Verordnung (EU) 2026/859 der Kommission vom 20. April 2026 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

32026R0859Regulation11.05.2026

vom 20. April 2026

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1 , insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2,4-Dinitrotoluol (im Folgenden „2,4-DNT“), CAS-Nr. 121-14-2, EG-Nr. 204-450-0, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Darüber hinaus wurde 2,4-DNT als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt, der die Bedingungen von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen. Für diesen Stoff ist es nicht möglich, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) festzulegen, sodass es sich um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff, Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Konzentration von 2,4-DNT 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt.

(2) 2,4-DNT wurde mit dem gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Ablauftermin 21. August 2015 in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen. Es gingen keine Anträge auf Zulassung für die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder für die Beimischung des Stoffes zu Erzeugnissen ein, was bedeutet, dass der Stoff in der Union, auch bei der Herstellung von Erzeugnissen, nicht verwendet wird.

(3) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Zulassungsanforderungen gelten nicht für eingeführte Erzeugnisse. Daher sind auf dem Unionsmarkt Erzeugnisse mit 2,4-DNT zu finden, die außerhalb der Union hergestellt und anschließend eingeführt wurden. Solche Erzeugnisse stellen eine potenzielle Expositionsquelle gegenüber 2,4-DNT dar.

(4) Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 2 der genannten Verordnung prüfen, ob die Verwendung dieses Stoffes in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird; ist die Agentur dieser Auffassung, so arbeitet sie ein Dossier zu einem Vorschlag für Beschränkungen aus, das den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) entspricht.

(5) Nach einer Bewertung der verfügbaren Nachweise gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kam die Agentur zu dem Schluss, dass es Verwendungen von 2,4-DNT gibt, die zu einem Risiko führen können, das sich aus dem Vorhandensein dieses Stoffes in Erzeugnissen ergibt und nicht angemessen beherrscht wird. Folglich erstellte die Agentur ein Dossier nach Anhang XV 3 , das am 24. Juni 2021 veröffentlicht wurde.

(6) Im Dossier nach Anhang XV, das am 9. September 2022 geändert und abgeschlossen wurde 4 (im Folgenden „Dossier“), wurden aktuelle oder frühere Verwendungen von 2,4-DNT in verschiedenen Erzeugnissen ermittelt, u. a. in feuerfesten Erzeugnissen, in Airbags für Kraftfahrzeuge, in Gurtstraffern, in Kunststoffflaschen für industrielle Probenentnahmezwecke, als Treibmittel für Munition für militärische und zivile Kleinwaffen und als chemischer Stoff für die Gelatinierung und Weichmachung in explosiven Zusammensetzungen. Die Agentur hat zwei Anmeldungen über einen Stoff in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für 2,4-DNT erhalten: i) als Weichmacher in Kunststoffprobenflaschen, die in industriellen Einrichtungen verwendet werden, für die die notifizierende Stelle inzwischen nicht mehr existiert, und ii) als Treibmittel für militärische Munitionserzeugnisse.

(7) Dem Dossier zufolge ergab eine Suche nach 2,4-DNT in der Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , dass es in der Union Erzeugnisse gibt — Fahrzeuge, keramische Erzeugnisse und elektronische Geräte —, die diesen Stoff enthalten. Diese Informationen bestätigen, dass es andere, möglicherweise eingeführte Erzeugnisse gibt, die den Stoff enthalten. Die Verwendung von 2,4-DNT in Gurtstraffern und Munition wurde bei der Konsultation zum Dossier nach Anhang XV bestätigt.

