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32026R0903•Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 der Kommission vom 24. April 2026 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates
32026R0903Regulation17.05.2026
vom 24. April 2026
zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 ist das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Informations- und Kommunikationssystem, das als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden „ICSMS“) bezeichnet wird, im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt für die Zwecke der Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“), III („Untersuchungen“), IV („Entscheidungen“) und V („Durchsetzung“) der Verordnung (EU) 2024/3015 zu verwenden.
(2) Für die Kommunikation zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden untereinander sowie den zuständigen Behörden und den Zollbehörden für die Zwecke der Durchführung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte ein neues Modul zu Zwangsarbeit des in Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystems (im Folgenden „ICSMS-Modul ‚Zwangsarbeit‘“) eingerichtet werden. Das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ soll von der Kommission, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zur Kommunikation für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Im Sinne der wirksamen Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/3015 sollten die Kommission und die zuständigen Behörden auch für andere als Kommunikationszwecke auf die Informationen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ zugreifen und diese nutzen können, etwa für die Durchführung risikobasierter Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Identifizierung von Produkten oder Produktgruppen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung. Aus demselben Grund sollten die Zollbehörden auch für die Zwecke von Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II jener Verordnung auf die Informationen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ zugreifen und diese nutzen können.
(4) Zum Schutz der im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ enthaltenen vertraulichen und insbesondere im Rahmen von Untersuchungen ausgetauschten Informationen sollten nur Nutzer Zugang zum ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ haben, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 benannt wurden, sowie Nutzer, die von den Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
(5) Im Interesse einer wirksamen und effizienten Kommunikation über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ zum Zweck der Anwendung der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 und um eine einfache Suche nach relevanten Daten sowie auch deren Weiterverarbeitung zu ermöglichen, ist es angezeigt, Datenelemente und Informationen, die von der Kommission und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Untersuchungen, Entscheidungen und der Durchsetzung zu übermitteln sind, in einem standardisierten Format zu präzisieren.
(6) Um die wirksame und effiziente Anwendung der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere die wirksame und effiziente Aufteilung der Untersuchungen und Übermittlungen von Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission der federführend zuständigen Behörde jene Informationen mitteilen, die über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen übermittelt wurden und mutmaßliche Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der federführend zuständigen Behörde betreffen.
(7) Im Sinne der wirksamen und effizienten Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden sowie der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung die Einzelheiten jener Informationen, die von der federführend zuständigen Behörde oder anderen zuständigen Behörden über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ zu übermitteln sind, in einem strukturierten Format festzulegen. In der vorliegenden Verordnung sollten insbesondere die Einzelheiten der Mitteilungen der federführend zuständigen Behörde oder anderer zuständiger Behörden gemäß Artikel 16 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/3015, die den Austausch von Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit, Auskunfts- und Unterstützungsersuchen und Anträge, eng in eine Untersuchung einbezogen zu werden, betreffen, sowie die Einzelheiten der Mitteilungen von Stellungnahmen der federführend zuständigen Behörde hinsichtlich der Nichteinleitung einer Untersuchung sowie hinsichtlich jeder Phase einer Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur wirksamen und effizienten Durchsetzung der Entscheidungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte die federführend zuständige Behörde verpflichtet sein, bestimmte Informationen über die Entscheidungen in einem strukturierten Format zu übermitteln, wenn sie anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung Entscheidungen mitteilt, in denen ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird.
(9) Zu demselben Zweck sollte die federführend zuständige Behörde geeignete, in der vorliegenden Verordnung festzulegende Kommunikationsmittel verwenden, wenn sie den Zollbehörden gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 Entscheidungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 3 der genannten Verordnung mitteilt.
(10) Zur Gewährleistung der wirksamen und effizienten Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte die jeweils zuständige Behörde der Kommission und den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Einhaltung der in einer Entscheidung enthaltenen Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen durch den Wirtschaftsakteur übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde sollte die Kommission und andere zuständige Behörden auch darüber informieren, welche Sanktionen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 verhängt werden, wenn einer Entscheidung nicht nachgekommen wird.
