Durchführungsverordnung (EU) 2026/890 der Kommission vom 23. April 2026 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2025 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158

32026R0890Regulation01.05.2026

vom 23. April 2026

über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2025 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1 , insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Fangquoten für das Jahr 2023 wurden mit den Verordnungen (EU) 2022/2090 2 , (EU) 2023/194 3 und (EU) 2023/195 des Rates 4 festgesetzt.

(2) Die Fangquoten für das Jahr 2024 wurden mit den Verordnungen (EU) 2023/2638 5 , (EU) 2024/257 6 und (EU) 2024/259 des Rates 7 festgesetzt.

(3) Die Fangquoten für das Jahr 2025 wurden mit den Verordnungen (EU) 2024/257, (EU) 2024/2903 8 , (EU) 2025/202 9 und (EU) 2025/219 10 des Rates festgesetzt.

(4) Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 der Kommission 11 wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2025 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

(6) Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Polen und Spanien, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 bestimmte Abzüge von den Fangquoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2025 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung standen.

(7) Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

(8) Gemäß Nummer 4 der Mitteilung 2022/C 369/03 der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 12 (im Folgenden die „Leitlinien“) sollten solche Abzüge vorzugsweise von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.

(9) Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich bestimmter Abzüge von Fangquoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2025 zugeteilten alternativen Fangquoten Abzüge vorzunehmen.

(10) In bestimmten Fällen kann durch einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 erreicht werden, dass die Abzüge vollständig oder teilweise im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 von den überfischten Beständen vorgenommen werden können.

(11) Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 über den angepassten Quoten für das Jahr 2025 und können somit nicht in vollem Umfang in dem Jahr vorgenommen werden. In solchen Fällen werden gemäß Nummer 2 der Leitlinien die Abzüge, gegebenenfalls einschließlich derjenigen, die sich aus den anwendbaren Multiplikationsfaktoren ergeben, in voller Höhe von der verfügbaren Quote vorgenommen, und die verbleibenden Mengen sollten von den angepassten, in den darauffolgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge vollständig zurückgezahlt ist.

(12) Im Jahr 2023 überschritt Deutschland seine Quote für andere Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) um 1,320 Tonnen. Zusätzlich verbleibt gemäß Nummer 2 der Leitlinien ein Abzug von 19,997 Tonnen wegen Überfischung der Quote für OTH/1N2AB. durch Deutschland im Jahr 2022. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte Deutschland, den geschuldeten Abzug in Höhe von 21,317 Tonnen auf drei Jahre zu verteilen. Da laut Nummer 3 Buchstabe b der Leitlinien ausnahmsweise eine langsamere Rückzahlung möglich sein kann, wenn der betreffende Bestand in einer gemischten Fischerei befischt wird und eine erhebliche Quotenkürzung die Nutzung der vergesellschafteten Arten in dieser gemischten Fischerei verhindern würde, wurde diesem Antrag stattgegeben. In den Jahren 2024 und 2025 wurde von der deutschen Quote für OTH/1N2AB. ein Abzug von 7,106 Tonnen vorgenommen. Der verbleibende Abzug in Höhe von 7,105 Tonnen wird unbeschadet weiterer Quotenanpassungen auf die deutsche Quote für OTH/1N2AB. im Jahr 2026 angewandt.

(13) Am 5. November 2025 übermittelte Italien aktualisierte Fangmeldungen für Juli, Oktober und November 2024, nachdem ein technisches Problem mit der Meldung der Fänge eines Schiffes unter seiner Flagge aufgetreten war. Die von Italien übermittelten aktualisierten Daten zeigen, dass die italienischen Quoten für Großaugenthun und Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC und YFT/IOTC) im Jahr 2024 überschritten wurden. Die entsprechenden Abzüge sollten daher auf die jeweiligen italienischen Quoten für 2025 angewandt werden.

(14) Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine Unionsquote von 209 Tonnen für Seezunge in den Gebieten 8c, 8d, 8e, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (SOL/8CDE34) festgesetzt. Portugal meldete im Rahmen dieser Quote Fänge in Höhe von 226,349 Tonnen. Den übermittelten Daten zufolge hat Portugal die für 2024 festgesetzte Unionsquote überschritten. Der entsprechende Abzug aufgrund dieser Überfischung sollte daher auf die portugiesische Quote für 2025 angewandt werden. Da Portugal über keine verfügbare Quote für den überfischten Bestand verfügt, sollte der Abzug gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für einen alternativen Bestand vorgenommen werden.

(15) Laut Nummer 1 der Leitlinien muss der Zeitplan für Abzüge bei Überfischung einer Quote für Bestände, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden, gegebenenfalls an den in den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen für diese Bestände festgelegten Zeitplan angepasst werden.