(8) Dem Dossier zufolge gibt es Verwendungen von 2,4-DNT durch Verbraucher und gewerbliche Verwender in Erzeugnissen, bei denen die Freisetzung von 2,4-DNT und die Exposition gegenüber 2,4-DNT nicht ausgeschlossen werden können und Risikomanagementmaßnahmen schwer umzusetzen sind. Da beispielsweise Spuren von 2,4-DNT in feuerfesten Erzeugnissen zu finden sind, kann eine Exposition gegenüber 2,4-DNT in solchen Erzeugnissen nicht ausgeschlossen werden. Eine Exposition kann auch durch den Einsatz von Munition für zivile Kleinwaffen, z. B. bei der Jagd und beim Sportschießen, entstehen, wenn das Treibmittel für die Munition 2,4-DNT enthält. Beim Schießen mit der Feuerwaffe wird nicht das gesamte in der Munition enthaltene 2,4-DNT verbraucht und es kann zu einer Exposition durch Einatmen und über die Haut kommen. Zwei weitere Verwendungen mit Expositionspotenzial betreffen Kraftfahrzeugsicherheitssysteme, und zwar: i) Gurtstraffer, bei denen eine Sprengladung dazu führt, dass der Gasgenerator ein Volumen an Gas und damit Druck erzeugt, der dann auf eine mechanische Verbindung zum Anziehen des Sicherheitsgurts wirkt, und ii) Airbags, bei denen bei der Auslösung Gas in ähnlicher Weise freigesetzt wird wie bei Gurtstraffern. Bei Verwendung von 2,4-DNT in Kraftfahrzeugsicherheitssystemen gehören zu den expositionsgefährdeten Gruppen neben Fahrern und Insassen z. B. auch Autoreparaturtechniker oder im Falle eines Unfalls die Rettungskräfte. Aufgrund solcher Verwendungen kann es zu einer Exposition über die Atemwege und die Haut kommen. Darüber hinaus vertrat die Agentur die Auffassung, dass das Expositionspotenzial von 2,4-DNT als Weichmacher in Kunststofferzeugnissen und als Zusatzstoff in jeglichem Kunststoffmaterial als hoch angesehen werden kann. Aufgrund seiner physikalisch-chemischen Eigenschaften wird davon ausgegangen, dass 2,4-DNT leicht in der Kunststoffmatrix und der Trennwand von der Oberfläche zum Kontaktmedium (Wasser, Speichel oder Haut) diffundiert. Folglich kann eine Exposition gegenüber 2,4-DNT durch die Verwendung von Plastikprobenflaschen nicht ausgeschlossen werden.

(9) Da 2,4-DNT ein Karzinogen ohne Schwellenwert ist, für das kein DNEL-Wert abgeleitet werden kann, wurde im Dossier der Schluss gezogen, dass in Erzeugnissen enthaltenes 2,4-DNT ein Risiko für die menschliche Gesundheit für Verbraucher und gewerbliche Verwender darstellt, das nicht angemessen beherrscht wird. Es wurde außerdem der Schluss gezogen, dass in Fällen, in denen Verbraucher und gewerbliche Verwender 2,4-DNT ausgesetzt sind, die einzige Möglichkeit, das Risiko zu bewältigen, darin besteht, das Vorhandensein von 2,4-DNT in den Erzeugnissen selbst zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT in Erzeugnissen für Verbraucher und gewerbliche Zwecke außerhalb von Industriestandorten zu beschränken, da für diese Verwendungen i) die Freisetzung von 2,4-DNT und die Exposition gegenüber 2,4-DNT nicht ausgeschlossen werden können und ii) Risikomanagementmaßnahmen schwer umzusetzen sind.

(10) In dem Dossier wurde der Konzentrationsgrenzwert von 2,4-DNT auf 0,1 Gew.-% oder mehr festgelegt, um den absichtlichen Zusatz von 2,4-DNT in Erzeugnissen in der Union zu verhindern und sicherzustellen, dass eingeführte Erzeugnisse denselben Standard erfüllen wie Erzeugnisse mit Ursprung in der Union.

(11) In dem Dossier wurden Verwendungen, die an Industriestandorten stattfinden, vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen, da die Agentur davon ausging, dass an diesen Standorten geeignete und wirksame Betriebsbedingungen hergestellt und Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt werden können und die Risiken gut kontrolliert werden. Darüber hinaus schloss das Dossier explosive Stoffe aus dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung aus, da i) die Agentur davon ausging, dass diese Erzeugnisse durch andere Rechtsvorschriften der Union gut reguliert sind, und ii) es einschlägige Maßnahmen für den Umgang mit explosiven Stoffen gibt, die eine Exposition gegenüber 2,4-DNT für Arbeitnehmer und die Umwelt voraussichtlich begrenzen werden. Munition, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch das Militär, die Polizei und andere Sicherheitskräfte verwendet wird, wurde ebenfalls vom Anwendungsbereich des Vorschlags ausgenommen, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird.

