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32026R0854•Durchführungsverordnung (EU) 2026/854 der Kommission vom 8. April 2026 zur Eintragung der geografischen Angabe Ostkustströmming (g.U.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
32026R0854Regulation05.05.2026
vom 8. April 2026
zur Eintragung der geografischen Angabe „Ostkustströmming“ (g.U.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Schwedens auf Eintragung der geografischen Angabe „Ostkustströmming“, der vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Kommission eingegangen war, wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.
(2) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der genannten Verordnung für den Antrag auf Eintragung gilt.
(3) Die geografische Angabe „Ostkustströmming“ sollte daher in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die geografische Angabe „Ostkustströmming“ (g.U.) wird in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 aufgenommen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 2026 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Christophe HANSEN Mitglied der Kommission
1 ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj .
2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1151/oj ).
3 ABl. C, C/2025/6709, 16.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6709/oj .
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