(11) Zu demselben Zweck sollte die federführend zuständige Behörde der Marktüberwachungsbehörde und anderen einschlägigen Behörden eine elektronische Kopie von Entscheidungen übermitteln, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird und die eine Anordnung zur Rücknahme oder zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen enthält.
(12) Um die wirksame und effiziente Anwendung der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 zu gewährleisten, sollte die federführend zuständige Behörde verpflichtet sein, anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, sowie das Ergebnis gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren und damit zusammenhängende Informationen, mitzuteilen.
(13) Teilt die federführend zuständige Behörde den Zollbehörden gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 derselben Verordnung festgestellt wird, mit, so sollte sie zur Verwendung geeigneter, in der vorliegenden Verordnung festzulegender Kommunikationsmittel verpflichtet sein.
(14) Im Sinne eines wirksamen und effizienten Austauschs einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere Artikel 28 bis 30 sollten die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(15) Ist die Anwendung dieser Verordnung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, so muss diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 3 und (EU) 2018/1725 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt werden.
(16) Um zu gewährleisten, dass in den im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ übermittelten Informationen enthaltene personenbezogene Daten sowie personenbezogene Daten natürlicher als ICSMS-Nutzer benannter Personen gelöscht werden, wenn diese nicht mehr für die Zwecke, zu denen sie in das System eingespeist wurden, erforderlich sind, und angesichts der erforderlichen Verfügbarkeit von Daten für die Durchführung der risikobasierten Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie unter Berücksichtigung der Dauer etwaiger Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung sollten die Speicherfristen für diese Daten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(17) Werden personenbezogene Daten nicht mehr im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ gespeichert, ist es erforderlich, die Einhaltung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen.
(18) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ sollte die Kommission als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten, die zuständigen Behörden wiederum sollten gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sein. Die Kommission sollte mit den zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit treffen, um die jeweiligen Zuständigkeiten festzulegen und die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sicherzustellen.
(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. März 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Nutzung und Funktionen des Moduls „Zwangsarbeit“ des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (im Folgenden „ICSMS“) und Zugang dazu
(1) Für die Zwecke einer wirksamen und effizienten Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 wird hiermit im Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ein Modul „Zwangsarbeit“ (im Folgenden „ICSMS-Modul ‚Zwangsarbeit‘“) erstellt.
(2) Das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ wird für folgende Zwecke verwendet: a) die Übermittlung der Kontaktdaten und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Behörde bzw. Behörden durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Aktualisierung dieser Informationen; b) für die Zwecke der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung durch die Kommission an die federführend zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jener Informationen, die über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit in seinem Hoheitsgebiet übermittelt wurden; c) die Übermittlung neuer Informationen durch die federführend zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 über mutmaßliche Zwangsarbeit in einem Gebiet, für das sie nicht zuständig ist, und der entsprechenden Einzelheiten; d) die Übermittlung eines Unterstützungsersuchens der federführend zuständigen Behörde an andere jeweils zuständige Behörden sowie von Anträgen anderer zuständiger Behörden, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015 eng in die Untersuchung einbezogen zu werden, und der entsprechenden Einzelheiten; e) die Übermittlung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Behörde an eine andere zuständige Behörde und anschließende Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/3015, und der entsprechenden Einzelheiten; f) für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung eines Auskunftsersuchens der Kommission an eine zuständige Behörde und die anschließenden Mitteilungen nach Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 der genannten Verordnung, und der entsprechenden Einzelheiten; g) die Übermittlung des Ergebnisses der durch die federführend zuständige Behörde durchgeführten Bewertung, auf deren Grundlage keine Untersuchung eingeleitet wurde, durch diese Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/3015, und der entsprechenden Einzelheiten; h) die Mitteilung über die Einleitung einer Untersuchung durch die federführend zuständige Behörden an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3015, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten; i) die Mitteilung der federführend zuständigen Behörde über die Einstellung einer Untersuchung gegebenenfalls an die Kommission für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 und an andere zuständige Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der genannten Verordnung, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten; j) die Übermittlung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird, durch die federführend zuständige Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung, und der entsprechenden Einzelheiten; k) die Übermittlung einer Anordnung zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkten durch die federführend zuständige Behörde an die Marktüberwachungsbehörden oder andere einschlägige Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015; l) für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung von Informationen über die Durchsetzung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung durch die jeweils zuständige Behörde an die Kommission und andere zuständige Behörden; m) für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Mitteilung der jeweils zuständigen Behörde an die Kommission und andere zuständige Behörden über etwaige Sanktionen, die bei Verstößen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung verhängt wurden; n) für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Mitteilung der federführend zuständigen Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission über jede Rücknahme und Änderung einer Entscheidung, einschließlich des Ergebnisses gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten nach einer Überprüfung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung; o) zusätzliche Mitteilungen zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander zum Zwecke der wirksamen Anwendung der Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“), III („Untersuchungen“), IV („Entscheidungen“) und V („Durchsetzung“) der Verordnung (EU) 2024/3015.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilungen und die damit zusammenhängenden Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung werden der Kommission und gegebenenfalls den jeweils zuständigen und weiteren einschlägigen Behörden automatisch mitgeteilt.