(12) In dem Dossier wurde vorgeschlagen, auch Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Beschränkung auszunehmen, bei denen das Vorhandensein von Karzinogenen durch Rechtsvorschriften der Union geregelt ist, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG und die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte 7 . Es wurde ferner vorgeschlagen, Artikel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 8 , fallen, von der Anwendung auszunehmen, da 2,4-DNT bereits in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff geregelt sind.

(13) In dem Dossier wurde der Schluss gezogen, dass es für alle darin genannten Verwendungen Alternativen zu 2,4-DNT gibt und dass ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Beschränkung für Importeure ausreichend wäre, um ihre Lieferkette anzupassen und den Übergang zu Erzeugnissen ohne 2,4-DNT zu ermöglichen. Da es keine Unionsproduktion von Erzeugnissen mit 2,4-DNT gibt, sind Importeure die einzigen Akteure in der Union, die zu Alternativen übergehen oder Lagerbestände aufbrauchen müssten.

(14) Am 2. Juni 2022 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur seine Stellungnahme an, in der er bestätigte, dass für die Verwendung von 2,4-DNT in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, das nicht angemessen beherrscht wird. Der RAC kam zu dem Schluss, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Praktikabilität und Überwachbarkeit die am besten geeignete unionsweite Maßnahme ist, um den ermittelten Risiken für Verbraucher und gewerbliche Verwender, die außerhalb von Industriestandorten arbeiten, durch die Exposition gegenüber 2,4-DNT zu begegnen.

(15) Der RAC war der Auffassung, dass die von der Agentur vorgeschlagene Definition für explosive Stoffe nicht ausreicht, um jene explosiven Stoffe zu definieren, die vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden sollten. Insbesondere vertrat der RAC die Auffassung, dass klargestellt werden sollte, dass explosive Stoffe die in der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 definierten „Explosivstoffe“ sind und dass pyrotechnische Gegenstände (die in den Anwendungsbereich der Beschränkung fallen sollten) die in Artikel 3 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 definierten „pyrotechnischen Gegenstände“ sind.

(16) Der RAC stimmt dem von der Agentur vorgeschlagenen Anwendungsbereich der Beschränkung zu.

(17) Am 9. September 2022 verabschiedete der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme, in der er zu dem Schluss gelangte, dass die vorgeschlagene Beschränkung mit den Änderungen des RAC und des SEAC unter dem Aspekt ihres sozioökonomischen Nutzens und der Kosten unionsweit die am besten geeignete Maßnahme zur Verringerung der gesundheitlichen Gefährdung durch 2,4-DNT ist.

(18) Der SEAC stimmte der Feststellung im Dossier zu, dass ein zwölfmonatiger Aufschub der Anwendung der Beschränkung den Interessenträgern ausreichend Zeit geben würde, um die Beschränkungsanforderungen vollständig umzusetzen. Der SEAC empfahl jedoch eine Übergangsfrist von 36 Monaten für die Anwendung der Beschränkung auf die Verwendung von 2,4-DNT in Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer, in Motorhauben-Aktuatoren und in Ersatzteilen in der Automobilbranche, um die schrittweise Einstellung der Verwendung des Stoffes in Kraftfahrzeugen sicherzustellen und gleichzeitig die Sicherheit der Verwender zu berücksichtigen sowie größere wirtschaftliche Auswirkungen zu minimieren.

(19) Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, das Teil der Agentur ist, wurde konsultiert, und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen.

(20) Am 16. Dezember 2022 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC 11 an die Kommission.

(21) Unter Berücksichtigung des Dossiers und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber 2,4-DNT in Erzeugnissen ein unannehmbares Gesundheitsrisiko für die breite Öffentlichkeit und gewerbliche Verwender darstellt und dass dieses Risiko unionsweit angegangen werden muss. Daher ist es angezeigt, das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT in Erzeugnissen zu beschränken. Die Kommission folgt den Stellungnahmen des RAC und des SEAC in Bezug darauf, dass gewerbliche Verwender, die außerhalb von Industriestandorten tätig sind, unter die Beschränkung fallen müssen, um den festgestellten Risiken zu begegnen, und dass genauer definiert werden muss, welche Explosivstoffe vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden sollten. Angesichts der Tatsache, dass 2,4-DNT auch für Flugkörper, Gefechtsköpfe, Ausrüstung für Notsignale und für andere militärische Zwecke verwendet wird, hält es die Kommission für angemessen, die von der Agentur vorgeschlagene Ausnahme für Munition für militärische Zwecke auf alle Gegenstände für militärische Zwecke auszuweiten 12 .