(16) In der Empfehlung 22-03 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zur Erhaltung des Schwertfischs im Nordatlantik 14 ist festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen angepassten Quote im Jahr 2024 von der jeweiligen Quote/Fangmenge für 2026 abgezogen werden soll. Auf dieser Grundlage sollten die Abzüge wegen Überfischung durch Portugal im Jahr 2024 für den Schwertfischbestand im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(17) Parallel dazu ist in der ICCAT-Empfehlung 22-04 zur Erhaltung des Schwertfischs im Südatlantik 15 festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen Quote/Fangmenge im Jahr 2024 von der jeweiligen Quote/Fangmenge für 2026 abgezogen werden soll. Folglich sollte der aufgrund der Überfischung durch Frankreich im Jahr 2024 für den Schwertfischbestand im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) fällige Abzug einschließlich der Mengen, die sich aus den anwendbaren Multiplikationsfaktoren ergeben, von seiner Quote im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(18) Darüber hinaus ist in der ICCAT-Empfehlung 23-10 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung des Blauhais im Nordatlantik 16 festgelegt, dass jede Überschreitung der jährlichen für 2024 festgesetzten Fangmenge von der entsprechenden Fangmenge für 2026 abzuziehen ist. Daher sollte der Abzug aufgrund von Überfischung durch Portugal im Jahr 2024 für den Bestand an Blauhai im Atlantik nördlich von 5°N (BSH/AN05N) von seiner Quote im Jahr 2026 vorgenommen werden.

(19) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20) Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2025, die mit den Verordnungen (EU) 2024/257, (EU) 2024/2903, (EU) 2025/202 und (EU) 2025/219 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj .

2 Verordnung (EU) 2022/2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern ( ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2090/oj ).

3 Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände ( ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/194/oj ).

4 Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer ( ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 220 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/195/oj ).

5 Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern ( ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2638/oj ).

6 Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 ( ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj ).

7 Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 ( ABl. L, 2024/259, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj ).

8 Verordnung (EU) 2024/2903 des Rates vom 18. November 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2025 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern ( ABl. L, 2024/2903, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2903/oj ).

9 Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 ( ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj ).

10 Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 ( ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj ).

11 Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 der Kommission vom 24. Oktober 2025 über Abzüge von den Fangquoten für 2025 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren ( ABl. L, 2025/2158, 27.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2158/oj ).

12 Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und zur Ersetzung der Mitteilung 2012/C 72/07 2022/C 369/03 ( ABl. C 369 vom 27.9.2022, S. 3 ).

13 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj ).

14 ICCAT-Empfehlung 22-03 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-02 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-02 zur Erhaltung des Schwertfischs im Nordatlantik. https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2022-03-e.pdf .

15 ICCAT-Empfehlung 22-04 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-03 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-03 zur Erhaltung des Schwertfischs im Südatlantik (https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2022-04-e.pdf) .

16 ICCAT-Empfehlung 23-10 zur Ersetzung der Empfehlung 19-07 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung des Blauhais im Nordatlantik, der in Verbindung mit ICCAT-Fischereien gefangen wird. https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2023-10-e.pdf .

MitgliedstaatArtencodeGebietscodeArtennameGebietsbezeichnungMenge, die nicht von der Fangquote für 2025 für den überfischten Bestand abgezogen werden kann (in Tonnen)MitgliedstaatArtencodeGebietscodeArtennameGebietsbezeichnungMenge, die von der Fangquote für 2025 für alternative Bestände abzuziehen ist (in Tonnen)
ESGHL1N2AB.Schwarzer HeilbuttNorwegische Gewässer von 1 und 28,434ESREB1N2AB.RotbarschNorwegische Gewässer von 1 und 28,434
ESHAD1N2AB.SchellfischNorwegische Gewässer von 1 und 24,456ESREB1N2AB.RotbarschNorwegische Gewässer von 1 und 24,456
ESOTH1N2AB.Andere ArtenNorwegische Gewässer von 1 und 215,095ESREB1N2AB.RotbarschNorwegische Gewässer von 1 und 215,095
ESSOL7HJK.Seezunge7h, 7j und 7k2,975ESNEP07.Kaisergranat749,000
ESSOL8AB.Seezunge8a und 8b31,686
PLMAC2A34-NMakreleUnionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a25,995PLHER3D-R30HeringUnionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 3225,995
PTSOL8CDE34Seezunge8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.117,349PTSOO8CDE34Seezunge8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.117,349

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2158 erhält folgende Fassung:

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2025 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE Mitgliedstaat Artencode Gebietscode Artenname Gebietsbezeichnung Ursprüngliche Quote 2024 (in Tonnen) Zulässige Anlandungen 2024 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen) 1 Gesamtfänge 2024 (Menge in Tonnen) Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen 2024 (in %) Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen 2024 (Menge in Tonnen) Multiplikationsfaktor 2 Zusätzlicher Multiplikationsfaktor 3 , 4 Verbleibender Abzug aus dem/den Vorjahr(en) 5 (Menge in Tonnen) Abzüge von den Fangquoten für 2025 6 und Folgejahre (Menge in Tonnen) Abzüge von den Fangquoten für 2025 für die überfischten Bestände 7 (Menge in Tonnen) Abzüge von den Fangquoten für 2025 für alternative Bestände (Menge in Tonnen) Von den Fangquoten für 2026 und Folgejahr(e) abzuziehende Menge (Menge in Tonnen) DE OTH 1N2AB. Andere Arten Norwegische Gewässer von 1 und 2 125,000 116,894 114,875 Entfällt -2,019 8 / / 14,211 7 7,106 7,106 / 7,105 DE SPR 2AC4-C Sprotte und dazugehörige Beifänge Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 696,000 2 435,941 2 647,571 108,69 211,630 / / / 211,630 211,630 / / DK BOR 678- Eberfische 6, 7 und 8 6 711,000 7 327,837 7 681,530 104,83 353,693 / / / 353,693 353,693 / / DK HER 5B6ANB Hering 6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b / 2,758 33,940 1 230,60 31,182 1,00 / / 31,182 31,182 / / ES ARA GF1-7 Afrikanische Tiefseegarnele geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7 787,000 850,631 888,436 104,44 37,805 / C 10 / 37,805 37,805 / / ES BUM ATLANT Blauer Marlin Atlantik Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt 1,00 / 5,338 5,338 5,338 / / ES COD 1N2AB. Kabeljau Norwegische Gewässer von 1 und 2 2 533,000 2 811,120 2 815,541 100,16 4,421 / A 10 / 4,421 4,421 / / ES GHL 1N2AB. Schwarzer Heilbutt Norwegische Gewässer von 1 und 2 / 19,900 38,151 191,71 18,251 1,00 / / 18,251 9,817 8,434 / ES HAD 1N2AB. Schellfisch Norwegische Gewässer von 1 und 2 / 29,900 38,225 127,84 8,325 1,00 A / 12,488 8,032 4,456 / ES OTH 1N2AB. Andere Arten Norwegische Gewässer von 1 und 2 / / 18,899 Entfällt 18,899 1,00 A / 28,349 13,254 15,095 / ES POK 1N2AB. Seelachs Norwegische Gewässer von 1 und 2 / 5,000 10,611 212,22 5,611 1,00 A / 8,417 8,417 / / ES RJU 8-C. Perlrochen Unionsgewässer von 8 10,000 9,968 10,637 106,71 Entfällt / / 2,106 2,106 0,808 / 1,298 ES RJU 9-C. Perlrochen Unionsgewässer von 9 15,000 19,644 20,761 105,69 1,117 / A 10 / 1,117 1,117 / / ES SOL 7HJK. Seezunge 7h, 7j und 7k / 1,745 3,728 213,64 1,983 1,00 C / 2,975 0,000 2,975 / ES SOL 8AB. Seezunge 8a und 8b 5,000 5,000 13,916 278,32 8,916 1,00 C 19,482 32,856 1,170 31,686 / ES SRX 89-C. Rochen Unionsgewässer von 8 und 9 1 724,000 1 769,000 1 814,923 102,60 45,923 / / / 45,923 45,923 / / FR BLI 24- Blauleng Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 8,000 13,900 26,989 194,17 13,089 1,00 / / 13,089 5,429 / 7,660 FR NOP 2A3A4. Stintdorsch und dazugehörige Beifänge 3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a / 1,537 4,799 312,23 3,262 1,00 / / 3,362 3,362 / / FR SWO AS05N Schwertfisch Atlantik, südlich von 5°N / / 4,200 Entfällt 4,200 11 1,00 / / Entfällt 11 Entfällt 11 / 4,200 IE HER 5B6ANB Hering 6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b 189,000 335,531 612,077 182,42 276,546 2,00 / / 553,092 461,579 / 91,513 IE HER 7G-K. Hering 7a, südlich von 52°30′N; 7g, 7h, 7j und 7k 750,000 867,500 946,445 109,10 78,945 / / / 78,945 78,945 / / IT BET IOTC Großaugenthun IOTC-Zuständigkeitsbereich 410,000 485,000 493,893 101,83 8,893 / / / 8,893 8,893 / / IT YFT IOTC Gelbflossenthun IOTC-Zuständigkeitsbereich 2 365,000 2 465,000 2 529,623 102,62 64,623 / / / 64,623 64,623 / / MT ARS GF12-16 Rote Tiefseegarnele geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 36,000 36,000 38,313 106,43 2,313 / / / 2,313 2,313 / / PL MAC 2A34-N Makrele Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a / / 17,330 Entfällt 17,330 1,00 A / 25,995 0,000 25,995 / PT ANF 8C3411 Seeteufel 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 739,000 1 075,126 1 168,611 108,70 93,485 / C 10 / 93,485 93,485 / / PT BSH AN05N Blauhai Atlantik, nördlich von 5°N 4 024,820 4 024,820 4 059,070 100,85 34,250 11 / / / Entfällt 11 Entfällt 11 / 34,250 PT GHL 1N2AB. Schwarzer Heilbutt Norwegische Gewässer von 1 und 2 / 38,900 41,067 105,57 2,167 / / / 2,167 2,167 / / PT JAX 08C. Bastardmakrele 8c 186,000 97,000 128,495 132,47 31,495 1,00 / 1,605 33,100 33,100 / / PT LEZ 8C3411 Butte 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 107,000 117,000 120,237 102,77 3,237 / C 10 / 3,237 3,237 / / PT SOL 8CDE34 Seezunge 8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 209,000 12 209,000 12 226,349 108,30 17,349 / C 10 / 17,349 Entfällt 17,349 / PT SWO AN05N Schwertfisch Atlantik, nördlich von 5° N 1 143,970 1 388,068 1 417,624 102,13 29,556 11 / A 10 / Entfällt 11 Entfällt 11 / 29,556 1 Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22 ), von Quotenübertragungen von 2023 auf 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten ( ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3 ) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 2 Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt. 3 Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt. 4 Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt. 5 Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren. 6 2025 vorzunehmende Abzüge. 7 Abzüge für das Jahr 2025, die in Anbetracht der verfügbaren Quote tatsächlich angewandt werden konnten. 8 Da Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht für diesen Bestand gilt, kann diese nicht ausgeschöpfte Menge nicht zur Verringerung des 2025 fälligen Abzugs verwendet werden. 9 Auf die Jahre 2025 (7,106 Tonnen) und 2026 (7,105 Tonnen) zu verteilen, entsprechend dem Antrag Deutschlands, den 2024 fälligen Abzug von 21,317 Tonnen gleichmäßig auf drei Jahre (2024, 2025 und 2026) zu verteilen. 10 Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % beträgt. 11 Im Einklang mit der einschlägigen ICCAT-Empfehlung im Jahr 2026 abzuziehen. 12 Der Union zugeteilte Quote.“