(4) Im Sinne des gemäß Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/3015 erforderlichen Austauschs mit den Zollbehörden wird mit dem ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes ermöglicht: a) ab der Inbetriebnahme der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 genannten Verknüpfung die Mitteilung nach Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung der gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung an die Zollbehörden mittels dieser Verknüpfung; b) ab der Inbetriebnahme der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 genannten Verknüpfung die Mitteilung mittels dieser Verknüpfung und die Verarbeitung von Daten, Ersuchen, Meldungen und anderen Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie der Austausch sich daraus ergebender Mitteilungen und Unterrichtung über von den Zollbehörden und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der genannten Verordnung, insbesondere den Artikeln 28 bis 30, ergriffene Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Verarbeitung der folgenden Informationen über Waren, bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 besteht oder ein Verstoß festgestellt wurde: i. Informationen über das Produkt, darunter die zolltarifliche Einreihung, TARIC-Codes, die Beschreibung, die Menge, der Ursprung und die Bestimmung, der Name, der Handelsname oder die eingetragenen Marke, das Modell, die Produktkennungen, Abbildungen des Produkts und der Verpackung, sowie gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 und gemäß den nach Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten; ii. Angaben zu den Wirtschaftsakteuren, einschließlich Ausführer, Verkäufer, Einführer, Käufer und Anmelder; iii. einschlägige Belege, einschließlich Rechnungen, Konformitätserklärung, Prüfberichte; iv. Verwaltungsinformationen, einschließlich der Referenznummer der Zollanmeldung, der Positionsnummer, des Datums der Annahme der Anmeldung, der Angabe von Anmeldungen mit einem reduzierten Datensatz, der zuständigen Zollstellen, des Grundes für die Aussetzung, Informationen über Maßnahmen und Entscheidungen der Zollbehörden oder über Rechtsbehelfe seitens Wirtschaftsakteuren; c) die Mitteilung, Verarbeitung, Speicherung und Verwendung von Informationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3015 entnommen und übermittelt werden, über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen; d) die Mitteilung, Verarbeitung, Speicherung und Verwendung von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/3015 erhalten oder bereitgestellt wurden.
(5) Die Informationen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ werden auch für die Durchführung risikobasierter Bewertungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Ermittlung von Produkten oder Produktgruppen, für die gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte erlassen werden können, verwendet.
(6) Der Zugang zu dem ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ sollte auf Nutzer beschränkt sein, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie von Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe
(1) Entdeckt die federführend zuständige Behörde neue Informationen, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“: a) eine ausführliche Beschreibung der entdeckten Informationen; b) alle einschlägige Belege (als Anlage); c) in wessen Hoheitsgebiet die Zwangsarbeit mutmaßlich stattfindet oder stattgefunden hat.
(2) Ersucht die federführend zuständige Behörde um die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“: a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, in deren Rahmen Unterstützung angefordert wird; b) von welchen zuständigen Behörden Unterstützung angefordert wird; c) eine detaillierte Beschreibung der angeforderten Unterstützung, etwa bei der Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsakteuren im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015.