(22) Um unnötige Rückrufe und Abfälle zu vermeiden, dürfen Kraftfahrzeuge mit 2,4-DNT, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Beschränkung in Verkehr gebracht werden, aufgrund der späteren Anwendung der Beschränkung auf bestimmte Verwendungen in Kraftfahrzeugen bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(23) Um unnötige Rückrufe zu vermeiden und die Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Beschränkung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Beschränkung in der Union in Verkehr gebracht wurden, z. B. gebrauchte Erzeugnisse.

(24) Den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um der Beschränkung nachzukommen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anwendung der Beschränkung, wie im Dossier empfohlen, um zwölf Monate verschoben werden sollte, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer, Motorhauben-Aktuatoren und Ersatzteile in Kraftfahrzeugen, die im Einklang mit der Stellungnahme des SEAC nach 36 Monaten gelten sollten.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. April 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj .

2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj ).

3 https://echa.europa.eu/documents/10162/e5a02292-b5bb-c228-8bf0-48f0c40e2fbe .

4 https://echa.europa.eu/documents/10162/40011c07-ffcd-8017-fb68-4906d1e297b7 .

5 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj ).

6 Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG ( ABl. L, 2025/2509, 12.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2509/oj ).

7 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ( ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj ).

8 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG ( ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj ).

9 Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ( ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/28/oj ).

10 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt ( ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/29/oj ).

11 https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e185d7af0b .

12 Europäische Kommission. Weißbuch zur europäischen Verteidigung — Bereitschaft 2030. https://commission.europa.eu/document/download/e6d5db69-e0ab-4bec-9dc0-3867b4373019_en?filename=White%20paper%20for%20European%20defence%20–%20Readiness%202030.pdf .

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag angefügt:

„83. 2,4-Dinitrotoluol CAS-Nr. 121-14-2 EG-Nr. 204-450-0 1. Darf nach dem 10. Mai 2027 weder für gewerbliche Verwender noch für die breite Öffentlichkeit als Stoff in Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. 2. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt als ‚gewerblicher Verwender‘ jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der außerhalb von Industriestandorten tätig ist. 3. Absatz 1 gilt nicht für: a) Explosivstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU; b) Erzeugnisse für militärische Verwendungszwecke; c) Munition, die im Einklang mit dem nationalen Recht von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften verwendet wird; d) Spielzeug im Sinne der Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen; f) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen. 4. Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für: a) pyrotechnische Gegenstände im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU; b) Munition. 5. Absatz 1 gilt ab dem 11. Mai 2029 für das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-Dinitrotoluol in den folgenden Anwendungen, wenn sie zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in Verkehr gebracht oder in Kraftfahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden: a) Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer und Motorhauben-Aktuatoren; b) Ersatzteile. 6. Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge im Sinne von Absatz 5, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 11. Mai 2027 und dem 11. Mai 2029 in Verkehr gebracht werden; b) Kraftfahrzeuge, die 2,4-Dinitrotoluol nur in den in Absatz 5 Buchstabe a oder b aufgeführten Anwendungen enthalten. 7. Absatz 1 gilt nicht für 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen, die vor dem 11. Mai 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden. Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (ABl. L, 2025/2509, 12.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2509/oj). Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG ( ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj ).“

Footnotes

  1. , ELI: . 2

  2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (, ELI: ). 2

  3. . 2

  4. . 2

  5. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (, ELI: ). 2

  6. Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (). 2

  7. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (, ELI: ). 2

  8. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (, ELI: ). 2

  9. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (, ELI: ). 2

  10. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (, ELI: ). 2

  11. . 2

  12. Europäische Kommission. Weißbuch zur europäischen Verteidigung — Bereitschaft 2030. . 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.