche Investitionen tätigen müssen. Da Unternehmen und Investmentfonds in der Union jedoch unter Umständen in der Lage sein müssen, sich gegen ihre Wechselkursrisiken abzusichern, wurde Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 durch die Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dahin gehend geändert, dass die Verordnung (EU) 2016/1011 nicht für Devisenkassakurs-Referenzwerte gilt, die die Kommission gemäß den Anforderungen des Artikels 18a derselben Verordnung bestimmt. Jener Artikel 18a der Verordnung (EU) 2016/1011 erhielt mit der Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine geänderte Fassung, die neue Anforderungen beinhaltet. Vom 9. Mai bis zum 4. Juli 2025 hat die Kommission entsprechend der Vorgabe nach Artikel 18a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Artikel 18a Absatz 1 derselben Verordnung genannten Kriterien erfüllen. Auf der Grundlage dieser Konsultation hat die Kommission folgende Devisenkassakurs-Referenzwerte ermittelt, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht anzuwenden sind: den Referenzwert US-Dollar/Indische Rupie (USDINR), den Referenzwert US-Dollar/Südkoreanischer Won (USDKRW), den Referenzwert US-Dollar/Taiwan-Dollar (USDTWD) und den Referenzwert US-Dollar/Philippinischer Peso (USDPHP).

(3) Aus den im Rahmen der öffentlichen Konsultation erhaltenen Daten ging hervor, dass in den sechs Monaten der zweiten Jahreshälfte 2024 der Gesamtdurchschnittswert der nicht lieferbaren Devisentermin- und -swapgeschäfte in der Union, die den USDINR, den USDKRW und den USDTWD als Bezugsgrundlage verwenden, über dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Schwellenwert für signifikante Referenzwerte von 50 Mrd. EUR lag. Der erhobene Gesamtdurchschnittswert der nicht lieferbaren Devisentermin- und -swapgeschäfte, die den USDPHP als Bezugsgrundlage verwenden, lag zwar unterhalb von 50 Mrd. EUR, es ist jedoch angesichts der allgemeinen Entwicklung des Devisenmarkts 4 wahrscheinlich, dass der Referenzwert diesen Schwellenwert inzwischen überschritten hat oder ihn bald überschreiten wird. Folglich ist eine Anwendung von Titel II, Titel III mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c sowie Titel IV, V und VI der Verordnung (EU) 2016/1011 auf diese Referenzwerte wahrscheinlich, sofern die Kommission sie nicht als davon ausgenommene Referenzwerte bestimmt.

(4) Um gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ermitteln, ob für die betreffenden Währungen Devisenkontrollen gelten, stützte sich die Kommission auf den am 19. Dezember 2024 vom Internationalen Währungsfonds für das Jahr 2023 veröffentlichten Jahresbericht über Devisensysteme und Devisenbeschränkungen 5 sowie auf zusätzliche Daten, die von den Teilnehmern der öffentlichen Konsultation übermittelt wurden. Aus diesen Quellen ging Folgendes hervor: i) das indische Devisengesetz von 1999 (Foreign Exchange Management Act) wurde zur Regelung des grenzüberschreitenden Devisenverkehrs Indiens verabschiedet und beschränkt unter anderem für in Indien ansässige Personen den Besitz von Devisen im Ausland; ii) es gelten Beschränkungen für Zahlungen aus der Republik Korea ins Ausland oder an im Ausland ansässige Personen, und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kann eine Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung verhängen; iii) der neue Taiwan-Dollar (TWD) ist nur eingeschränkt konvertierbar, da eine Überweisung von TWD-Beträgen ins Ausland nicht ohne Umtausch in eine Fremdwährung möglich ist; iv) es gelten Beschränkungen für die Verwendung des philippinischen Peso (PHP) für internationale Zahlungen, da bei Beträgen über 50 000 PHP vorab eine schriftliche Genehmigung der Zentralbank der Republik der Philippinen (Bangko Sentral ng Pilipinas) eingeholt werden muss.

(5) Aus den Antworten auf die öffentliche Konsultation geht hervor, dass der USDINR, der USDKRW, der USDTWD und der USDPHP in der Union häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt werden. In der Union entfallen ungefähr 70-80 % des Nominalwerts der gehandelten Devisentermin- und -swapgeschäfte, die den USDINR, den USDKRW, den USDTWD und den USDPHP als Bezugsgrundlage verwenden, auf die Absicherung gegen lokale Währungsrisiken. Die genannten Devisenkassakurs-Referenzwerte erfüllen daher die Bedingung nach Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/1011. Aus den erhaltenen Antworten ging ebenfalls hervor, dass für keinen der genannten Devisenkassakurs-Referenzwerte ein entsprechender alternativer Referenzwert vorhanden ist, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, und daher die Anforderung nach Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt ist. Die genannten Devisenkassakurs-Referenzwerte sollten daher als Devisenkassakurs-Referenzwerte, die die Kriterien nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen, bestimmt werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausgenommene Devisenkassakurs-Referenzwerte

Die im Anhang aufgeführten Devisenkassakurs-Referenzwerte werden als Devisenkassakurs-Referenzwerte, die die Kriterien nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen, bestimmt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj .

2 Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/168/oj ).

3 Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten ( ABl. L, 2025/914, 19.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/914/oj ).

4 Die jüngste Ausgabe der dreijährlichen Erhebung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zeigt, dass das tägliche Volumen von Devisentermingeschäften mit vereinbartem Erfüllungstag (sogenannte Outright Forwards, zu denen auch nicht lieferbare Termingeschäfte zählen) zwischen 2022 und 2025 um 60 % und gegenüber 2010 um 388 % zugenommen hat: BIZ, September 2025, Triennial Central Bank Survey, OTC foreign exchange turnover in April 2025 (nur auf Englisch verfügbar), https://www.bis.org/statistics/rpfx25_fx.htm .

5 Internationaler Währungsfonds, 2024, Annual Report on Exchange Arrangements and Exchange Restrictions 2023 (nur auf Englisch verfügbar), Washington DC, USA: IMF, https://www.imf.org/en/publications/sprolls/annual-report-on-exchange-arrangements-and-exchange-restrictions .

ReferenzwertReferenzwert-AdministratorISIN oder sonstige Referenzwert-KennungWährung und Abkürzung
USDINRFinancial Benchmarks India Pvt LtdFBIL (INR01)Indische Rupie (INR)
USDKRWSeoul Money BrokerageKFTC18Südkoreanischer Won (KRW)
USDPHPBankers Association of the PhilippinesBAPPESO (PHP06)Philippinischer Peso (PHP)
USDTWDTaipei Forex Inc.TAIFX1 (TWD03)Neuer Taiwan-Dollar (TWD)

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (, ELI: ). 2

  3. Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (). 2

  4. Die jüngste Ausgabe der dreijährlichen Erhebung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zeigt, dass das tägliche Volumen von Devisentermingeschäften mit vereinbartem Erfüllungstag (sogenannte Outright Forwards, zu denen auch nicht lieferbare Termingeschäfte zählen) zwischen 2022 und 2025 um 60 % und gegenüber 2010 um 388 % zugenommen hat: BIZ, September 2025, Triennial Central Bank Survey, OTC foreign exchange turnover in April 2025 (nur auf Englisch verfügbar), . 2

  5. Internationaler Währungsfonds, 2024, Annual Report on Exchange Arrangements and Exchange Restrictions 2023 (nur auf Englisch verfügbar), Washington DC, USA: IMF, . 2

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