(3) Eine zuständige Behörde, die ein Interesse an einer von einer anderen zuständigen Behörde geleiteten Untersuchung hat und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015 eng in diese einbezogen werden möchte, übermittelt Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“: a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich das Ersuchen bezieht; b) welche Behörde für die Untersuchung federführend zuständig ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Gründe für das Ersuchen.
(4) Fordert die Kommission oder eine zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 Informationen von anderen zuständigen Behörden an, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“: a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich das Ersuchen bezieht; b) welche zuständigen Behörden um Auskunft ersucht werden; c) eine ausführliche Beschreibung der angeforderten Informationen; d) etwaige Belege; e) die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgelegte Frist für die Antwort.
Keine Einleitung einer Untersuchung
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3015 über ihre Bewertung, der zufolge keine Untersuchung eingeleitet wird, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
1. Informationen zur Identifizierung des (der) bewerteten Produkts (Produkte);
2. Informationen zu dem (den) bewerteten Wirtschaftsakteur(en), einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
3. die Gründe, auf der die Bewertung durch die federführend zuständige Behörde basiert, darunter im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung gegebenenfalls, dass kein begründeter Verdacht besteht oder dass die Gründe, die zu einem begründeten Verdacht geführt haben, beseitigt wurden.
Einleitung einer Untersuchung
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 über die Einleitung einer Untersuchung, so teilt sie ihnen folgende Informationen über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ mit:
1. den Stand der Untersuchung („Untersuchung eingeleitet“);
2. Informationen zur Identifizierung des Produkts (der Produkte), das (die) Gegenstand der Untersuchung ist (sind),
3. Informationen zu dem (den) von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteur(en), einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
4. Datum der Einleitung der Untersuchung;
5. eine Zusammenfassung der Gründe für die Einleitung der Untersuchung;
6. eine Kopie der Informationen, die dem (den) Wirtschaftsakteur(en) mitgeteilt wurden.
Einstellung einer Untersuchung
Unterrichtet die federführend zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie gegebenenfalls die Kommission für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 der genannten Verordnung über die Einstellung einer Untersuchung, so übermittelt sie ihnen über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes:
1. einen Verweis auf die eingestellte Untersuchung;
2. den Stand der Untersuchung („Untersuchung eingestellt“);
3. eine Kopie der Informationen, die dem (den) Wirtschaftsakteur(en) mitgeteilt wurden;
4. eine Zusammenfassung der Gründe für die Einstellung der Untersuchung (darunter gegebenenfalls mangelnde Beweise oder die Beseitigung eines begründeten Verdachts) und Informationen über etwaige gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/3015 durchgeführte Überprüfungen vor Ort;
5. Datum der Einstellung der Untersuchung.
Mitteilung von Entscheidungen über Verstöße und von Informationen über die Rücknahme und das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten
(1) Übermittelt die federführend zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung an die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die Kommission, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“: a) einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich die Entscheidung bezieht; b) den Stand der Untersuchung („Entscheidung erlassen“); c) Informationen zur Identifizierung des Produkts (der Produkte), das (die) Gegenstand der Entscheidung ist (sind); d) Informationen zu dem (den) Wirtschaftsakteur(en), an die die Entscheidung gerichtet ist, einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung; e) eine Zusammenfassung der Gründe für die Erlassung der Entscheidung; f) eine Angabe, ob die in der Entscheidung festgelegte Anordnung eine der folgenden Anforderungen beinhaltet: i) die Rücknahme und das Aus-dem-Verkehr-Ziehen der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte oder von Teilen davon; ii) das Zurückhalten solcher Produkte gemäß Artikel 20 Absatz 5 der genannten Verordnung; g) das Datum, an dem die in der Entscheidung festgelegte Frist für den (die) Wirtschaftsakteur(e), den Anordnungen nachzukommen, abläuft, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/3015; h) eine elektronische Kopie der erlassenen Entscheidung.