Footnotes

  1. Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (), von Quotenübertragungen von 2023 auf 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten () und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 2 3 4

  2. Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt. 2 3 4

  3. Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt. 2 3 4

  4. Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt. 2 3 4

  5. Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren. 2 3 4

  6. 2025 vorzunehmende Abzüge. 2 3 4

  7. Abzüge für das Jahr 2025, die in Anbetracht der verfügbaren Quote tatsächlich angewandt werden konnten. 2 3 4 5

  8. Da Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht für diesen Bestand gilt, kann diese nicht ausgeschöpfte Menge nicht zur Verringerung des 2025 fälligen Abzugs verwendet werden. 2 3 4

  9. Auf die Jahre 2025 (7,106 Tonnen) und 2026 (7,105 Tonnen) zu verteilen, entsprechend dem Antrag Deutschlands, den 2024 fälligen Abzug von 21,317 Tonnen gleichmäßig auf drei Jahre (2024, 2025 und 2026) zu verteilen. 2 3

  10. Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % beträgt. 2 3 4 5 6 7 8 9 10

  11. Im Einklang mit der einschlägigen ICCAT-Empfehlung im Jahr 2026 abzuziehen. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

  12. Der Union zugeteilte Quote.“ 2 3 4 5

  13. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (, ELI: ). 2

  14. ICCAT-Empfehlung 22-03 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-02 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-02 zur Erhaltung des Schwertfischs im Nordatlantik. . 2

  15. ICCAT-Empfehlung 22-04 zur Ersetzung der ergänzenden Empfehlung 21-03 zur Verlängerung und Änderung der Empfehlung 17-03 zur Erhaltung des Schwertfischs im Südatlantik . 2

  16. ICCAT-Empfehlung 23-10 zur Ersetzung der Empfehlung 19-07 über Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung des Blauhais im Nordatlantik, der in Verbindung mit ICCAT-Fischereien gefangen wird. . 2

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