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Entscheidung, mit der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der genannten Verordnung ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit: a) vor der Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats unter Verwendung nationaler Protokolle, auf die sich die federführend zuständige Behörde und die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats verständigen; b) nach Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: allen Zollbehörden mittels des ICSMS-Moduls „Zwangsarbeit“, aus dem die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassene Entscheidung automatisch an die Umgebung für das Zollrisikomanagement übermittelt wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen nach Unterabsatz 1 eine Entscheidung mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Entscheidung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Für die Zwecke der Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 vor Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 an die Zollbehörden teilt die Kommission, wenn sie als federführend zuständige Behörde handelt, den Zollbehörden derlei Entscheidungen mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in der Umgebung für das Zollrisikomanagement eingibt.
(4) Für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die jeweils zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes: a) das Datum, an dem das Verfahren der Rücknahme und des Aus-dem-Verkehr-Ziehens der Produkte gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 abgeschlossen war; b) das Datum, an dem Sanktionen für die Nichtbefolgung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung verhängt wurden.
Übermittlung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten an die Marktüberwachungsbehörden und andere einschlägige Behörden
Die federführend zuständige Behörde, die eine Entscheidung mit einer Anordnung zur Rücknahme oder zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen erlassen hat, übermittelt diese den Marktüberwachungsbehörden und den anderen einschlägigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 in Form einer elektronischen Kopie der Entscheidung über eine solche Anordnung zur Rücknahme bzw. zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen.
Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung nach einer Überprüfung
(1) Für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls der Kommission und den anderen zuständigen Behörden über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes bezüglich einer Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/3015 erlassenen Entscheidung nach einer gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung durchgeführten Überprüfung: a) einen Verweis auf die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/3015 erlassenen Entscheidung, die Gegenstand der Überprüfung war, einschließlich Informationen zur Identifizierung des (der) Produkts (Produkte), das (die) Gegenstand der Entscheidung ist (sind), und des (der) Wirtschaftsakteurs (Wirtschaftsakteure), an den (die) sie gerichtet ist, einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung; b) eine elektronische Kopie ihrer Entscheidung über den Überprüfungsantrag gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015, einschließlich der Änderung oder der Rücknahme einer Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wird, gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung; c) im Falle einer gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 das Ergebnis einer solchen gerichtlichen Überprüfung, einschließlich einer Kopie der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, eine genaue Angabe, ob die gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassene Entscheidung teilweise oder vollständig aufgehoben wurde, und eine Zusammenfassung der zugrunde liegenden Begründung; d) das Datum, an dem die Rücknahme der Entscheidung oder Änderungen daran wirksam werden.
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Überprüfung einer Entscheidung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung die Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit: a) vor der Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats unter Verwendung nationaler Protokolle, auf die sich die federführend zuständige Behörde und die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats verständigen; b) nach Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: allen Zollbehörden mittels des ICSMS-Moduls „Zwangsarbeit“, aus dem die Rücknahme oder Änderung einer erlassenen Entscheidung automatisch an die Umgebung für das Zollrisikomanagement übermittelt werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen die Rücknahme oder Änderung eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Rücknahme oder Änderung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so teilt sie bis zur Inbetriebnahme der Verknüpfung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 den Zollbehörden die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 mit, indem sie sie in der Umgebung für das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 registriert.
Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ übermittelten Informationen enthalten sind
Die Kommission stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ eingegebenen Informationen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, ab den folgenden Ereignissen zehn Jahre im ICSMS gespeichert werden:
1. ab der Mitteilung über die Einstellung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/3015;
2. ab der Mitteilung über die Einstellung einer Untersuchung gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015:
3. ab der Mitteilung über die Entscheidung über Verstöße gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/3015;
4. ab der Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird, gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 der genannten Verordnung.
5. Die in den Mitteilungen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ enthaltenen personenbezogenen Daten werden am letzten Tag der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherfrist automatisch gelöscht.
Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern
Die Kommission löscht die im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ enthaltenen personenbezogenen Daten zu einer natürlichen Person, die von der Kommission oder einer zuständigen Behörde oder einer Zollbehörde als ICSMS-Nutzer benannt wurde, spätestens einen Monat, nachdem sie von ihren Dienststellen, der jeweils zuständigen Behörde oder der Zollbehörde darüber unterrichtet wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
1 ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3015/oj .
2 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ( ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj ).
3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).
4 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (, ELI: ). ↩ ↩2
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (, ELI: ). ↩ ↩2
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